I.
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 18. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Oktober 2014 stellte er hier Asylantrag.
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am Tag der Antragstellung, erklärte der Antragsteller, er habe sein Herkunftsland bereits am 22. November 2009 verlassen und sich seitdem ca. fünf Jahre in Libyen aufgehalten. Anschließend sei er drei Tage in Italien gewesen und von dort aus über Österreich nach Deutschland gelangt. In Italien habe er am 15. September 2014 seine Fingerabdrücke abgegeben.
Eine EURODAC-Abfrage am 29. Oktober 2014 ergab, dass der Antragsteller am 13. September 2014 in Italien Asylantrag gestellt hatte. Das daraufhin am 4. Dezember 2014 an die italienischen Behörden gestellte Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2015, ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. Januar 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag vom 27. Oktober 2014 als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheides).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags und der stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dulbin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, er wolle in Deutschland eine bessere Zukunft, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Gründe, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen, lägen in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens- und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH vor. Der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland werde materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit der am ... Januar 2015 mit Schriftsatz vom selben Tag zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage. Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 (gemeint: 5. Januar 2015) anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 34a Abs. 2 AsylVfG stehe der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Es liege ein Sonderfall vor, der vom Vergewisserungskonzept nicht aufgefangen werde. Nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln sei mit einiger Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerber, welche in Italien subsidiären Schutz erhalten würden und anschließend mangels Lebensperspektive dort in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgereist seien, bei ihrer Rückkehr nach Italien dort nicht Fuß fassen und angesichts der in Italien gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse nicht menschenwürdig existieren könnten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien insoweit seinen Verpflichtungen gemäß Art. 20 ff., insbesondere Art. 26 bis 29 und 31 QualfRL (Zugang zur Beschäftigung, Zugang zu Bildung, Sozialhilfeleistung und Medizinische Versorgung, Zugang zu Wohnraum) nachkomme (VG Freiburg, U. v. 12. 9. 2013 - A 5 K 1697/13). Angesichts der dokumentierten systemischen Mängel des italienischen Asylsystems seien Rückschiebungen von Flüchtlingen dorthin nicht mit europäischer Rechtsprechung zu vereinbaren. Der Europäische Gerichtshof habe am 21. Dezember 2011 entschieden, dass im Rahmen der europäischen Asylzuständigkeitsregelung keine blinden Abschiebungen in EU-Staaten erfolgen dürften, in denen es systemische Mängel gebe. Flüchtlinge würden in Italien systematisch in gefängnisartigen Lagern inhaftiert, Familien mit Kindern würden bis zu 30 Tage festgehalten. Ehemals inhaftierte Flüchtlinge würden über Zwangsverabreichungen von Medikamenten und schweren körperlichen Misshandlungen berichten. Aus der Haft entlassen, drohe Flüchtlingen die Obdachlosigkeit und damit die erneute Inhaftierung (bordermonitoring EU und Pro Asyl). Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Systemmängel bestünden erhebliche Zweifel an einer Befugnis der Antragsgegnerin zur Rücküberstellung des Antragstellers nach Italien auf Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Denn jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung sei zweifelhaft, ob die Asylgewährung in Italien hinreichend geprüft werde. Der Antrag sei auch begründet. Gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Schutz habe das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-Verordnung zurückzutreten. Umgekehrt bestünde bei einer Überstellung nach Italien im Hinblick auf die eingereichte Klage angesichts der dem Antragsteller dort drohenden Obdachlosigkeit die konkrete Gefahr, behördlich und gerichtlich unerreichbar zu sein mit der Folge, dass selbst im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 21. Januar 2015 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 5. Januar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG geht in seiner seit 6. September 2013 in Kraft getretenen Neufassung nunmehr ausdrücklich von der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus. Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt.
2. Der Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, da nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
a) Im Fall des Antragstellers ist Italien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
Für die Prüfung des von dem Antragsteller am 27. Oktober 2014 gestellten Asylantrags ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) maßgeblich, die gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für ab dem 1. Januar 2014 gestellte Asylanträge gilt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Stellung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland bereits in Italien Asylantrag gestellt hatte. Für den Antragsteller wurde bei einer EURODAC-Abfrage ein Treffer mit der Erkennung „IT1“ erzielt, wobei die Ziffer „1“ nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO) für einen Antrag auf internationalen Schutz steht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27. Oktober 2014 bestätigt, sich drei Tage in Italien aufgehalten und dort seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist damit Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat darüber hinaus innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Da eine Antwort innerhalb der nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
b) Gründe, von einer Überstellung nach Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 a 21/12.A - juris).
In Bezug auf Italien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014, a. a. O., Rn. 43 ff.; OVG NW, U. v. 7.3.2014, a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff; OVG Nds., B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris u. 18.3.2014 - 13 LA 713 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG BB, B. v. 17.6.2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24.6.2013 - 7 S 58.13 - juris; EGMR, B. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10.9. 2013 - Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff; B. v. 5.2.2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36, veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.2014, a. a. O., Rn. 132; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014, a. a. O., Rn. 45 f.).
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014, a. a. O., juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner jüngsten Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sogenannten Dublin-Verfahrens zu verbieten.
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA - Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Januar 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 51 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Bei Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller kann es längere Zeit dauern, bis sie einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge (vgl. dort S. 53 f.) seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet. Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht angesichts dessen nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher gerade auch für die Personengruppe, welcher der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.
Weiterhin bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache auch in der Person des Antragstellers keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen würden. Solche werden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind im Übrigen nicht ersichtlich.
Daher verbleiben nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers.
Da die Rückführung des Antragstellers nach Italien möglich ist, durfte das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung nach Italien anordnen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).