Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.31010

bei uns veröffentlicht am10.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die 1972 in ... geborene Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer im Jahre 2009 geborenen Tochter ... erneut in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein (letzter Aufenthalt nach Aktenlage im Jahr 2000, vgl. Bl. 16, 22 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten). Am 26. November 2014 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin (Bundesamt ... ... ... ... - im Folgenden: Bundesamt/BAMF - Außenstelle ...) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag; der Erstantrag wurde bei der Antragsgegnerin unter dem Az. ... geführt (vgl. Bl. 1 der Behördenakten).

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2015 gab die Antragstellerin an, sie sei zusammen mit ihrer Tochter über Ungarn, Serbien und Österreich nach Deutschland eingereist. Zusammen mit ihr sei auch ihr älterer Sohn ... ..., geboren 1988, gereist. ... sei drogenabhängig, er befinde sich derzeit in Deutschland im Gefängnis. Ihr Ehemann sei später nachgereist, da sie nicht genug Geld für alle zusammen gehabt hätten.

Weiter gab die Antragstellerin an, sie sei psychisch krank. Sie habe sich im Kosovo seit ungefähr 2003 in psychologischer Behandlung befunden. Sie habe oft Halluzinationen, im Traum habe sie Stimmen gehört und unbekannte Gesichter gesehen. Sie habe sich sehr für Psychologie interessiert und sich elf Jahre mit dem Thema beschäftigt. Sie habe auch als Psychologin gearbeitet, obwohl sie keine Ausbildung dazu gehabt habe. Sie habe den Leuten einfach geholfen. Sie selber sei von einem Psychologen der schweizerischen Organisation „Mentale Gesundheit“ behandelt worden. Sie habe Spritzen und Medikamente bekommen. Die Behandlungen hätten schon geholfen, aber nicht zu 100%. Im Jahr 2007 sei ihr Sohn ... ... in der Schule durch einen Messerangriff verletzt worden. Dadurch habe sie sich bedroht und isoliert gefühlt. Nach dem Vorfall mit ihrem Sohn im Jahr 2007 habe sie Angst gehabt, dass die Leute mit ihr dasselbe machen würden. Der Täter sei aus dem Gefängnis entlassen worden. Vor ein paar Monaten habe sich ihr der Mann auf der Straße drohend in den Weg gestellt. Sie sei deswegen aber nicht bei der Polizei gewesen. Sie habe viele schlimme Sachen erlebt. Es sei aber nichts Konkretes passiert. Jetzt fühle sie sich gut, im Kosovo habe es nur Schlechtes gegeben.

Über ihre Behandlungen im Kosovo befänden sich Atteste bei der Akte.

Bei der Asylakte befinden sich zwei Beratungsberichte des Psychiaters Dr. ... ... ..., wonach die Antragstellerin in QSHM seit November 2006 wegen der Diagnose „paranoidodepressivum“ behandelt und therapiert worden sei, sowie zwei Überweisungsscheine des kosovarischen Gesundheitsinstitutes QMF-1 (vgl. Bl. 56 ff. sowie deutsche Übersetzung Bl. 60 ff. der Behördenakte).

Bereits unter dem 28. März 2015 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen Arztbrief des Dr. med. ... ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ..., vom 28. November 2014 vorgelegt, wonach er bei der Antragstellerin eine warnhafte Störung diagnostiziert habe und zudem ein Verdacht auf paranoide Schizophrenie vorliege (Bl. 44, 45 der Behördenakte). Zudem wurde mitgeteilt, dass bei dem Sohn ... ... ein Abschiebungsverbot festgestellt und ihm eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden sei (Bl. 46 der Behördenakte).

Ferner legten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. April 2015 einen Psychotherapieantrag des Dr. ... vom 4. März 2015 vor, worin er für die Antragstellerin hinsichtlich des paranoiddepressiven Syndroms eine Langzeit-Verhaltenstherapie über zunächst 40 Sitzungen mit dem Therapieziel des Wiedererlangens der Selbstkontrolle und des Abbaus der depressiven Symptomatik beantragt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015, laut Aktenvermerk (Bl. 96 der Behördenakte) am 16. Juli 2015 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und ihren Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Antragstellerin sei kein Flüchtling im Sinne des Flüchtlingsrechts. Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte sie keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) durch den Staat zu befürchten. Eine gezielte und systematische politische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung finde dort nicht statt. Die Republik Kosovo habe sich als parlamentarische Demokratie gefestigt. Sie sei ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das die Menschen- und Minderheitsrechte beachte. Alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierungen gegenüber Minderheiten würden getroffen und nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen respektiert. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote werde durch das Büro des Menschenrechts-Koordinators kontrolliert. Auch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter habe die Antragstellerin nicht zu befürchten. Vorkommende Benachteiligungen drohten im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diskriminierungen erreichten, wenn es dazu käme, in aller Regel nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität, wie es in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG umschrieben werde. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass Sicherheitskräfte Willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Polizei habe sich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde durch EULEX (Rechtstaatlichkeitskommission der EU) unterstützt. Die Antragstellerin habe hier keine Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG innerhalb des Kosovo geltend gemacht.

