Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5403
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 1.250,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am ... in München geboren. Am
Aufgrund von Mitteilungen des Polizeipräsidiums ..., wonach Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller die terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat“ und „Al Qaida“ unterstütze, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 17. November 2016 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids) und die Wirkungsdauer der Sperrwirkungen der Ausweisungsverfügung auf sieben Jahre befristet (Nr. 2 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis zum 14. Dezember 2016 gesetzt. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich am 15. Dezember 2016 bis 12.00 Uhr in die Gemeinschaftsunterkunft in ..., ..., zu begeben, dort seinen Wohnsitz zu nehmen und bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (Nr. 4 des Bescheids). Der Aufenthalt des Antragstellers wurde ab 15. Dezember 2016 auf das Gemeindegebiet ... beschränkt (Nr. 5 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich ab 15. Dezember 2016 einmal täglich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres bei der zuständigen Polizeiinspektion in ..., ..., zu melden (Nr. 6 des Bescheids) sowie mit sofortiger Wirkung bis zur Ausreise EDV-gestützte Kommunikationsmittel, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art und Faxgeräte aller Art nicht zu nutzen (Nr. 7 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 4 des Bescheids nicht freiwillig nachkommt, wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 9 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller gegen Nrn. 5, 6 oder 7 verstößt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 200,- festgesetzt (Nr. 10 bis 12 des Bescheids).
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... November 2016, bei Gericht am 30. November 2016 eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2016 aufzuheben.
Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsanordnung, die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht im Bescheid der Antragsgegnerin vom
der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Antragstellers sei mindestens unverhältnismäßig, da sein Bleibeinteresse bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Ausweisung sei auch nicht erforderlich, da für ihn als faktischen Inländer auch andere, mindestens gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden. Der Antragsteller sei 25 Jahre alt, in München geboren und hier aufgewachsen. Er sei Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Er habe in ... die Schule besucht und diese mit einem Volksschulabschluss abgeschlossen. Anschließend habe er eine Berufsschule und die ...schule „...“ besucht. Der Antragsteller habe keine Angehörigen oder Freunde in Mazedonien und sei der mazedonischen Sprache nicht fähig. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht und sei hier gut integriert. Er sei in Deutschland sozial, familiär und wirtschaftlich tief verwurzelt. Er wohne mit seiner Mutter zusammen und arbeite in Vollzeit; er sei auch davor immer beruflich tätig gewesen. Er sei deshalb nie Empfänger von Sozialleistungen gewesen. Der Antragsteller sei damit als faktischer Inländer zu bezeichnen, da sein Aufwachsen und Leben von einem Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht zu unterscheiden sei. Es liege schon kein Gefährden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik vor. Der Antragsteller habe 25 Jahre lang ein straffreies Leben geführt. Der Erlass des Strafbefehls aufgrund des Verstoßes gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz stelle die erste Auffälligkeit des Antragstellers dar. Der Antragsteller habe bei seiner polizeilichen Vernehmung bereits angegeben, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Zeigen der Flagge, die auch der Islamische Staat verwende, und diese Vereinigung selbst verboten seien. Er verwende die Fahne nur, weil darauf sein Glaubensbekenntnis stehe. Sie stelle für ihn seine Gottesfahne dar. Wenn auf der Fahne noch etwas vom IS oder ähnliches gestanden hätte, hätte er sie nicht verwendet. Ihm gehe es bei dem Verwenden des Bildes nur um das Bekenntnis seines Glaubens und nicht um eine Provokation oder um ein Bekenntnis zum IS. Auch die weiter aufgeführten, durch den Antragsteller versendeten Bilder über Whatsapp oder Facebook könnten ein Gefährden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik nicht begründen. Insbesondere das junge, jugendliche Alter des Antragstellers sei dabei zu berücksichtigen. Unter Jugendlichen würden allerhand Fotos, Videos oder Sprüche über soziale Netzwerke und Medien verbreitet. Durch das Posten von Bildern wollten sich Jugendliche Aufmerksamkeit und Anerkennung bei ihren Freunden und Bekannten einholen. Darunter sei auch das Veröffentlichen der Bilder des Antragstellers zu sehen. Insbesondere durch grenzüberschreitende Bilder oder Sprüche solle eine Aufmerksamkeit bei Freunden erreicht werden. Die Verbreitung und die