Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 11 SN 16.3063

published on 07/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 11 SN 16.3063
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 11.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Gestalt einer Tekturgenehmigung.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ... .... Unmittelbar südlich hieran grenzt das im Eigentum des Beigeladenen stehende, im Moment unbebaute Grundstück Fl. Nr. ... an. Auf den Grundstücken Fl. Nr. ..., Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ..., die östlich bzw. südöstlich des Grundstücks der Antragsteller gelegen sind und im Süden (Fl. Nr. ...) bis hinter das Grundstück Fl. Nr. ... reichen, betreibt der Beigeladene mit Familienangehörigen ein Möbelhaus. Das südlich hinter Grundstück Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... gelegene Grundstück Fl. Nr. ... des Beigeladenen ist im Moment ebenfalls unbebaut. Unmittelbar westlich der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., auf der gegenüberliegenden Straßenseite, befinden sich die Grundstücke Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ..., auf denen der Beigeladene mit Familienangehörigen eine Schreinerei betreibt.

Sämtliche der genannten Grundstücke befinden sich im Innenbereich. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., südlich bzw. südöstlich des Grundstücks Fl. Nr. ..., befindet sich die ...Kirche samt Pfarrhaus. Östlich hiervon, im Abstand von ca. 20 m, befindet sich das Bahngelände. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... befindet sich, neben dem Möbelhaus der Familie des Beigeladenen, noch eine Fahrschule. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, im Bereich der Schreinerei der Familie des Beigeladenen, befindet sich noch ein weiterer Gewerbebetrieb. Nördlich des Grundstücks Fl. Nr. ... bzw. des Grundstücks der Antragsteller schließt sich ausschließlich Wohnbebauung an.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) dem Beigeladenen, sowie den damals ebenso als Miteigentümer und Mitbauherrn beteiligten Familienmitgliedern des Beigeladenen, ... und ... ..., den Vorbescheid zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf Grundstück Fl. Nr. .... Zulässig ist demnach eine Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit einer Länge von 21,30 m und einer Breite von 10m, mit einer Höhenentwicklung EG + OG + zurückgesetztes Dachgeschoss sowie mit einer Dachneigung von 20 bis 30 Grad. Eine unterirdische Tiefgarage im gesamten Grundstücksbereich mit einer überdeckten Rampe mit max. 9 m an der nördlichen Grundstücksgrenze ist zulässig. Die Nutzung des Kellergeschosses als Tiefgarage und Lager, des Erdgeschosses als Möbelausstellung und Laden sowie des Ober- und Dachgeschosses als Wohnungen ist möglich, ebenso eine geschwungene Form für die Anlieferung als Anbau an den Altbau. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die gegen den Vorbescheid gerichteten Klagen des Antragstellers zu 2) (Az.: M 11 K 10.966) sowie der übrigen Antragsteller (Az.: M 11 K 10.1228) wurden vom Verwaltungsgericht München jeweils durch Urteil vom 12. Mai 2011 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragstellers zu 2) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2013 ab (Az.: 1 ZB 11.1738).

Unter dem 22. Mai 2015 beantragte der Beigeladene, zusammen mit den damaligen Mitbauherrn, seinen Familienangehörigen ... und ... ..., die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf Grundstück Fl. Nr. ... sowie einer teilweisen Aufstockung der Möbelhalle und eines Anbaus mit einem Pellets-Lagerkeller im Kellergeschoss und einem Bistro im Erdgeschoss auf Grundstück Fl. Nr. ....

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erteilte die Gemeinde ... nach vorheriger Beschlussfassung ihres Bauausschusses zu dem Vorhaben das Einvernehmen.

