Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 12 S 14.50278

published on 03/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 12 S 14.50278
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Abschiebung nach Belgien im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am 22. November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 4. Dezember 2013 Asylantrag.

Bereits bei der Anhörung zur Identitätsklärung durch die Regierung von Oberbayern am 9. Dezember 2013 teilte die Mutter des Antragstellers mit, dass sie am 22. Juli 2012 mit ihrer Tochter und dem Antragsteller auf dem Luftweg nach Belgien gereist sei und sich dort 17 Monate aufgehalten habe. Am 24. Juli 2012 habe sie mit ihrer Tochter und dem Antragsteller in Belgien Asyl beantragt. Der Asylantrag in Belgien sei ebenso wie zwei Folgeanträge abgelehnt wurde. Sie habe ein Schriftstück mit der endgültigen Ablehnung und der Ausreisepflicht bis 24. November 2013 erhalten. In der Folge sei sie mit ihren Kindern nach Deutschland gereist und habe sich dort asylsuchend gemeldet.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin an Belgien vom 14. Februar 2014 erklärte Belgien am 18. Februar 2014 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat der Antragsteller die Angaben seiner Mutter bestätigt und angegeben, in Deutschland seinen religiösen Glauben in der Ahmadiyya ausüben zu wollen. Diese Vereinigung werde in Pakistan bedroht und verfolgt.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014, zugestellt am 19. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Belgien aufgrund des dort bereits abgelehnten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Da auch im Verfahren der Mutter und der Schwester des Antragstellers die Abschiebung nach Belgien angeordnet worden sei, könne es auch zu keiner Trennung des Antragstellers von seinen Familienangehörigen kommen. Der Asylantrag werde in der Bundesrepublik nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Belgien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig hat er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil er auf einer Rechtsgrundlage beruhe, die unbeachtlich sei. Die Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar und widerspreche insbesondere Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO, da § 34a AsylVfG zwingend eine Abschiebung anordne. Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO ermächtige hingegen lediglich zu einer Überstellung. Überstellungen und Abschiebungen seien nicht identisch. Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sehe die Möglichkeit vor, sich freiwillig zu überstellen und trage damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Dem widerspreche das AsylVfG durch die kompromisslose Anwendung des Zwangsmittels der Abschiebung.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG - wonach die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf - ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. hierzu mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR).

Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

1. Das Bundesamt hat nach summarischer Prüfung den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft i.S. von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, und sie gilt ferner – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – ab dem 1. Januar 2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde, erfolgt nach der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach der Vorgängerregelung, also der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Vorliegend ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Belgien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, da Belgien der erste EU-Mitgliedsstaat war, dessen Grenze der Antragsteller illegal überschritten und in dem er einen Asylantrag gestellt hat. Der nach der Dublin-II-VO zuständige Mitgliedstaat ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO auch verpflichtet, Drittstaatsangehörige, deren Antrag er abgelehnt hat und die sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat daher ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien gerichtet. Die belgischen Behörden haben sich am 18. Februar 2014 bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

Die gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO bestehende Frist für die Wiederaufnahme von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme ist vorliegend noch nicht abgelaufen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 oder Art. 15 Dublin-II-Verordnung, gehalten, trotz der Zuständigkeit Belgiens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Die Auslegung der Dublin-II-VO, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12. 2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Pui, C-4/11 – juris; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - NVwZ 2012, 417, juris Rn. 75 u. 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, die davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a.a.O., Rn. 79 f., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 -).

Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn – wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert – ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 393/ 10, NVwZ 2012, 417).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin-II-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihren Selbsteintrittsrechten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen muss. Mit anderen Worten muss in derartigen Fällen in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden, und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2013, a.a.O.).

Es bestehen keine Gründe für die Annahme, dass das belgische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien derartige systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Dabei ist hier insbesondere auch zu beachten, dass der Antragsteller bereits ein Asyl- und zwei Folgeverfahren in Belgien durchlaufen hat, die negativ abgeschlossen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Belgien systemische Mängel aufweist, sind dabei ebenso wenig ersichtlich wie Gründe, weshalb der Antragsteller Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren in Deutschland haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auf aktuelle Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, die jeweils feststellen, dass keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in Belgien vorliegen (VG Düsseldorf, B.v. 28.2.2014 – 13 L 148/14.A – juris unter Bezugnahme auf den aida-Bericht, Asylum Information Database, National Country Report Belgium vom 30.4.2013; VG Köln, B.v. 11.11.2013 – 1 L 1564/13.A – juris; VG Göttingen, B.v. 11.10.2013 – 2 B 806/13 – juris; VG Magdeburg, B.v. 12.9.2013 – 2 B 284/13 – juris; VG Augsburg B.v. 8.5.2012 – Au 6 E 12.30159 – juris; B.v. 8.4.2014 - Au 7 S 14.30260 - juris).

Auch sonstige außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise eine eigene Prüfungspflicht der Bundesrepublik Deutschland begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt im Fall des § 27a AsylVfG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

An der Vereinbarkeit der Vorschrift des § 34a AsylVfG mit der Dublin-II-VO bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Die Dublin-II-VO schließt es entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht aus, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zwingend durch Abschiebung erfolgen. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO regelt vielmehr ebenso wie der vorliegend einschlägige Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin-II-VO, dass Überstellungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen. Die Dublin-II-VO trifft somit gerade keine Regelung dahingehend, ob und ggf. wann die Überstellung in Form der Abschiebung zulässig ist oder Asylbewerbern die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise einzuräumen wäre. Daher spricht auch der vom Bevollmächtigten des Antragstellers in Bezug genommene Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO - ebenso wie Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 2 Dublin-II-VO - lediglich davon, dass gegebenenfalls (d.h. wenn das nationale Recht eine freiwillige Ausreise vorsieht) dem Asylbewerber Zeitpunkt und Ort zu nennen ist, an dem er sich zu melden hat. Ein Verbot, Überstellungen ausschließlich in Form der Abschiebung durchzuführen, lässt sich daraus nicht ableiten. Dies wird im Übrigen auch durch die Neuregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bestätigt, die in Unterabsatz 1 ebenfalls ausdrücklich regelt, dass Überstellungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen, und für den Fall, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder Begleitung erfolgen, die Mitgliedstaaten in Unterabsatz 2 lediglich verpflichtet sicherzustellen, dass diese in humaner Weise und unter Wahrung der Grundrechte und Menschenwürde durchgeführt werden.

Es liegt damit in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten, die Form der Überstellungen nach der Dublin-II-VO wie auch nach der Dublin-III-VO zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat sich in § 34a Abs. 1 AsylVfG in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, Überstellungen ausschließlich in Form der Abschiebung durchzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts auch fest, dass die Abschiebung nach Belgien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden. Tatsächliche Hindernisse bestehen nach der Erklärung der belgischen Behörden vom 18. Februar 2014 nicht. Rechtliche sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem belgischen Asylrecht und den dortigen Aufnahmebedingungen (s.o.).

Demnach sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht gegeben.

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 27. Januar 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 1
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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri
published on 12/09/2013 00:00

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published on 12/03/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.