Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2015 - M 12 S 15.50781
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Über-stellung nach Spanien im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Er ist nach eigenen Angaben ein senegalesischer Staatsangehöriger, der am
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Juni und
Im Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom
Mit Bescheid vom
Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers zuständig sei. Die weitere Unzulässigkeit des Antrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Am ... September 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Klage (M 12 K 15. 50780) und stellte gleichzeitig
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die Abschiebungsanordnung.
Klage und Antrag wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Dublin III VO sei außer Kraft gesetzt, da die Bundesregierung den in Ungarn festsitzenden Flüchtlingen die Einreise ohne Registrierung ermöglicht habe. Der Antragsteller sei homosexuell. Er sei in Senegal verfolgt und verletzt worden. Der Antragsteller sei nach Norwegen gereist. Von dort sei er nach Ablauf des Visums nach Spanien abgeschoben worden. Der Antragsteller sei dann über Frankreich nach Deutschland eingereist. In Spanien würden Homosexuelle stigmatisiert und verfolgt. Es bestehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gem. Art. 3 EMRK. Rücküberstellte Asylbewerber würden inhaftiert. Der Antragsteller sei traumatisiert und werde sich in ärztliche Behandlung begeben.
Die Antragsgegnerin stellte
keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Anwendbar ist die Dublin III VO, s. Art. 49 Dublin III VO. Der Asylantrag wurde am
Zweifelhaft ist, ob die Zuständigkeit Spaniens aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO folgt. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO ist nur dann zuständigkeitsbegründend, wenn das von der spanischen Botschaft erteilte Visum ursächlich für die Einreise des Antragstellers in das Gebiet der Mitgliedsstaaten war. Das Visum galt vom 12. Mai 2014 bis 7. November 2014 (Bl. 25 der Behördenakte), der Antragsteller ist nach eigenen Angaben erst Anfang März 2015 (wieder) nach Spanien und am 24. März 2015 ins Bundesgebiet eingereist, also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. Gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO begründen auch abgelaufene Visa, aufgrund derer der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet nicht verlassen hat. Die Anknüpfung an abgelaufene Visa setzt allerdings voraus, dass diese rechtliche Voraussetzung für die Einreise waren. Das war hier nicht der Fall, denn der Antragsteller reiste erst nach Visumsablauf ins Bundesgebiet ein. Im Übrigen war die Geltungsdauer des Visums zum Zeitpunkt der Asyl-Antragstellung im Bundesgebiet (Art. 7 Abs. 2 Dublin III VO) am 3. Juni 2015 um mehr als sechs Monate abgelaufen (Ablauf der sechs Wochenfrist am 7. Mai 2015), so dass auch deshalb wohl die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Dublin III VO wohl nicht vorliegen.
Allerdings ist Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Dublin III VO zuständig. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass er Anfang März 2015 (nach Ablauf des Visums zum 7. November 2014) nach Spanien eingereist ist. Insofern hat er die Grenze nach Spanien nach Visumsablauf überschritten, § 13 Abs. 1 Dublin III VO. Spanien hat mit Schreiben vom 15. Juli 2015 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt (Bl. 56 der Behördenakte).
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Spaniens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
Die Auslegung der Dublin III Verordnung, die wie die Dublin II VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).
In Bezug auf Spanien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - juris; VG München B. v. 13.9.2013 - M 4 S 13.30881 -; VG Augsburg B. v. 30.8.2013 - Au 5 S 13.30274 - juris; VG Aachen, B. v. 14.1.2015 - 4 L 786)14.A - juris; VG Aachen, B. v. 27.2.2015 - 4 L 68/15.A -juris; VG Potsdam, U. v. 25.6.2015 -VG 6 K 754/15.a - juris; VG Minden, U. v. 16.3.2015 - 10 K 494/15.A - juris; VG Bayreuth, B. v. 9.7.2015 - B 3 S 15.50172 - juris; VG Oldenburg, B. v. 15.9.2015 - 11 B 3485/15 - juris).
Nach dem Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien Departements of State der Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Juni 2015 (Sektion 2d) zur Behandlung von Asylbewerbern ist dort das Asylrecht gesetzlich garantiert und wird auch durch administrative Strukturen abgesichert. So kann insbesondere bei jeder Polizeistation ein Asylgesuch angebracht werden, ohne dass die Gefahr einer Abschiebung besteht. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft; gegen ablehnende Entscheidungen ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Nach dem königlichen Dekret Nr. 16/2012 erhalten Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zwar nur einen beschränkten Zugang zum Gesundheitssystem. Ausnahmen gelten jedoch in Notfällen sowie für Minderjährige, Schwangere, Patienten mit Infektionskrankheiten sowie psychischen Erkrankungen (vgl. www.ibicasa.com, Ausgabe 59, Juni bis August 2013). Grundsätzlich ist zudem nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/09/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) davon auszugehen, dass in den Mitgliedsstaaten - und damit auch in Spanien - die Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst. Die geringere Möglichkeit der Behandelbarkeit einer Erkrankung in einem anderen Staat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, führt zudem auch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinn der Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK durch den abschiebenden Staat, nämlich dann, wenn humanitäre Gründe zwingend entgegenstehen (vgl. EGMR, U. v.27.5.2008 -26565/05 - NVwZ 2008,1334,1336,Rn.42 ff.; BVerwG, B. v.
Die Behandlung von Personen, die sich ohne Asylantrag oder nach unanfechtbar abgelehntem Asylbegehren in Spanien aufhalten, ist für die Beurteilung systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens ohne Bedeutung.
Spanien gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Spaniens nicht vor.
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, der Antragsteller würde als Rückkehrer inhaftiert, führt nicht dazu, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt.
Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe in Spanien entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.
Die Abschiebung des Antragstellers kann auch durchgeführt werden. Zwar hat das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris).
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der Klage- und Antragsbegründung führt zu keinem solchen Abschiebungshindernis.
Das Vorbringen, der Antragsteller würde als Homosexueller in Spanien verfolgt und diskriminiert, ist unzutreffend. Seit 2005 können Homosexuelle in Spanien heiraten. Spanien war weltweit eines der ersten Länder, das die Homo-Ehe nicht nur legalisierte, sondern gleichgeschlechtlichen Paaren auch die Adoption von Kindern erlaubte. Die Ausweitung des Eherechts auf schwule und lesbische Paare - einschließlich des Rechts auf Adoption - war Teil des gesellschaftlichen Modernisierungsprogramms. Spanien gehörte damit zu den Vorreitern in Sachen Homosexuellenrechte (http://de.euronews.com/2015(05/21/homo-ehe-in-europa-ein-ueberblick/). Am 5. November 2012 bestätigte das Spanische Verfassungsgericht die Eheöffnung für Homosexuelle in Spanien. Homosexualität ist in der Bevölkerung akzeptiert. In der Studie „Rainbow Europe Map and country Index (May 2010) (http:/www.ilga-europe.org/home/publications/reports_and_other_materials/rainbow _europe_map_ad index_may_2012) steht Spanien in Sachen Toleranz und Rechte für LGBT-Bürger (Lesbian, Guy, Bisexual and Trans) stets an den ersten Plätzen in Europa (https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t_in_Spanien). Insofern ist die Situation Homosexueller in Spanien keinesfalls schlechter als in Deutschland.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
...
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.