Das auf Grundstück Fl. Nr. ... geplante Wohn- und Geschäftshaus soll gemäß den Angaben des Beigeladenen aus vier Geschossen bestehen. Im Kellergeschoss soll sich eine Tiefgarage mit 14 Stellplätzen und komplett eingehauster Ausfahrt in Richtung ...-Straße befinden. Die Tiefgarageneinfahrt soll aus einer ca. 3 m breiten und ca. 9 m langen, überdachten Rampe bestehen, deren nördliche Außenwand direkt an der Grenze zum Grundstück Fl. Nr. ... der Antragsteller liegen soll. Die Grundstücksgrenze soll durch eine ca. 2,20 m hohe Grenzmauer eingefriedet werden. Im Erdgeschoss ist eine Arztpraxis für Allgemeinmedizin vorgesehen. Deren Sprechzeiten sind von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Hausbesuche sollen von hier nicht stattfinden. Das Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen aus insgesamt vier Wohneinheiten bestehen. Für die Bestandsnutzung des Möbelhauses sind bereits 16 Stellplätze vorhanden. Wegen des Vorhabens sollen aufgrund der Stellplatzsatzung der Gemeinde ... 17 zusätzliche Stellplätze nachgewiesen werden. Die 14 Stellplätze in der Tiefgarage sowie die oberirdischen Stellplätze auf dem Grundstück Fl. Nr. ... sind ausschließlich für dessen Anwohner sowie Personal und Patienten der Arztpraxis vorgesehen. Zusätzliche Stellplätze für die Arztpraxis und für Wohnmieter sollen zudem entlang der Straße vor dem Grundstück Fl. Nr. ... sowie auf den Grundstücken auf der anderen Straßenseite (Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ...), vor der Schreinerei der Familie des Beigeladenen geschaffen werden. Zudem soll die Möbelhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. ... im Bereich östlich des Grundstücks Fl. Nr. ... aufgestockt sowie auf dem Grundstück Fl. Nr. ... im Bereich südlich des Grundstücks Fl. Nr. ... ein kleiner Anbau an das Bestandsgebäude erfolgen, der im Erdgeschoss ein Bistro und im Kellergeschoss einen Lagerraum für Pellets enthalten soll.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen sowie den damals noch beteiligten weiteren Bauherrn ... und ... ... die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen.

Der Bescheid wurde den Antragstellern jeweils am 16. Oktober 2015 zugestellt.

Die Antragsteller ließen durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. November 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 erheben (Az.: M 11 K 15.5133).

Unter dem 15. Dezember 2015 reichte der Beigeladene einen Tekturantrag ein, nach dem die auf dem Grundstück Fl. Nr. ... geplante Tiefgarageneinfahrt um 3,26 m nach Süden sowie um 5 m nach Osten verschoben werden und nun direkt am geplanten Gebäude anliegen solle. Zudem sollen durch das Abrücken der Tiefgarageneinfahrt von der Grenze des Grundstücks Fl. Nr. ... auf dem damit entstehenden Platz in diesem Bereich sieben oberirdische Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze geschaffen werden. Die ursprünglich vorgesehene Einfriedung ist nicht mehr vorgesehen. Zudem wurde seitens des Beigeladenen dem Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich Alleineigentümer und damit alleiniger Bauherr geworden sei.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 erteilte die Gemeinde ..., als Angelegenheit der laufenden Verwaltung, zu der beantragten Tekturgenehmigung das Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Tekturgenehmigung.

Der Bescheid wurde den Antragstellern jeweils am 30. Januar 2016 zugestellt.

Die Antragsteller ließen durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, ebenfalls Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 2016 erheben (Az.: M 11 K 16.956).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte der Beigeladene dem Landratsamt mit, dass die Baumaßnahmen für den Anbau des Bistros und die Aufstockung der Möbelhalle bis auf weiteres nicht durchgeführt würden.

Unter dem 2. Juni 2016 stellte der Beigeladene einen zweiten Tekturantrag, gemäß dem die Aufzugüberfahrt über Dach auf dem geplanten Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Fl. Nr. ... entfallen solle, wodurch die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller hin eingehalten seien.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 erteilte die Gemeinde ..., als Angelegenheit der laufenden Verwaltung, zu der beantragten zweiten Tekturgenehmigung das Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte zweite Tekturgenehmigung.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 4) am 2. Juli 2016, den übrigen Antragstellern jeweils am 4. Juli 2016 zugestellt.