Die engeren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG lägen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes als offensichtlich unbegründet offensichtlich auch nicht vor.

Gleiches gelte für die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die vor Ort tätigen Kräfte arbeiteten am Wiederaufbau des Kosovo in allen Bereichen unter Beachtung der Rechte und Sicherheiten der einzelnen Bevölkerungsgruppen. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe sei in der Verfassung verankert. Auch die teilweise noch „fragile Sicherheitslage“ rechtfertige nicht die Annahme eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Situation und damit eines landesweit oder regional bestehenden bewaffneten Konfliktes.

Sofern sich die Antragstellerin darauf berufe, dass sie sich von jenem Mann bedroht fühle, der ihren Sohn 2007 mit einem Messer angegriffen habe, führe dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Vorfall liege bereits mehrere Jahre zurück und aus ihrem Vortrag ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass sie von jenem Mann einen ernsthaften Schaden zu befürchten hätte. Die Antragstellerin berichte lediglich, dass sich der Mann ihr in den Weg gestellt habe. Ungeachtet dessen sei sie bei drohenden Übergriffen durch Dritte auf den Schutz staatlicher Stellen hinzuweisen, welcher nach aktueller Erkenntnislage gewährleistet sei. Da die Antragstellerin wegen der von ihr geschilderten Bedrohung nicht die Polizei informiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese nicht willens oder in der Lage sei, der Antragstellerin entsprechenden Schutz zu bieten. Um noch vorhandene Mängel und Missstände bei Polizei und Justiz abzubauen, sei seit April 2009 EULEX tätig, um das kosovarische Justizsystem zu unterstützen und die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien sicherzustellen. Strafrechtliche Anzeigen würden seitens der Kosovo-Polizei aufgenommen und verfolgt. Ggf. könnten Anzeigen auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge aber letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte die Antragstellerin einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil des Kosovo oder auch in Serbien entgehen; grundsätzlich seien Personen aus dem Kosovo weiterhin serbische Staatsangehörige, sie könnten dort einreisen und sich niederlassen.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen würde. Eine Gefährdung ergebe sich nicht aus der wirtschaftlichen Situation, insbesondere stünden einer Rückkehr grundsätzlich keine Unterbringungsprobleme oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werde von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützung der in der Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen. Die Wirtschaftslage im Kosovo sei zwar weiterhin schwierig (30% Arbeitslosenquote; Sozialhilfe auf niedrigem Niveau), eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe aber kein Abschiebungsverbot, vielmehr müsse und könne sie von der Antragstellerin ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei der Antragstellerin insoweit auch zumutbar.

Es drohe der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Für das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots sei es erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr drohe. Die Gefahr sei nur dann erheblich in diesem Sinne, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und konkret, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre psychischen Probleme berufe, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie bereits seit 2003 im Kosovo eine kostenlose Therapie erhalten habe, die nicht nur in der Verordnung von Medikamenten, sondern auch in Gesprächen mit Psychologen bestanden habe. Aufgrund dieser bereits erfolgten Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass diese dort weiterhin erhältlich se. Ferner könne auch nach der Erkenntnislage die Krankheit der Antragstellerin im Kosovo behandelt werden. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolge im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren für geistige Gesundheit („Mental Health Care Centers“). Patienten, die einer stationären Behandlung bedürften, würden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. Dort stünden ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Die Einrichtungen verfügten jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit fachärztlicher Betreuung. 2006 sei eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter im Universitätsklinikum in Pristina eröffnet worden. Mit Hilfe internationaler Kooperationen seien auch landesweit fünf neue Einrichtungen (sog. Häuser der Integration) eröffnet worden, die betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen böten. Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, würden in psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös, bei medizinischer Notwendigkeit aber auch psychotherapeutisch behandelt. Daneben führten auch Nichtregierungsorganisationen entsprechende Behandlungen durch. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie fänden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie betrage zwischen 10 und 20 Euro. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus allen Bundesländern Deutschlands könnten bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrprojekts „URA II“ in Anspruch nehmen, in dessen Rahmen in Deutschland geschulte Psychologen eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer böten und bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich seien. Somit sei davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen und PTBS im Kosovo - wenn auch nicht optimal - grundsätzlich behandelt werden könnten. Bezüglich der vorgeschlagenen Verhaltenstherapie von Dr. ... sei anzumerken, dass eine ärztliche Behandlung der Antragstellerin nicht das Ziel verfolge, deren Gesundheitszustand zu verbessern, sondern zu vermeiden, dass dieser sich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Da sie bereits seit mehreren Jahren an jener Symptomatik leide und deswegen im Kosovo in Behandlung gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die dort angebotene Therapiemöglichkeit ausreichend sei.

