Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2015 - M 12 S 14.3722

published on 09/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2015 - M 12 S 14.3722
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene Antragstellerin ist nepalesische Staatsangehörige.

Am 7. November 2013 wurde ihr von der Ausländerbehörde des Landratsamts ... eine bis 8. Oktober 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-Pair-Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 12 BeschV erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde mit der Auflage versehen, dass eine Beschäftigung als Au-Pair nur bei der Familie ..., ..., ... gestattet sei. Eine selbstständige Tätigkeit sei nicht erlaubt. Der Aufenthaltstitel erlösche bei Beendigung der Tätigkeit.

Am 15. Juli 2014 zog die Antragstellerin mit Hautwohnsitz in München zu.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 (Blätter 50 ff. der BA) stellte die Antragsgegnerin fest, dass sich die Antragstellerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält (Ziffer 1). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, das Bundesgebiet bis 24. August 2014 zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Nepal oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 3).

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... August 2014 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (Az.: M 12 K 14.3699) erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe sich bereits am 16. Juli 2014 wegen der Studienaufnahme an das Kreisverwaltungsreferat gewandt, um ein Studentenvisum zu beantragen. Die Antragstellerin werde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen, da sie die Voraussetzungen für einen Studienaufenthalt erfülle. Es wäre unzumutbar, die Antragstellerin zur Ausreise zu verpflichten, nachdem sie alsbald wieder über ein Aufenthaltsrecht verfügen werde. Vielmehr solle der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, alsbald das Studium aufzunehmen, nachdem das Ausländerstudium von großer wirtschaftlicher und politischer Bedeutung sei. Hier dränge sich jedoch der Verdacht auf, die Antragsgegnerin wolle alles versuchen, um die Antragstellerin abzuwehren und nach Möglichkeit aus Deutschland zu entfernen. Sie werde in ihrem Handeln weder den Formalien des Rechts noch den Leitlinien der Politik gerecht.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, er habe bereits zuvor mehrfach mit der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, könne nicht nachvollzogen werden, da hierüber keine Erkenntnisse bei der Behörde vorlägen. Unabhängig davon, hätte dem Bevollmächtigten die Wichtigkeit der rechtzeitigen Antragstellung zur Herstellung der Fiktionswirkung bekannt sein können und er auf die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bestehen können. Das Schreiben des Bevollmächtigten vom ... Juli 2014 sei bei der Ausländerbehörde am 21. August 2014 eingegangen. Unabhängig davon sei bis dato nicht konkretisiert worden, welche Art von Studium die Antragstellerin in Deutschland aufnehmen wolle und es sei nicht nachgewiesen worden, dass sie die erforderlichen Studienvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, das Au-Pair Verhältnis habe bis zum 31. Juli 2014 gedauert. Schon Mitte Juli habe die Antragstellerin mit ihrem Bevollmächtigten zur Beantragung des Aufenthalts für Studenten bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Bis zur Antragstellung sollten noch einige Formalien erfüllt werden. Um diese zu erledigen, habe die Antragstellerin erneut am 28. Juli 2014 vorgesprochen. Nunmehr sollte nur noch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmeübersicht des Verpflichtungsgebers durch den Steuerberater erfolgen. Nachdem dieses vom Steuerberater per Fax avisiert worden sei, habe sich der Bevollmächtigte nach ca. zwei Stunden entfernt. Listigerweise habe die Antragsgegnerin nunmehr um Vorlage von 8.000,00 Euro bei einer Bank für den Unterhalt der Antragstellerin gefordert. Das habe jedoch nicht am gleichen Tag geschehen können, so dass die Antragstellerin hierdurch von der Antragsgegnerin mit viel Geschick in die Illegalität getrieben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand im Verfahren M 12 K 14. 3699 Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtskate im Verfahren M 12 K 14.3699 verwiesen.

II.

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 entschieden werden, obwohl die Antragsgegnerin hierzu nicht erschienen ist. Ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses wurde die Antragsgegnerin am 12. März 2015 zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen hat. Für die Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen kommt dem voraussichtlichen Erfolg in der Hauptsache eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt eine summarische Prüfung, dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, kann die Vollziehung des offenbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Gemessen an diesem Maßstab fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin aus, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, sie zur Ausreise verpflichtet und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidung im Klageverfahren (M 12 K 14.3699) Bezug genommen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 09/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.3699 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. April 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Erlöschen der Aufenthalt
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.3699 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. April 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Erlöschen der Aufenthalt
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Annotations

Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au-pair beschäftigt werden. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.