Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. März 2015 - M 11 SN 14.4578
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger für das Grundstück FlNr. ... erteilte Baugenehmigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...str. 9 in ..., FlNr. ... Gemarkung ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Westlich hieran grenzt das Grundstück FlNr. ... Gemarkung ....
Sowohl das Grundstück der Antragstellerin, als auch das Nachbargrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... ... ... „Bereich ...straße“ der Antragsgegnerin in der aktuellen Fassung der Änderung von 1990. Für das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wurde im Jahre 2002 eine Tekturgenehmigung zum Anbau eines Wintergartens, Neubau eines Carports und Nutzungsänderung von einer Garage und eines Wohnraums in zwei Büroräume genehmigt. Im nordwestlichen Teil des Grundstückes FlNr. ... steht ein Anbau am Gebäude der Antragstellerin mit Fenstern direkt auf der Grundstücksgrenze zur jetzigen FlNr. ... (früher zum Zeitpunkt der Tekturgenehmigung noch FlNr. ...). Zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin wurde eine Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück FlNr. ... erteilt. Die zu übernehmende Abstandsfläche beträgt laut den genehmigten Bauplänen 3 Meter Tiefe auf 5,82 Meter Länge. Im Übrigen, das heißt weiter in südliche bzw. südwestliche Himmelsrichtung steht das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin in einem Abstand von 1,22 Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. .... In diesem Bereich besteht keine Abstandsflächenübernahme. Der dem Tekturbescheid vom ... November 2002 beigefügte genehmigte Bauplan stellt im Erdgeschoss die im Osten des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin gelegenen Räume als Büro 1, Büro 2 sowie privaten Arbeitsbereich dar.
Auf entsprechenden Bauantrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... August 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. .... Dabei wurden unter anderem Befreiungen hinsichtlich der Baugrenzen, der Dachneigung, der Firstrichtung sowie der Errichtung der Stellplätze außerhalb des Bauraums erteilt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom ... August 2014 wurde auf einen entsprechenden Tekturantrag hin eine Baugenehmigung für die geänderte Dachneigung einer Dachhälfte erteilt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Die Baugenehmigung vom ... August 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 13. August 2014 zugestellt, die Tekturbaugenehmigung ebenfalls mit Postzustellungsurkunde am 23. August 2014.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12. September 2014, beim Gericht eingegangen am selben Tag, gegen
„die Baugenehmigung vom ... August 2014 für die Doppelhaushälfte FlNr. ....0 Az: ... ..., zugestellt am 13. August 2014“
Klage erhoben (M 11 K 14.4152) und mit der Klageerhebung als Anlage einen Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin, datierend vom ... September 2014 eingereicht, der mit dem in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Genehmigungsbescheid vom ... August 2014 inhaltsgleich ist. Auf dem von der Antragstellerin mit der Klageerhebung vorgelegten Bescheid ist handschriftlich links neben dem Bescheidsdatum ... September 2014 „ursprünglich ... August 2014“ ergänzt.
Weiterhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. September 2014, beim Gericht eingegangen mit Telefax am 19. September 2014, Klage erhoben
„gegen die Baugenehmigung vom ... August 2014 für die Doppelhaushälfte Az: ..., zugestellt am 23. August 2014“
und dabei in der Anlage ein Schreiben der Antragsgegnerin, datierend vom 21. August 2014, beigefügt, mit dem die ebenfalls beigefügte Tekturgenehmigung vom ... August 2014 an die Antragstellerin übersandt wurde (M 11 K 14.4324).
Im nicht nummerierten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin findet sich im Übrigen auch ein entsprechendes Anschreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, datierend vom 11. August 2014, mit dem die Baugenehmigung vom ... August 2014 übersandt wurde.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 2014 ließ die Antragstellerin
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin „vom ... August 2014 und vom ... August 2014“
beantragen. Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung in der Hauptsache verwiesen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom ... August 2014 begründet und beantragt,
den Bescheid vom „... August 2014“ aufzuheben.