Am 24. Juli 2015 hat die Antragstellerin zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben (Az. M 10 K 15.31009) und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, (hilfsweise) ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Klage- und Antragsbegründung bezog sich die Antragstellerin auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt und verwies auf die ärztlichen Atteste. Sie könne nicht zurück in den Kosovo, sie habe gesundheitliche Probleme.

Ergänzend trugen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 vor, der angefochtene Bescheid vom 7. Juli 2015 sei jeweils insoweit rechtswidrig, als dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sei. Bereits mit Schriftsatz vom 20. April 2015 sei gegenüber der Antragsgegnerin die psychische Erkrankung der Antragstellerin geltend gemacht worden. Die Antragsgegnerin hätte den auch im Bescheid zitierten Psychotherapieantrag des Herrn Dr. ... vom 4. März 2015 zum Anlass nehmen müssen, die Angelegenheit weiter auszuermitteln. In dem Therapieantrag seien bereits wahnhafte und schizoaffektive Störungen diagnostiziert worden. Hierzu werde auch auf den Arztbrief vom 28. November 2014 verwiesen. Nunmehr werde ein aktuelles ärztliches Attest vom 24. Juli 2015 vorgelegt, in welchem auch die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass eine paranoide Schizophrenie im Heimatland der Antragstellerin nicht behandelbar sei und deswegen eine wesentliche und alsbaldige Verschlechterung bei ihrer Rückkehr drohen würde. Jedenfalls sei aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.

In dem bezeichneten ärztlichen Attest des Dr. ... vom 24. Juli 2015 wird ausgeführt, dass bei der Antragstellerin die Erkrankung einer wahnhaften Störung bestehe sowie der Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Die Behandlung erfolge durch ambulante Psychotherapie sowie durch die Medikation von Risperidon 1mg N2. Zur bekannten Anamnese (Stellungnahme vom 28.11.2014) sei die Antragstellerin weiterhin psychotisch und handlungs- und denkzerfahren. Im Vordergrund stehe ein Größenwahn. Bei fehlender Krankheitseinsicht nehme sie keine Medikamente ein. Die genehmigte ambulante Psychotherapie werde derzeit durchgeführt. Angesichts der psychischen Befunde und des Krankheitsverlaufs werde sehr an der Flug- und Reisefähigkeit (psychotische Verarbeitung der Abschiebung) gezweifelt. Dabei sei eine Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterter Suizid - kleine Tochter) nicht mehr auszuschließen. Daher werde diesbezüglich dringend um eine unabhängige Beurteilung der Reisefähigkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen oder Amtsarzt empfohlen.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 19. Juli 2015 dem Gericht die Asylverfahrensakte vorgelegt und sich im Übrigen nicht weiter zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens, der Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 10 K 15.31009) sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom7. Juli 2015 nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten.

2. In der Sache bleibt der Antrag aber ohne Erfolg.

a) Für die Beurteilung des Gerichts maßgebend ist dabei Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylVfG.

Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166).

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegung der Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den jeweiligen Antrag, hier am Maßstab von § 30 AsylVfG, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43).

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zudem auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Antragstellerin kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nach § 24 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 a. a. O.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt im Bescheid vom 7. Juli 2015 getroffenen Entscheidungen.

aa) Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings insofern einer Betrachtung des vormals gegenüber dem Bundesamt geltend gemachten Anspruchs auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) nicht mehr, da sich die Antragstellerin mit ihrer Klage in der Hauptsache nicht gegen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Juli 2015 richtet, so dass die Ablehnung der Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet bestandskräftig geworden ist. Insofern ist die gerichtliche Prüfung auf das vom Bundesamt zugrunde gelegte offensichtliche Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begrenzt.

bb) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylVfG liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG hier offensichtlich nicht vor.

Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 ff. AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist (vgl. auch BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag im Sinne eines Regelbeispiels insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt offensichtlich nicht flüchtlingsrelevant i. S.v. § 3 AsylVfG. An der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 bestehen diesbezüglich vernünftigerweise keine Zweifel. Das Gericht folgt dessen Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

cc) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes, § 4 AsylVfG. Auch insofern nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheids der Antragsgegnerin unter Ziffer 3, S. 4 f. (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

dd) Schließlich hat das Bundesamt zu Recht auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne von § 24 Abs. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.

Das Gericht nimmt auch insoweit zunächst im Sinne des § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des Bundesamts im Bescheid vom7. Juli 2015 Bezug.

Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung und das hierzu von ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 27. Juli 2015 vorgelegte fachärztliche Attest vom 24. Juli 2015 rechtfertigen im Ergebnis keine andere Entscheidung.

Insbesondere kann die attestierte Erkrankung der Antragstellerin jedenfalls kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Diese Regelung erfasst damit grundsätzlich nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. schon zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463; U.v. 25.11.1997 -9 C 58/96 - BVerwGE 105; bzgl. § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris jeweils m. w. N.).

Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen, z. B. auch aus finanziellen Gründen, tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 a. a. O. juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 3.7.2012 a.a.O juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56 m. w. N.).

In Anwendung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat hier Atteste des Dr. med. ... ... vom 28. November 2014 und zuletzt vom 24. Juli 2015 vorgelegt, wonach sie an einer wahnhaften Störung (depressivhalluzinatorisches Syndrom, wahnhafte, paranoidhalluzinatorische und depressive Symptome, Größenwahn) leidet und darüber hinaus - bei entsprechender Vorbelastung bei der Mutter - der Verdacht auf paranoide Schizophrenie besteht; aktuell wird die Krankheit medikamentös mit Risperidon 1mg in Tablettenform sowie durch eine Langzeit-Verhaltenstherapie über zunächst 40 Sitzungen entsprechend dem genehmigten Therapieplan des Dr. ... vom 4. März 2015 behandelt.

Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass sowohl die diagnostizierte und attestierte psychische Erkrankung der Antragstellerin in Form der wahnhaften Störung als auch eine darüber hinaus ggf. vorliegende paranoide Schizophrenie - sollte sich die fachärztliche Verdachtsdiagnose vom 24. Juli 2015 bestätigen - im Kosovo behandelt werden können.

Laut dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014 (Stand: September 2014 - im Folgenden: Lagebericht - S. 25 ff.) werden psychische Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren („Mental Health Care Centers“, MHCs) durchgeführt, u. a. auch in der Heimatstadt ... der Antragstellerin. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern, u. a. wiederum auch in Prizren, in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Die Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Jedenfalls in der Universitätsklinik Pristina ist auch das Krankheitsbild der Schizophrenie behandelbar (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 30.11.2011 an das Bundesamt; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 1.9.2014 - B 3 K 14.30195 - juris Rn. 38 zur Behandelbarkeit einer chronischparanoiden Schizophrenie mit paranoidhalluzinatorischem Syndrom). Auch das zuletzt verordnete Neuroleptikum Risperidon ist im Kosovo - inzwischen auch preisgünstig als Generikum - auf dem Markt erhältlich (vgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft Pristina an das Bundesamt v. 30.4.2013 zu Frage 1; v. 1.8.2012 über die generelle Erhältlichkeit neuroleptisch wirkender Psychopharmaka im Kosovo, Stand 9.5.2011, dort Nr. 51 der Tabelle); es ist zudem Bestandteil der Essential Drug List - EDL - vom 29. März 2011 (Auskünfte der Deutschen Botschaft v. 30.11.2011 u. 1.8.2012; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 1.9.2014 a. a. O. juris Rn. 43).

Zudem können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II“ bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen.

Soweit fachärztlich die Erkrankung eines Ausländers an einer paranoiden Psychose diagnostiziert worden ist, ist auch davon auszugehen, dass der Patient als chronisch kranke Person eingestuft wird und von der Zuzahlungspflicht befreit ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Pristina an das Bundesamt v. 27.7.2010 zu Frage 2).

Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Beratungsberichten und Überweisungsscheinen bestehen auch keine Zweifel daran, dass ihre Krankheit bislang im Heimatland fachärztlich betreut und medikamentös behandelt wurde. Die Antragstellerin hat zudem selbst eingeräumt, dass die Behandlung dort geholfen habe, wenn auch nicht „zu 100%“ (vgl. Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt am 8.4.2015, S. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. warum diese Behandlung dort nicht fortgesetzt werden könnte, den entsprechenden Therapiewillen der Antragstellerin vorausgesetzt (laut Beratungsbericht des Dr. ... ... v. 21.10.2013 habe die Antragstellerin zeitweilig die angeordnete Therapie verweigert, vgl. Bl. 60 der Behördenakte; laut Attest des Dr. Munishi v. 24.7.2015 nehme die Antragstellerin bei fehlender Krankheitseinsicht keine Medikamente ein).

Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat, dass sie sich jetzt gut fühle (S. 3 der Niederschrift) ist dazu festzuhalten, dass der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG NRW, B.v. 14.6.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22 m. w. N.; VG Bayreuth, U.v. 1.9.2014 a. a. O. juris Rn. 39). Diese Vorschrift stellt vielmehr alleine den Schutz vor einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausreisepflichtigen im Heimatland sicher, wenn eben eine bestehende Krankheit dort wegen mangelnder Ressourcen faktisch und/oder finanziell nicht hinreichend behandelt werden kann. Der Ausreisepflichtige muss sich dabei aber grundsätzlich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser niedriger ist, als in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2006 - 9 B 03.31193 - juris Rn. 42; VG München, U.v. 5.2.2015 -M 17 K 14.31233 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in dem zuletzt vorgelegten Attest des Dr. ... vom 24. Juli 2015, wonach nunmehr angesichts der psychischen Befunde und des Krankheitsverlaufs bei der Antragstellerin sehr an ihrer Flug- und Reisefähigkeit im Rahmen einer psychotischen Verarbeitung der Abschiebung gezweifelt werden müsse, dabei eine Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterter Suizid - kleine Tochter) nicht mehr auszuschließen sei und daher eine unabhängige Beurteilung der Reisefähigkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen oder Amtsarzt dringend empfohlen werde.

Abgesehen davon, dass die Umsetzung einer etwaigen Selbstmordandrohung kein greifbares und konkretes Ereignis i. S. d. der oben genannten Rechtsprechung darstellt, ist eine latente Suizidgefahr hier laut dieser Darstellung bereits auf die anstehende Abschiebung bzw. deren Vollzug zurückzuführen, so dass es sich um kein zielstaatsbezogenes, sondern um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt; ein solches ist - wie ausgeführt - im gegebenen Fall von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen, § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002, U.v. 25.11.1997, B.v. 17.8.2011, BayVGH, U.v. 3.7.2012, jeweils a.a.O; vgl. auch OVG NRW, B.v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 84, 86).

c) Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. auch VG München, U.v. 15.1.2015 - M 12 K 14.31140 - juris Rn. 45).

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.31010

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.31010

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.31010 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.31010 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 14.31233

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind Staatsa

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 12 K 14.31140

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben im Januar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Januar 2014 Asylanträge.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Februar 2014 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, dass die Familie des Mörders ihres Ehemanns sie bedroht habe. Der Ehemann sei am ... September 2013 umgebracht worden. Ungefähr drei Monate später hätten Nachbarn erzählt, dass die Familie des Täters gesagt habe, dass sie die Klägerin zu 1. und ihre Kinder umbringen würden. Der Täter selbst sei gefasst worden und warte auf sein Urteil. Die Klägerin zu 1. sei bei der Polizei gewesen, diese habe sie aber nicht ernst genommen.

Mit Bescheid vom 19. November 2014, zugestellt am 27. November 2014, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Kosovo angedroht (Nr. 5.).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Kläger allein aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit Verfolgung durch staatliche Maßnahmen nicht zu befürchten hätten. Soweit sich die Klägerin zu 1. darauf berufe, dass ihr Ehemann ermordet und sie und ihre Kinder von der Familie des Täters bedroht worden seien, handele es sich um rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, gegen die hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Sollte jemand kein Vertrauen in die Polizei haben, könnten Anzeigen auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich aber kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Kläger hätten Verwandte, die ihnen bei ihrer Niederlassung außerhalb ihres Dorfes behilflich sein könnten. Auch lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und unternationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit, den Klägern drohten bei einer Rückkehr auch keine individuellen Gefahren, die eine Feststellung des subsidiären Schutzes begründen könnten. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere drohe den Klägern keine individuelle Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 9. Dezember 2014, Klage und beantragten,

1. den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2014 in Ziffer 3 bis 5 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. hilfsweise, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben der Klägerin zu 1. Bezug genommen. Diese habe im Asylverfahren vorgetragen, dass ihr Ehemann im September 2013 im Heimatland erschossen worden sei. Die Familienangehörigen des Täters, der auch wegen der Angaben der Klägerin zu 1. gefasst worden sei, bedrohten diese und ihre Kinder.

Die Klägerin zu 1. befinde sich seit Längerem in einer psychologischen Therapie aufgrund der erlittenen Traumatisierung im Heimatland. Eine Bescheinigung der Akademischen Lehrpraxis der Technischen Universität ... vom ... Dezember 2014 wurde vorgelegt. Danach befinde sich die Klägerin zu 1. dort in hausärztlicher Betreuung und wegen eines familiären Gewaltverbrechens in fachärztlicher psychiatrischer Mitbehandlung in der psychiatrischen Ambulanz des Klinikums ... Derzeit werde eine antidepressive Medikation eingenommen. Aus der Vorgeschichte ergebe sich die dringende Notwendigkeit einer fundierten und regelmäßigen Traumabewältigungstherapie.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 wurde zudem eine psychiatrische Stellungnahme der ...-Klinik vom ... Dezember 2014 vorgelegt, wonach bei der Klägerin zu 1. eine schwere depressive Episode und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie leide unter Schlafstörungen mit Alpträumen, Ängsten, permanent innerer Anspannung, depressiver Affektivität und zeitweiser Todessehnsucht. Im Falle einer Ausweisung könne nicht sicher ausgeschlossen werden bzw. bestehe ein großes Risiko für Suizidalität. Eine ambulante Psychotherapie/Traumatherapie werde empfohlen.

