Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4997

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Hostels mit Tiefgarage auf den im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 112 des Antragsgegners liegenden Grundstücken Flnrn. 2450/9, 2450/10 und 2450/88 der Gemarkung … Die Baugenehmigung wurde am 19. November 2016 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks Flnr. 2469/4.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2017 erhob die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 17. November 2016 Klage, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 17.4998 anhängig ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 wurde zusätzlich beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2016 anzuordnen.

Auf die Begründungen in der Klage und in der Antragsschrift wird verwiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben sich bisher nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und insbesondere auf den im Verfahren M 11 K 17.4263 erlassenen Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2017 Bezug genommen, der dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und den übrigen Beteiligten bekannt ist.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Kammer lässt offen, ob der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, weil die Rohbaumaßnahmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung jedenfalls in Bezug auf die Kubatur des Gebäudes schon fast vollständig abge-schlössen waren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 9 CS 13.2007 - juris).

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Das private Interesse der Beigeladenen, die Bauarbeiten fortführen zu können, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon deshalb, weil diese voraussichtlich unzulässig ist.

Die Antragstellerin hat ihr Klagerecht wohl verwirkt. Nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben darf ein (verfahrensrechtliches oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115/71 - juris Rn. 18). Eine solche Fallgestaltung liegt hier wohl vor.

Die Antragstellerin hat ihre Klage erst rund 11 Monate nach Bescheidserlass erhoben. Ob eine solche Zeitspanne als „längere Zeit“ im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist, hängt auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 - juris Rn. 22). Nach Ansicht der Kammer ist dieses Zeitmoment der Verwirkung im vorliegenden Fall zu bejahen. Eine Zeitspanne von 11 Monaten hebt sich nicht nur deutlich von der bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:geltenden Monatsfrist ab, sondern liegt sogar kurz vor der bei fehlender oder - wie hier - fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung:geltenden Jahresfrist. Würde man selbst eine solche Zeitspanne für schon grundsätzlich nicht ausreichend halten, liefe der Grundsatz, dass Rechte auch verwirkt werden können, in den Fällen der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:praktisch ins Leere. Hinzukommt, dass im Baurecht die Nachbarn in einem besonderen Verhältnis zueinander stehen, das verlangt, dass sie ihre Einwendungen zeitnah geltend machen, um einen eventuellen wirtschaftlichen Schaden beim Bauherrn möglichst gering zu halten (Dirnberger, in: Simon / Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 544). Im vorliegenden Einzelfall ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin nicht schon viel früher gegen das Vorhaben hätte vorgehen können. Es ist daher festzustellen, dass sie im vorgenannten Sinne „längere Zeit“ untätig geblieben ist.

Nach Ansicht der Kammer ist wohl auch das Umstandsmoment der Verwirkung zu bejahen. Aus der Untätigkeit der Antragstellerin durfte die Beigeladene den Schluss ziehen, dass die Antragstellerin nicht mehr gegen die Baugenehmigung vorgehen werde. Aus dem Vorbringen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin vor Klageerhebung in irgendeiner Weise Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht hat, weder vor dem erst Monate nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgten Baubeginn, noch danach. Insbesondere ergeben sich aus der vorgelegten EMail vom 7. August 2017 (Anlage 8 zur Antragsschrift) solche Einwände nicht. Aus dieser E-Mail, die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin verfasst wurde, ergibt sich noch nicht einmal, dass der Bevollmächtigte damals überhaupt für die Antragstellerin tätig war. Auch wenn das Gericht vorläufig davon ausgeht, dass nunmehr eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Antragstellerin bzw. deren Hausverwaltung vorliegt, nahm der Bevollmächtigte in dieser E-Mail lediglich Bezug auf die bereits erhobene Klage einer einzelnen Wohnungseigentümerin, die er vertrat (und noch vertritt). Dass er schon damals auch für die WEG handelte, ergibt sich aus dieser E-Mail nicht. Es kommt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Oktober 2017 das geplante fünfstöckige Gebäude nunmehr im Rohbau schon fast vollständig errichtet war, wie das mit der Antragsschrift vorgelegte Foto belegt, auf dem bereits Wände des - zurückversetzten - obersten Stockwerks zu sehen sind. Der Eintritt des Umstandsmoments scheitert auch nicht daran, dass die Beigeladene unabhängig vom Verhalten der Antragstellerin die Baugenehmigung sofort ausgenutzt und mit den Bauarbeiten begonnen hätte. Nach Angaben der Beigeladenen im Verfahren M 11 SN 17.4263 wurde mit den Bauarbeiten erst im Mai 2017 begonnen, also erst etwa ein halbes Jahr nach Erteilung der Baugenehmigung. Der Annahme einer Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass gegen das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Antragstellerin bereits Klagen anderer Beteiligter anhängig waren und auch jetzt noch sind. Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts kommt es nur darauf an, ob die Beigeladene noch konkret mit einer Klage der Antragstellerin rechnen musste oder ob aus ihrer Untätigkeit der Schluss zu ziehen war, dass jedenfalls von ihrer Seite nicht mehr mit Einwänden zu rechnen war. Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts ist das hier zu bejahen.

