Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2015 - M 11 SN 15.2158

published on 31/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2015 - M 11 SN 15.2158
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Bauantrag vom 9. Februar 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die (befristete) Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern und Flüchtlingen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...weg 15 in ...

Das im Eigentum der ... stehende Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans B ...weg der Gemeinde ..., der für das Grundstück ein Sondergebiet (...) festsetzt. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan unter anderem auch für die Grundstücke der Antragsteller (FlNr. ... bzw. FlNr. ... jeweils Gemarkung ..., ...weg 16 bzw. 32) ein reines Wohngebiet fest. Mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... März 2015 befürwortete die Gemeinde ... den Bauantrag und stimmte den erforderlichen Befreiungen zu.

Das Landratsamt ... (im folgenden Landratsamt) erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... April 2015 die beantragte Baugenehmigung mit verschiedenen Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung bis 1. Juli 2021 sowie der Gewährung von Befreiungen hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Einhaltung der Baugrenzen, der festgesetzten Gebietsart sowie der Beseitigung von als zu erhaltend festgesetzten Bäumen und der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand gegenüber dem bestehenden Universitätsgebäude.

Auf die Begründung des Genehmigungsbescheids wird Bezug genommen.

Die Antragsteller sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die westlich bzw. südwestlich vom Vorhabensgrundstück, von diesem getrennt durch den ...weg bzw. ...platz, in einem Bereich liegen, den der oben genannte Bebauungsplan als reines Wohngebiet festsetzt.