Zudem wurde ein psychologisches Attest der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin ... vom ... Januar 2015 übermittelt, in dem bei der Klägerin zu 1. eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter körperlicher und psychischer Symptomatik diagnostiziert wird. Eine Rückführung in den Kosovo werde aufgrund der schweren posttraumatischen Symptomatik und der tatsächlich vorhandenen Lebensgefahr für äußerst gefährlich erachtet.

Für die Klägerin zu 2. wurde ein Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie - ... - vom ... Dezember 2014 vorgelegt, in dem bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Albträumen, Weinanfällen im Schlaf, Ängsten, Konzentrationsproblemen und depressiver Verstimmtheit diagnostiziert und eine therapeutische Behandlung als indiziert angesehen wird.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte nur noch,

1. den Bescheid vom 19. November 2014 in Ziffern 4 und 5 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei den Klägern besteht.

Zudem wurde eine undatierte Stellungnahme einer Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin des SOS-Kinderdorfs ... übergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Nrn. 4 und 5 des Bescheids vom 19. November 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Das Bundesamt hat zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

1. Insbesondere kann die psychische Erkrankung der Klägerinnen kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:

Die Klägerseite hat hier eine Bescheinigung des Hausarztes vom *. Dezember 2014 vorgelegt, dass sich die Klägerin zu 1. in fachärztlicher psychiatrischer Mitbehandlung in der psychiatrischen Ambulanz des Klinikums ... befinde, antidepressive Medikation eingenommen werde und eine fundierte und regelmäßige Traumabewältigungstherapie notwendig sei. Zudem wurde eine psychiatrische Stellungnahme der ...-Klinik vom ... Dezember 2014 vorgelegt, wonach bei der Klägerin zu 1. eine schwere depressive Episode und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie leide unter Schlafstörungen mit Alpträumen, Ängsten, permanent innerer Anspannung, depressiver Affektivität und zeitweiser Todessehnsucht. Im Falle einer Ausweisung könne nicht sicher ausgeschlossen werden bzw. bestehe ein großes Risiko für Suizidalität. Eine ambulante Psychotherapie/Traumatherapie werde empfohlen. In dem aktuellen psychologischen Attest vom... Januar 2015 wird bei der Klägerin zu 1. eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter körperlicher und psychischer Symptomatik festgestellt und eine Rückführung in den Kosovo aufgrund der schweren posttraumatischen Symptomatik und der tatsächlich vorhandenen Lebensgefahr für äußerst gefährlich erachtet. Für die Klägerin zu 2. wurde in dem Bericht vom *. Dezember 2014 ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Albträumen, Weinanfällen im Schlaf, Ängsten, Konzentrationsproblemen und depressiver Verstimmtheit diagnostiziert und eine therapeutische Behandlung als indiziert angesehen. In der undatierten Stellungnahme des SOS-Kinderdorfs wird ebenfalls von Depressionen, Ängsten und Schlafstörungen bei der Klägerin zu 1. sowie Weinanfällen, Schlafproblemen, Albträumen, Ängsten und einem depressiven Eindruck bei der Klägerin zu 2. und deutlichen Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei beiden berichtet.

Abgesehen davon, dass zumindest die Bescheinigungen bzw. Atteste vom *. Dezember 2014, ... Dezember 2014 und ... Januar 2015 sowie die undatierte Stellungnahme des SOS-Kinderdorfs - insbesondere im Hinblick auf die Diagnose und ihre Grundlagen - bei Weitem nicht den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügen (U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15), ist auch davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelt werden können. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 (S. 25ff.) wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Patienten sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt. Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23). Zudem können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II“ bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen. Somit ist von einer ausreichenden psychiatrischen Versorgung auszugehen. Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der - älteren - psychiatrischen Stellungnahme vom ... Dezember 2014, wonach eine Suizidalität bei der Klägerin zu 1. nicht ausgeschlossen werden könne. Abgesehen davon, dass die Umsetzung einer etwaigen Selbstmordandrohung kein greifbares und konkretes Ereignis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darstellt, ist eine Suizidgefahr hier laut dieser Stellungnahme bereits auf die anstehende Ausweisung bzw. deren Vollzug zurückzuführen, so dass es sich um kein zielstaatsbezogenes, sondern um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt, das allenfalls von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 84, 86).

Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. schwer psychisch erkrankt sei und bei einer drohenden Abschiebung eine Suizidgefahr bestehe, die Psychotherapeutin Frau ... als sachverständige Zeugin einzuvernehmen, war abzulehnen, weil eine psychische Erkrankung nach den obigen Ausführungen im Kosovo behandelt werden kann, eine entsprechende Bestätigung der Erkrankung durch die Psychotherapeutin somit nicht entscheidungserheblich ist. Gleiches gilt für eine etwaige Selbstmordgefahr aufgrund der drohenden Abschiebung, da es sich insoweit allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt.

2. Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, dass ihr Ehemann ermordet und sie und ihre Kinder von der Familie des Täters bedroht würden, wäre es ihr möglich, die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 (S. 16f.) werden Beteiligte an Akten der Blutrache verfolgt, angeklagt und verurteilt. Außerdem hätten die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20).

3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine nach eigenen Angaben am ... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. August 2012 – wieder nach eigenen Angaben - ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. September 2012 Asyl.

Zur Begründung trug sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor, sie habe bei einem Freund ihres verstorbenen Vaters gelebt. Die Frau des Freundes habe die Klägerin nicht gemocht. Sie habe sie schikaniert und gequält. Sie habe den ganzen Haushalt machen müssen. Sie habe auch bei den Nachbarn Wäsche waschen müssen. Einmal habe die Frau die Klägerin geschubst, dadurch habe sich die Klägerin die Zähne ausgeschlagen. Die Klägerin habe Albträume gehabt. Die Frau des Freundes habe dann gesagt, die Klägerin sei vom Teufel besessen. Sie sei zur Kirchenaustreibung in die Kirche gebracht worden. Als die Klägerin das dem Freund des Vaters erzählt habe, habe es zwischen den Eheleuten Streit gegeben. Der Cousin der Frau habe die Klägerin einmal „angetatscht“. Einmal habe die Frau die Klägerin am Hals geschnitten und am Kinn verletzt, weil sie nicht schnell genug Zwiebeln geschnitten habe. Der Nachbar habe sie zum Arzt gebracht. Beim Freund des Vaters sei Krebs festgestellt worden. Die Klägerin sei dann ausgereist. Wenn sie zurückkehren müsste, hätte sie niemanden in Äthiopien.

Beim Kriminalfaschdezernat ... München erklärte die Klägerin am .... August 2012, sie sei bei der Ausreise davon ausgegangen, sie gehe zum Arbeiten nach Saudi Arabien (Bl. 66 der Behördenakte).

Mit Bestellung des Amtsgerichts München vom .... September 2012 wurde das Stadtjugendamt zum Vormund für die Klägerin bestellt (Bl. 32 der Behördenakte). Am .... Juli 2014 teilte das Jugendamt der Landeshauptstadt München dem Bundesamt mit, die Vormundschaft ende mit der Volljährigkeit der Klägerin (Bl. 58 der Behördenakte).

Am .... September 2014 wurde der psychologische Bericht des Dr. ... (...-Klinik) übersandt (Bl. 60 der Behördenakte). Darin sind für die Klägerin folgende Diagnosen aufgeführt: Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen, posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 5). Der Bescheid wurde am 4. November 2014 zugestellt.

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei der Einvernahme der Klägerin durch das Kriminalfachdezernat ... München am .... August 2012 habe die Klägerin erklärt, sie sei bei ihrer Ausreise davon ausgegangen, es gehe nach Saudi Arabien zum Arbeiten.

Am 11. November 2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2014 in zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beantragte sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Sie trug vor, sie sei in psychologischer Behandlung und schwanger.

Der internationale ... der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V. übersandte am .... November 2014 die Stellungnahme der Diplompsychologin ..., ..., zum psychischen Befund der Klägerin vom .... Oktober 2014 (Bl. 16 der Gerichtsakte). Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe dort eine Therapie zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung im April 2013 begonnen. Sie führte die von der Klägerin dargestellten Gründe der Ausreise aus. Es müsse mit einer Langzeittherapie gerechnet werden. Die Klägerin sei schwanger (Kopie des Mutterpasses, Bl. 18 der Gerichtsakte).

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihrer Betreuerin kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2014 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationales Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag der Klägerin vom .... 11. 2014 in der Rechtsantragsstelle).

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG (§ 30 AsylVfG). Zudem liegen bei der Klägerin offensichtlich weder Gründe für die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG (§ 30 AsylVfG) vor noch Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG, § 30 AsylVfG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.

Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylVfG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).