Teilhabe an den auf Facebook veröffentlichten Bildern des Antragstellers sei nicht groß gewesen. Meist hätten weniger als fünf Personen das Bild geliked oder geteilt. Mehr als zehn Personen seien es nie gewesen. Damit sei die Wirkung der veröffentlichten Bilder minimal gewesen. Das Veröffentlichen und Verbreiten dieser Bilder und Sprüche sei auf einen aufgrund seines jugendlichen Alters bestehenden Leichtsinn und ein vorschnelles und unüberlegtes Handeln zurückzuführen. Dem Antragsteller sei aufgrund des Strafbefehls bewusst geworden, dass sein Handeln die Grenze des Erlaubten überschritten habe und unangemessen sei. Er habe bereits von solchen Dingen Abstand genommen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach eigener Aussage die deutschen Werte anerkenne. Dies sei ersichtlich, da er in der Vergangenheit nicht auffällig geworden sei. Er lehne auch jede Art von Gewalt gegenüber Zivilisten ab, egal in welchem Zusammenhang. Deshalb lehne er den IS ab, halte ihn nicht für einen rechtmäßigen Staat und könne die Gräueltaten in keiner Weise gutheißen. Die im Bescheid genannten Personen, zu denen der Antragsteller Kontakt gehabt haben solle, habe er teilweise bei dem Besuch von Moscheen kennengelernt. Zu allen genannten Personen habe er schon länger keinen Kontakt mehr. Sobald er bemerkt habe, dass diese Leute verherrlichende Ansichten und damit eine andere Einstellung hätten als er selbst, habe er den Kontakt sofort abgebrochen, weil er damit nichts zu tun haben wolle. Auch mit dem „...-Projekt“, wozu er lediglich zweimal Kontakt gehabt habe, habe er schon länger nichts mehr zu tun. Weiter interessiere sich der Antragsteller für die Rechtswissenschaft der Gelehrten. Aufgrund dessen habe er sich auch darüber informiert, welche Argumente von diesen, auch für extreme Ansichten, vorgebracht werden. Dadurch habe er sich alleine Wissen darüber aneigenen wollen. Damit könne jedoch noch kein Befürworten oder Unterstützen dieser Ansichten angenommen werden. Da der Antragsteller faktischer Inländer sei, solle er auch bei den Konsequenzen seines Verhaltens als solcher behandelt werden. Probleme, die in Deutschland entstanden seien, könnten am effektivsten in Deutschland gelöst werden. Nachdem er keine Kontakte in Mazedonien habe und der Sprache nicht mächtig sei, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wie dort eine Integration möglich sein könne.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es mangele an einen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise stünden der geplanten, aber noch nicht konkret terminierten Abschiebung keine Hinderungsgründe entgegen. Der Antragsteller habe insoweit keine Umstände geltend gemacht noch seien solche ersichtlich.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsanordnung, die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht im Bescheid der Antragsgegnerin vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird die auf Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und damit in der Folge auf eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... glaubhaft gemacht.
Gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
Insbesondere ergibt sich aus Art. 8 EMRK kein rechtliches Abschiebungshindernis. Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Antragsteller ist zwar faktischer Inländer. Dem Antragsteller ist bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter aber eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar. Er ist volljährig, unverheiratet und kinderlos, so dass der Aufbau einer neuen Existenz in Mazedonien möglich und zumutbar erscheint. Zwar soll der Antragsteller nach Angaben seines Bevollmächtigten die mazedonische Sprache nicht sprechen. Das Gericht geht demgegenüber jedoch davon aus, dass der Antragsteller durchaus Kenntnisse der mazedonischen Sprache hat. Hierfür spricht, dass er bei seiner Mutter aufgewachsen ist, die ebenfalls mazedonische Staatsangehörige ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihm diese entsprechende Kenntnisse vermittelt hat. Dies wird auch belegt durch die Mitteilung des Polizeipräsidiums ... vom ... Januar 2016 (Bl. 360 der Behördenakte), aus der hervorgeht, dass sich der Antragsteller während einer Durchsuchung mit seiner Mutter nicht auf Deutsch, sondern vermutlich auf Mazedonisch unterhalten hat. Dem Antragsteller ist es zumutbar, diese vorhandenen Sprachkenntnisse ggf. weiter auszubauen. Die Mutter des Antragstellers ist auch nicht auf dessen Unterstützung angewiesen. Vielmehr lebt der Antragsteller in der Wohnung seiner Mutter. Umgekehrt ist der Antragsteller als erwachsener junger und gesunder Mann aber auch nicht mehr auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Kontakt mit seiner Mutter ist angesichts der überschaubaren Entfernung sowohl durch Besuche der Mutter in Mazedonien als auch über Fernkommunikationsmittel möglich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 14. Dezember 2016 (Az. M 12 S 16.5400) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 8.3 und 1.5 Streitwertkatalog.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.