Die Ausführung des Vorhabens auf Grundstück Fl. Nr. ..., die mittlerweile begonnen hat, erfolgt entsprechend der zweiten Tekturgenehmigung vom 30. Juni 2016.

Die Antragsteller ließen durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 2016 den Bescheid vom 30. Juni 2016 in das Klageverfahren M 11 K 16.956 einbeziehen und beantragten im selben Schreiben außerdem,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 28. Januar 2016, in Gestalt des Baugenehmigungsbescheids vom 30. Juni 2016, anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens - jedenfalls ohne die Errichtung der in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Grenzmauer - das Rücksichtnahmegebot in drittschschützender Art und Weise verletzt werde. Auch in ihrer geänderten Anordnung würden durch die Tiefgarageneinfahrt sowie die sieben oberirdischen Stellplätze nahe der Grenze zum Grundstück der Antragsteller unzumutbare Abgas- und v.a. Lärmimmissionen hervorgerufen, insbesondere durch den An- und Abfahrtsverkehr der im Erdgeschoss geplanten Arztpraxis, bei der von einem hohen An- und Abfahrtsverkehr ausgegangen werden müsse. Die gemäß der Tekturgenehmigung vom 28. Januar 2016 neue Anordnung der Tiefgarageneinfahrt sei noch ungünstiger, da die Öffnung der Tiefgarage nun direkt gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller liege. Durch die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen, die nun unmittelbar an der Grundstücksgrenze verlaufe, würden neue Rangierflächen mit entsprechend hohem Lärmaufkommen durch parkende und rangierende Autos entstehen. Zudem sei zu vermuten, dass auch Lkws diese Zufahrt benutzen würden, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Beigeladene auf diesen Parkflächen Ladearbeiten für seinen Betrieb verrichten würde. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Stellplätzen nach § 12 Abs. 2 BauNVO ändere nichts daran, dass Stellplätze dennoch im Einzelfall, aufgrund der Eigenart des Baugebiets, nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein können. Gerade Stellplätze, die in rückwärtigen, bisher ruhigen Gartenbereichen errichtet werden, würden rechtlichen Bedenken begegnen. Der Zufahrtssituation komme hierbei besondere Bedeutung zu, da der An- und Abfahrtsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belaste. Vor allem bei einer bislang ruhigen Wohnumgebung, die nicht von Verkehrslärm vorbelastet sei, verstoße eine überlange Zufahrt, die Störungen in die rückwärtigen, obigen Grundstücksbereiche hineintrage, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, gegen das Rücksichtnahmegebot. Daher sei auch vorliegend ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben, da das nach Süden bzw. Osten ausgerichtete Grundstück der Antragsteller über einen rückwärtigen, bisher ruhigen Gartenbereich verfüge. Durch das geplante Wohn- und Geschäftshaus auf Grundstück Fl. Nr. ... entstünde, nicht zuletzt aufgrund der geplanten Arztpraxis, ein erhöhter An- und Abfahrtsverkehr, der sich künftig intensiv im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt sowie im rückwärtigen Bereich, zu und von den dort entlang der Grenze vorgesehenen Stellplätzen, niederschlagen werde. Die immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen des Vorhabens vom 12. Mai 2016 bzw. vom 5. August 2016 seien insofern nicht belastbar, als das Landratsamt von einer zu geringen Wechselfrequenz für die Stellplätze ausgegangen sei. Auf die frühere Nutzung des Vorhabengrundstücks komme es für die Beurteilung etwaiger Unzumutbarkeit nicht an, sondern nur auf die gegenwärtig geplante Nutzung. Zudem halte das Vorhaben auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht ein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält an seinem Bescheid fest. Im Wesentlichen brachte er vor, dass Garagen gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig seien, Nachbarn die hiervon ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen hätten und daher die Auswirkungen der Tiefgaragenanlage und der oberirdischen Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht für die zulässige Wohn- und Geschäftsnutzung errichtet werden, grundsätzlich zu dulden seien. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot sei vorliegend nicht verletzt, da immissionsschutzrechtliche Beurteilungen des Vorhabens vom 12. Mai 2016 bzw. vom 5. August 2016 zu dem Ergebnis kämen, dass selbst bei Zugrundelegung einer rein gewerblichen, sich allein durch die Arztpraxis und das Möbelhaus ausgestalteten Nutzung der 14 Stellplätze in der geplanten Tiefgarage die Immissionsrichtwerte für allgemeine und besondere Wohngebiete (WA bzw. WB) für Tagzeiten (6:00 - 22:00 Uhr) um mindestens 10 dB(A) unterschritten würden. Aus diesem Grund könne auch dahinstehen, ob es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabens um ein faktisches Mischgebiet oder um eine Gemengelage handele. Die tagsüber von den im Hof des Baugrundstücks und entlang der Straße angeordneten Stellplätzen ausgehenden Immissionen seien aus schalltechnischer Sicht nicht relevant. Die ursprünglich vorgesehene, im Tekturantrag entfallene Einfriedung an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht zu fordern.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er bringt im Wesentlichen vor, dass der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei, da die Ausführung des Bauvorhabens als solches ohne Einfluss auf die zu den Außenanlagen zählenden Stellplätze sei, die erst nach Fertigstellung genutzt würden. Somit drohe keine konkrete unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in den nächsten Monaten. Zudem würden durch die Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden Stellplatzkonzeptes keine unumkehrbaren Zustände geschaffen. Auch ergebe sich die Zulässigkeit des Stellplatzkonzepts bereits aus dem bestandskräftigen Vorbescheid, in dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit auch der hierfür nötigen Stellplätze festgestellt worden sei, so dass der - grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu deckende Stellplatzbedarf - aus der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde ... folge. Jedenfalls sei das Rücksichtnahmegebot nicht in nachbarschützender Weise verletzt. Aufgrund der Beschaffenheit der näheren Umgebung, die als faktisches Mischgebiet, zumindest aber keinesfalls als reines oder allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Antragsteller über eine derart ruhige Wohnlage verfüge, dass die streitgegenständliche geplante Tiefgaragenzufahrt bzw. die oberirdischen Stellplätze unzumutbare Beeinträchtigungen hervorrufen würden. Vielmehr bestünde seit jeher auch Gewerbenutzung in der näheren Umgebung, so dass ein gewisser An- und Abfahrtsverkehr der Eigenart der näheren Umgebung nicht widerspreche. Auch seien zum Grundstück der Antragsteller hin hauptsächlich Stellplätze für Personal der Arztpraxis und Anwohner des Vorhabengrundstücks vorgesehen, so dass hier von einer geringfügigen Wechselfrequenz auszugehen sei, die selbst in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen wäre. Auch erfolge durch die Tiefgarage eine Bündelung der Ein- und Ausfahrten, die regelmäßig keine unzumutbaren Belastungen verursache, da der störende Lärm größtenteils nach innen verlegt werde. Auch sei die Tiefgarageneinfahrt um 3 m von der Grundstücksgrenze abgerückt worden. Auch sei eine Vorbelastung mit entsprechender Nutzung gegeben, da das Grundstück Fl. Nr. ... bis zum Jahre 2002 mit einem Gebäude mit einem Architekturbüro und Wohnnutzung bebaut gewesen sei. Nach alldem seien keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens (M 11 K 16.956) sowie der Verfahren M 11 K 15.5133, M 11 K 10.966, M 11 K 10.1228 und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich der Bauvorlagen, Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig.

Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft.

Die Antragsteller sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Sie sind jeweils als Miteigentümer des direkt an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücks unzweifelhaft Nachbarn im baurechtlichen Sinne. Auch erscheint es nicht von vornherein unter jedem erdenklichen Blickwinkel ausgeschlossen, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot, das u. a. über § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“) im Einzelfall nachbarschützende Wirkung entfalten kann, verletzt.

Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen. Dass sich die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags und ihrer Klage im Wesentlichen auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Parkplatzkonzept berufen und dass in den nächsten Monaten, vor Inbetriebnahme der Parkplätze, keine unzumutbaren Beeinträchtigungen drohen, lässt nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezogen auf das geplante Wohn- und Geschäftshaus entfallen. Dies folgt daraus, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt. Die einzelnen Bestandteile können nicht in sinnvoller Art und Weise getrennt voneinander betrachtet und beurteilt werden, da die Stellplätze und die Tiefgarage gerade dem zu errichtenden Wohn- und Geschäftshaus dienen sollen. Auch ist die Ausführung des Bauvorhabens nicht ohne Einfluss auf die zu den Außenanlagen zählenden Stellplätze, da eine Änderung der Stellplatz- sowie der Zufahrtssituation für die Tiefgarage nach Fertigstellung des Hauptgebäudes kaum mehr möglich sein wird, so dass die Antragsteller sich gegen das Vorhaben insgesamt wenden müssen. Schließlich ist es, entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen, möglich, gegen das Vorhaben noch während der Bauphase, bereits im Hinblick auf die künftige Nutzung vorzugehen. Die Regelung des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO würde ihr Ziel, das in der Vermeidung der Schaffung endgültiger Zustände und künftiger rechtswidriger Beeinträchtigungen besteht, verfehlen, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allein wegen fehlender aktueller Betroffenheit unzulässig wäre, da in der Bauphase naturgemäß der Betrieb einer noch zu errichtenden Anlage weder möglich noch vorgesehen ist.

2. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Die im Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus.

Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 -, BayVBl. 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiven-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine Nachbarrechte der Antragsteller.

a) Zunächst kann offen bleiben, ob das Vorhaben tatsächlich die Abstandsflächen verletzt, da eine Verletzung von Nachbarrechten nur insoweit in Betracht kommt, als die gerügte Rechtsverletzung Gegenstand des Prüfprogramm im Bauaufsichtsverfahren war (BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 21). Vorliegend gehört die Einhaltung der Abstandsflächen jedoch nicht zum Prüfprogramm nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

b) Auch können sich die Antragsteller nicht auf eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte mit der Begründung berufen, dass sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i. V. m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung einfügt, da ihnen kein faktischer Gebietserhaltungsanspruch zusteht.

Zwar wurde im Vorbescheid, der den Antragstellern erteilt wurde, die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach bescheinigt. Dem Vorbescheid kommt aber insoweit voraussichtlich keine Bindungswirkung mehr zu, da darin die Zulässigkeit eines Geschäftshauses mit einer Möbelhalle im Erdgeschoss bejaht wurde, der Beigeladene nunmehr aber die Baugenehmigung für ein Geschäftshaus mit einer Arztpraxis im Erdgeschoss erhalten hat. Da eine Arztpraxis andere bodenrechtliche Fragen als eine Möbelhalle aufwirft und die Genehmigungsfrage somit neu gestellt werden musste, ist die Bindungswirkung des Vorbescheids hierdurch voraussichtlich entfallen.