Zur Begründung ist vorgetragen, dass das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, da es zu unzumutbaren Zuständen für das klägerische Grundstück führe und es zumutbare Alternativen für Antragsgegnerin bzw. Beigeladenen gebe. Das streitgegenständliche Gebäude werde in einem Abstand von nur 4,22 Meter von dem Wohngebäude der Antragstellerin stehen. Dabei halte das Bauvorhaben mit einer Wandhöhe von 6 Metern wohl den Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze ein, werde aber dem besonderen Zustand auf dem benachbarten Grundstück der Antragstellerin nicht gerecht, da das Gebäude der Antragstellerin in einem Abstand von nur 1,22 Meter von der Grundstückgrenze stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem betroffenen Zimmer auf der Ostseite des Hauses der Antragstellerin um das Wohnzimmer handele, bei dem die beiden einzigen Wohnzimmerfenster in einem Abstand von nur 4,22 Meter gegenüber einer 6 Meter hohen Mauer lägen. Hinzu komme auf voller Länge dann noch ein ca. 3,60 Meter hohes Dach. Dass es sich bei dem betroffenen Zimmer um das Wohnzimmer der Antragstellerin handele, habe die Antragsgegnerin in ihrem Abwägungsprozess nicht einbezogen. Die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin sei sehr erstaunt gewesen, als sie von dem Ehemann der Antragstellerin erfahren habe, dass es sich bei den dem streitgegenständlichen Gebäude gegenüberliegenden Räumen um das Wohnzimmer der Antragstellerin handele. In diesem Raum finde das Familienleben statt. Zwar befände sich auf der Südseite noch ein Wintergarten, dieser könne allerdings nur in den Übergangszeiten genutzt werden. Die Antragstellerin und ihre Familie seien von einem Einmauerungseffekt bedroht. Eine nur 4,22 Meter entfernte 6 Meter hohe Mauer bzw. ein mit dem Dach insgesamt auf einer Länge von 13 Metern ca. 9,6 Meter hohes Gebäude beeinträchtige die Interessen der Antragstellerin in unzumutbarer Weise. Eine Rücksichtnahme wäre auch dem Beigeladenen zumutbar, da eine alternative Planung möglich gewesen wäre. Der Beigeladene bzw. einer der Voreigentümer sei auf die Antragstellerin zugekommen, ob Bereitschaft bestünde, auf die von einer Bebauung freizuhaltende Fläche mit einer Tiefe von 3 Metern zu verzichten. An das Gebäude der Antragstellerin wäre eine Grenzgarage errichtet worden, im Gegenzug hätte das streitgegenständliche Gebäude im südlichen Teil einen Abstand von 6 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten. Obwohl die Antragstellerin an einer solchen Lösung interessiert gewesen sei, sei diese Planungsalternative nicht weiter verfolgt worden. Der für die Klägerin unzumutbare Zustand werde von den erteilten Befreiungen noch verschlechtert. Die Antragsgegnerin habe offensichtlich die negativen Auswirkungen der Befreiungen für die Antragstellerin nicht in ihr Ermessen einbezogen. Die Befreiung hinsichtlich der Drehung der Firstrichtung um 90 Grad habe den Einmauerungseffekt verstärkt. Zu der wesentlich größeren Dachfläche, die durch die Firstdrehung zum Grundstück der Antragstellerin zeige, komme noch ein Verlust an Abstandsflächentiefe, die sich bei giebelständiger Bauweise aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ergeben würde. Es würde sich, eine maximal zulässige Dachneigung von 38 Grad bei einer Gebäudetiefe von zulässigen 12 Metern zugrunde gelegt, eine maximale Firsthöhe von 11,10 Meter und somit ein zusätzlicher Abstand von 0,85 Metern bei den Privilegien nach Art. 6 Abs. 6 BayBO ergeben. Ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 6,5 Metern würde damit mindestens einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 4,10 Meter benötigen, ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 6 Metern immer noch einen Abstand von 3,85 Meter. Das streitgegenständliche Bauvorhaben mit einer Wandhöhe von 6 Metern halte aber nur einen Abstand von 3 Metern ein. Damit sei durch die Firstdrehung auch indirekt das Abstandsflächenrecht als nachbarschützende Norm verletzt. Selbst wenn das Vorhaben bei der Drehung der Firstrichtung keine zusätzliche Abstandsfläche einzuhalten hätte, stelle die Vergrößerung der der Antragstellerin zugewandten Dachfläche in einer Entfernung von nur 4,22 Metern eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in unzumutbarer Weise dar. Zur Verschlechterung des Zustandes nach dem Bebauungsplan trage auch die Befreiung, wonach dem Beigeladenen genehmigt worden sei, die Gebäudetiefe 13 Meter statt lediglich 12 Meter auszuführen, bei. Diese Vergrößerung der Gebäudetiefe sei dem Beigeladenen auch noch an der Südfassade genehmigt worden, so dass dadurch die Wohnzimmerfenster der Klägerin zusätzlich betroffen seien. Mit dieser Vergrößerung der Bebauungstiefe habe die Antragsgegnerin eine größere Überbaubarkeit im Bereich der hinteren nachbarschützenden Baugrenze ermöglicht. Wegen der genehmigten Drehung der Firstrichtung und bei Ausnutzung der seitlichen Mindestabstandsflächen von je 3 Metern ergebe sich eine maximale Traufhöhe (besser Wandhöhe) von 6 Metern, was das Bauvorhaben auch