Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2014 - M 11 E 14.4826
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen das Schreiben des Antragsgegners (Landratsamt ...) vom ... 09.2014, in dem der Antragsgegner ein mit Bescheid vom ... 08.2014 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 6000,- EUR fällig stellte.
Mit Bescheid vom ... Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom ... September 2012 wurde den Antragstellern unter Nr. 1 aufgegeben, die Aufenthaltsnutzung der beiden Einzimmerappartements im Kellergeschoss des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., die in der beiliegenden Grundriss-Skizze mit den Ziffern 1 und 2 gekennzeichnet sind, ab dem 12.10.2012 zu unterlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die gegen den Bescheid erhobene Klage war erfolglos (M 11 K 12.2920).
Aufgrund eines anonymen Schreibens vom
Auf ein Schreiben des Antragstellers, er wolle seine Anwesen in der ...-straße 3 und ...-straße 14 als Asylbewerberunterkünfte der Regierung ... anbieten und bitte um Beratung, welche Formalien er wegen der Nutzungsänderung einhalten müsse, teilte der Antragsgegner mit, dass er einen Bauantrag einreichen müsse.
Eine Baukontrolle des Antragsgegners am
Mit Bescheid vom ... 04.2014 wurde verfügt, dass die mündliche Baueinstellung vom
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom
Gegen den Bescheid vom ... 04.2014 wurde am
Mit E-Mail vom
Mit weiterer E-Mail vom
Aus einem Vermerk des Antragsgegners von einer Ortsbesichtigung am
Mit Schreiben vom ... 08.2014 stellte der Antragsgegner ein mit Bescheid vom ... 05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... 09.2012 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 10000,- EUR fällig. Der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig. Am 04.08.2014 sei bei einem Ortstermin festgestellt worden, dass eine Bewohnerin bei der Verrichtung von Hausarbeit im Zimmer 1 im Kellergeschoss beobachtet worden sei. Das Zimmer werde zu Aufenthaltszwecken genutzt. Da die Nutzungsuntersagung nicht beachtet worden sei, sei das Zwangsgeld fällig geworden. Gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.09.2014 einen Eilantrag stellen (M 11 E 14.3956). Der Antragsgegner habe das Gebäude nicht besichtigt. Die Antragsteller hätten nichts von dem Ortstermin gewusst, so dass sie auch nicht nachweisen hätten können, dass die Kellerräume nun eine Höhe von 2,40 m aufwiesen und die Fenster so dimensioniert seien, dass ein zweiter Rettungsweg gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Fälligstellung seien die Räume auch nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt und auch nicht vermietet worden. Selbst wenn das Zimmer 1 bewohnt gewesen sei, so habe keine Gefahr für Leib und Leben bestanden. Nach Meinung der Antragsteller habe es sich bei der weiblichen Person in dem Zimmer wohl um eine Putzfrau gehandelt, die dort tätig gewesen sei.
Durch Bescheid vom ... 08.2014 wurde den Antragstellern für jeden Raum ein Zwangsgeld in Höhe von je 6000 Euro angedroht, für den Fall, dass die Nr. 1 des Bescheids vom ... 05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... 09.2012 nicht innerhalb von 5 Wochen nach Zustellung des Bescheids beachtet wird. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit E-Mail vom
Durch Schreiben vom
Aus einem Vermerk des Antragsgegners geht hervor, dass der Antragsgegner bei einer Ortsbesichtigung am
Mit streitgegenständlichem Schreiben vom ... 09.2014 wurde das mit Bescheid vom ... 08.2014 angedrohte Zwangsgeld von 6000 Euro fällig gestellt. Bei einer Ortsbesichtigung am
Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom ... 09.2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 7500 Euro angedroht.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
dem Antragsgegner aufzugeben, die Beitreibung des mit Schreiben vom ... 09.2014 fällig gestellten Zwangsgeldes einzustellen.
Der Antragsteller wohne in Passau und sei berufstätig. Er könne nicht ständig die Keller kontrollieren. Er habe alles getan, um eine Nutzung auszuschließen. Er habe am
Durch Beschluss vom 15.10.2014 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag im Verfahren M 11 E 14.3956 ab. Es verwies dabei auf die Begründung des Bescheids. Ergänzend wurde ausgeführt, dass gegen das Urteil der Kammer
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen die Vollstreckung des mit Bescheid vom... 08.2014 angedrohten Zwangsgeldes ist abzulehnen, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom ... 09.2014 das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR zu Recht fällig gestellt haben dürfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Schreiben vom ... 09. August 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist zu bemerken, dass gegen den Bescheid vom ... 08.2014 keine Rechtsmittel eingelegt wurden, weshalb die darin ergangene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 6000,- Euro bestandskräftig wurde.
Nach Art. 38 Absatz 3 BayVwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen.
Die Antragsteller behaupten, dass sie nicht gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen hätten, da das Zimmer 2 nicht vermietet worden sei. Es sei nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt worden. Zumindest hätten die Antragsteller nichts davon gewusst. Bei einer Besichtigung am 05.10.2014 habe dort auch niemand gewohnt.
Ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos und des Vermerks über den Ortstermin vom
Eine selbstständige Rechtsverletzung kann das Gericht in dem Schreiben vom ... 09.2014 nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.