Im Übrigen wäre der Antrag auch abzulehnen, falls das Klagerecht noch nicht verwirkt wäre. Die Kammer hält vorläufig an ihren Ausführungen im Beschluss vom 4. Oktober 2017 (M 11 SN 17.4263) fest. Durch die Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens, die in weiten Teilen mit derjenigen des Verfahrens M 11 SN 17.4263 übereinstimmt, ist keine andere Einschätzung veranlasst. Wie im Beschluss vom 4. Oktober 2017 ausgeführt, ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der als offen anzusehenden immissionsschutzrechtlichen Fragen nicht gerechtfertigt. Der von der Kammer im Beschluss vom 4. Oktober 2017 angeführte voraussichtliche Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht. Zum einen war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Oktober 2017 die etwaige Abstandsflächenverletzung, sollte die Antragstellerin sie grundsätzlich rügen können, bereits eingetreten, wie das oben erwähnte Foto belegt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könnte daran nichts mehr ändern. Zweitens ist unabhängig von der Frage der Verwirkung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage und ihrem Eilantrag sehr lange, fast bis zum Abschluss der Rohbauphase zugewartet hat. Insgesamt überwiegt daher das Interesse der Beigeladenen an der Fortführung der Bauarbeiten das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Antragstellerin ist auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Nrn. 1.5 u. 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4997

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4997

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4997 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4263

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2014 - 9 CS 13.2007

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch/Bad Windsheim vom 31. August 2012 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittel- und Getränkemarktes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 586, 578 und 584 Gemarkung S., die im Geltungsbereich des am 14. Juni 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Großflächiger Einzelhandel-Südring“ der Stadt S. liegen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Fl.Nr. 1274 Gemarkung S., eines im unbeplanten Innenbereich (faktisches Gewerbegebiet) gelegenen Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Südrings. Auf dem Grundstück werden nach den Angaben der Antragstellerin in einem Gebäude von verschiedenen Mietern Einzelhandelsgeschäfte betrieben. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin nicht zugestellt.

Ein Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig keine Baugenehmigung zur Errichtung eines E.-Marktes in S. zu erteilen, blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss v. 14.1.2013), weil das Landratsamt in dem Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass die Baugenehmigung bereits mit Bescheid vom 31. August 2012 erteilt worden war. Laut handschriftlichem Vermerk in den Verwaltungsakten (Bl. 134) wurde der Antragstellerin ein Abdruck der Baugenehmigung am 16. Januar 2013 übersandt. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin vom 10. Juli 2013 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 31. August 2012 mangels erhobener Anfechtungsklage ab.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. August 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 31. August 2012 erhoben und erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. September 2013 abgelehnt. Die Klageerhebung gegen den Bescheid vom 31. August 2012 sei als verspätet und damit unzulässig anzusehen. Die Antragstellerin habe etwaige nachbarrechtliche Abwehrrechte verwirkt. Sie habe es über einen Zeitraum von einem halben Jahr unterlassen, Klage gegen die Baugenehmigung zu erheben, von der sie nach eigenem Vortrag bereits am 20. Januar 2013 erfahren habe. Lasse man die Unzulässigkeit der erhobenen Klage außer Betracht, sei diese aber auf alle Fälle unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche die Antragstellerin schützenden Vorschriften das Vorhaben der Beigeladenen verstoße. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 35 Abs. 2 BauGB richte. Auch aus § 34 Abs. 3 BauGB lasse sich keine Klagebefugnis für die Antragstellerin ableiten.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt. Wie sich insbesondere aus der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2013 ergebe, habe die Beigeladene nicht davon ausgehen können, dass die Antragstellerin keine rechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben habe und es widerspruchslos hinnehmen werde. Unabhängig davon, ob es sich hier um ein Vorhaben in einem Planungsgebiet, im Innenbereich oder im Außenbereich handele, könne sich die Antragstellerin auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Verwaltungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass das Vorhaben dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden könne. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht erkennbar, dass sich das Vorhaben insbesondere nach Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die bestehende Umgebungsbebauung einfüge.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2013 aufzuheben und die Vollziehung der zugunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe ihr Klagerecht verwirkt. Die Hauptsacheklage sei zudem verfristet. Im Übrigen fehle es auch an einer Klagebefugnis der Antragstellerin.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe ihr Klagerecht durch ihr rechtlich relevantes Untätigbleiben über einen Zeitraum von 6 ½ Monaten verwirkt. Unabhängig davon, nach welcher Grundlage das Vorhaben bauplanungsrechtlich zu beurteilen sei, ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Verletzung drittschützender Normen. Insbesondere füge sich das Vorhaben auch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antragstellerin fehlt es für ihren Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (BayVGH, B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465; B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425; B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728). Wie mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2013 vorgetragen und mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Januar 2014 bestätigt wurde, ist das Bauvorhaben der Beigeladenen zwischenzeitlich fertig gestellt.