einhalte. Außerdem könne der Beigeladene bei Ausnutzung der seitlichen Mindestabstände und Einhaltung des straßenseitigen zusätzlichen Abstandes von 3 Metern vor dem Anbau der Antragstellerin zum Grundstück der Antragstellerin sowie bei der gegebenen Grundstücksbreite und dem maximalen Dachneigungswinkel von 38 Grad einen straßenseitig fast mittigen First von höchstens 10 Metern realisieren. Gartenseitig weise das Doppelhaus wegen des seitlichen Vorsprungs der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte dagegen ungleiche Hausbreiten und damit einen „außermittigen“ First auf. Bei der damit vorgegebenen Firsthöhe und Firstlage müsste sich bei Einhaltung der Mindestdachneigung gemäß Bebauungsplan von 32 Grad eine Wandhöhe gartenseitig zum Grundstück der Antragstellerin von maximal 5,40 Meter ergeben. Die Gewährung der Befreiung hinsichtlich der Mindestdachneigung von inzwischen unter Berücksichtigung der Tekturgenehmigung auf einheitlich 27,8 Grad stelle wiederum eine indirekte Verletzung des Abstandsflächenrechts dar. Das streitgegenständliche Bauvorhaben dürfte damit keine Wandhöhe von 6 Metern haben, sondern lediglich 5,40 Meter. Diese Reduzierung um 0,6 Meter hätte die Verhältnisse für die Antragstellerin deutlich verbessert. Insbesondere aufgrund des von der Grenze nur 1,22 Meter entfernten Gebäudes der Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin die Befreiung nachbarrechtlich neutral nur durch eine Reduzierung der Wandhöhe oder durch eine Vergrößerung der Tiefe der Abstandsfläche gewähren dürfen. Diese Verschlechterung durch die gem. § 31 Abs. 2 BauGB kumulativ gewährten Befreiungen für das Grundstück der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Befreiungen im Rahmen ihres Ermessens ganz offensichtlich nicht berücksichtigt. Damit habe sie nachbarschützende Normen bzw. das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Insbesondere aufgrund der gegebenen Situierung des Gebäudes der Antragstellerin und der Auswirkungen der einzelnen beantragten Befreiungen hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Beteiligte nach Art. 28 BayVwVfG anhören müssen. Die Antragsgegnerin habe sich ganz offensichtlich keine Vorstellungen darüber gemacht, wie sich die einzelnen Befreiungen, aber auch die Befreiung kumuliert auf das Grundstück der Antragstellerin negativ auswirkten.
Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 Antragsablehnung beantragt und mit Schreiben vom 14. November 2014 den Antrag begründet.
Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Genehmigungsbescheid vom ... August 2014 sei bestandskräftig. Die Antragstellerin habe durch ihre frühere Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben. Das Verfahren sei mit dem Az: M 11 K 14.4199 anhängig gewesen. Mit der Klage sei gemäß Klageschrift vom 15. September 2014 ausdrücklich der Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2014, zugestellt am 13. August 2014, angegriffen worden. Diese rechtzeitig erhobene Klage sei jedoch mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 zurückgenommen worden, so dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2014 bestandskräftig sei. In dem dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Klageverfahren habe die Antragstellerin selbst mit Schreiben vom 12. September 2014 Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin „vom ... August 2014“ erhoben. Sie habe ausdrücklich nur diesen Bescheid genannt, so dass eine Entscheidung über den bereits bestandskräftigen Bescheid vom ... August 2014 nicht mehr möglich sei. Ein Bescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2014 existiere nicht. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtmäßig. Es würden keine nachbarschützenden Normen durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt. Eine rechtswidrige Baugenehmigung auf der Grundlage von bauordnungsrechtlichen Vorschriften könne bereits deswegen nicht vorliegen, weil diese, insbesondere die Abstandsflächen, im hier angewendeten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft worden seien. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und sei im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren auch nicht zu prüfen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass durch das Bauvorhaben nicht in Rechte der Antragstellerin eingegriffen werde. Zudem sei im Gebäude der Antragstellerin im Erdgeschoss zum Grundstück des Beigeladenen hin Büronutzung genehmigt, so dass die hier im Verfahren vorgetragene Wohnnutzung einer rechtlichen Prüfung durch die Antragsgegnerin bedürfe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich nicht auf eine Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch das Bauvorhaben des Beigeladenen berufen könne, weil das Bestandsgebäude der Antragstellerin selbst die Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen in erheblichem Maß nicht einhalte und in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung davon auszugehen sei, dass die wechselseitigen Abweichungen zumindest gleichwertig seien.
