Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juni 2016 - M 11 SN 15.266

published on 09/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juni 2016 - M 11 SN 15.266
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine vom Antragsgegner für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …str. 82 und 84 in …erteilte Baugenehmigung.

Der Beigeladene beantragte ursprünglich mit Bauantrag vom 1. Oktober 2011, bei der Stadt … eingegangen am 10. Oktober 2011, beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) am 18. Januar 2012, die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben: „Umbau Nebenräume, WCs und Einbau einer Empore in eine bestehende Gaststätte“ für das oben genannte Grundstück.

Das Vorhabensgrundstück liegt im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. ... „Gewerbegebiet zwischen ...straße, ...weg, ...straße, ...weg und ...straße“ der Stadt ... aus dem Jahr 2000 (i. d. F. der 1.Änderung vom 25.06.2013). Dieser setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) fest.

Der Bauantrag wurde mit derselben Vorhabensbezeichnung am 20. Dezember 2013 erneut gestellt und ging am 23. Dezember 2013 beim Landratsamt ein.

Die Stadt ... erteilte zum ersten Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung am 12. Januar 2012.

Einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes vom 4. Dezember 2013 (Behördenakten - BA - Bl. 99 ff.) lässt sich entnehmen, dass der südöstliche Teil der auf dem oben genannten Grundstück bereits befindlichen Halle bisher als Ballsaal für Großveranstaltungen (Hochzeiten, etc.) hauptsächlich am Wochenende genutzt werde, für das neue Vorhaben des Beigeladenen (ausländische Hochzeiten mit vielen Gästen) räumlich jedoch nicht ausreiche. Daher sei angedacht, im Gebäude eine Empore zur Unterbringung weiterer Gäste zu errichten. Bei der Halle handele es sich um einen Gewerbebau, der geteilt worden sei und dessen südöstlicher Teil für die oben genannten Veranstaltungszwecke umgebaut und schalltechnisch durch eine entsprechende Dämmung der Außenbauteile ertüchtigt werde. Es sei geplant, Großveranstaltungen mit Live-Bands abzuhalten.

In der Korrespondenz des Landratsamtes mit dem Planfertiger des Beigeladenen ist die Bezeichnung des Bauvorhabens nicht einheitlich.

In einem Schreiben vom 11. August 2014 ist das Bauvorhaben als „Erweiterung einer bestehenden Gaststätte zur Versammlungsstätte durch Umbau der Nebenräume und Einbau einer Empore für insgesamt maximal 738 Besucher sowie Anlage von Stellplätzen auf Fl.Nr. ...“ bezeichnet (Bl. 143 BA).

Im späteren Verlauf des Bauantragsverfahrens wird das Vorhaben dann als „Erweiterung einer bestehenden Gaststätte zur Versammlungsstätte (durch Umbau der Nebenräume und Einbau einer Empore) für insgesamt maximal 500 Besucher sowie Anlage von Stellplätzen“ bezeichnet (ab Schreiben v. 5.11.2014 des Landratsamtes an den Planfertiger des Beigeladenen - Bl. 153 BA).

Mit Schreiben des Planfertigers des Beigeladenen vom 5. November 2014 an das Landratsamt wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Bauvorhaben um die Erweiterung einer bestehenden Gaststätte von jetzt 200 möglichen Besuchern auf maximal 500 Besucher nach dem geplanten Umbau handele.

Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens sprach der Antragsteller zu 1) im Landratsamt vor.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 1. Dezember 2014 an den Planfertiger des Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1) vorgesprochen und erläutert habe, dass der Mietvertrag zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Beigeladenen für Stellplätze gekündigt worden sei. Zudem habe der Antragsteller zu 1) Beschwerde geführt, dass zu Öffnungszeiten des Lokals im Bereich ...- und ...weg der öffentliche Verkehr durch parkende Autos der Gäste des Lokals des Beigeladenen sehr behindert würde. Daher werde der Planfertiger gebeten, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass er dafür Sorge zu tragen habe, dass die notwendigen Stellplätze zu Öffnungszeiten nutzungsbereit zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben des Planfertigers an das Landratsamt vom 4. Dezember 2014 wurde mitgeteilt, dass sehr darauf geachtet würde, dass die erforderlichen Stellplätze zur Verfügung stünden. Der Beigeladene habe mit Grunderwerb (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...) Voraussetzungen geschaffen, genügend Stellplätze ohne die Inanspruchnahme von vermieteten Flächen durch den Antragsteller zu 1) zur Verfügung zu haben.

Mit Schreiben des fachlichen Immissionsschutzes des Landratsamtes vom 9. Dezember 2014 wurde aufgrund verschiedener Änderungen die Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 durch die Gegenständliche ersetzt. In der neuen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme ist unter anderem ausgeführt, aufgrund des Umstandes, dass die Stellplätze auf den Flächen Fl.Nrn. ..., ... und ... gewesen seien und der Besitzer beabsichtige, die Flächen anderweitig zu nutzen, neue Stellplatzflächen bereitzustellen gewesen seien. Durch den Kauf des Grundstücks Fl.Nr. ... habe der Beigeladene eine Fläche erwerben können, auf der die 32 benötigten Stellplätze untergebracht werden könnten. Das Grundstück befinde sich in der Nähe des Ballsaals - ebenfalls im Umgriff des Bebauungsplans Nr. ..., der die gegenständliche Fläche wie auch die umliegenden Flächen als „Gewerbegebiet“ festsetze. Nach Rücksprache mit der Stadt ... seien von den Geräuschimmissionen, die durch den Wegfahrverkehr der Gäste in der Nacht entstünden, nur die genehmigte Betriebsleiterwohnung auf der benachbarten Fl.Nr. ... (...str. 80) als maßgeblicher Immissionsort betroffen. Da die kritische Zeit nachts, das heißt in der Zeit zwischen 22.00 - 6.00 Uhr liege und ansonsten nur umliegende gewerbliche Nutzungen vorhanden seien (Ausnahme: Fl.Nr. ..., wo sich eine nichtgenehmigte Wohnnutzung, die nicht berücksichtigt werde, befinde), sei durch ein schalltechnisches Ergänzungsgutachten sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet am maßgeblichen Immissionsort - ...str. 80 - während der Nachtzeit nicht überschritten würden. Dazu sei die vorhandene ergänzende Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros „... GmbH“ vom 18. November 2013 durch die zweite Ergänzungsprognose vom 3. Dezember 2014 überarbeitet worden. In der zweiten Ergänzungsprognose werde nachgewiesen, dass durch die Neuaufnahme der Stellplätze auf der Fl.Nr. ... mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagenlärm (hier: Parkverkehr) zu rechnen sei. Das Gutachten erscheine plausibel. Die beiden Stellplätze an der ...straße auf der Fl.Nr. ... (i.e. der Vorhabenstandort) seien nicht betrachtet worden, da sie nicht relevant zur Immissionssituation an dem nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort Fl.Nr. ... beitrügen. Im Folgenden werden für den Genehmigungsbescheid verschiedene Auflagen empfohlen.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 17. Dezember 2014 wurde dem Beigeladenen für das Vorhaben „Erweiterung einer bestehenden Gaststätte zur Versammlungsstätte (durch Umbau der Nebenräume und Einbau einer Empore) für insgesamt maximal 500 Besucher sowie Anlage von 32 zugehörigen KFZ-Stellplätzen auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ...“ die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung für das genannte Vorhaben erfolgte gemäß Art. 60 BayBO. Außerdem wurden Abweichungen von Brandschutzvorschriften erteilt. Unter III. sind zahlreiche Nebenbestimmungen verfügt. Unter IV. sind Nebenbestimmungen des fachlichen Immissionsschutzes verfügt. Unter anderem ist in „1.“ geregelt, dass die Schallemissionsprognosen des Ingenieurbüros „... GmbH“ vom 15. Juli 2013 mit Anlagen sowie die zweite Ergänzung zum Gutachten vom 3. Dezember 2014 Bestandteil der Baugenehmigung sind. Unter „3.“ ist die Geltung der Bestimmungen der TA-Lärm angeordnet. Durch bauliche, technische und/oder organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an den maßgeblichen umliegenden Immissionsorten im Gewerbegebiet die zu bildenden Beurteilungspegel (Ziff. 2.10 TA-Lärm) folgende, teilweise reduzierte Immissionsrichtwerte durch die Nutzung des Ballsaals einschließlich Anlieferverkehr, An- und Abfahrtsverkehr durch Gäste sowie verhaltensbezogene Geräusche der Gäste auf den folgenden Fl.Nrn. nicht überschritten werden:

Fl.Nr. ...,

Fl.Nr. ...,

Fl.Nr. ...

tagsüber

6.00 - 22.00 Uhr62 dB(A)

Nachts

22.00 - 6.00 Uhr50 db(A).

Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen jeweils die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte (s. Ziff. 6.1 TA-Lärm)

tagsüberum nicht mehr als30 dB(A)

und

nachts um nicht mehr als20 dB(A)

überschreiten.

Unter „4.“ wird die Belegung des Ballsaals auf maximal 500 Gäste festgelegt.

Unter „7.“ Ist verfügt, dass während Veranstaltungen der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Glastüren im Eingangsbereich und diejenigen vor dem Foyer möglichst geschlossen sind, um die Wirkung des Zwischenraumes als Schallschleuse nicht herabzusetzen, so dass das in den oben genannten Gutachten gemessene Mindestschalldämmmaß von 47 dB(A) nicht überschritten wird.

Unter „8.“ ist verfügt, dass an den vorgenannten Glastüren an den Kontaktstellen zum Boden Abdichtungen gegen austretende Geräusche anzubringen sind. Unzureichende bzw. beschädigte Abdichtungen zum Boden hin sind auszutauschen.

Unter „9.“ ist verfügt, dass Notausgänge während der Veranstaltungen geschlossen zu halten sind und nur im Notfall über ein „Panikschloss“ geöffnet werden dürfen.

Unter „10.“ ist verfügt, dass die Verstärkeranlage für die Beschallung des Ballsaals durch eine Band (z. B. durch den Einbau eines „Limiters“) so einzustellen ist, dass ein maximaler Halleninnenpegel von 103 dB(A) nicht überschritten wird.

Unter „11.“ ist verfügt, dass der Veranstalter darauf hinzuwirken hat, dass die Gäste beim Verlassen des Gebäudes und anschließend des Parkplatzes nach 22.00 Uhr sich so verhalten, dass Nachbarn nicht gestört werden.

Unter „12.“ ist verfügt, dass bei berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden der Antragsteller den Nachweis zu führen hat, dass die unter Auflage Ziff. 3 festgelegten Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die vom Landratsamt verlangte Stellplatzanzahl beträgt 53 (Nr. III. 15 des Bescheids).

Bei den genehmigten Bauvorlagen, die vom Antragsgegner vorgelegt wurden, befindet sich eine zweiseitige Unterlage, datierend vom 20.12.2013, die mit „Beschreibung Gaststätte“ betitelt ist, als „Bestandteil des Bescheides vom 17.12.2014“ gestempelt ist und vom Bauherrn und dessen Planfertiger unterzeichnet ist. Diese Unterlage trägt nicht den Vorhabensbetreff des Genehmigungsbescheids, sondern den überholten Vorhabensbetreff des ursprünglichen Bauantrags und enthält einige wenige handschriftliche Eintragungen. Unter „1. Allgemeine Beschreibung der geplanten Nutzung“ ist handschriftlich eingetragen:

„Gaststätte für Fam. Feiern mit Lifemusik (sic!)

z. B. Hochzeiten, Geburtstage usw.

keine Musikveranstaltungen.“

Unter „2. Öffnungszeiten“ ist eingetragen:

„Fr. 18.00 - 5.00, Sa. 11.00 bis 5.00, Sonn- und Feiertage 11.00 - 3.00, Großveranst. nur am Wochenende!“