Zwar kann ausnahmsweise trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls er bzw. sie sich durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in ihren Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2010 Az. 2 CS 10.465; B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728). In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdebegründung jedoch nichts vorgetragen; diesbezügliche Anhaltspunkte sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg bleiben würde.

a) Soweit das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit der Hauptsacheklage der Antragstellerin ausgegangen ist, erscheint zweifelhaft, ob dies aus einer Verwirkung des Klagerechts abgeleitet werden kann. Zwar hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits am 20. Januar 2013 eine Ablichtung des Baugenehmigungsbescheids vom 31. August 2012 vom Landratsamt erhalten und es bis zum 8. August 2013 unterlassen, eine Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung zu erheben. Trotz dieses Zeitraums kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene darauf vertrauen durfte, dass die Antragstellerin ihr Klagerecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird. Es kann hier vielmehr nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin bereits vor Kenntniserlangung von der Baugenehmigung durch ihren Eilantrag vom 15. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hat, dass sie rechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen hat und es nicht widerspruchslos hinnehmen wird. Dieses Begehren hat sie auch nach der Kenntniserlangung durch ihre Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof weiterverfolgt. Damit mag die Antragstellerin zwar einen prozessual nicht erfolgversprechenden Weg eingeschlagen haben, wie auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2013 zeigt, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Antragstellerin damit keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung ihrer etwaigen Nachbarrechte unternommen hat und mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5 m. w. N.).

b) Das Verwaltungsgericht ist aber jedenfalls - insoweit selbstständig tragend - zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften verstößt. Zwar mag die von der Antragstellerin bestrittene planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - soweit entscheidungserheblich - noch im anhängigen Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht zu klären sein. Dass vom Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen für das in einem faktischen Gewerbegebiet liegende und gewerblich genutzte Grundstück der Antragstellerin ausgehen würden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Für eine Lage des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG; vgl. Nrn. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines … mit Tiefgarage auf den im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 112 des Antragsgegners liegenden Grundstücken Flnrn. 2450/9, 2450/10 und 2450/88 der Gemarkung … Die Baugenehmigung wurde am 19. November 2016 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekannt gemacht.

Gegen diese Baugenehmigung erhob die Eigentümerin des Grundstücks Flnr. 2450/7, das nördlich an das Grundstück Flnr. 2450/9 angrenzt, am … Dezember 2016 Anfechtungsklage. Die Klage ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 16.5732 anhängig. Außerdem hat diese Eigentümerin gegen den Bebauungsplan Nr. 112 eine Normenkontrollklage erhoben, die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer Wohnung eines auf dem Grundstück Flnr. 2469/4 befindlichen Anwesens (…straße ...). Dieses Grundstück befindet sich östlich der Bauvorhabengrundstücke, grenzt an diese allerdings nicht direkt an. Dazwischen liegt noch das dem Antragsgegner gehörende Grundstück Flnr. 2469/3. Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich im zweiten Obergeschoss im südlichen Teil des Anwesens und besitzt einen zum Bauvorhaben hin ausgerichteten Balkon.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Nr. 112 des Antragsgegners bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (1 NE 17.716).