Demnach wäre grundsätzlich Raum für einen nachbarschützenden Anspruch hinsichtlich der Art des geplanten Vorhabens gegeben. Voraussetzung hierfür ist nach § 34 Abs. 2, 1. Hs. BauGB aber, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem der in den §§ 1 Abs. 2, 2 bis 9 BauNVO genannten Baugebiete entspricht. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Bereits im Klageverfahren der Antragsteller gegen den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid ging das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 12. Mai 2011 davon aus, dass die nähere Umgebung keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht, sondern vielmehr eine Gemengelage vorliegt. Aufgrund der Aktenlage ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass sich an dieser Beurteilung etwas geändert hat. Ab dem Grundstück der Antragsteller schließt sich in nördlicher Richtung ausschließlich Wohnbebauung an. Südlich und östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich das Grundstück Fl. Nr. ..., auf dem der Beigeladene mit Familienangehörigen eine Möbelhalle betreibt. Zudem ist im Internet ersichtlich, dass unter derselben Adresse wie die Möbelhalle des Beigeladenen auch eine Fahrschule eingetragen ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich die Schreinerei der Familie des Beigeladenen sowie ein Getränkemarkt. All dies ist im Umgriff des Grundstücks der Antragsteller und dem Hauptvorhabengrundstück gelegen. Es darf auch nicht allein auf die sich nördlich anschließende Wohnbebauung abgestellt werden, da dies eine einseitige Betrachtung darstellen würde, die Anlagen der näheren Umgebung außer Betracht lassen würden, die sich wesentlich auf das Grundstück der Antragsteller auswirken. Nach alldem ist die nähere Umgebung sowohl durch Wohnnutzung, als auch durch gewerbliche Nutzung geprägt. Einer Kategorisierung als reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO), als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) stehen hierbei aber insbesondere die sehr nahe gelegene Möbelhalle sowie die Schreinerei des Beigeladenen bzw. seiner Familie entgegen, da es sich hierbei nach der anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise (Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, Beck’scher Online-Kommentar Baunutzungsverordnung, 5. Edition, Stand 01.06.2016, Rn. 50) um Gewerbebetriebe handelt, die das Wohnen wesentlich stören. Der mit einer Möbelhalle und einer Schreinerei verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowohl bezogen auf Kunden, als auch auf Materialan- und -abtransport hat typischerweise das Potential, das Wohnen wesentlich zu stören (VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.11.1978, III 2914/78 - juris Rn. 25: Die Genehmigung eines Möbellagers verstößt gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund des damit verbundenen Schwerlastverkehrs). Zudem ist gerade bei einer Schreinerei im Rahmen ihres Betriebs, aufgrund der Holzverarbeitung, typischerweise mit Geräuschemissionen, die das Wohnen wesentlich stören, insbesondere durch elektrische Sägen u.ä. zu rechnen (BayVGH, U. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 23; dort sogar Unzulässigkeit einer Ein-Mann-Schreinerei; VG Würzburg, U. v. 09.10.2014 - W 5 K 13.140 - juris Rn. 27: Grundsätzliche Unzulässigkeit von Schreinereien in Wohngebieten wegen Geräusch- und Staubemissionen; siehe hierzu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 09.10.2003 - 10 a D 55/01.NE - juris Rn. 89: Unzulässigkeit eines Küchenbaubetriebs mit eigener Schreinerei in einem Mischgebiet). Das Vorhandensein zweier Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören, in nächster Nähe zum Grundstück der Antragsteller und dem Hauptvorhabengrundstück schließt mithin das faktische Vorliegen eines der genannten Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB aus.

c) Ob das Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund seiner Lage im unbeplanten Innenbereich und der vorliegenden Gemengelage allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann dahinstehen. Aufgrund der Aktenlage ist es sehr wahrscheinlich, dass das Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt, da sich all dies im Rahmen der Umgebungsbebauung hält und insbesondere die Arztpraxis nach ihrer Art nach überschlagsmäßiger Prüfung als Raum für die Ausübung eines freien Berufs nach § 13 BauNVO, samt den zugehörigen Stellplätzen nach § 12 Abs. 2 BauNVO sogar in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre. Dies bedarf aber letztlich keiner weiteren, nicht einmal summarischen Prüfung, da § 34 Abs. 1 BauGB nämlich keinen unmittelbaren Drittschutz vermittelt (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu den §§ 29 bis 38 BauGB, Rn. 69). Die Antragsteller können die Baugenehmigung also nicht mit der bloßen Begründung angreifen, dass sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, wenn dieses Nichteinfügen nicht zugleich die Schwere eines Verstoßes gegen das im Einzelfall Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot erreicht.

d) Schließlich wird auch das Rücksichtnahmegebot nicht in drittschützender Art und Weise durch das streitgegenständliche Vorhaben verletzt.

