Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2015 - M 12 S7 15.31576

published on 01/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2015 - M 12 S7 15.31576
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... geborener eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 26. Juli 2014 ins Bundesgebiet ein (Bl. 24 der Behördenakte) und stellte am 18. August 2014 einen Asylantrag (Bl. 3 der Behördenakte).

Es ergab sich am 17. September 2014 ein Eurodac-Treffer IT2... (Bl. 39 der Behördenakte).

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 30. Oktober 2014 hat das Italienische Innenministerium mit Schreiben vom 11. November 2014 die Rückübernahme im Rahmen der Dublin - VO abgelehnt und mitgeteilt, dass dem Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Auf die gleichwohl mögliche Überstellung des Antragstellers nach Italien im Rahmen bestehender polizeilicher Vereinbarungen wurde hingewiesen (Bl. 55 der Behördenakte).

Der Amtsarzt beim Landratsamt ... stellte am ... Dezember 2014 fest, dass der Antragsteller reisefähig ist (Bl. 67 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht (Nr.1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr.2; Bl. 56 der Behördenakte).

Am ... Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 Klage erhoben (M 12 K 15.30071) und beantragt hinsichtlich der Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 15.30072).

Zur Begründung wurde vorgetragen, in Italien würden schwere Verletzungen an Flüchtlingen begangen. Italien sei kein sicheres Drittland.

Mit Beschluss vom 25. März 2015 lehnte das Gericht den Eilantrag M 12 S 15.30072 mit verschiedenen Maßgaben ab (Reisefähigkeit amtsärztlich festgestellt, Information der italienischen Behörden, Zusicherung der italienischen Behörden über Unterkunft). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Am ... November 2015 hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Anordnung der einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern erhoben.

Mit Schreiben vom ... November 2015 hat er klargestellt, dass sich der Antrag gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richten soll und es ein Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO sein soll. Er beantragt

zu erkennen, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht möglich ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist nicht statthaft.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 oder 7 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen.

Vorliegend wurden vom Klägerbevollmächtigten keine veränderten oder im vorangegangenen Antragsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen, die ein Abweichen von der Entscheidung vom 25. März 2015 rechtfertigen könnten, so dass der Antrag nicht statthaft ist. Der Vortrag, die Antragsgegnerin betreibe offensichtlich die Abschiebung, stellt keine Änderung der Sachlage dar. Die Abschiebung hätte nach Erlass der § 80 Abs. 5 VwGO-Entscheidung vom 25. März 2015 jederzeit durchgeführt werden können. Der Vortrag, die Abschiebung sei derzeit nicht möglich, entbehrt jeder konkreten Grundlage. Die Maßgaben des Beschlusses vom 25. März 2015 gelten fort; das Gericht geht davon aus, dass die Behörde diese beachtet.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.