Am … Juli 2017 erhob die Antragstellerin ebenfalls Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. November 2016, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 17.3560 anhängig ist. Vorsorglich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Versäumung der Klagefrist sei als unverschuldet anzusehen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... September 2017 beantragte die Antragstellerin zusätzlich,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom … Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollhauptsacheverfahren seine Eilentscheidung bestätigen werde. Das Objekt, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befinde, umfasse nur drei Stockwerke und ein Dachgeschoss. Das Bauvorhaben umfasse dagegen 5 Vollgeschosse. Es habe eine Wandhöhe von 16,5 Metern. Ein Teil der gegenüber der Wohnung der Antragstellerin liegenden Wand sei zurückversetzt und messe noch eine Höhe von 13,55 Metern. Zudem liege das natürliche Gelände bis zu einem halben Meter tiefer. Es komme auch bei einer 13,55 Meter hohen Gebäudewand zu einer deutlichen Erhöhung im Vergleich zum Bestandsbau. Außerdem handele es sich trotz des Gebäudeversatzes um einen fünfstöckigen Sonderbau. Zudem weise das … auf einer Länge von 3,2 Metern die volle Wandhöhe von 16,60 Metern zum Sondereigentum der Antragstellerin auf. Infolgedessen würden die Abstandsflächen unterschritten und die Antragstellerin in den vom Abstandsflächenrecht umfassten Schutzgütern massiv verletzt. Das Maß der baulichen Nutzung habe zudem abriegelnde und erdrückende Wirkung. Die weitere Umgebungsbebauung weise kein solches Maß auf. Der bisherige Straßenverlauf werde verändert. Dadurch würden sich die Abstandsflächen des Objektes in der …straße ... selbst verändern. Wegen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten (200) und des dadurch bedingten Verkehrsaufkommens sei mit einem erheblichen Lärmaufkommen zu rechnen. Mit weiteren massiven Lärmimmissionen sei durch die im Dachgeschoss vorgesehene intensive Nutzung (Spa, Panoramasauna, Mehrzweckräume) zu rechnen. Es entstehe eine dachterrassenähnliche Nutzungsmöglichkeit für die Besucher. Der Bau schreite voran. Der Bescheid sei gegenüber der Antragstellerin noch nicht bestandskräftig, weil Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Ihr Sondereigentum liege im Bereich der Abstandsflächen. Durch die Dachterrasse und das erhöhte Verkehrsaufkommen sei mit erheblichen Lärmimmissionen zu rechnen. Der Wohnfriede werde durch die Einblicksmöglichkeit auf den Balkon verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Die Klage sei wegen der zu gewährenden Wiedereinsetzung zulässig. Die Klage sei zudem begründet. Die Antragstellerin sei in ihren vom Abstandsflächenrecht umfassten Schutzgütern verletzt. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei nicht anzuwenden, weil der außer Vollzug gesetzte Bebauungsplan nicht herangezogen werden könne. Die nach der Wandhöhe zu bemessende Tiefe der Abstandsflächen sei nicht eingehalten. Die Abstandsflächen lägen insbesondere nicht mehr auf dem Grundstück der Bauherrin und würden die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschreiten. Eine Ausnahme, dass eine Tiefe von weniger als 1 H eingehalten werden dürfe, komme nicht in Frage. Auch das 16-Meter-Privileg finde keine Anwendung. Ginge man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, verletze das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme. Die deutlich größere Gebäudehöhe und der massive Baukörper würden zu einer massiven Einschränkung der vom Abstandsflächenrecht geschützten Rechtsgüter wie Besonnung, Belichtung und Belüftung führen. Der soziale Wohnfriede werde nachhaltig gestört. Das Vorhaben habe eine erhebliche erdrückende und abriegelnde Wirkung. Außerdem würde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Rücksichtnahme durch die zu erwartenden massiven Lärmbelästigungen verletzt. Die Hauptsacheklage werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Das Aussetzungsinteresse überwiege daher das Vollzugsinteresse.

Die Beigeladene beantragte, den Antrag abzulehnen.

Sie wandte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. September 2017 im Wesentlichen ein:

Die Beigeladene habe im Vertrauen auf die Wirksamkeit von Bebauungsplan und Baugenehmigung bereits am 22. Mai 2017 mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen. Die Antragstellerin habe sich erst mit Schreiben vom 24. Juni 2017 beim Antragsgegner erkundigt, welche Arbeiten auf dem Vorhabengrundstück stattfänden. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Juli 2017 umfänglich aufgeklärt. Der Abstand des Gebäudes, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befinde, zum Bauvorhaben betrage an der engsten Stelle ca. 20 Meter. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück, auf dem sich die Sondereigentumseinheit der Antragstellerin befinde, liege das im Eigentum des Antragsgegners liegende Grundstück Flnr. 2469/3, das bis zum Beginn der Bauarbeiten faktisch als Abstellfläche für Fahrzeuge verwendet worden sei. Selbst bei Anwendung der Abstandsflächenregelung der BayBO läge die zu bildende Abstandsfläche vollständig außerhalb des Grundstücks, auf dem sich die Sondereigentumseinheit der Antragstellerin befinde. Das Gebäude der Antragstellerin verfüge über drei Geschosse zuzüglich Dachgeschoss, wobei das Erdgeschoss als Hochparterre ausgebildet sei. Die traufseitige Wandhöhe betrage ca. 9,30 Meter. Es sei offensichtlich, dass auch das Gebäude, in dem sich die Sondereigentumseinheit der Antragstellerin befinde, die Abstandsflächen nicht einhalte. Angesichts der vorhandenen Nutzungen sei die Antragstellerin bereits jetzt mit einem gewerblich geprägten Umfeld und entsprechenden Besucherfrequenzen konfrontiert. Die Beigeladene rechne damit, dass die Gäste des … überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen würden. Im Übrigen sei im Rahmen des Bebauungsplans die schalltechnische Verträglichkeit des … mit der östlich gelegenen Bebauung untersucht worden. Die durch die Antragstellerin befürchtete lärmintensive Nutzung der straßenseitigen Dachterrassenfläche werde faktisch durch einen in der Baugenehmigung noch nicht berücksichtigten Technikaufbau unterbunden. Die Höhenentwicklung in der näheren Umgebung sei inhomogen. Die Beigeladene habe beim Antragsgegner zwischenzeitlich die Aufstellung eines geänderten Bebauungsplans beantragt. Die Beigeladene gehe von einer alsbaldigen Erledigung des Normenkontrollverfahrens wegen der Planänderung aus. Der Beigeladenen drohe bei Außervollzugsetzung der Baugenehmigung ein erheblicher finanzieller Schaden. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie sei keine Nachbarin im Rechtssinne. Sie sei auch in ihrem Sondereigentum nicht betroffen. Bezüglich der Abstandsflächen gelte, dass eine Nichteinhaltung vom Sondereigentümer nur gerügt werden könne, wenn die maßgeblichen Abstandsflächen nicht nur auf dem Gemeinschaftseigentum zum Liegen kommen, sondern auch in das Sondereigentum hineinreichen. Im vorliegenden Fall komme die östliche Abstandsfläche noch auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flnr. 2469/3 zum Liegen. Die behauptete Lärmbeeinträchtigung sei nicht gegeben. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit die behauptete Belastung über das Maß hinausreiche, die das gesamte Grundstück und mithin die Eigentümergemeinschaft als solche betreffe. In der Hauptsache würden die Erfolgsaussichten fehlen. Die Hauptsacheklage sei unzulässig. Es fehle die Klagebefugnis. Außerdem sei die Klage verfristet. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Klage sei überdies unbegründet. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht drittschützend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Auch in Ansehung von § 22 Abs. 1 BImSchG sei eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung belege, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten seien. Die Einstufung als Mischgebiet sei ohne weiteres sachgerecht.

Mit Schreiben vom … September 2017 ergänzte der Bevollmächtigte der Antragstellerin sein Vorbringen. Es werde weiterhin mit Hochdruck gearbeitet. Die Wände für das dritte Obergeschoss seien mittlerweile errichtet. Es bestehe die Gefahr, dass durch die Fertigstellung des Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis entfalle.

Der Antragsgegner hat sich bisher nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens M 11 SN 4263, des zugehörigen Hauptsacheverfahrens M 11 K 17.3560, des Verfahrens M 11 K 16.5732 und die in diesem letztgenannten Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist zwar zulässig.

Insbesondere ist die Antragstellerin als Sondereigentümerin einer Wohnung im Anwesen …straße ... entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie im Sinne dieser Vorschrift ausreichend geltend gemacht hat, durch die erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen eine Verletzung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts sowie des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Lärmimmissionen und durch eine übermäßige, abriegelnde und erdrückende Bebauung geltend. Auf jeden dieser geltend gemachten Verstöße kann eine Nachbarklage grundsätzlich gestützt werden.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist in Bezug auf jeden dieser Gesichtspunkte zur Bejahung der Antragsbefugnis ausreichend. In Bezug auf das Abstandsflächenrecht hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 112 des Antragsgegners ankomme, die in Richtung des Anwesens …straße ... fallenden Abstandsflächen des Bauvorhabens nicht auf den eigenen Grundstücken der Beigeladenen zum Liegen kämen und selbst über die Mitte des Grundstücks Flurnummer 2469/3 hinausreichen würden. Da die Regelung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BayBO grundsätzlich als nachbarschützend anzusehen ist, weil diese Regelung auch und gerade dazu dient, dass der gegenüberliegende Nachbar ebenso verfahren und auch auf seiner Seite die öffentliche Fläche zur Hälfte für die Lage seiner Abstandsflächen in Anspruch nehmen kann (vgl. Simon / Busse / Dhom / Franz / Rauscher, 125. EL Mai 2017, BayBO Art. 6 Rn. 608), ist damit ein Verstoß gegen eine drittschützende Norm grundsätzlich hinreichend geltend gemacht. Die Antragsbefugnis ist insoweit auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin „nur“ Sondereigentümerin einer der im Anwesen …straße ... gelegenen Wohnungen ist. Es ist anerkannt, dass auch ein einzelner Wohnungseigentümer die Nachbarrechte geltend machen kann, sofern gerade eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. für das Abstandsflächen-recht z. B. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 CS 17.918 - juris). Das ist hier nicht von vornherein zu verneinen, da die Antragstellerin hinreichend dargelegt hat, dass ihre Wohnung zum Bauvorhaben hin ausgerichtet ist und die ostseitigen Abstandsflächen des Bauvorhabens gerade vor ihrer Wohnung zum Liegen kommen. In Bezug auf die behauptete erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung und die geltend gemachten Lärmimmissionen gilt angesichts der Kubatur des Bauvorhabens, der vorgesehenen Nutzungen sowie des Umstands, dass der Gebäudeteil des Anwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, einen geringeren Abstand zum Vorhaben aufweist als die weiter nördlich gelegenen Wohnungen in der …straße, nichts anderes.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Nach summarischer Prüfung ist offen, ob die Hauptsacheklage Erfolg haben wird. aa) Die Klage ist voraussichtlich zulässig.

Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO beträgt die Klagefrist im vorliegenden Fall ein Jahr.

Zwar dürfte die in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 19. November 2016 (Anlage K 2 zur Klageschrift) enthaltene falsche Gemarkungsangabe („…“) die Anstoßfunktion der Bekanntmachung nicht in Frage stellen, weil wegen der - richtigen - Straßenbezeichnung für die Betroffenen wohl kein Zweifel bestehen konnte, wo das Bauvorhaben lag.

Allerdings war in der Bekanntmachung eine Rechtsbehelfsbelehrung:abgedruckt, die dem Umstand, dass beim Verwaltungsgericht München seit dem 1. Mai 2016 eine Klageerhebung auch in elektronischer Form möglich ist (vgl. E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte - ERVV VwG - GVBl. S. 69), nicht Rechnung trug. Zwar verlangt § 58 Abs. 1 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Belehrung auch über die Form (z. B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145/97 - juris Rn. 5). Die Belehrung darf aber andererseits hinsichtlich der Formerfordernisse keine irreführenden oder gar unrichtigen Angaben oder Zusätze enthalten, die geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG a. a. O. Rn. 7). Das ist hier jedoch gerade der Fall. Die im Amtsblatt abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung:verweist nur darauf, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Die durch die ERVV VwG eingeführte Möglichkeit der Klageerhebung erwähnt sie nicht. Bereits dies dürfte zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO führen. Hinzukommt, dass in den nach der Rechtsbehelfsbelehrung:abgedruckten „Hinweisen zur Rechtsbehelfsbelehrung:“ sogar noch ausdrücklich betont wird, dass die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) unzulässig sei. Auch wenn der Klammerzusatz insoweit richtig ist, als durch eine einfache E-Mail keine Klage zulässig erhoben werden konnte und kann, ist der gesamte Hinweis jedenfalls falsch, weil er nur so verstanden werden kann, dass jede elektronische Form der Klageerhebung und damit auch diejenige, die den Erfordernissen der ERVV VwG genügt, unzulässig sei. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung:bzw. die ihr beigefügten Hinweise eine zulässige Form der Klageerhebung ausschließen, war sie geeignet, die Erhebung der Klage zu erschweren. Infolgedessen ist § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig.

Auf den von der Antragstellerin gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es deshalb nicht an.

Die Antragstellerin ist auch klagebefugt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis verwiesen.

bb) Ob die Klage in der Sache Erfolg haben wird, ist offen.

aaa) In Bezug auf das Abstandsflächenrecht dürfte die Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig sein, weil sie gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BayBO verstößt.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist ein Sonderbau mit der Folge, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts zum Genehmigungsmaßstab der Baugenehmigung gehören (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Die Kammer geht davon aus, dass kein Fall vorliegt, in dem sich aus planungsrechtlichen Vorschriften ergeben würde, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ganz oder zum Teil nicht gelten würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2017 den Bebauungsplan Nr. 112 außer Vollzug gesetzt. Diese Entscheidung hat in personeller Hinsicht Wirkung gegenüber jedermann (Bier, in Schoch / Schmid-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 182), somit auch gegenüber der im Normenkontrollverfahren nicht beteiligten Antragstellerin. Die Außervollzugsetzung hat inhaltlich die Wirkung, dass der Bebauungsplan jedenfalls seitdem so zu behandeln ist, als existiere er nicht (Bier, in Schoch / Schmid-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 185). Ob dies nicht nur bedeutet, dass er als Grundlage für künftige Baugenehmigungen ausscheidet, sondern darüber hinaus im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer vor Außervollzugsetzung erteilten Baugenehmigung zwingend von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist, kann dahin stehen. Die Beteiligten haben gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs inhaltlich nichts vorgebracht, das Anlass böte, in Abweichung von der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der den Bebauungsplan als voraussichtlich insgesamt unwirksam angesehen hat (vgl. S. 8 oben der Gründe), vorläufig von der Wirksamkeit oder zumindest von einer Teilwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen.