Aus dem Gebot des ´“Sich-Einfügens“ des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt, dass jedes Vorhaben in Bezug auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Merkmale, unter denen das Einfügen zu prüfen ist, nämlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, die gebotene Rücksicht auf seine Umgebung zu nehmen hat (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu den §§ 29 bis 38 BauGB, Rn. 69). Danach kann sich ein Vorhaben, und zwar selbst wenn es sich nach allen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmalen im Rahmen seiner Umgebung hält, dennoch nicht in seine Umgebung einfügen, wenn es im Einzelfall die gebotene Rücksicht auf v.a. die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung, 7. Auflage, 2013, § 34 BauGB, Rn. 93).

Zu beachten ist, dass die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt einer Interessenabwägung im Einzelfall entscheidende Bedeutung zu, wobei demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zukommt, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung, 7. Auflage 2013, § 29 BauGB, Rn. 76). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in drittschützender Art und Weise kann aber nur dann bejaht werden, wenn die Beeinträchtigungen, denen die Antragsteller durch das Vorhaben ausgesetzt werden, nicht nur lästig, sondern unzumutbar sind.

Unter Zugrundelegung des oben Genannten liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das Stellplatzkonzept des Vorhabens, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller, aller Voraussicht nach nicht vor.

Zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Beigeladene aller Wahrscheinlichkeit nach sein Grundstück in objektivrechtlicher Weise zulässig nutzt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus mit der Arztpraxis im Erdgeschoss wäre voraussichtlich der Art nach sogar in einem reinen Wohngebiet zulässig. Umso mehr stößt es in der tatsächlich vorhandenen Gemengelage insoweit auf keine Bedenken.

Zudem liegt eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Landratsamts vor, die, um Bedenken der Antragsteller Rechnung zu tragen, selbst unter Zugrundelegung der Nutzung der Tiefgarage ausschließlich durch Kunden der Arztpraxis bzw. des Möbelhauses, also ausschließlich gewerblicher Nutzung, darlegt, dass selbst die Grenzwerte der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet um mehr als 10 dB(A) unterschritten werden und auch eine Einfriedung aus schallschutztechnischer Sicht nicht nötig sei. Warum diese immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nicht belastbar sein soll, vermögen die Antragsteller nicht ausreichend darzulegen. Die Stellungnahme vom August 2016 geht von einer hohen Wechselfrequenz, nämlich einem halbstündigen Wechsel mit 14 An- und Abfahrbewegungen in die Tiefgarage bzw. auf die oberirdischen Stellplätze, mithin 28 Fahrbewegungen pro Stunde in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr aus. Angesichts der Ausmaße der gewerblichen Betriebe vor Ort ist nicht nachvollziehbar, dass diese Grundparameter zu niedrig gegriffen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass laut der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen die Arztpraxis nur Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr geöffnet ist und keine Hausbesuche von dort aus stattfinden sollen. Das Möbelhaus ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:30 Uhr und Samstag von 09:00 bis 14:00 Uhr geöffnet. Mithin halten sich auch die Öffnungszeiten der Betriebe, für deren Anfahrt die Stellplätze möglicherweise genutzt werden, in einem vergleichsweise geringen Rahmen.

Auch die Befürchtung, die Zufahrt entlang ihrer Grundstücksgrenze werde für Anlieferungen für das Möbelhaus benutzt werden, vermögen die Antragsteller nicht nachvollziehbar darzulegen. Aus den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind, ist nicht ersichtlich, dass eine Anlieferzone über die Einfahrt des Grundstücks Fl. Nr. ..., entlang der Grenze des Grundstücks der Antragsteller geplant ist. Vielmehr zeigt sich, dass eine Anlieferzone wohl nicht geplant ist, da in den Bauvorlagen und Bauplänen zwischen der Stelle, an der sich die oberirdischen, über die geplante Zufahrt auf dem Grundstück Fl. Nr. ... erreichbaren Stellplätze befinden und dem Möbelhaus eine Grünfläche vorgesehen ist und sich zudem unweit dieser Grünfläche die Müllhäuschen der Anlage befinden sollen. Den Anlieferverkehr, der das Möbelhaus, wie bisher, direkt ansteuert, haben die Antragsteller aufgrund der Vorbelastung ihres Grundstücks hinzunehmen.

