Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - M 11 SN 16.2976
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.
Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom
- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,
- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie
- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.
Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.
Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73
Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).
2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.
2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.
2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.
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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.