Der Beigeladene hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 seine anwaltliche Vertretung anzeigen lassen, jedoch keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten auf die Antragserwiderung replizieren. Die Antragstellerin habe Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid mit dem Az. ... erhoben, der gegenüber dem Bauherrn mit Datum vom ... August 2014 und gegenüber der Antragstellerin mit Datum vom ... August 2014 ergangen sei. Das Rücksichtnahmegebot bzw. § 15 BauNVO gehörten dem Bauplanungsrecht an und seien somit auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Antragstellerin sei nicht bekannt, dass das Wohnzimmer ihres Hauses, dessen einzige Fenster durch den streitgegenständlichen Bau eingemauert werden sollten, als Arbeitszimmer genehmigt sei. Zumindest die Voreigentümer hätten diesen Raum auch als Wohnzimmer genutzt. Selbst wenn dies der Fall wäre, stelle eine 6 Meter hohe Fassade und ein Dach mit einer Firsthöhe von 10 Metern auch bei einem Arbeitszimmer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar, insbesondere, weil vom Beigeladenen ursprünglich eine alternative Planung angeboten worden sei. Außerdem seien in dem streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren mehrere Befreiungen nach § 31 BauGB erteilt worden. Auch diese seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Gerade durch die kumulativen Befreiungen sei mehrfach gegen das Abstandsflächenrecht verstoßen und zudem das Gebot der Rücksichtnahme weiter verletzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 11 K 14.4152, M 11 K 14.4324 und M 11 K 14.4199 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Eine zulässige, insbesondere fristgerechte Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, ist von der Antragstellerin erhoben worden. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin überspannt die Anforderungen, die an die ausreichend bestimmte Bezeichnung des Klagegegenstands, insbesondere bei Klageerhebung durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei, zu stellen sind. Die Klageerhebung (Verfahren M 11 K 14.4152) mit Schreiben der Antragstellerin vom 12. September 2014, beim Gericht eingegangen am selben Tag, richtet sich ohne vernünftige Zweifel gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2014. Zwar hat die Antragstellerin diesen Bescheid fälschlicherweise als Bescheid vom ... August 2014 bezeichnet. Das geschah jedoch offensichtlich deswegen, weil ihr ausweislich der Behördenakte der Antragsgegnerin diese Baugenehmigung an den damaligen Bauherrn mit einem an sie adressierten vorgeschalteten Übersendungsschreiben datierend gerade vom 11. August 2014 übersandt wurde. Sie hat außerdem den entsprechenden Bescheid als Anlage der Klageerhebung beigefügt, wobei auffällt, dass dieser Bescheid vom ... September 2014 datiert. Wodurch sich dieses Datum - ein entsprechender Bescheid datierend vom ... September 2014 findet sich in der allerdings leider nicht nummerierten Behördenakte der Antragsgegnerin überhaupt nicht - erklären lässt, ist letztlich unerheblich. Denn jedenfalls ist dieser Bescheid, dessen falsches Datum möglicherweise auf einem Ausdruck aus einer elektronischen Datei resultiert, bei der das Datum automatisch nachgehalten wird, inhaltsgleich mit dem in der Behördenakte vorzufindenden Bescheid vom ... August 2014. Deswegen, wegen des Übersendungsschreibens vom ... August 2014 und wegen der in der Behördenakte vorzufindenden Postzustellungsurkunde an die Antragstellerin datierend vom 13. August 2014 unterliegt es keinen vernünftigen Zweifeln, dass der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom ... August 2014 der Antragstellerin am 13. August 2014 zuging, weswegen eine Klageerhebung per Telefax am 12. September 2014 ohne weiteres die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wahrt.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.
Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, Beschluss v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73
Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, Urteil v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).
Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten.
Weder fehlt es der Baugenehmigung einschließlich der Tekturgenehmigung vom ... August 2014 wegen einer vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten „erdrückenden Wirkung“ an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück der Antragstellerin (nachfolgend 2.1). Noch ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen eine Verletzung der Antragstellerin in Nachbarrechten (nachfolgend 2.2). Dies gilt sowohl bei einer einzelnen Betrachtung der jeweiligen Befreiungen als auch bei der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin reklamierten kumulativen Betrachtung der erteilten Befreiungen. Schließlich verletzt die Baugenehmigung die Antragstellerin auch nicht in sonstigen (nachbarschützenden) Rechten (nachfolgend 2.3).
2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten Verstoßes gegen das Maß der baulichen Nutzung als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Gestalt einer geltend gemachten „einmauernden Wirkung“.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach hat der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Eine Verletzung drittschützender Normen kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der hier erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gem. Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei dem genehmigten Gebäude des Beigeladenen um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 BauGB. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin enthält neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets bei Wohnnutzung sowohl durch die Antragstellerin wie durch den Beigeladenen nicht verletzt sind, auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (A. Festsetzungen durch Planzeichen sowie B. 2., ergänzend die Festsetzungen im Vorgänger-Bebauungsplan von 1976). Die Antragstellerin wird jedoch durch die streitgegenständliche Baugenehmigung insofern nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Anders als bei der Festsetzung der Nutzungsart haben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen grundsätzlich bereits keine nachbarschützende Funktion (vgl. statt vieler BVerwG, B.v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 05.03.2010 - 2 ZB 07.788 -, juris Rn. 3). Denn solche Abweichungen bewirken keine „schleichende Verfremdung“ des Baugebiets. Sie lassen in der Regel vielmehr den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Dabei besteht hier auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Maßfestsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin ausnahmsweise drittschützende Wirkung haben sollen. Vielmehr handelt es sich um planerische Festsetzungen der Gemeinde in städtebaulicher Hinsicht.
Das Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften (hierzu sogleich unten 2.2) gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 40). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung, insbesondere von jeglicher Verschlechterung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren.
Daran gemessen dürfte hier nichts dafür sprechen, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aufgrund der „Dimensionierung“ des Gebäudes, d. h. aufgrund seiner Höhe unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „erdrückenden Wirkung“ gegeben ist.
Zunächst ist in die Abwägung einzustellen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen sollen, eingehalten sind. Dass das der Fall ist, ergibt sich, obwohl es nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehört, aus den Darstellungen in den genehmigten Plänen und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Das bedeutet zwar nicht, dass damit von einem solchen Bauvorhaben in keinem Fall eine erdrückende Wirkung ausgehen kann. Jedoch spricht die Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsfläche regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 -, juris Rn. 32;
Solches kommt jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt hier von vornherein nicht in Betracht. Denn die vorliegende, für die Antragstellerin praktisch sicherlich mit deutlichen Einschränkungen verbundene Situation ist gerade nicht dem streitgegenständlichen Vorhaben, sondern zumindest ganz überwiegend dem Vorhaben der Antragstellerin selbst zuzuschreiben. Denn während das streitgegenständliche Vorhaben die landesrechtlich geforderten Abstandsflächen einhält, hält das Vorhaben der Antragstellerin an ihrer Westseite, d. h. gerade in dem Bereich, der von ihr als unzumutbar eingeschränkt reklamiert wird, die landesrechtlich geforderten Abstandsflächen gerade nicht ein. Das ergibt sich näherungsweise bereits aus den bei den Behördenakten befindlichen Lageplänen, eindeutig geht dies jedoch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin erteilten Tekturgenehmigung vom ... November 2002 samt den dazugehörigen genehmigten Plänen hervor. Danach hält das Vorhaben auf dem Grundstück der Antragstellerin auf dessen Westseite, d. h. auf der Ostseite des streitgegenständlichen Vorhabens die Mindestabstandsfläche über eine Länge von 9 m deutlich, nämlich um 1,78 m, nicht ein. Während der nordwestliche Anbau am Vorhaben auf dem Grundstück der Antragstellerin, der grenzständig errichtet ist, über eine Länge von 5,82 m durch eine Abstandsflächenübernahme auf das Vorhabengrundstück gesichert ist, gibt es für die eben erwähnte Fortführung des Vorhabens in südlicher Richtung über die 9 m, in denen die Mindestabstandsfläche von 3 m deutlich unterschritten wird, aus den Akten ersichtlich keinerlei Abstandsflächenübernahme. Erst ab dem angebauten Wintergarten hält das Vorhaben auf dem Grundstück der Antragstellerin dann den Mindestabstand von 3 m wieder ein.