Unter „4.Sind Musikdarbietungen in der Gaststätte geplant?“ ist ein Kreuz gesetzt bei „nur als Hintergrundmusik“, dagegen nicht bei „Sonstiges (Live-Musik, Tanzmusik etc.)“, dort ist handschriftlich „nein“ eingetragen. Im Übrigen wird auf diese Unterlage Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu 1) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2015 erhob der Antragsteller zu 1) in eigenem Namen sowie im Namen seines Bruders und Mandanten, des Antragstellers zu 2), Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2014 und beantragte dessen Aufhebung.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Antragsteller zu 1) sei Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... der Gemarkung ... sei. Die beiden erstgenannten Grundstücke würden vom angegriffenen Bauvorhaben des Beigeladenen nur durch eine schmale Straße, den ...weg, getrennt. Das erstgenannte Grundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut und werde seit 1950 auch als solches genutzt. Die übrigen Grundstücke seien Gewerbegrundstücke. Das Grundstück Fl.Nr. ... weise jedoch eine Größe auf, die bei einer späteren Bebauung eine Betriebswohnung zulassen würde. Der Antragsteller zu 2) sei Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... sowie ... der Gemarkung ... Beide Grundstücke seien unmittelbare Anlieger des angegriffenen Bauvorhabens. Beide Grundstücke seien seit etwa 50 Jahren mit Mehrfamilienhäusern bebaut und würden daher bewohnt. Alle genannten Grundstücke würden in einem Gewerbegebiet liegen. Die Wohnnutzungen in diesem seien deswegen umfassend, weil das Gebiet vor der Festsetzung des Gebietes als Gewerbegebiet in den früheren 1980er-Jahren ein Mischgebiet gewesen sei. Die vorhandenen Wohnungen seien Altbestand und genössen daher Bestandsschutz. Die Einschränkungen, die bereits jetzt durch den laufenden Betrieb mit genehmigten 250 Gästen entstünden, seien erheblich. Bei Veranstaltungen sei die gesamte Gegend völlig zugeparkt. Teilweise sei ein Durchkommen mit dem PKW nicht mehr möglich. Sämtliche Grundstückszufahrten würden regelmäßig zugeparkt und wenn nur kurz das Einfahrtstor eines Grundstückes geöffnet würde, komme es vor, dass Gäste auf Privatgrundstücken alles zuparkten. Die Lärmbelastung sei ebenfalls erheblich. Da bei vielen Feiern innerhalb des Ballsaals kein Alkohol ausgeschenkt werde, da die Gäste Muslime seien, werde draußen auf der Straße oder bei den geparkten Fahrzeugen getrunken. Gläser, zerbrochene Flaschen, gebrauchte Windeln oder Erbrochenes auf der Straße und vor den Hauseingängen gebe es regelmäßig. Auch die anliegenden Firmen würden so zugeparkt, dass ein Durchkommen zu den Toren nicht mehr möglich sei. Während Veranstaltungen sei ein Durchkommen oder gar Rangieren mit Anhängern unmöglich. Beschwerden hierüber bei der Polizei seien wirkungslos, da die Polizei meine, sie könne bei der Größe der Veranstaltungen und der Masse an Menschen nichts unternehmen. Da die Räumlichkeiten des Beigeladenen für die Masse an Leuten (derzeit hätten bei einer Genehmigung von 250 Personen die Veranstaltungen meist über 500 Personen - nach eigenen Angaben des Beigeladenen) nicht geeignet seien, hielten sich über den gesamten Abend und die gesamte Nacht einer Veranstaltung regelmäßig viele Leute draußen vor dem Gebäude und somit auf dem ...- oder ...weg auf. Auch werde ständig zu den geparkten Fahrzeugen gegangen, sei es zum Nachschminken, Umziehen, Alkohol trinken oder Radio hören bei geöffneten Fahrzeugtüren. Bei einem Ansprechen der betreffenden Personen auf ihr Fehlverhalten habe der Antragsteller zu 1) persönlich bereits häufig erlebt, dass innerhalb kürzester Zeit eine größere Gruppe zusammenlaufe und er als Anlieger massiv bedroht werde. Das Wohnhaus des Antragstellers 1) - ...weg 10 - sei wohl am meisten betroffen, da dies nur ein erdgeschossiges Gebäude sei und sich dieses direkt am ...weg gegenüber dem Eingang zum Ballsaal des Beigeladenen befinde. Dies seien bereits jetzt untragbare Zustände, die bei einer Verdoppelung der Besucherzahl noch extremer würden. Auch würde die Belastung des Anwesens ...weg 10 durch die Anlage neuer Parkplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen am ...weg noch extremer, da nunmehr alle Gäste unmittelbar am Haus des Antragstellers 1) vorbeigehen müssten. Das der Genehmigung zugrunde liegende Schallschutzgutachten sei fehlerhaft. Insbesondere sei das Haus des Antragstellers 1) „...weg 10“ - welches das am stärksten betroffene sei - bei dem Schallschutzgutachten völlig unberücksichtigt geblieben. Das Landratsamt halte dieses Gebäude für ein gewerbliches. Das sei jedoch unrichtig, da allen Beteiligten bekannt sei, dass es sich um ein Wohnhaus handele. Eine Nachschau in den Planungsunterlagen der Stadt ... habe ergeben, dass im Jahre 1962 die Wohnnutzung auch genehmigt worden sei. Laut Gutachten sei der Schall von 200 und nicht von 500 Personen - wie jetzt genehmigt - beurteilt worden. Somit seien die Messergebnisse falsch. Die Immissionen vom neuanzulegenden Parkplatz am ...weg seien überhaupt nicht gemessen worden. Das gesamte, vom Beigeladenen genutzte Gebäude sei umgeben von Wohnhäusern. Mit Ausnahme zur ...straße hin befänden sich auf den übrigen drei Seiten des Gebäudes Wohnhäuser. Somit sei die schalltechnische Einstufung als „Gewerbegebiet“ falsch. Vielmehr habe das Gebiet eher den Charakter eines „Mischgebietes“ oder zumindest eines „eingeschränkten Gewerbegebietes“. Das Schallschutzgutachten sei veraltet. Bei 500 Personen - wie genehmigt -, wobei der Saal immer mit mehr Personen belegt sei als genehmigt, seien bei 4 Personen/Fahrzeug mindestens 125 Fahrzeuge zu veranschlagen. Zudem berücksichtige das Schallschutzgutachten keine Lärmquellen außerhalb des Gebäudes, zum Beispiel hupende Wagenkolonen bei Hochzeiten, Trommeln, Gesang oder Musik vor dem Eingang bzw. Feuerwerk vor dem Eingang oder auf dem Parkplatz. Die Parkplätze Nr. 1 - 21 auf dem Grundstück des Ballsaals gebe es nicht. Die Parkplätze 19 - 21 würden ausschließlich von weiteren Vermietern der Firma „...“ (dieser gehöre das Gebäude, in dem der Beigeladene Mieter sei), genutzt. Die Parkplätze 1 - 18 seien nur theoretisch im Plan eingezeichnet; es werde sie aber nie geben, da die entsprechende Fläche komplett von der Firma „...“ genutzt werde. Auch sei kein Busparkplatz vorgesehen, obwohl Gäste auch mit großen Reisebussen anreisten. Der Gastraum habe in etwa 500 m², die geplante Empore 150 m² sowie der Windfang 50 m². Somit ergäben sich etwa 700 m² Fläche, die von Gästen genutzt werde zuzüglich weiterer Flächen wie Küchen, WCs, Personalräume etc. Dem Antragsteller zu 2) sei der Bescheid über die Erteilung der Baugenehmigung nie zugegangen, obwohl er ebenso wie der Antragsteller zu 1) direkter Anlieger sei.

Die Zufahrt mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen sei unmöglich. In der gesamten Planung des Beigeladenen sei kein einziger Lagerraum vorgesehen. Der Ballsaal verfüge über 800 Stühle, obwohl bisher nur 52 Gäste genehmigt seien usw. Das gesamte Zubehör lagere der Beigeladene derzeit in drei Übersee-Containern, die derzeit noch auf dem Grundstück des Antragstellers 1) lagerten. Diese Flächen seien jedoch allesamt gekündigt. Dies werde dazu führen, dass die Container auf eigentlich als Parkflächen vorgesehenen Flächen abgestellt würden. Damit werde die Parksituation noch weiter verschärft. Es sei von Beginn an geplant, weit größere Veranstaltung als die genehmigten durchzuführen, ansonsten gäbe es keinen Grund, 800 Stühle vorzuhalten. Es würden auch Veranstaltungen ohne Bestuhlung durchgeführt, damit noch mehr Gäste Platz hätten. Die Antragsteller hätten das „Treiben“ jahrelang geduldet. Jedoch hätten die Störungen mittlerweile ein Ausmaß erreicht, das nicht mehr ertragen werden könne.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 beantragte der Antragsteller zu 1) in eigenem Namen sowie im Namen seines Bruders und Mandanten, des Antragstellers zu 2),

die Wiederherstellung (gemeint ist Anordnung) der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Die Begründung entspricht der Klagebegründung.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 zeigte die Regierung ... - Prozessvertretung - an, dass die Vertretung des Beklagten auf sie übertragen worden ist.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 wurden die Behördenakten vorgelegt und beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Bereits die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe sei fraglich. Für den Fall, wofür einiges spreche, dass die Antragsteller keine Baugenehmigung für ihre jeweiligen Wohnnutzungen besäßen bzw. von erteilten Baugenehmigungen abgewichen worden sei, fehle es erkennbar an einer drittschützenden Rechtsposition. Das insoweit gegebenenfalls relevante Gebot der Rücksichtnahme greife nicht zugunsten solcher Nachbarn, deren bauliche Anlage die baurechtlichen Vorgaben nicht einhalte und damit formell bzw. materiell illegal sei. Die Rechtsbehelfe seien jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht vorliege. Bei dem maßgeblichen Gebiet handele es sich um ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO. Angesichts dieser Gebietsfestsetzung und der tatsächlich vorhandenen Nutzung hielten sich die durch das streitgegenständliche Vorhaben hervorgerufenen Auswirkungen - insbesondere was den Lärm betreffe - im Rahmen des Zumutbaren. Insoweit werde auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 10. Februar 2015 verwiesen.

Der Antragsteller zu 1) und Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) wurde mit gerichtlichem Schreiben aufgefordert, zu der Behauptung des Antragsgegners, dass die Antragsteller keine Baugenehmigungen besäßen bzw. von erteilten Baugenehmigungen abgewichen worden sei, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls vorhandene Baugenehmigungen vorzulegen.