Die Antragsteller erhoben mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Mai 2015 gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage (Az. M 11 K 15.1820) und beantragten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Mai 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze Ansprüche der Antragsteller auf Gebietserhaltung. Die genehmigte Einrichtung sei gebietsunverträglich. Sie könne weder im Wege der Ausnahme noch wie hier der Befreiung genehmigt werden. Die Baugenehmigung sei nicht auf der Grundlage vorgegebenen Planungsrechts, sondern auf einer durch mehrere Befreiungen quasi selbst geschaffenen Rechtsgrundlage erteilt worden. Es sei von allen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung erteilt worden, der Bebauungsplan werde damit ausgehöhlt. Schließlich sei eine Befreiung vom Bauverbot der hier geltenden Landschaftsschutzverordnung erteilt worden. Die solchermaßen erteilte Baugenehmigung widerspreche dem Sinn und Zweck von Befreiungen. Befreiungen sollten in der Regel für Bauvorhaben erteilt werden, die sich teilweise nicht an Festsetzungen hielten. Befreiungen wie hier, die auf einer Fläche, die nicht für Bebauung vorgesehen und zudem besonders naturschutzrechtlich geschützt sei, unter Abkehr von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (reines Wohngebiet bzw. Sondergebiet “Hoch...“) eine Bebauung zuließen, würden die Grenze zur Willkür überschreiten. In der Gemeinde ... gebe es zudem alternative Standorte, die besser geeignet seien. Die Sonderbefreiungsregel des § 246 Abs. 10 BauGB greife nicht ein. Eine Befreiung komme nicht in Frage, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden. Sie würden hier nicht nur berührt, sondern grob missachtet. Die Gemeinde ... habe in dem einheitlichen Bebauungsplan zwei Nutzungen festgesetzt - reines Wohngebiet sowie Sondergebiet ... Institut -, die optimal aufeinander abgestimmt seien. Das Lehrgebäude und dessen Umgriff/Außenbereich werde gelegentlich von der ... genutzt, um vermessungstechnische Übungen durchzuführen. Die geschützten Biotope und die Einbeziehung in die Landschaftsschutzverordnung unterstrichen die Planungsabsicht der Gemeinde, das unmittelbare Umfeld des reinen Wohngebiets planungsrechtlich so zu gestalten, dass damit eine Aufwertung des reinen Wohngebiets verbunden sei. Es solle ein weitgehend ungestörtes Wohnen stattfinden. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet und die Festsetzung von zwei streng geschützten Biotopen begründeten ein rechtlich relevantes und drittschützendes Vertrauen, dass in diesem Bereich keine baulichen Veränderungen vorgenommen würden, die das Konzept sprengten, zumindest keine, die störend und gebietsfremd seien. Mit den Festsetzungen und insbesondere der Gliederung des Bebauungsplans nach Nutzungsarten habe die Gemeinde Zweckbestimmung und Funktion festgelegt, die den Gebietscharakter entscheidend prägten. Damit habe die Gemeinde auch den zulässigen Störgrad und damit verbunden die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft festgelegt. Die vorgesehene eingeschränkte bauliche Nutzung des Sondergebiets sei also auch zum Schutz des benachbarten Wohnens im reinen Wohngebiet festgelegt worden. Diese planungsrechtliche Gesamtkonzeption könne nicht willkürlich zerlegt werden. In dem Bebauungsplan sei daher auch verankert, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben müsse, auch wenn Veränderungen vorgenommen oder Befreiungen erteilt werden sollten. Bei der Festsetzung des Sondergebiets handle es sich um eine Festsetzung, die dem expliziten Schutz des reinen Wohngebiets dienen solle. Das festgesetzte Sondergebiet mit den besonderen naturschutzrechtlich geschützten Bestandteilen solle gewährleisten, dass keine wohngebietsunverträglichen Störungen verursacht würden. Damit seien in dem Bebauungsplan zwei optimal aufeinander abgestimmte Nutzungsbereiche festgesetzt worden, die dem gesamten Gebiet einen besonderen Charakter gäben. Jede andere Handhabung würde zu nicht behebbaren Abwägungsmängeln führen. Zu den Grundzügen des Bebauungsplans gehörten die planerische Konzeption, vor allem der Gebietscharakter, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Festsetzungen zur Baudichte. Die genehmigte Wohncontaineranlage verletze dagegen in vielfacher Weise die Grundzüge des Bebauungsplans. In dem Nutzungsbereich „reines Wohngebiet“ könne die Anlage nicht realisiert werden, weil dort keine Baufläche mehr zur Verfügung stehe und eine Anlage dieser Größenordnung auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre. Anlagen für soziale Zwecke seien in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. Eine solche Ausnahme müsste jedoch gebietsverträglich sein. Das komme jedoch nur in Betracht, wenn es sich um kleine gebietstypische Anlagen handele. Die zweigeschossige Anlage für 52 Asylbewerber sei jedoch keine kleine Anlage. Es handele sich zudem um kein ruhiges Wohnen. Solche Unterkünfte generierten naturgemäß Unruhe, weil viele Menschen auf engstem Raum zusammenlebten. Es sei mit Immissionen zu rechnen. Solche seien überhaupt nicht untersucht worden. Auch die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei völlig unterdimensioniert. In ... gebe es einen rührigen Helferkreis für Flüchtlinge und Asylsuchende. Auch die sonstigen Betreuer des Landkreises und der Caritas kämen nicht zu Fuß, sondern mit dem Auto. Diese Autos würden auf dem engen ...weg abgestellt, weil nicht genügend Stellplätze zur Verfügung stünden. Die Zulassung der Anlage missachte alle tragenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Zwar solle die Anlage nicht im Nutzungsbereich des „reinen Wohngebiets“ errichtet werden, sondern im Nutzungsbereich des Sondergebiets. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch die Festsetzungen des reinen Wohngebiets zu berücksichtigen seien, weil beide Nutzungsarten in einem Bebauungsplan festgesetzt seien. Jede zusätzliche und im Bebauungsplan nicht vorgesehene Nutzung im Bereich des Sondergebiets beeinträchtige auch den Charakter und die Schutzwürdigkeit des reinen Wohngebiets. Eine Ausnahme sei nach der Baunutzungsverordnung im Sondergebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Sondergebiet sei als Sondergebiet „...schule“ festgesetzt. Es liege auf der Hand, dass die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen keine Angelegenheit des ...schulwesens sei. Es handle sich um eine völlig andersartige Nutzung. Es sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Anlage städtebaulich katastrophal in das Gebiet eingefügt werden solle. Die Anlage werde unter Missachtung der Abstandsfläche zu dem vorhandenen ...schulgebäude am Rand und zwischen den beiden Nutzungsarten eingequetscht, damit möglichst weitgehend das anliegende Biotop geschont werde. Die Anlage sprenge die städtebauliche Situation und werde wegen der äußeren Gestaltung, der Lage und des Umfangs als Fremdkörper empfunden. Daran ändere die Befristung der Baugenehmigung nichts. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Dauereinrichtung handle, wenn sie einmal errichtet worden sei. Das eigentliche Motiv der Gemeinde ... und des Beigeladenen sei es, Staatsgrund in Anspruch zu nehmen, weil der Staat zuvörderst für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig sei. Es handele sich also um fiskalische Interessen, die nicht zu den Allgemeinwohlgründen zählten. Die Befreiung sei schließlich auch aus Gründen des Allgemeinwohls nicht erforderlich. Der Antragsteller zu 1) habe der Gemeinde ..., der ... und dem Beigeladenen neun Alternativstandorte aufgezeigt. Diese Alternativstandorte seien nicht einmal ernsthaft geprüft worden.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben des Landratsamtes vom 8. Juni 2015 und legte Behördenakten vor. Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Klage und Eilantrag könnten nur Erfolg haben, wenn die Antragsteller sie schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften geltend machen könnten. Eine derartige Rechtsverletzung sei hier nicht erkennbar, insbesondere seien Belange des Abstandsflächenrechts oder des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots durch die wohnähnliche Nutzung der genehmigten Unterkunft, die zu keiner nachhaltigen Störung des Gebietscharakters in den benachbarten Wohngebieten führen könne, nicht berührt. Die unter Ziffer 2 des Baugenehmigungsbescheids gewährten Befreiungen beträfen Festsetzungen, die nicht dem Schutz Dritter dienen sollten. Die Befreiungen hätten im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährt werden können. Zudem seien sie städtebaulich vertretbar, da der Eingriff in die Planung aufgrund der Befristung der Genehmigung nicht von Dauer und, bis auf die gefällte Kiefer, reversibel sei.

