Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2018 - M 11 SN 18.2107

published on 16/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2018 - M 11 SN 18.2107
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung, die den Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. November 2017 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, erteilt worden ist.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 5. Dezember 2017 zugestellten Bescheid am 4. Januar 2018 Klage erhoben (M 11 K 18.81). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 beantragte er für den Fall, dass der angefochtene Baugenehmigungsbescheid wegen fehlender rechtlicher Erschließung rechtswidrig sein sollte,

die aufschiebende Wirkung anzuordnen und führte weiter aus,

die aufschiebende Wirkung werde beantragt für die Dauer bis zum grundbuchrechtlichen Vollzug (Eintragung im Grundbuch) der Grunddienstbarkeit “Geh- und Fahrtrecht/Wegerecht und Leitungsrecht für Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation“ und Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern als Rechtsträger der Baubehörde über die vorgenannten Rechte,

hilfsweise der Einrichtung einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Freistaat Bayern über vorgenannte Regelungen, jeweils mit FlNr. … als herrschendem und FlNr. … (und ggfs. FlNr. **) als dienendem Grundstück.

Er macht in der Hauptsache im Wesentlichen Folgendes geltend: Das Baugrundstück sei im Genehmigungsbescheid falsch mit FlNr. … bezeichnet. Das Baugrundstück sei abgemarkt worden und werde im Abmarkungsbescheid vom 13. September 2017 mit FlNr. … bezeichnet. Die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke FlNrn. … und … seien dem Antragsteller nicht bekannt, jedoch u.U. entscheidungserheblich. Eine Nachbarbeteiligung des Antragstellers sei nicht erfolgt. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob Abweichungen beantragt und genehmigt worden seien. Das abgeteilte Grundstück FlNr. … habe keine eigene Zufahrt von einer öffentlichen Straße. Falls ein Notwegerecht über die Grundstücke FlNrn. … und … nicht zustande komme, bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … versuchen könnte, ein Notwegerecht über das Grundstück FlNr. … zum …weg zu erzwingen. Hieraus ergebe sich eine Verletzung von Rechten des Antragstellers, wenn die gesicherte Erschließung des Baugrundstücks nicht nachgewiesen werden sollte. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, auf welche Weise und seit wann die Erschließung des Baugrundstücks rechtlich gesichert wäre. Es bedürfe einer Vorlage eines Grundbuchauszugs aus den Grundbuchseiten der Grundstücke FlNrn. 50, … und … zum Nachweis der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks FlNr. … Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt und nicht nachvollziehbar begründet. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe seien nicht benannt, ebenso die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei.

Im Hinblick auf den Eilantrag macht der Antragsteller geltend, aufgrund des Baufortschritts könnten bis zum Vollzug der Eintragung einer für die Erschließung ausreichenden Grunddienstbarkeit Tatsachen geschaffen werden, die die Durchsetzung der Verpflichtung zur rechtlich gesicherten Erschließung vereiteln und zur Erzwingung eines Notwegerecht über das Grundstück FlNr. … führen könnten.

Der Antragsgegner hat sich im Eilverfahren bisher nicht geäußert und in der Hauptsache Klageabweisung beantragt.

Er hat u.a. darauf verwiesen, dass die Erschließung nach Maßgabe einer mit notarieller Urkunde vom 31. Mai 2017 bestellten Grunddienstbarkeit gesichert sei, die auch für die (Sonder-)Rechtsnachfolger bestellt sei und auch nach Teilung und Neubildung für das Grundstück der FlNr. … entsprechend gelte. Eine Notwendigkeit einer Erschließung über den …weg sei aus den Antragsunterlagen nicht erkennbar und vom Bauherrn auch nicht beabsichtigt gewesen.

Die Beigeladenen haben beantragen lassen, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bedingt gestellt und daher unzulässig. Die Zufahrt zum Baugrundstücks sei aufgrund der wechselseitig eingetragenen Geh- und Fahrtrechte gesichert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren Bezug genommen.

II.

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist nach Maßgabe der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung zulässig und insbesondere als unbedingt gestellt anzusehen. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung der gestellten Anträge ergibt sich aus der Zusammenschau der Anträge sowie im Gesamtkontext mit der Klagebegründung, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, ihn in Rechten verletzt und er deswegen und zur Vermeidung vollendeter Tatsachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt.

Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre.

Vorliegend ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht veranlasst, da die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche vorläufige Überprüfung nach Aktenlage ergibt, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Nachbarn können im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Ls. 2 bis 4 und Rn. 21 ff.).

Die vom Antragsteller geltend gemachte unterbliebene Nachbarbeteiligung nach Maßgabe von Art. 66 Abs. 1 BayBO begründet keine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers. Art. 66 BayBO hat im Wesentlichen nur formellen Inhalt und dient der Sicherung der materiellen Rechte des Nachbarn. Der Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise – nur – erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 37. Update 11/17, Art. 66 Rn. 193; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 66 Rn. 208).

Auch die Begründung der Baugenehmigung begründet keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Zum einen ist die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Überprüfung von Ermessenserwägungen scheidet aufgrund des Umstands, dass auf die Erteilung der Baugenehmigung ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen, aus. Zum anderen ist auch im Hinblick auf das Begründungserfordernis allein maßgeblich, ob die erteilte Genehmigung materielle Rechte des Nachbarn verletzt.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine die Nachbarrechte des Antragstellers schützenden Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde im hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (nur) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind nicht vorgetragen und nach Maßgabe der genehmigten Baupläne auch nicht ersichtlich.

Die Baugenehmigung ist ausreichend bestimmt. Die Falschbezeichnung der Flurnummer des Baugrundstücks, das im Zeitpunkt der Baugenehmigung bereits abgemarkt war, steht der Bestimmbarkeit des genehmigten Vorhabens nicht entgegen und führt insbesondere auch nicht zu Unklarheiten im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften. Das gilt namentlich auch im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers im Zusammenhang mit den Anforderungen an die gesicherte Erschließung.

Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen einer gesicherten Erschließung, die sich für Vorhaben wie das vorliegende im Innenbereich aus § 34 BauGB ergeben, dienen grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und haben keine nachbarschützende Funktion. Ein Abwehrrecht des Nachbarn aus der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist aber für den Fall anerkannt, dass eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) bewirkt (BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, nach der eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als „ordnungsmäßig“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden könne; umgekehrt stelle eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine „ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründe. Obwohl eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (Art. 68 Abs. 4 BayBO), löst sie, wenn sie in Bestandskraft erwächst, hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts somit gleichsam eine Automatik aus. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen (können), wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will. Wegen des wechselseitigen Zusammenhangs zwischen Zivil- und öffentlichem Recht hat auch das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der neueren Eigentumsdogmatik, nach der ein baurechtlicher Nachbarschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts besteht - ausdrücklich an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 1 ZB 06.92 – juris Rn. m.w.N. zur Rspr.).

Ein Eingriff in Rechte des Antragstellers durch Entstehung eines Notwegerechts wegen nicht ausreichend gesicherter Erschließung ist jedoch nicht zu befürchten. Im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO entfaltet die Baugenehmigung Feststellungswirkung nur im Hinblick auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung – nur insoweit kann die Baugenehmigung für die Bestimmung, was nach Maßgabe von § 917 BGB für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, vorgreiflich sein.

Die Erschließung im Sinne des § 34 BauGB muss mindestens den Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung umfassen. Das BauGB enthält keine Regelungen darüber, wann die Erschließung gesichert ist; insoweit sind landesrechtliche Bestimmungen und örtliche Gegebenheiten maßgebend und ferner das, was an ortsüblicher Erschließung erwartet werden kann (BayVGH, U.v. 18.12.2001 – 15 N 97.2906 – juris Rn. 26 m.w.N.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Eigentum eine aus bundesrechtlicher Sicht hinreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch die Straße, von der es durch das Anliegergrundstück getrennt ist, wenn das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 45/91 – juris Ls. 1 und Rn. 13; so auch BayVGH U.v. 18.12.2001 a.a.O - juris Rn. 33). Entsprechend dieser Rechtsprechung, die die Kammer zugrunde legt, ist die Entstehung eines Notwegerechts zu Lasten des Antragstellers ausgeschlossen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. … und … sowie des für die Zufahrt zur …straße offenbar ebenfalls in Anspruch genommenen Grundstücks FlNr. … sind. Anhaltspunkte für eine Veräußerung des Grundstücks FlNr. … nach seiner Abmarkung sind ebenso wenig ersichtlich wie dafür, dass seitens der Beigeladenen an der (auch nach der Darstellung der Garage in den Bauvorlagen nachvollziehbaren) geplanten Erschließung des Grundstücks über diese Grundstücke nicht festgehalten wird. Abgesehen davon tritt nach § 918 Abs. 1 BGB, der verhindern soll, eine durch interessenwidriges Verhalten selbst verursachte Notlage auf Dritte abzuwälzen, eine Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Damit würde auch eine Veräußerung eines der für die Zufahrt zur …straße in Anspruch genommenen Grundstücke ohne entsprechende Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Hinterliegergrundstücks FlNr. … nicht zur Entstehung eines Notwegerechts über das Grundstück des Antragstellers führen.

