Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juli 2016 - M 12 K 15.50774
Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... September 2015 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2015 erhoben, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Frankreich angeordnet wurde. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Nach der Niederlegung des Urteils hat die Beklagte den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
Die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist auch dann noch möglich, wenn das erledigende Ereignis zwar nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor Eintritt von deren Rechtskraft eintritt. Dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime sowie dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der es gestattet, eine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückzunehmen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 12). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 20. Mai 2016 gegenstandslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. August 2015 dem klägerischen Begehren entsprochen, was zur Kostenüberbürdung an die Beklagte führen muss.
Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
...
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.