Hierauf nahm der Antragsteller zu 1) und Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) mit Schreiben vom 28. Februar 2015 Stellung. Die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... hätten keine nennenswerte Bebauung. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei bebaubar mit einem Gewerbebau samt Betriebswohnung (da über 1.500 m² groß, sei eine Betriebswohnung zulässig). Die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... sowie ... seien alle drei mit Mehrfamilienwohnhäusern bebaut. Es handele sich um ehemalige Bunkergebäude aus dem Zweiten Weltkrieg. Das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei Anfang der 50er-Jahre von der Familie Fuchs zu einem Wohnhaus umgebaut und seitdem so benutzt worden. Hierzu lägen keine Unterlagen mehr vor. Die Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... seien ebenfalls ehemalige Bunker, die Anfang der 60er-Jahre erweitert und aufgestockt worden seien. Es handele sich um mittelgroße Mehrfamilienhäuser, die bereits seit den 60er-Jahren von mehreren Familien bewohnt würden. Die seinerzeit erteilten Baugenehmigungen lägen wegen des Versterbens der Vorbesitzer bzw. Bauherren nicht mehr vor. Der Bebauungsplan Nr. ... stamme aus dem Jahr 2000. Die Gebäude hätten bei der Errichtung bzw. dem Umbau vor 50 Jahren bzw. 60 Jahren eine Baugenehmigung zur Nutzung als Wohnhäuser erhalten. Ansonsten wären sie sicherlich nicht als Wohnhäuser errichtet und über eine so lange Zeit zu Wohnzwecken genutzt worden. Selbst wenn die Gebäude keine Genehmigung hätten, würden sie unter Bestandsschutz fallen. Es sei richtig, dass es sich mittlerweile um ein Gewerbegebiet handele. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude sei das Gebiet jedoch nicht als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen; deswegen befänden sich im gesamten Gebiet viele Wohnhäuser, so dass es eher dem Charakter eines Mischgebietes entspreche. Auch bei einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet seien die Belange der dort wohnenden Menschen zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 beantragte der Beigeladene durch seinen Bevollmächtigten Klageabweisung und

Antragsablehnung.

Die Rechtsbehelfe seien unbegründet.

Zwar sei richtig, dass die vorhandenen Wohnungen als Altbestand umfassenden Bestandsschutz genössen. Es sei allerdings falsch, dass es sich früher - vor der Festsetzung als Gewerbegebiet - um ein Mischgebiet gehandelt habe. Tatsächlich habe es sich ursprünglich um militärisch genutztes Gebiet gehandelt, bevor es in den 1960er-Jahren zu einem Industriegebiet festgesetzt worden sei. Die Baugenehmigung vom 14. Juni 1962 zum ...weg 10 (früher: ...weg 32, aktuelle Fl.Nr. ..., früher Teilfläche von Fl.Nr. ...) habe die Aus- und Erweiterung eines Betriebsgebäudes vorgesehen. Die Baugenehmigung spreche allerdings nur von der Aus- und Erweiterung eines Betriebsgebäudes. Es sei jedenfalls keine isolierte Wohnnutzung genehmigt worden.

Im Übrigen habe die Wohnnutzung ausschließlich auf der Südseite - also auf der vom ...weg abgewandten Seite - erfolgen sollen. Entscheidend sei, dass sämtliche Grundstücke der Antragsteller sowie des Beigeladenen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. ..., Stadt ..., lägen, der die Flächen als „Gewerbegebiet“ festsetze. Hiergegen hätten die Antragsteller Einspruch bzw. Klage erheben können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es punktuell zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommen könne, zum Beispiel beim Eintreffen eines Brautpaares in der Gaststätte. Die von den Antragstellern geschilderten Vorkommnisse würden jedoch als falsch zurückgewiesen.

Ein Fehlverhalten von Gästen - zum Beispiel Alkohol trinken auf der Straße oder bei den geparkten Autos - werde bestritten. Beschwerden bei der Polizei seien nicht bekannt. Auf die Ziff. IV. „Nebenbestimmungen des fachlichen Immissionsschutzes zur Baugenehmigung“ werde hingewiesen. Die Antragsteller monierten die Fehlerhaftigkeit des Schallschutzgutachtens zu Unrecht. Das Anwesen „...weg 10“ sei zunächst möglicherweise zu Unrecht als ungenehmigte Betriebsleiterwohnung nicht berücksichtigt worden. Wie sich erst nachträglich herausgestellt habe, habe möglicherweise eine Baugenehmigung für eine Wohnnutzung am „...weg 2“ (früher: 32) bestanden. Jedoch bleibe es bei der Einschränkung, dass diese Wohnnutzung laut des Plans nur auf der vom ...weg abgewandten Südseite des Hauses vorgesehen sei. Die entsprechenden Räume seien nach der TA-Lärm keine maßgeblichen Immissionsorte. Als schutzbedürftiger Aufenthaltsraum sei zwar ein Büroraum vorgesehen, der zwei Fenster zum ...weg habe. Bei einem Büroraum könne jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser nach 22.00 Uhr nicht mehr genutzt werde. Im Schallschutzgutachten sei zutreffend bei einer Hochzeit mit Live-Musik und einer Besucherzahl von 200 Personen am 24. Mai 2013 für die Dauer von 2 Stunden gemessen worden. Nach Darstellung des Gutachters sei der dabei gemessene Wert auf eine Besucherzahl von 500 Personen hochgerechnet worden, was ohne weiteres möglich sei. Das zweite Ergänzungsgutachten vom 3. Dezember 2014 nehme ausdrücklich auch zu der angrenzenden Wohnnutzung der Betriebsleiterwohnung auf der Fl.Nr. ... Stellung. Der Charakter des streitgegenständlichen Gebietes entspreche nicht dem eines Mischgebietes, sondern es handele sich um ein festgesetztes Gewerbegebiet. Darin sei Wohnen allgemein nicht zulässig. Die Stellplätze 1 - 21 würden nach der Absprache zwischen dem Beigeladenen und seinem Vermieter für den Betrieb der Firma „...“ zu den Betriebszeiten des Ballsaals nicht benötigt, so dass die Wechselnutzung möglich sei. Die Berechnung einer Gesamtfläche von 700 m² für den Ballsaal sei falsch. Nach den eingereichten Bestuhlungsplänen würden nur 500 m² als Gastraum genutzt. Dabei sei die Empore mitberücksichtigt, nicht jedoch der Windfang. Der Beigeladene beabsichtige nicht, von den Bestuhlungsplänen abzuweichen. Die Parkplatzsituation sei nicht „verheerend“; ebenso wenig sei die Zufahrt für die Feuerwehr unmöglich. Schließlich obliege es allein der Disposition des Beigeladenen, wo er sein Zubehör lagere.

Richtig sei, dass der Beigeladene mehr als 500 Stühle habe, da er unterschiedliche Stuhlklassen für unterschiedliche Veranstaltungen vorhalten müsse.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 legte die Regierung ... - Prozessvertretung - auf Anforderung des Gerichts den Bebauungsplan vor.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 legte die Regierung ... - Prozessvertretung - weitere Anlagen vor und führte aus:

Aus den ergänzenden Unterlagen - insbesondere zur Frage der Genehmigungssituation - ergebe sich, dass die Antragsteller keine drittschützende Rechtsposition besäßen, die sie im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme geltend machen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und im Verfahren M 11 K 15.166 sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus.

Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 -, BayVBl. 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Die nach den genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren - die Anfechtungsklage der Antragsteller - voraussichtlich nicht aufzuheben sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Falle einer hier vorliegenden Nachbarklage für die Aufhebung einer Baugenehmigung nicht ausreicht, wenn diese rechtswidrig ist; vielmehr können sich die Antragsteller wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein auf nachbarschützende Rechte berufen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 20) und eine Verletzung grundsätzlich nachbarschützender Rechte kann auch nur dann zur Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung führen, wenn der Nachbar selbst eine zumindest materiell legale Nutzung ausübt, woran es hier wohl fehlt.

1. Der Antragsteller zu 1) kann sich möglicherweise von vorneherein nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen. Als baurechtlicher Nachbar in persönlicher Hinsicht - der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke ..., ..., ... und ..., alle Gemarkung ..., die südlich bzw. leicht südwestlich vom Vorhabensgrundstück, von diesem nur durch den ...weg getrennt, liegen - käme für ihn als Schutzposition insbesondere das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Allerdings steht das aus nachbarlicher Sicht grundsätzlich unter der Einschränkung, dass der Nachbar oder Dritte selbst eine zumindest materiell legale Nutzung ausübt (BVerwG, U.v. 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, juris Rn. 27). Das ist vorliegend nach dem Akteninhalt und den Äußerungen der Hauptbeteiligten nicht der Fall. Zwar reklamiert der Antragsteller zu 1), dass die von ihm ausgeübten Nutzungen genehmigt seien. Der Antragsgegner hat jedoch vorgetragen, dass das nicht zutrifft (vgl. das Schreiben der Regierung ... - Prozessvertretung vom 18.03.2015 mit Anlagen). Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindet sich tatsächlich, nach Angaben sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners ein Gebäude, in dem sich mehrere Wohnungen befinden (vgl. insbesondere die E-Mail des Landratsamtes vom 24.02.2015, die als Anlage zum o.g. Schreiben der Regierung ... - Prozessvertretung vorgelegt wurde), das nach den Angaben des Antragsgegners aber nicht zu Wohnzwecken genehmigt ist, so dass es formell rechtswidrig wäre. Im festgesetzten Gewerbegebiet wäre eine Wohnnutzung auch nicht genehmigungsfähig, so dass demzufolge auch von einer materiellen Rechtswidrigkeit auszugehen ist. Das Landratsamt hat in dem Schreiben vom 10.03.2015 (als Anlage zum o.g. Schreiben der Regierung ... - Prozessvertretung) mitgeteilt, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung eingeleitet worden sei. Nach den Angaben des Antragsgegners kann hier lediglich von einer genehmigten Betriebsleiterwohnung ausgegangen werden, was auch plausibel erscheint, da laut Landratsamt die Genehmigungspläne ein Betriebsgebäude (so der Betreff der vom Antragsgegner vorgelegten Baugenehmigung vom 14.06.1962), d. h. gewerbliche Räume und dazu eine Wohnung enthalten. Der Antragsteller hat trotz entsprechender Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen, nichts vorgetragen, geschweige denn entsprechende Genehmigungen vorgelegt. Daher ist davon auszugehen, dass insofern keine mindestens materiell legale Nutzung vorliegt.

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .... Genehmigt ist hier laut Landratsamt eine Gaststättennutzung. Tatsächliche Nutzung sei jedoch eine KfZ-Werkstatt sowie eine Wohnung. Auch insofern hat der Antragsteller zu diesem Vortrag nicht Stellung genommen, so dass auch insofern von einer nicht wenigstens materiell legalen Nutzung, jedenfalls bezogen auf die Wohnnutzung, auszugehen ist.

Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob eine mögliche Verletzung des Antragstellers zu 1) in drittschützenden Rechten deswegen ausgeschlossen ist, weil die von ihm selbst betriebene Nutzung nicht materiell legal ist. Denn jedenfalls geht sein Nachbarschutz nicht weiter als der des Antragstellers zu 2), so dass die Ausführungen unter 2. auch für den Antragsteller zu 1) gelten.

Bezogen auf das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich derzeit nach den Angaben des Landratsamts ein Gebäude zur Unterstellung von Winterdienstfahrzeugen und Geräten befindet, macht der Antragsteller geltend, hier könne wegen der Größe des Grundstücks über 1500 m2 (vgl. die Regelung Nr. A. 2. c im Bebauungsplan) auch eine Wohnung entstehen. Hierbei kann es sich aber nur um eine Betriebsleiterwohnung handeln, so dass insofern im Ergebnis ebenfalls dasselbe gilt wie für die Wohnungen auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2 (dazu sogleich).

2. Anderes gilt dagegen im Ausgangspunkt hinsichtlich des Antragstellers 2). Dieser ist ebenso wie der Antragsteller zu 1) Nachbar im baurechtlichen Sinn. Er ist als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... Nachbar in persönlicher Hinsicht. Er ist auch Nachbar in räumlicher Hinsicht. Dagegen spricht nicht, wie aber wohl vom Landratsamt angenommen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts - Sachgebiet Umwelt - Immissionsschutz vom 10.02.2015, handschriftliche Eintragung zum entsprechenden Punkt in der Klagebegründung), dass er (übrigens ebenso wie der Nachbar) nicht direkt an das Vorhaben angrenzt. Dass die Grundstücke des Antragstellers 2) durch eine Straße (den ...weg) vom Baugrundstück getrennt sind, nimmt dem Antragsteller zu 2) nicht die baurechtliche Nachbareigenschaft. Dafür ist auch unerheblich, ob diese Straße „breit“ ist oder nicht. Ob nur der direkte Angrenzer oder auch weiter entfernte Nachbarn solche im Sinne des Baurechts sind, entscheidet sich nach dem (möglicherweise) verletzten subjektiven Recht. Danach kann auch der Antragsteller zu 2) zumindest möglicherweise vom Vorhaben verletzt sein. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen (insbesondere Lärm und Zunahme des Park-Verkehrs) beziehen sich nicht nur auf einen direkt angrenzenden Nachbarn, sondern reichen darüber hinaus. In Frage kommt insbesondere eine mögliche Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Insofern kommt eine mögliche Betroffenheit des Antragstellers zu 2) ohne weiteres in Betracht.

Der Antragsteller zu 2) kann sich auch grundsätzlich auf wehrfähige Rechtspositionen berufen. Anders als beim Antragsteller zu 1) geht insoweit wohl auch das Landratsamt davon aus, dass in den Gebäuden auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2) Wohnen als solches genehmigt ist; aus der Stellungnahme des Landratsamtes vom 10.03.2015 geht hervor, dass jedenfalls zwei Wohnungen jeweils im Obergeschoss als solche genehmigt sind. Das ergibt sich auch aus den vom Landratsamt vorgelegten Unterlagen, insbesondere folgt das indirekt aus den für beide Wohnungen vorgelegten Erklärungen von Rechtsvorgängern des Antragstellers zu 2) zum „Wohnen in einem Industriegebiet“. Der Inhalt dieser Erklärungen dagegen vermag nach Auffassung des Gerichts - unabhängig davon, welche Rechtsnatur diese Erklärungen haben - jedenfalls nicht jeglichen Nachbarschutz für den Antragsteller zu 2) auszuschließen.

Im Ergebnis ist voraussichtlich jedoch auch beim Antragsteller zu 2) nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten seiner Klage auszugehen. Zwar spricht vieles dafür, dass die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Das Vorhaben, das bauplanungsrechtlich wohl als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen ist (dazu nachfolgend 2.1), ist bauplanungsrechtlich, wenn überhaupt, allenfalls ausnahmsweise zulässig (nachfolgend 2.2). Insofern fehlt es aber voraussichtlich an einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers zu 2), §§ 31 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 BauNVO (2.3).