Gem. § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG festzustellen, § 30 AsylVfG. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Die Klägerin hat zu ihrer Vorverfolgung einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem nicht auf eine irgend geartete Verfolgung geschlossen werden könnte. Der Vortrag, sie sei von der Pflegemutter misshandelt worden, ist nicht asylrechtlich relevant, sondern allenfalls strafrechtlich. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Im Übrigen war nicht die familiäre Situation der Klägerin Grund für die Ausreise, sondern – wie von ihr selbst ausgeführt – der Wunsch, nach Saudi Arabien zum Arbeiten zu gehen (Bl. 66 der Behördenakte). Insgesamt ergibt sich aus den Umständen, dass die Klägerin ihr Heimatland verlassen hat, um einer allgemeinen Notlage zu entgehen.

Die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG kann die Klägerin schon deshalb nicht erhalten, weil gem. § 26a AsylVfG mangels Vorlage von Flugunterlagen (Bl. 72 der Behördenakte) davon auszugehen ist, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Im Übrigen ist aus den Gesamtumständen anzunehmen, dass sie Äthiopien aus nicht asylrelevanten Gründen oder wegen einer allgemeinen Notsituation verlassen hat, § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG.

Die Klägerin hat nach derzeitigem Sachstand auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist – auch nach den Angaben der Klägerin - nicht ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) drohen könnte.

Die Klägerin hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der ihr attestierten psychischen Erkrankungen.

Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG NVwZ 1998, 524 in DVBl 1998,284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG DVBl 2003, 463).

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste (Attest der ... Klinik vom .... 8. 2013 (Bl.54 der Behördenakte), Attest ... vom .... 10. 2014 (Bl. 93 der Behördenakte)) genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376).

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 –Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a.a.O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003, juris).

Die von der Klägerin vorgelegten Atteste genügen nicht den vorgenannten Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das Attest des ...-Klinikum vom .... August 2013 übernimmt in der Eigenanamnese, dem Vorstellungsanlass und der Beurteilung ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Vorverfolgung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. wahrscheinlich machen. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (VGH BW v. 20.10.2006, InfAuslR 2007, 132; BayVGH, B.v. 5.2.2014, 19 CE 13.2625, juris). Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Ein Ereignis, das eine posttraumatische Belastungsstörung hätte auslösen können, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, sondern nur von den Problemen mit ihrer Pflegemutter gesprochen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass die Psychotherapie bei Frau ... fortgeführt werden soll, genügt dieser Anforderung nicht. Darüber hinaus geht die Beurteilung davon aus, dass es „deutliche Hinweise“ für eine posttraumatische Belastungsstörung gibt; dass sie sicher diagnostiziert wurde, ist nicht ausgeführt. Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und die erforderliche (medikamentöse oder psychotherapeutische) Therapie gibt das Attest nicht. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Attest bereits 1 ½ Jahre alt, so dass nicht ersichtlich ist, welche Therapie seitdem durchgeführt wurden, welche Fortschritte erzielt wurden und wie sich die gesundheitliche Situation der Klägerin nunmehr darstellt. Immerhin war es ihr bis jetzt möglich, einen Hauptschulabschluss zu erlangen und eine Ausbildung als Krankenpflegehelferin zu beginnen, so dass zweifelhaft ist, ob überhaupt noch die genannten „deutlichen Hinweise“ für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen.

Das Attest der Dipl. Psychologin ... vom .... Oktober 2014 übernimmt ebenfalls völlig ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Situation im Heimatland; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist die Psychotherapeutin keine Fachärztin zur Feststellung von psychischen Diagnosen, sondern allenfalls zu deren Behandlung; sei selbst führt aus, die Klägerin sei zu ihr „zur Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung und der massiven Zwänge“ gekommen. Davon, dass sie selbst diese Diagnosen gestellt hat, wird im Attest nichts berichtet. Aus dem Attest ist auch nicht ersichtlich, welche Fortschritte die immerhin seit April 2013 andauernde Behandlung erzielt hat. Gegen eine im Attest genannte „starke“ Traumatisierung spricht, dass die Behandlung offenbar für längere Zeit wegen des Hauptschulabschlusses hat unterbrochen werden können und nunmehr lediglich mit einer Sitzung pro Woche fortgesetzt wird. Es stellt sich die Frage, ob eine Sitzung pro Woche mit 50 Min. Dauer nicht auch neben dem Hauptschulanschluss hätte geleistet werden können. Im Übrigen entspricht der Hinweis auf eine „Langzeittherapie“ nicht den Anforderungen des BVerwG an die Angabe der Dauer der erforderlichen Behandlung.

Darüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin – falls eine solche erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g. Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier.

Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien fast neun Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen.

Die Schwangerschaft der Klägerin führt ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat, § 60a Abs. 2 AufenthG. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2013 waren ca. 2,7 Millionen Äthiopier auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16.5.2011, IV.1.1). Es sind keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier (56 Äthiopier sind aufgrund eines Rückführungsabkommens mit Norwegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt) Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen wären (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, 2.). Der Klägerin müsste nach ihrer Rückkehr ein Neustart gelingen (vgl. obige Ausführungen).

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.