Die Klagepartei hat am 2. April 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat der Erledigung am 8. April 2014 zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42/10 – juris Rn. 6; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache vom Gebot, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke a.a.O. § 161 Rn. 15). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach der Hauptsacheerledigung ist daher nicht statthaft (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1987 – 7 C 87/86, DVBl 1988, 150/151).
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Streitgegenstand war der Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. Oktober 2010, wonach der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele in der ... Str. ... in ... untersagt wurde (Nr. 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, diese Tätigkeiten mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tages einzustellen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht.
Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung vom 11. Oktober 2010 war zwar zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung unzulässig. Eine solche Verfügung erledigt sich als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich fortlaufend für die abgelaufenen Zeiträume. Zwar kann der Betroffene grundsätzlich die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit, also auch mit Wirkung ex tunc, begehren. Allerdings kann eine Aufhebung für vergangene Zeiträume nur dann begehrt werden, wenn die Klägerin insoweit noch beschwert ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit vom Verwaltungsakt noch nachteilige Wirkungen für die Klägerin ausgehen, etwa wenn der Bescheid die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris Rn. 13 f.; U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19). Solche nachteiligen Rechtswirkungen gingen hier zum Zeitpunkt der Erledigung von der Untersagungsverfügung nicht aus, da das angedrohte Zwangsgeld nicht beigetrieben wurde.
Es ist allerdings zu bedenken, dass es der Klägerin unbenommen bleiben musste, zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung nicht lediglich auf die Zukunft zu beschränken, sondern auch mit Wirkung ex tunc zu stellen, da etwa für den Fall der Beitreibung des angedrohten Zwangsgeldes nach Klageerhebung die so erhobene Anfechtungsklage jedenfalls in Bezug auf die Vergangenheit zulässig werden würde. Dies spricht dafür, dass der Klägerin die Möglichkeit zugestanden hätte, den Rechtsstreit in Bezug auf die Vergangenheit noch bis zum Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung für erledigt zu erklären. Es ist vorliegend kein früheres erledigendes Ereignis festzustellen, dass der Klägerin Anlass gegeben hätte, bereits vor einer mündlichen Verhandlung eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris Rn. 13). Es ist davon auszugehen, dass die Betriebsaufgabe und Gewerbeabmeldung nur unter dem Druck des Bescheidserlasses und zur Vermeidung ordnungsrechtlicher Maßnahmen erfolgte, zumal die Klägerin bei der Gewerbeabmeldung am 21. Oktober 2010 als Grund den streitgegenständlichen Untersagungsbescheid benannte. Auch die Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2012 durch Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages war insoweit ohne Bedeutung, da der Bescheid vom 11. Oktober 2010, wie nachstehend näher ausgeführt, ohne Ergänzung der Ermessensausübung rechtswidrig geblieben ist. Angesichts dieser Rechtsfragen, die hier nicht abschließend zu klären sind, erscheint eine hälftige Kostenteilung gerechtfertigt.
Im Falle einer Abgabe einer Erledigungserklärung ex tunc wären dem Beklagten die Kosten auferlegt worden, da die Klage hinsichtlich der vergangenen Zeiträume begründet war. Die Untersagungsverfügung wurde maßgeblich darauf gestützt, dass der Klägerin aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols keine Erlaubnis erteilt werden kann. Die Behörde hat nicht lediglich auf den Bestand des Erlaubnisvorbehalts unabhängig von der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols verwiesen, sondern die Untersagungsverfügung tragend auf das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Verfassungs- und Unionrechtskonformität gestützt. Die Untersagungsverfügung war daher jedenfalls ermessensfehlerhaft. Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung kann auch nicht rückwirkend durch Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 80).
Das Aufhebungsbegehren ist im Zeitpunkt der Erledigung für die Zukunft zwar zulässig gewesen. Auch eine durch die Klägerin unter dem Druck des Bescheidserlasses vorgenommene Betriebsschließung und Gewerbeabmeldung führt nicht zur Erledigung der streitgegenständlichen betriebsstättenbezogenen Untersagungsverfügung.
Jedoch sind die Erfolgsaussichten für den in die Zukunft gerichteten Anfechtungsantrag offen und somit insoweit eine hälftige Kostenteilung zu Grunde zu legen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 11.7.2011 – 8 C 11/10 – juris Rn. 17 f.). Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (s. Art. 1 und Art. 2 des Ersten Staatsvertrags zu Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.7.2012, GVBl 2012, 318). Danach kann die Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Da formelle Illegalität jedenfalls dann den Erlass einer Untersagungsverfügung rechtfertigt, soweit die Tätigkeit nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 51 f.), und die Behörde die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen stützen kann, um der geänderten Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 47/12 – juris Rn. 33; U.v. 20.6.2013 – 8 C 46/12 – juris Rn. 31 ff.), ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu bewerten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2013 – 8 C 45/12 – juris Rn. 4).