Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Feb. 2015 - M 12 K 14.50270

published on 03/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Feb. 2015 - M 12 K 14.50270
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1. Die Klagepartei hat am ... Dezember 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat sich auf das Schreiben des Gerichts vom ... Dezember 2014 nicht binnen zwei Wochen geäußert (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall die Kosten dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Für die Kostenentscheidung ist maßgeblich, welche Aussicht auf Erfolg die Klage bei Fortsetzung des Verfahrens gehabt hätte (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 16). Im vorliegenden Fall hätte die Klage voraussichtlich nur insoweit Erfolg gehabt, als sie auf die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom ... Mai 2014 gerichtet ist. Die verbleibenden Verpflichtungsanträge sind dagegen bereits unstatthaft.

a) Der Bescheid vom ... Mai 2014 der Beklagten erweist sich nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist mittlerweile als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist i. S. v. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Spanien am ... Mai 2014 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist. Der Bescheid ist damit objektiv rechtswidrig geworden. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt nach den einschlägigen europäischen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris).

Der Kläger ist hierdurch auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG, § 27a Rn. 30). Wenn allerdings, wie hier, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.10.2014, a. a. O.; VG München, U. v. 7. 11. 2014 - M 21 K 14.30241).

b) Soweit die Klage darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ein Asylverfahren durchzuführen sowie Abschiebungshindernisse festzustellen, war sie bereits unzulässig. Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2014 war ausschließlich die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Lehnt das Bundesamt auf der Grundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG die Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an, besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist der Antrag von der zuständigen Behörde damit in der Sache bislang noch nicht geprüft worden. In dieser Situation ist die Klage lediglich als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VG München, B. v. 20.10.2014 - M 21 K 14.30479; VGH Mannheim v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG Rn. 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 07/11/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen Klagepartei und Beklagte je zur Hälfte. I
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
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published on 02/11/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kosten
published on 02/11/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kosten
published on 02/11/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Januar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenen
published on 02/11/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostene
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.