Entsprechend der Aufforderung des Gerichts wurden vom Landratsamt am 11. August 2015 der Bebauungsplan B ...weg sowie am 10. August 2015 die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom ... November 1994 „...“ vorgelegt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. August 2015 ließen die Antragsteller ihren Antrag weiter begründen. Die Landschaftsschutzverordnung enthalte Bestimmungen, die als drittschützend zu werten seien, zumal die Landschaftsschutzverordnung als prägendes Strukturelement in den geltenden Bebauungsplan übernommen worden sei. So heiße es in § 3 Nr. 2, dass Zweck des Landschaftsschutzgebietes sei, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere landschaftsprägende Gehölzbestände und den ausgedehnten Halbtrockenrasen um das geodätische Institut zu erhalten und weiterzuentwickeln. Danach soll also das Gelände um das Institutsgebäude als besonders schützenswert erhalten und nicht bebaut werden. Die nunmehr zugelassene Bebauung beeinträchtige den Schutzzweck in nicht hinnehmbarer Weise. Ferner heiße es in § 3 Nr. 3, dass Zweck des Landschaftsschutzgebietes sei, die Landschaft in diesem Bereich erhöhten Siedlungsdrucks als Erholungsraum für die Allgemeinheit bei größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Natur zu bewahren. Auch diese Bestimmung zeige, dass nicht gebaut werden solle, sondern dass das Landschaftsschutzgebiet als Erholungsraum für die Allgemeinheit, insbesondere jedoch für das im selben Bebauungsplan festgesetzte reine Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus (gemeint wohl die Wohnhäuser) der Antragsteller befinde, dienen solle. Auch dieser Schutzzweck werde durch den erheblichen Eingriff in die Landschaft beeinträchtigt. Des Weiteren werde auf einen Beschluss des VGH Mannheim vom 11. Mai 2015 (3 S 2420/14) verwiesen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Hauptsacheverfahrens (M 11 K 15.1820) sowie auf die Akten in den parallelen Verfahren M 11 K 15.1866 sowie M 11 SN 15.2338 Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Die Anträge auf der Grundlage von §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen. Nach summarischer Prüfung werden die Hauptsacheklagen der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt wohl keinen der Antragsteller in seinen Rechten. Das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