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis regelmäßig unbillig ist, einen Nachbarn dem mit einer die Abstandsflächen unterschreitenden Bebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteil auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 -, juris Rn. 37; Sächsisches OVG, B. v. 3.3.2010 - 1 B 23/10 -, juris Rn. 7;
Unter Zugrundelegung dieses auf die nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung gestützten Einwands (§ 242 BGB) kann die Antragstellerin entgegen ihrem Vorbringen die geltend gemachte geringe Entfernung zwischen ihrem und dem streitgegenständlichen Vorhaben in keinem Fall geltend machen. Während die dargestellte Rechtsprechung diese Rechtsfolge sogar dann annimmt, wenn gegenseitige Abstandsflächenrechtsverletzungen vorliegen, ist hier der Fall noch eindeutiger. Denn das Vorhaben auf dem Grundstück des Beigeladenen hält sogar die Abstandsflächen ein, d. h. der Abstandsflächenrechtsverstoß liegt hier einseitig bei der Antragstellerin. In dieser Situation ist es der Antragstellerin verwehrt, das streitgegenständliche Vorhaben unter Verweis auf das heranrückende höhere Gebäude und eine damit verbundene „erdrückende Wirkung“ abzuwehren. Denn für den geringen Abstand der Vorhaben ist nicht in erster Linie der Beigeladene, sondern in erster Linie das Vorhaben auf ihrem Grundstück selbst verantwortlich. Zudem kann sie nicht dem Beigeladenen das verwehren, was sie ihm gegenüber selbst in Anspruch nimmt.
2.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen ergibt sich nichts anderes.
Das schon deshalb nicht, weil auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilten Befreiungen sich an der soeben dargestellten Grundstücks- bzw. Vorhabensituation unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der daraus folgenden Beschränkungen der Rechtsausübung nichts anderes ergibt. Denn auch die erteilten Befreiungen ändern nichts daran, dass für die Gesamtsituation die Hauptverantwortung bei der Antragstellerin liegt.
Unabhängig davon liegt auch durch die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen keine Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektiven öffentlichen Rechten vor. Durch die Befreiungen hinsichtlich der Firstrichtung, der Baugrenzenüberschreitung und der Dachneigung werden keine nachbarschützenden Rechte verletzt.
Der Nachbarrechtsschutz bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hängt davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer erfolgten Befreiung von einer Festsetzung, die „nur“ dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84-, juris Rn. NVwZ 1987, 409 = BayVBl 1987, 151;
Die Befreiung von einer vorgegebenen Firstrichtung ist grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. VG München, U. v. 24.5.2012 - M 11 K 11.3522 -, juris Rn. 17 und 20; VG Ansbach, B. v. 6.6.2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S AN 9 S 11.01003 -, Juris Rn. 21 m. w. N.). Dazu kommt noch, dass nicht ersichtlich ist, warum die Befreiung von der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Firstrichtung hier nicht rechtmäßig sein sollte. Hierbei durfte die Antragsgegnerin ohne weiteres berücksichtigen, dass inzwischen - anders als bei Inkrafttreten des ursprünglichen Bebauungsplans aus den 1970iger Jahren - die Grundstückszuschnitte völlig andere sind und das Vorhabensgrundstück sonst kaum noch sinnvoll bebaubar wäre.
Auch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenzen führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Festsetzungen zu Baugrenzen sind nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht drittschützend (BayVGH, Urteil v. 29.2.2012 - 9 B 09.2502 -, Juris; VG Ansbach, Urteil v. 14.5.2014 - Au 4 K 13.1143 -, juris Rn. 37 m. w. N.; in einer Konstellation wie der vorliegenden würde jedoch auch der VGH Baden-Württemberg, der soweit ersichtlich als einziges Obergericht anderes vertritt, nicht zur Bejahung von Nachbarschutz kommen, vgl.
Auch Festsetzungen über die Dachneigung sind im Allgemeinen rein städtebaulicher Natur und haben deshalb regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 -, juris Rn. 3), so dass auch insofern keine Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift vorliegt. Dass hier ausnahmsweise anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
Danach handelt es sich sämtlich um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Eine dann noch zu prüfende Beeinträchtigung nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots ergibt, wie oben unter 2.1 gezeigt, keine Nachbarrechtsverletzung.