Schließlich sind die Garage und die Stellplätze, entgegen der Auffassung der Antragsteller, auch nicht deshalb rücksichtslos, weil sie An- und Abfahrtsverkehr in einen ruhigen, hinter einem Wohnhaus gelegenen Gartenbereich hineintragen. Zwar können Garagen im Einzelfall dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6). Jedoch ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine generelle Beurteilung derartiger Fälle nicht möglich, so dass die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme immer eine Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfordert (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 11). Relevante Umstände des Einzelfalls, die belastend wirken, sind z. B. eine überlange Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze, eine besonders ungünstige steile Zufahrt zu den Stellplätzen und die entsprechenden Höhenverhältnisse zu den Wohnräumen, eine besonders beengte Situation, die zu vermehrtem Rangieraufwand führt („enge Hoflage“), sowie eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite (BVerwG, B. v. 20.03.2003, 4 B 59/02 - juris Rn. 12). Umstände, die Belästigungen vermindern bzw. abschwächen, sind hingegen u. a. eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze (BVerwG, B. v. 20.03.2003, 4 B 59/02 - juris Rn. 7).

Das Grundstück der Antragsteller befindet sich in einer näheren Umgebung, die sich als Gemengelage darstellt und ist somit, auch bezüglich durch Gewerbebetriebe hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr, vorbelastet. Es handelt sich hierbei nicht um eine ruhige, schutzbedürftige Wohnlage in diesem Sinne, in die nun zum ersten Mal An- und Abfahrtsverkehr hineingetragen würde (vgl. BayVGH, B. v. 12.02.2014 - 15 ZB 13.417 - juris Rn. 18). Die Fälle, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angenommen wurde, beziehen sich hingegen zumeist auf faktische Wohngebiete und sind damit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Auch im Übrigen sind keine besonderen Umstände gegeben, die die Rücksichtslosigkeit der Zufahrtssituation begründen. Zur Ein- und Ausfahrt sind (anders als z. B. bei: VG München - M 8 SN 09.1996 - juris Rn. 49 ff.) keine aufwändigen Rangiervorgänge mit mehrmaligem Anfahren und Abbremsen aufgrund einer beengten Hoflage nötig. Auch befinden sich gerade einmal sieben Stellplätze oberirdisch entlang der Grundstücksgrenze, die zudem laut Betriebsbeschreibung hauptsächlich von den Mitarbeitern der Arztpraxis genutzt werden sollen, so dass hier ohnehin von wenigen Fahrbewegungen auszugehen ist. Auch ist die Zufahrt mit nur knapp über 20 m entlang der Grundstücksgrenze (anders, mit 75 m: BayVGH, B. v. 31.08.2001 - 1 CS 00.3527 - juris Rn. 47) verhältnismäßig kurz. Der weitaus größere Teil der an- und abfahrenden Fahrzeuge wird über die Tiefgaragenein- und -ausfahrt, die auch mit der 1. Tekturgenehmigung nochmals über 3 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller abgerückt ist, gebündelt und unter die Erde verlagert. Zudem ist gerade die Bündelung durch eine Tiefgarage ein Umstand, der gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft spricht (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 7). Der Beigeladene hat somit auch bereits Maßnahmen ergriffen, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch seine zulässige Nutzung zu verhindern bzw. zu vermindern.

Nach alledem scheidet, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, eine unzumutbare Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Stellplatzkonzept aus, da die hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht die Unzumutbarkeitsschwelle übersteigen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da letzterer sich durch die Stellung eines Sachantrags dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2. Zwar handelt es sich um vier Antragsteller, hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) ist jedoch wegen Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs (Rechtsgemeinschaft) nicht von einer Addition der Streitwerte auszugehen, anders als hinsichtlich der Antragsteller zu 3) und 4).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulas
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.