1. Die Antragsteller können wohl nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (z. B. B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 5). Dass das Vorhabengrundstück und die beiden Nachbargrundstücke der Antragsteller im Umgriff desselben Bebauungsplans liegen, reicht insoweit für sich genommen nicht aus. Die Antragsteller können deshalb dem Vorhaben wohl keinen Anspruch auf Gebietserhaltung entgegenhalten. Denn das Vorhabengrundstück liegt eben nicht in dem Baugebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Die Auslegung des Bebauungsplanes ergibt ohne weiteres, dass es sich bei dem Sondergebiet, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, und dem reinen Wohngebiet bzw. den reinen Wohngebieten - im westlichen der beiden, für das unter anderem offene Bauweise festgesetzt ist, befinden sich die beiden Grundstücke der Antragsteller -, um nach der Art der Nutzung getrennte Baugebiete handelt. Sowohl aus den zeichnerischen wie auch aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich eindeutig, dass es sich um getrennte Baubereiche handelt, die in einem Bebauungsplan äußerlich zusammengefasst festgesetzt sind. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller dazu, dass ein Vorhaben - wie das gegenständliche - in einem reinen Wohngebiet nach der Art der Nutzung nicht zulässig sei, können daher schon deswegen den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Vorhaben eben nicht in einem reinen Wohngebiet gelegen ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass - wie dem Bevollmächtigten der Antragsteller zuzugeben ist - es sich der Größe nach nicht mehr um eine „kleine Unterkunft“ für Asylbewerber handelt.

2. Auch aus einem vom Bevollmächtigten der Antragsteller postulierten Zusammenspiel der Festsetzungen „reines Wohngebiet“ einerseits, „Sondergebiet ...“ andererseits ergibt sich nichts anderes. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung sind (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.02.2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor behaupteten gebietsfremdenden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - besteht dagegen nicht (BayVGH, B.v. 31.03.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 17). Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 6). Daher kann offen bleiben, ob - wie der Bevollmächtigte der Antragsteller meint und wofür in der Tat auch einiges spricht - die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Denn darauf kommt es im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfes - wie oben aufgezeigt - gerade nicht an; entscheidend ist vielmehr allein, ob der jeweilige Nachbar subjektive Rechte geltend machen kann, die gerade ihn schützen und die Baugenehmigung deswegen rechtswidrig ist. Hieran fehlt es. Denn sämtliche Umstände, die die objektive Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung in Frage stellen könnten, dienen nicht dem Schutz der Antragsteller.

2.1 Es erscheint zwar fraglich, ob das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich seiner Art nach im einschlägigen Sondergebiet „...“ zulässig ist, da die vom Landratsamt insoweit erteilte Befreiung Bedenken begegnet. Allerdings entfaltet die Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung Drittschutz in Gestalt des sogenannten „Gebietserhaltungsanspruchs“ eben nur innerhalb des jeweiligen Baugebietes, das heißt hier innerhalb des Sondergebietes. Da die Antragsteller mit ihren Grundstücken außerhalb dieses Gebietes gelegen sind, können sie sich auf eine mögliche Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruches - wie oben dargelegt - nicht berufen. Es gibt auch - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - keine Anzeichen dafür, dass der Inhaber der Planungshoheit - hier die Gemeinde ... - mit der Festsetzung des Sondergebietes „...“ den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebietes irgendwelche subjektiv-öffentlichen Rechte einräumen wollte. Dafür geben weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes noch dessen Begründung irgendetwas her. Aus dem Bebauungsplan einschließlich dessen Begründung lässt sich schon nicht nachvollziehen, dass es die vom Bevollmächtigten der Antragsteller postulierte Wechselwirkung zwischen den Baugebieten mit den verschiedenen Nutzungen „reines Wohngebiet“ und „Sondergebiet ...“ gibt. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass solches in einer Weise festgesetzt worden ist, die den Bewohnern des reinen Wohngebietes subjektiv-öffentliche Rechte einräumen soll. Es lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden, dass die Bewohner des reinen Wohngebiets von der Festsetzung des Sondergebiets ... nach dem Willen des Inhabers der Planungshoheit in irgendeiner Art und Weise, beispielsweise in Gestalt einer besonders ruhigen Wohnlage, profitieren sollten. Dass diese Festsetzung zumal in Verbindung mit der Lage des Sondergebiets innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und angrenzend an zwei geschützte Biotope den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebiets bislang möglicherweise eine ruhige Nachbarschaft und einen vergleichsweise hohen Erholungswert verschafft hat, ist ein rein faktisch günstiger Umstand, auf dessen Erhaltung die Antragsteller jedoch mangels irgendeiner entsprechenden Betätigung des planerischen Willens der Gemeinde keinen rechtlichen Anspruch haben. Daher kann offenbleiben, ob für den Fall einer derartigen Verknüpfung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz möglich ist.