Schließlich gilt auch hinsichtlich der erteilten Befreiungen mit Ausnahme der Befreiung von der vorgesehenen Firstrichtung, dass einem Sich-Berufen der Antragstellerin entgegensteht, dass für das Vorhaben auf ihrem Grundstück selbst ausweislich des Tekturbescheids vom ... November 2002 (dort Seite 3 III, Nrn. 1-3) ebenfalls Befreiungen hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung - ebenfalls im Süden sowie im Norden - und bezüglich der Dachneigung erteilt wurden.
Auch eine Kombination der Lage der Vorhaben und der „kumulierten“ Befreiungen führt, anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
Dies schon deshalb nicht, da mehrere für sich genommen unbedenkliche, keine Nachbarrechte verletzende sowie voraussichtlich rechtmäßige Befreiungen zusammengenommen nicht ohne weiteres rechtswidrig werden können.
Selbst wenn dies aber in besonderen Konstellationen der Fall sein könnte, steht dem hier wie oben ausgeführt entgegen, dass an der grundlegenden, für die Antragstellerin missliche Situation ihr Vorhaben selbst hauptverantwortlich ist. Daran können auch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angestellten fiktiven Berechnungen - beispielsweise was wäre wenn die Firstrichtung so wäre wie im Bebauungsplan vorgesehen und ähnliches - nichts ändern. Denn auch insofern ändert sich an dem Befund, dass das streitgegenständliche Vorhaben anders als das Vorhaben auf dem Grundstück der Antragstellerin die Abstandsflächen einhält und nicht rücksichtslos ist, nichts.
Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, worauf jedoch die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass die Räume auf der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin, welche diese als besonders schutzwürdig und für sie schutzbegründend in den Vordergrund stellt, ausweislich der genehmigten Pläne zum Tekturbescheid vom ... November 2002 tatsächlich nicht als Wohnräume, sondern als Büroraum 2 sowie als privater Arbeitsraum genehmigt sind. Da diese Räume unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin offenbar planabweichend genutzt werden, würde sich die Schutzwürdigkeit dieser Räume zumindest vermindern im Hinblick auf die geltend gemachte „erdrückende Wirkung“, da entsprechendes Heranrücken einhergehend mit größerer Verschattung bei privat genutzten Aufenthaltsräumen in der Regel mehr Schutzbedürftigkeit auslösen dürften als bei Büro- oder Arbeitsräumen. Da es aber ohnehin bereits an einer entsprechenden Rücksichtslosigkeit des Vorhabens fehlt, kommt es hierauf nicht mehr entscheidend an.
2.3 Auch sonstige Umstände stehen der streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich nicht entgegen.
Soweit vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemacht wird, dass sich aus den „kumulierten“ Befreiungen ein tatsächlicher Abstandsflächenverstoß ergeben würde, ist auf zweierlei hinzuweisen:
Die insofern angestellten fiktiven Betrachtungsweisen, die der Bevollmächtigte der Antragstellerin anstellt, überzeugen bereits in der Sache nicht.
Außerdem kann ein Abstandsflächenverstoß gegen die vorliegende Baugenehmigung - abgesehen davon, dass ein solcher nicht vorliegt - ohnehin nicht geltend gemacht werden, da die Abstandsflächen im vereinfachten Prüfprogramm nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht enthalten sind. Die Wirkung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO tritt nicht schon deswegen ein, weil in den genehmigten Plänen die Abstandsflächen dargestellt sind.
Auch aus dem Gesichtspunkt, dass Beigeladener und Antragsgegnerin nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin eine für diese günstigere alternative Planung gehabt bzw. angeboten hätten, ergibt sich nichts anderes. Denn die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Wenn feststeht, dass eine beantragte Wohnbebauung an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97/97 -, juris Rn. 6).
Eine eigenständige Rechtsverletzung durch die mit der Klage im Verfahren M 11 K 14.4324 angegriffene Tekturgenehmigung vom ... August 2014 ist weder ersichtlich noch von Antragstellerseite vorgetragen. Daher kommt auch insofern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleichsam isoliert nicht in Betracht.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine Kosten billigerweise selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2003, Beilage 2, dort Nrn. 9.1.7 sowie 1.5).
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.