Die Baugenehmigung verstößt wohl gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BayBO. Zwar dürfte das Grundstück Flurnummer 2469/3, das im Eigentum des Antragsgegners steht, als Fläche im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Betracht kommen. Aus der von der Beigeladenen selbst vorgelegten Darstellung der ostseitigen Abstandsflächen (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 26. September 2017) ergibt sich jedoch, dass diese Abstandsflächen bei Zugrundelegung von 1 H im südlichen Teil deutlich über die Mitte des Grundstücks Flurnummer 2469/3 hinausragen. Die Länge der östlichen Außenwand des südlichen Bauteils beträgt nach den Bauvorlagen schon für sich genommen 18,35 Meter, so dass nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene insoweit das 16-Meter-Privileg (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) in Anspruch nehmen könnte. Es wurde auch nicht dargelegt, dass sich eine geringere Abstandsflächentiefe auf Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO stützen ließe. Vorläufig muss deshalb angenommen werden, dass das Bauvorhaben mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BayBO nicht vereinbar ist.

bbb) Die Antragstellerin ist aber hierdurch wohl nicht in ihren subjektiven Rechten als Sondereigentümerin verletzt.

Die Regelung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BayBO ist zwar nachbarschützend (siehe oben). Auch steht der Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Bebauung auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ein annähernd gleichgewichtiger Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht entgegenzuhalten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 CS 17.918 - juris). Nach den Angaben der Beigeladenen soll das Anwesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine traufseitige Wandhöhe von 9,30 Meter besitzen. Diese Wandhöhe zugrunde gelegt, dürften nach den der Kammer möglichen Messungen anhand der vorliegenden Pläne die westlichen Abstandsflächen des Anwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft die Mitte des Grundstücks Flurnummer 2469/3 entweder überhaupt nicht überschreiten oder jedenfalls bei weitem nicht in dem Ausmaß, wie dies umgekehrt beim Vorhaben der Beigeladenen der Fall ist.

Die Antragstellerin ist jedoch durch den Abstandsflächenverstoß im Ergebnis wohl nicht konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigt. Nach der handschriftlichen Eintragung auf dem als Anlage Ast 5 zur Antragsschrift vom ... September 2017 vorgelegten Foto befindet sich die Wohnung der Antragstellerin im 2. Obergeschoss im südlichen Bereich des Anwesens, unmittelbar angrenzend an das Nachbargebäude …straße ... (Flurnummer 2469/2). Aus der Zusammenschau mit der Abstandsflächendarstellung der Beigeladenen (Anlage B 6 zur Antragserwiderung vom 26. September 2017) ist ersichtlich, dass die Abstandsflächenüberschreitung über die Mitte des Grundstücks Flurnummer 2469/3 hinweg genau in dem Bereich vor der Wohnung der Antragstellerin liegt.

Allein dies genügt jedoch wohl nicht, um eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums der Antragstellerin bejahen zu können. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein Sondereigentümer erst dann konkret beeinträchtigt sei, wenn die Abstandsflächen auf seinem Sondereigentum zum Liegen kommen (so VG München, Urteil vom 4. März 2016 - M 8 K 14.5724). Das würde bedeuten, dass ein Sondereigentümer eine Abstandsflächenverletzung auch dann noch nicht geltend machen könnte, wenn die Abstandsflächen bis unmittelbar vor die Außenwand seiner Wohnung fallen. Die Kammer kann für das Eilverfahren offen lassen, ob dem zu folgen sein wird. Selbst wenn man einen weniger strengen Maßstab anlegt, muss aber mindestens berücksichtigt werden, wie groß der Abstand zwischen den Gebäuden tatsächlich ist, in welcher Etage sich die betroffene Wohnung befindet und wie gravierend der Abstandsflächenverstoß ist. Im vorliegenden Fall dürfte der Abstand zwischen der Wohnung der Antragstellerin zur fraglichen Wand des streitgegenständlichen Gebäudes immerhin bereits 20 Meter betragen. Aus dem vorgelegten Foto über die Lage der Wohnung der Antragstellerin im 2. Obergeschoss ist ohne weiteres erkennbar, dass das Fußbodenniveau dieser Wohnung um deutlich mehr als 5 Meter höher liegt als das Niveau der Geländeoberfläche. Umgekehrt kann man der Ab-standsflächendarstellung der Beigeladenen entnehmen, dass die Abstandsflächentiefe des Vorhabens die Mitte des Grundstücks Flurnummer 2469/3 zwar nicht unerheblich, jedenfalls aber wohl nicht um 5 Meter oder mehr überschreitet. Das bedeutet, dass der Unterschied zwischen dem Bodenniveau der im 2. Obergeschoss befindlichen Wohnung der Antragstellerin und dem Niveau des oberen Abschlusses der Wand des Bauvorhabens nicht größer ist als der Höhenunterschied zwischen einer auf dem Niveau der natürlichen Geländeoberfläche befindlichen Erdgeschosswohnung und einem mit gleichem Abstand errichteten, aber 5 Meter niedrigeren und damit jedenfalls die Abstandsflächen einhaltenden - und damit von den Nachbarn hinzunehmenden - Gebäude. Nach vorläufiger Ansicht der Kammer liegt daher eine über die grundstücksbezogene Beeinträchtigung hinausgehende konkrete Beeinträchtigung der im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung nicht vor, weil nicht anzunehmen ist, dass auch und gerade bezüglich dieser Wohnung die vom Abstandsflächenrecht gestellten Mindestanforderungen an Belichtung, Belüftung und Sozialabstand nicht eingehalten sind.