2.1 Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wohl als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen.

Soweit ersichtlich werden Vorhaben, die dem mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten entsprechen bzw. mit diesem vergleichbar sind, von der Rechtsprechung als kerngebietstypische Vergnügungsstätten eingestuft (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -, juris Leitsatz und Rn. 63 ff., insbesondere Rn. 73; B.v. 08.01.2007 - 7 B 2521/06 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, U.v. 21.07.2014 - 5 K 4161/13 -, juris Rn. 33; VG Karlsruhe, U.v. 11.08.2010 - 5 K 3274/09 -, juris Rn. 30 ff.; VG Minden, U.v. 20.08.2009 - 9 K 1787/07 -, juris Rn. 35).

Diese Einordnung ist wohl auch grundsätzlich richtig und trifft außerdem auf das streitgegenständliche Vorhaben zu.

Zunächst bereitet es Schwierigkeiten, die genaue konkrete Nutzung, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigt ist bzw. sein soll, herauszufinden. Die Bauaufsichtsbehörde hat es versäumt, sich eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung vom Bauherrn vorlegen zu lassen (vgl. hierzu § 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung). Zwar enthalten die Bauvorlagen zwei Blätter - deren erstes mit „Beschreibung Gaststätte“ betitelt ist - die einige wenige handschriftliche Eintragungen enthalten. Diese beiden Blätter sind allerdings nicht ausreichend, um den Anforderungen des § 9 Satz 1 BauvorlV zu genügen. Bereits der Vorhabensbetreff des ersten Blattes stimmt mit demjenigen des Bescheides nicht überein. Zudem ist auch aus den zeitlichen Abläufen ersichtlich diese „Betriebsbeschreibung“ nicht aktuell. Sie datiert vom 20. Dezember 2013, wohingegen die Umschreibung des Vorhabens seit Bauantragstellung bis zum Erlass des Genehmigungsbescheids Ende 2014 aus den Akten ersichtlich mehrfach abgeändert wurde, ohne dass eine aktualisierte Betriebsbeschreibung verlangt oder vorgelegt worden wäre. Schließlich sind die ohnehin viel zu rudimentären Angaben in dieser „Betriebsbeschreibung“ auch noch in sich widersprüchlich. Während als geplante Nutzung einerseits Gaststätte für Familienfeiern mit Livemusik angegeben ist, ist zwei Zeilen weiter vermerkt: „Keine Musikveranstaltungen“. Während unter 1. noch ausdrücklich Livemusik genannt wird, wird unter 4. bei der Frage nach Live-Musik ebenso ausdrücklich mit „nein“ ausgefüllt.

Nachdem der Bescheid keine aussagekräftige Betriebsbeschreibung in Bezug nimmt, ist die genehmigte Nutzung unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten auszulegen. Danach ist bei dem Vorhaben an Hand der in den Akten befindlichen Äußerungen, insbesondere aus den immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde im Landratsamt insgesamt von folgendem Vorhabenszuschnitt auszugehen:

Der Beigeladene beabsichtigt, im Vergleich zu den bisher bereits durchgeführten Großveranstaltungen in einem „Ballsaal“ eine Vergrößerung der Veranstaltungsräumlichkeiten auf mindestens ca. 650 m2 (laut genehmigter Bauvorlagen im EG Veranstaltungsfläche 500 m2 und auf der Empore im 1. Obergeschoss zusätzlich mindestens 143 m2) und ein Fassungsvermögen von 500 Personen. Die Veranstaltungen sollen „hauptsächlich“ an Wochenenden durchgeführt werden. Es handelt sich um Großveranstaltungen mit Live-Bands, insbesondere um große Hochzeitsfeiern.

2.1.1 Die zur Genehmigung gestellte Veranstaltungshalle mit der beschriebenen Nutzung stellt sich als Vergnügungsstätte dar.

Der Begriff Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert, so dass er nach Systematik und Sinn und Zweck der in der Baunutzungsverordnung getroffenen Regelungen zu bestimmen ist. Vergnügungsstätten sind nicht zulässig in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten und in Industriegebieten, uneingeschränkt zulässig in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten. In Mischgebieten sind sie zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (sonstige Vergnügungsstätten), in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten sind sie unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise zulässig. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind schon deshalb keine Vergnügungsstätten, da sie jeweils gesondert erwähnt werden. Diese Regelung zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist erfolgt, um die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen, zu erfassen und die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen (BVerwG, B. v. 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, juris Rn. 6).

Gemeinsames Merkmal aller Vergnügungsstätten sind daher ihre in städtebaulicher Hinsicht nachteiligen Auswirkungen, wobei diese unterschiedlicher Art sein können. Maßgeblich sind deshalb nicht die Definitionen des Vergnügungssteuerrechts, sondern typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, wie Lärmbelästigungen, übermäßige Verkehrsbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m. w. N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (VGH Bad.Württ., B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris Rn. 5).

Zu Anlagen mit städtebaulich relevanten Folgewirkungen, die als Vergnügungsstätten bewertet wurden, wird in der Rechtsprechung ausgeführt: Vergnügungsstätten werden gekennzeichnet als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (VGH Bad.Württ., B. v. 28.11.2006, a. a. O., juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -, juris Rn. 65).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 20.11.2006, a. a. O.) hat in einer Entscheidung, der ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2006 zu einer Genehmigung der Umnutzung einer Halle zu einer Festhalle mit Bühne und Tanzfläche und 85 Stellplätzen, in der Veranstaltungen mit 500 Teilnehmern vorgesehen sind, zugrunde lag, zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen einer solchen Festhalle ausgeführt:

„Zu diesen Auswirkungen gehört insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc.“.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob eine entsprechende Festhalle eine Vergnügungsstätte ist. Wenn die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betreiber nur für eine geschlossene Veranstaltung zur Verfügung stellt, denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht, vergleichbar sind, ist es nach dem Bundesverwaltungsgericht ohne Belang, ob sie der Allgemeinheit zur Verfügung steht oder nicht. Aus diesen Ausführungen kann aber geschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Festhallen als Vergnügungsstätten beurteilt, wenn ihre Nutzung abstrakt die von ihm aufgezeigten negativen städtebaulichen Auswirkungen hat. Da der Bewertung als Vergnügungsstätte nicht entgegensteht, dass ein Betreiber eine Festhalle nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt und dass Besucher einer persönlichen Einladung Folge leisten, bedeutet dies, dass der konkrete Anlass für die Nutzung einer Halle und die Art und Weise der Nutzung bzw. Vergnügung in seiner Bedeutung zurücktreten, es sei denn, die Art und Weise der Nutzung hat, wie z. B. die Nutzung durch Swingerclubs, selbst städtebaulich negative Auswirkungen, wie z. B. die Verschlechterung der Gebietsqualität. Nichts anderes gilt für die Frage, ob der Betreiber der Halle den Gewinn dadurch erzielt, dass er den Ablauf der Veranstaltung selbst bestimmt oder die Halle nur vermietet; der Beigeladene macht laut seiner Homepage beides (http://i...html). Im Vordergrund der Bewertung stehen die abstrakten städtebaulich relevanten Folgen des genehmigten Betriebs der Halle auf seine Umgebung.

Die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Störungsmerkmale sind für die Bewertung des Vorhabens des Beigeladenen als Vergnügungsstätte ausschlaggebend. Dabei steht die Tatsache, dass die negativen Auswirkungen wie zum Beispiel Lärm durch Nebenbestimmungen verringert werden können, einer Bewertung des Betriebs der Halle als Vergnügungsstätte nicht entgegen. Vielmehr ist die Tatsache, dass entsprechende Nebenbestimmungen erforderlich sind, gerade Anhaltspunkt dafür, dass eine Vergnügungsstätte vorliegen kann.