2.2 Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen erteilten Befreiungen.

Unabhängig davon, dass auch insoweit gilt, dass sich die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken, die nicht im entsprechenden Baugebiet liegen, auf etwaige Verletzungen nicht berufen könnten, beziehen sich die weiteren Befreiungen auf Festsetzungen, die - anders als die Art der baulichen Nutzung - nicht bereits per se drittschützend sind. Festsetzungen im Bebauungsplan sind - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO - nicht kraft Gesetzes drittschützend (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 34 und B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 -, juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 -, juris Rn. 21), von denen vorliegend befreit wurde, wovon übrigens die Antragsteller wegen der Lage ihrer Grundstücke in deutlicher Entfernung vom Vorhaben auch gar nicht direkt betroffen sind.

2.3 Schließlich kann auch durch den aufgrund der erteilten Baugenehmigung gefällten Baum nichts zugunsten der Antragsteller hergeleitet werden.

Es ist nicht Sache der Antragsteller, die Einhaltung des Natur- bzw. Artenschutzes zu verfolgen. Auch insoweit handelt es sich um Rechtsmaterien, die ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und nicht im spezifischen Interesse der Nachbarn stehen.

3. Ebenso wenig kommt aus den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „...“ subjektiver Rechtschutz der Antragsteller in Betracht.

Ob die Baugenehmigung die erforderliche Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung i. V. m. laut dem Bescheid Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG, richtig wohl Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, wobei die Angabe der falschen Rechtsgrundlage unschädlich ist, zu Recht ersetzt, kann offenbleiben. Denn die Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Antragsteller. Die beim Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung über eine Befreiung bzw. Gestattung zu beachtenden Regelungen der Landschaftsschutzverordnung sowie des Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht dem Individualrechtsschutz der Antragsteller und können daher eine subjektive Rechtsverletzung nicht begründen. Landschaftsschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Natur und der Landschaft. Sie werden mit dem Ziel eingerichtet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder um den besonderen Erholungswert von Natur und Landschaft für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen. Entsprechendes regelt der vom Bevollmächtigten der Antragsteller - im Ergebnis zu Unrecht - zur Begründung eines subjektiven Rechts herangezogene § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn aus dieser Vorschrift geht entsprechend ihres Wortlauts gerade ausdrücklich hervor, dass die Vorschrift im öffentlichen Interesse besteht und nicht subjektive Rechte Einzelner regelt.

Die Regelung des § 3 Nr. 2 verfolgt den Zweck der Erhaltung und Weiterentwicklung des Landschaftsbildes. Der Schutz des Landschaftsbildes sichert nur öffentliche Interessen und nicht den auf individuellen ästhetischen Vorstellungen beruhenden Wunsch eines Anwohners oder Besuchers auf Erhalt einer bestimmten Orts- oder Landschaftsgestaltung. Das folgt daraus, dass es insofern an einer hinreichenden Individualisierbarkeit auf einen bestimmten Personenkreis fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise das Landschaftsbild daneben auch individuell zugunsten der Antragsteller geschützt sein soll.

Gleiches gilt auch für die ebenfalls vom Bevollmächtigten der Antragsteller herangezogene Regelung des § 3 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung. Hierbei geht es gerade um die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit, und eben nicht für bestimmte abgrenzbare Personenkreise - wie zum Beispiel die Bewohner des angrenzenden reinen Wohngebietes.

4. Eine Verletzung der Antragsteller durch die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen kommt nicht in Betracht.

Insoweit sind die Antragsteller, bezogen auf die erteilte Abweichung, die nur das Vorhabensgrundstück betrifft und nicht darüber hinaus greift, bereits nicht Nachbarn im Sinne des Bauordnungsrechts. Denn sie grenzen an das Vorhaben - für das Abweichungen von den Abstandsflächen zum Universitätsgebäude genehmigt sind - nicht an, sondern sind vielmehr durch mehrere, dazwischen liegende Grundstücke und Straßen von dem Vorhaben getrennt. Ein Schutz der Vorschriften des Abstandsflächenrechtes zugunsten der Antragsteller kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

5. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Rüge, das Bauvorhaben würde zu wenige Stellplätze vorsehen. Die Stellplatzverpflichtung des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bei der Errichtung baulicher Anlagen auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der erforderlichen Anzahl herzustellen sind, ist nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 -, juris Rn. 18). Ihr alleiniger Zweck ist es, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten.