ccc) Nach summarischer Prüfung zu verneinen ist auch, dass das Vorhaben eine konkret die Wohnung der Antragstellerin beeinträchtigende abriegelnde oder erdrückende Wirkung hat. Insoweit muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass das streitgegenständliche Gebäude sich in immerhin 20 Meter Entfernung befindet und die Wohnung der Antragstellerin im 2. Obergeschoss liegt. Nichts anderes ergibt sich auch bei Mitberücksichtigung der Gesamtlänge des Gebäudekomplexes, den das Gebäude mit dem nördlich anschließenden Bestandsgebäude, an das es angebaut wird, bildet. Denn auch die Wohnung der Antragstellerin befindet sich in einem Gebäude, das nach Süden hin geschlossen an andere Gebäude angebaut ist. Dieser Gebäudekomplex mit der Wohnung der Antragstellerin dürfte, wie man dem Lageplan der genehmigten Bauvorlagen entnehmen kann, knapp 90 Meter lang sein. Insgesamt ist das Bauvorhaben nach summarischer Prüfung gegenüber der Antragstellerin somit nicht aufgrund seiner Kubatur und Situierung rücksichtslos.

ddd) Ob das Vorhaben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die angegriffene Baugenehmigung sieht einerseits für die Ostfassade des streitgegenständlichen Gebäudes Lärmschutzauflagen vor, verzichtet andererseits aber darauf, Grenzwerte zugunsten der Nachbarn festzusetzen. Ob die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, muss als offen angesehen werden, zumal sich aus der von der Beigeladenen als Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 26. September 2017 vorgelegten Zusammenfassung des im Bebauungsplanverfahren erstellten Berichts des Ingenieurbüros … vom ... April 2015 ergibt, dass die Immissionsrichtwerte an der bestehenden Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets „nachts gerade eingehalten“ seien.

b) Angesichts der nur hinsichtlich der geltend gemachten Lärmimmissionen offenen Erfolgsaussichten überwiegt das private Interesse der Beigeladenen, die Bauarbeiten fortführen zu können, das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr im Fall der Nichtfortführung des Baus ein ganz erheblicher finanzieller Schaden entsteht. Auch ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn die Baugenehmigung die Antragstellerin in Bezug auf den Lärmschutz in ihren Rechten verletzen sollte, durch die Fortführung der Bauarbeiten keine nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen werden, sondern durch ergänzende Auflagen und ggf. durch gewisse Umplanungen eine die Rechte der Antragstellerin wahrende Gesamtsituation erreicht werden kann. Nicht zu verkennen ist zwar, dass sich, obwohl die Baugenehmigung im Dezember 2016 von anderer Seite angefochten, ein Normenkontrollverfahren eingeleitet und der die Grundlage bildende Bebauungsplan vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof schließlich außer Vollzug gesetzt worden ist, die Beigeladene trotz des damit verbundenen Risikos dafür entschieden hat, mit dem Bau zu beginnen bzw. diesen fortzuführen. Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin den Eilantrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem sich, wie die mit der Antragsschrift vom ... September 2017 vorgelegten Bilder zeigen, das Bauvorhaben schon in einem fortgeschrittenen Stadium befand, obwohl der Beginn der Bauarbeiten der Antragstellerin, die in ihrer Eigentumswohnung auch selbst wohnt, nicht verborgen geblieben sein konnte. Insgesamt ist es deshalb angemessen, dass die Beigeladene die Bauarbeiten vorläufig fortsetzen darf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Nrn. 1.5 u. 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.