Für die Einordnung einer Veranstaltungshalle als Vergnügungsstätte und die Beurteilung der städtebauliche Erheblichkeit einer Störung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Entscheidend ist, ob die Nutzung ihrer Art nach geeignet ist, wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Es kommt für die Einordnung als Vergnügungsstätte deshalb weder darauf an, inwieweit die (maximalen) Öffnungszeiten tatsächlich ausgenutzt werden, noch darauf, welche Störwirkungen durch den Einzugsbereich bzw. das Kommen und Gehen von Besuchern der Gaststätte konkret entstehen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 05.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris Rn. 37). Unerheblich ist deshalb im vorliegenden Fall, dass die Festveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern nur am Wochenende stattfinden sollen. Die zeitliche Intensität verändert regelmäßig - und so auch hier - nicht die genehmigte Nutzungsweise. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, ist es baurechtlich unerheblich, ob der Bauherr die zugelassene Nutzung täglich oder nur jeweils einmal wöchentlich ausübt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -, juris Rn. 70), wenn die Genehmigung insofern keine Beschränkungen enthält.

Für die planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Nutzung der Halle des Beigeladenen als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte ist nach allem von zentraler Bedeutung, ob die genehmigten Veranstaltungen unter dem Aspekt des Immissionsschutzes erheblich sind und damit städtebaulich negative Auswirkungen haben. Feste und geselliges Feiern (Familienfeste, z. B. Hochzeiten) mit einem Teilnehmerkreis von 500 Personen, die mit erheblichem An - und Abfahrtsverkehr und mit einem Unterhaltungsprogramm bzw. Unterhaltungsangebot mit mehrstündigen Musikdarbietungen bis in die Nachtstunden hinein mit einem maximalen Schallleistungspegel von 103 dB(A) (Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes des Landratsamtes vom 12.02.2015, Seite 4 und Seite 35 des bei den Akten befindlichen Schallgutachtens der Firma ... GmbH vom 15.07.2013) einhergehen, und die regelmäßig jedes Wochenende stattfinden, sind grundsätzlich lärmintensiv. Die vom Beigeladenen geplanten Veranstaltungen in der Halle haben damit städtebaulich negative Auswirkungen. Die Veranstaltungen finden regelmäßig, in der Regel am Wochenende statt. Die Teilnehmer der Veranstaltungen kommen mit Sicherheit, schon wegen der maximalen Größe der Veranstaltungen (bis zu 500 Besucher) und wegen der Art der Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) nicht nur aus ... und der Umgebung, sondern vermutlich aus allen Teilen Bayerns bzw. der Bundesrepublik. Es ist davon auszugehen, dass die bis zu 500 Teilnehmer überwiegend mit ihren PKWs anreisen. Während der Anreisezeit ist von einer erheblichen Lärmbelastung durch das Anfahren der Fahrzeuge und von dem Türenschlagen usw. zu rechnen. Von einer erheblichen Lärmbelastung ist beim Abfahren der Festteilnehmer in der Zeit bis 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr (Ende der Veranstaltungen) auszugehen. Eine erhebliche Lärmbelastung ist auch durch die Musikdarbietungen zu erwarten, die mit einer erheblichen Lautstärke (siehe oben) und daher vergleichbar mit der Lautstärke von Musikdarbietungen in einer Diskothek (90-115 dB(A)) stattfinden. Dass die zu erwartende Lärmbelastung von erheblicher Bedeutung sein wird, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass die Baugenehmigung unter vielen Nebenbestimmungen bezüglich des Immissionsschutzes erteilt wurde.

Danach ist an Hand der gesamten Umstände des Einzelfalls beim Vorhaben des Beigeladenen von einer Vergnügungsstätte auszugehen.

2.1.2 Des Weiteren handelt es sich bei dem Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Für die Beurteilung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch kommt es u. a. darauf an, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Vergnügungsstätten sollen deswegen in Kerngebieten konzentriert sein und nicht in die regelmäßig am Stadtrand gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Gewerbe- oder sonstige Gebiete abgedrängt werden.

Eine Vergnügungsstätte in Gestalt einer ca. 750 - 800 m2 großen Halle mit einer Veranstaltungsfläche von mindestens 650 m2 mit Platz für 500 Personen, die gewerblich in der Regel jeden Samstag oder Sonntag und an Feiertagen zum Zwecke der Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 500 Gästen aus einem überörtlichem Einzugsbereich mit einem Unterhaltungsprogramm bzw. Unterhaltungsangebot, zu dem das mehrstündige Abspielen von Musik in einer erheblichen Lautstärke (maximaler Schallleistungspegel von 103 dB(A)) auch in den Abendstunden gehört, in der Veranstaltungshalle gewerblich entsprechende Veranstaltungen organisiert werden, und wenn die Anfahrt der Gäste maximal (an Hand der Öffnungszeiten) vor 11.00 Uhr und die Abfahrt nachts (bzw. morgens) nach 5.00 Uhr erfolgt, ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen.

2.2 Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist im festgesetzten Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig. Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners geht offenbar im Genehmigungsbescheid davon aus, dass eine allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO besteht, was aber nicht zutrifft. Eine allgemeine Zulässigkeit für eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte besteht im Gewerbegebiet vielmehr nicht.

Zwar ist die Zulassung einer auch kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden durch die Festsetzung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BauNVO die Vorschriften der §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Dabei werden zum Bestandteil des Bebauungsplans die §§ 2 bis 14 der BauNVO in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Stadt ... hat den Bebauungsplan am 4. April 2000 beschlossen (die 1. Änderung ändert nicht die Festsetzung des Baugebiets), ausschlaggebend ist demnach die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 27.01.1990 (BGBl. I S. 132). In der BauNVO 1990 war ebenso wie in der heutigen eine Ausnahme für (alle) Vergnügungsstätten enthalten, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990.

Allerdings fehlt es an einer Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung einer Ausnahme. Eine solche (ausdrückliche) Entscheidung ist grundsätzlich erforderlich (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 31 Rn. 25 und 63), bei ihrem Fehlen ist das Vorhaben insoweit rechtswidrig (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 31 Rn. 67 a.E.). Die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit durch eine nachträgliche Ausnahme beseitigt werden kann, ändert an der Rechtslage nichts. Gleiches gilt, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Baugenehmigungsverfahren (positive) Entscheidungen über Ausnahmen geprüft oder getroffen worden sind (Söfker, a. a. O.). So liegt es hier. Weder aus dem Genehmigungsbescheid noch sonst aus dem Behördenvorgang lässt sich erkennen, dass die Erteilung einer Ausnahme geprüft, geschweige denn eine solche getroffen worden wäre. Es fehlt bereits daran, dass die Notwendigkeit einer Ausnahme erkannt worden ist.