6. Das Vorhaben ist gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos.

Zwar ist dies im vorliegenden Verfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht, wohl aber im Parallelverfahren (M 11 SN 15.2338) und ist dieser Umstand ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Rücksichtnahmegebot gilt in einem Bebauungsplan auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB über die Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Allerdings ist ein Verstoß gegen dieses insoweit normierte Gebot der Rücksichtnahme hier nicht zu erkennen. Insbesondere in Bezug auf die Art der Nutzung, die wohnähnlich ist, und in Bezug auf deren Umfang ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu erkennen. Dass von einer Anlage dieser Art und dieser Größe typischerweise Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die den Antragstellern nicht zumutbar sind, ist nicht anzunehmen. Dazu musste keine Untersuchung der zu erwartenden Immissionen durchgeführt werden. Es handelt sich immerhin jedenfalls um eine wohnähnliche Nutzung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Anlage wie die des Vorhabens auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Wäre nun anstelle des Sondergebietes ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt worden - was nach den Grundsätzen der Bauleitplanung ohne weiteres möglich wäre, da insofern der Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht entgegensteht, neben ein reines ein allgemeines Wohngebiet zu planen -, könnten die Antragsteller hiergegen auch nichts einwenden.

Unabhängig hiervon gilt, dass hinsichtlich befürchteter Geräuschimmissionen die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm im vorliegenden Fall für den verhaltensbedingten Lärm nicht herangezogen werden können, da es sich nicht um Geräusche handelt, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 -, juris Rn. 37). Bei den auch bei einem Wohnen von Asylbewerbern zu erwartenden Geräuschimmissionen dürfte es sich um typische, grundsätzlich im Wohngebiet hinzunehmende Wohngeräusche handeln, auch wenn sich möglicherweise der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben (BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.199 -, juris Rn. 40). Es bleiben auch bei unterschiedlichen Lebensgewohnheiten typische Wohngeräusche, bei denen baurechtlich nicht nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen differenziert werden kann. Die von der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen dürften deshalb als wohngebietstypische Immissionen von den Antragstellern - noch dazu gebietsübergreifend - hinzunehmen sein.

Ob - wie die Antragsteller meinen - es besser geeignete Alternativstandorte gibt oder gegeben hätte, ist ebenfalls unerheblich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Baurecht, anders als zum Beispiel im Recht der Planfeststellung, eine Prüfung alternativer Standorte nicht gefordert werden kann, d. h. wenn sich ein Vorhabenstandort nach den anzulegenden Vorschriften als zulässig erweist, kann diese Zulässigkeit nicht unter Hinweis auf gleich oder besser geeignete Alternativen in Frage gestellt werden.

Die Antragsteller als Nachbarn haben bauplanungsrechtlich daher keinen Anspruch darauf, dass ein Bauherr abwägt, welcher Standort für sein Vorhaben am geeignetsten ist. Sofern im Ergebnis die Wahl des Standortes zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der dortigen Nachbarschaft führt, ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Auch aus dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ist unerheblich, ob die vom Landratsamt erteilten Befreiungen objektiv-rechtlich durch § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt sind.

Wenn - wie hier - keine drittschützenden Festsetzungen vorliegen, entfaltet § 31 Abs. 2 BauGB für Nachbarn nur insoweit Drittschutz, als ihre nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, was nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben zu beantworten ist (BVerwG, B.v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, juris Rn. 5 ff.).

Wie ausgeführt, ist das Vorhaben gegenüber den Antragstellern jedoch nicht rücksichtslos.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Der Beigeladene - der keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat - trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine subjektive Häufung von zwei Anträgen vorliegt, Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs; eine Rechtsgemeinschaft zwischen den beiden Antragstellern liegt nicht vor.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 31/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
published on 07/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi
published on 11/05/2015 00:00

Tenor Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt.Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.Der Streit
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published on 07/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
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Annotations

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.