Im Hinblick auf die Ausführungen zu den weiteren leitungsgebundenen Erschließungsanlagen ist bereits unabhängig von der Frage der gesicherten Erschließung eine Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers durch eine drohende Inanspruchnahme seines Grundstücks im Wege eines Notleitungsrechts nicht ersichtlich, da im Hinblick auf Leitungen auch eine Erschließung zum …weg nicht zwangsläufig mit einer Nutzung des Grundstücks FlNr. … verbunden wäre. Im Übrigen ist auch für die gesicherte Erschließung durch leitungsgebundene Erschließungsanlagen ausreichend, dass Eigentümeridentität von Anlieger- und von Hinterliegergrundstück besteht (vgl. zur Entwässerung BayVGH, U.v. 18.12.2001 a.a.O. – juris Rn. 29 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 27.8.1998 – 23 ZB 98.689). Selbst wenn man dies nicht als ausreichend ansehen und vom Erfordernis einer dinglichen Sicherung ausgehen würde, genügt es, dass der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, mit Blick auf die betreffende Anlage die für die bauliche Nutzung erforderlichen Erreichbarkeitsanforderungen des Grundstücks zu erfüllen. Hiervon kann bei einem Bauwunsch des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks, der zugleich Eigentümer des für die Erreichbarkeit erforderlichen Anliegergrundstücks ist, regelmäßig ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH a.a.O.). Im Übrigen wäre die Entstehung eines Notleitungsrechts auch insoweit im Hinblick auf eine selbst verschuldete Vereitelung der Erschließung in entsprechender Anwendung des § 918 BGB ausgeschlossen.

Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die gesicherte Erschließung auf Folgendes hingewiesen: Die bauordnungsrechtliche Absicherung der verkehrsmäßigen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks erfordert zwar regelmäßig eine dingliche Sicherung des Geh- und Fahrtrechts über das Vorderliegergrundstück, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die rechtliche Verbundenheit beider Grundstücke geändert wird. Das gilt auch im Fall der Eigentümeridentität von Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück (BayVGH, U.v. 18.12.2001 a.a.O. – juris Rn. 35 m.w.N.). Auch entsprechend diesen Anforderungen liegt eine gesicherte Erschließung aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vor. Die gesicherte Erschließung setzt nicht voraus, dass die Erschließungsanlagen bereits vorhanden bzw. die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die notwendigen Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung des Vorhabens funktionsgerecht benutzbar sind und auf Dauer zur Verfügung stehen (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 4 Rn. 247, 248; BayVGH, U.v. 18.12.2001 a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Dienstbarkeitsbestellung vom 31. Mai 2017 vor. Darin wurde die Zufahrt zum Grundstück FlNr. … über das Grundstück FlNr. … gestattet, wobei sich im Rahmen der gebotenen Auslegung aus der Vorbemerkung, wonach das Grundstück FlNr. … auch in drei Flurnummern geteilt werden kann, um dort jeweils ein Wohngebäude mit Garagen erstellen zu können, eindeutig ergibt, dass die Gestattung im Falle einer Teilung auch zugunsten der abgeteilten Grundstücke gelten soll. Im Hinblick auf die Sicherung der Gestattung durch Bewilligung und Beantragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des berechtigten Grundstücks sowie zusätzlich einer inhaltsgleichen persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die bauordnungsrechtlich erforderliche rechtliche Sicherung (durch Eintragung der Dienstbarkeiten) bis zur Fertigstellung des Vorhabens herbeigeführt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da sie einen Antrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Streitwertsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Streitwertkatalog und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.