2.3 Jedoch kann sich hierauf der Antragsteller zu 2) voraussichtlich nicht berufen. Bei der Erteilung einer Ausnahme auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem jeweiligen Bebauungsplan beurteilt sich die Frage nach dem Nachbarschutz wie folgt: Mit rechtmäßig erteilten Ausnahmen muss der Nachbar rechnen. Abwehrrechte können daher nur in Betracht kommen, wenn die Ausnahme rechtswidrig erteilt wird. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass eine für die Zulassung eines Vorhabens an sich erforderliche Ausnahme nicht erteilt wird, z. B. weil wie hier ihre Erforderlichkeit nicht erkannt wird. Allerdings gilt hinsichtlich des Nachbarschutzes bei einer rechtswidrig erteilten Ausnahme weitergehend, dass allein die rechtswidrig erteilte Ausnahme noch keine Abwehrrechte des Nachbarn begründet. Auch diesem Fall ist die hier vorliegende Konstellation gleichzusetzen, dass die Erforderlichkeit der Erteilung einer Ausnahme nicht erkannt wurde. Eine Verletzung von subjektiven Nachbarrechten kann hier wie dort (nur) dann in Betracht kommen, wenn die Ausnahme unter Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen erteilt wurde oder, wie hier, die Ausnahme zwar nicht erteilt wurde, sie aber, wäre ihre Erforderlichkeit erkannt worden, Nachbarrechte verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn das betreffende Vorhaben einer nachbarschützenden Festsetzung widerspricht und die Ausnahme unter Verstoß gegen diese Festsetzung erteilt wurde bzw. würde oder wenn das Vorhaben gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstößt und dies nachbarrechtlich relevant ist.

Ersteres kommt hier nicht in Betracht. Zwar wäre eine Ausnahme erforderlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die grundsätzlich nachbarschützend ist. Demgegenüber ist diese Nutzung nach dem Bebauungsplan aber gerade, wenn auch ausnahmsweise, zulässig. Zwar könnte die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens auch daran scheitern, dass es im festgesetzten Gewerbegebiet nicht gebietsverträglich ist (zur Gebietsunverträglichkeit einer nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung in einem Gewerbegebiet BVerwG, U.v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 -, juris Rn. 15 ff.), was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert ist (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 17). Das lässt sich nach dem vorliegenden Sachverhalt aber wohl nicht annehmen, da sich aus der festgesetzten Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nichts ergibt, was schlechthin zu einer Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens führen muss.

Für den Bereich der Baugebietsvorschriften der BauNVO ergibt sich eine auch für die Erteilung von Ausnahmen unmittelbar geltende Zulässigkeitsgrenze aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Danach ist eine Ausnahme, auch wenn sie nach den Baugebietsvorschriften vorgesehen ist, unzulässig, wenn das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht (Satz 1) oder von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen oder es solchen ausgesetzt ist (Satz 2) (BVerwG, B.v. 13.05.2002 - 4 B 86/01 -, juris Rn. 7; U.v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 -, juris Rn. 13; U.v. 25.01.2007 - 4 C 1/06 -, juris Rn. 10). Beides kann der Antragsteller zu 2) auch geltend machen, da beide Bestimmungen im Einzelfall Drittschutz vermitteln (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 119. EL November 2015, § 15 Rn. 36 m. w. N.).

Nach Aktenlage ist jedoch voraussichtlich ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO nicht gegeben.

Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit wegen des Lärms, der von der Veranstaltungshalle (einschließlich der Stellplätze, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass die endgültige Situierung aller Stellplätze nach dem Akteninhalt noch nicht feststeht) ausgeht, ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Schallgutachten, dass an den Gebäuden auf den beiden Grundstücken des Antragstellers 2) die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm, also die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete eingehalten werden. Hiervon besteht nur eine Ausnahme, nämlich am Immissionsort ...weg 8, FlNr. ..., wo in der lautesten Nachtstunde ein Gesamt-Beurteilungspegel von 46 dB(A) besteht, während nach dem Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nur 45 dB(A) zulässig sind. Diese Überschreitung kann jedoch wegen ihrer Geringfügigkeit hingenommen werden (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 11.01.2005 - 22 ZB 04.3246 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 15), zumal insofern diese geringe Differenz in der Betriebsphase noch beseitigt werden könnte. Auch die Immissionsrichtwerte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werden an den Gebäuden auf den beiden Grundstücken des Antragstellers 2) eingehalten. Daher kann offen bleiben, ob, wovon die streitgegenständliche Baugenehmigung ausgeht, zu Recht die (höheren) Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebiets anzusetzen sind, oder, wegen der genehmigten Wohnnutzung, die hier nicht einer reinen Betriebsleiterwohnung entspricht, nicht im Einzelfall die niedrigeren Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets. Eine entsprechende Absenkung der an den Immissionsorten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte kann, z. B. bei der Entscheidung, ob das Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen ist, noch erfolgen. Ebenso offen bleiben kann, ob durch die Erklärungen, welche die Rechtsvorgänger des Antragstellers 2) bzw. die früheren Bauherrn abgegeben haben und wonach diese ihr Einverständnis mit einem „Wohnen in einem Industriegebiet“ erklärt haben, der Maßstab, welche Immissionen für den Antragsteller zu 2) zumutbar sind, modifiziert wird.

Denkbar ist ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. eine Unzumutbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch wegen anderer Umstände als den Lärmbelästigungen. Geltend gemacht ist insbesondere der durch das Vorhaben stark zunehmende (Park-) Verkehr, aber auch, dass das Vorhaben wegen der großen Anzahl von Besuchern, welche die Feiern besuchen, insgesamt unzumutbare Auswirkungen habe.

Die geltend gemachten Umstände überschreiten die Schwelle des Zumutbaren insgesamt voraussichtlich noch nicht; die Gesamtumstände sprechen überwiegend für als gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens.

Zunächst nimmt das Vorhaben im Gewerbegebiet angesichts von dessen nicht unerheblicher Ausdehnung keine dominante Rolle ein. Anders wäre es ggf. zu beurteilen, wenn es sich um ein Gewerbegebiet von eher geringerer räumlicher Ausdehnung handeln würde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.12.2004 - 15 C 04.2431 -, juris Rn. 10; VG Minden, U.v. 20.08.2009 - 9 K 1787/07 -, juris Rn. 42).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben die einzige Vergnügungsstätte in dem Gewerbegebiet wäre, eine Häufung durch das Vorhaben also gerade nicht drohen würde. Das Vorhaben ist ebenso als Vergnügungsstätte, wenn auch kleineren Zuschnitts, bereits vorhanden, so dass es insofern keinen Fremdkörper darstellt.

Schließlich ist nach Aktenlage, u. a. nach dem vom Antragsgegner übersandten Lageplan mit den Eintragungen der Nutzungen in den Gebäuden im Gewerbegebiet (Anlage zur E-Mail des Landratsamtes vom 24.02.2015) davon auszugehen, dass es sich bei den Wohnnutzungen im Gebiet ganz überwiegend um Betriebsleiterwohnungen handelt.

Nachdem diese Umstände eher für eine Ausnahmefähigkeit des Vorhabens sprechen, ist voraussichtlich nicht von einer Unzumutbarkeit des Vorhabens auszugehen ist. Die vom Antragsteller zu 2) befürchteten negativen Auswirkungen werden durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids zudem überwiegend wirksam gemindert, mit Ausnahme der Nebenbestimmung Nr. IV 12., die bestimmt, dass bei berechtigten „Nachbarschaftsbeschwerden“ der Beigeladene den Nachweis zu führen hat, dass die ebenfalls per Nebenbestimmung festgelegten Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Denn dabei ist unklar, wann eine „berechtigte Nachbarschaftsbeschwerde“ vorliegt, zumal die Frage nach der Einhaltung der Immissionsrichtwerte regelmäßig gerade dafür ausschlaggebend sein wird, ob eine berechtigte Beschwerde vorliegt oder nicht. Diese unbestimmte bzw. untaugliche Nebenbestimmung führt aber allein noch nicht zur Unzumutbarkeit.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 9.7.1 sowie 1.5 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nich
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.