Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 M 14.4788

published on 10/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 M 14.4788
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 werden zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. April 2013 zu Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. Hiergegen hatte er Klage erhoben (M 10 K 13.2481); ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 13. August 2013 (M 10 S 13.3035) abgelehnt. Der Klage wurde später mit Urteil vom 16. Januar 2014 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners hatten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10. September 2013 (Eingang 12.9.2014) beantragt, die Kosten des Eilverfahrens M 10 S 13.3035 in Höhe von insgesamt 46,41 Euro festzusetzen (1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 126,56 Euro: 32,50 Euro; Auslagenpauschale 6,50 Euro; zzgl. MwSt. von 7,41 Euro).

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2014 (zugestellt am 4.2.2014) antragsgemäß die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 46,41 Euro fest (Ziffer I. des Beschlusses), erlegte die Kosten entsprechend dem Beschluss vom 13. August 2013 dem Antragsteller auf (Ziffer II.) und ordnete eine Verzinsung des unter Ziffer I. festgesetzten Betrag ab dem 12. September 2013 mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz an (Ziffer III.).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 beantragte der Antragsteller u. a. die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2014. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2013 (M 10 S 13.3035) sei nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 7 VwGO ganz aufzuheben und damit auch die im Beschluss festgelegte Kostenfolge hinfällig. Die Rechtsgrundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss sei daher entfallen. Im Übrigen spreche der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Verzinsung aus, die vom Antragsgegner nicht beantragt worden sei. Zudem werde der Antragsteller durch die Zinsfestsetzung übermäßig belastet, da das Gericht über den am 12. September 2013 eingegangenen Festsetzungsantrag erst am 3. Februar 2014 entschieden habe. Für diesen Zeitraum müsse der Antragsteller Zinsen zahlen, obwohl ihn keinerlei Verschulden treffe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2014 hob die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2014 in Ziffer III. (Verzinsung) auf. Die ausgesprochene Verzinsung sei aufzuheben, da im Kostenfestsetzungsantrag keine Verzinsung beantragt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ergänzten die Bevollmächtigten des Antragsgegners den Kostenfestsetzungsantrag vom 10. September 2013 dahin, dass eine Verzinsung des festgesetzten Betrags von 46,41 Euro ab dem 12. September 2013 mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz beantragt werde.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 hob die Urkundsbeamtin den die Verzinsung versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2014 auf. Der im Kostenfestsetzungsantrag vom 10. September 2013 fehlende Zinsantrag sei mit Schreiben vom 2. April 2014 nachgeholt worden. Demnach sei die Verzinsung ab dem 12. September 2013 auszusprechen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 15. Oktober 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014. Zur Begründung wird ausgeführt, der nachgeholte Antrag auf Verzinsung vom 2. April 2014 gehe ins Leere. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller den geschuldeten Betrag von 46,41 Euro bereits bezahlt, so dass eine Verzinsung spätestens ab diesem Zeitpunkt ins Leere laufe. Zudem sei eine Verzinsung nur auf Antrag auszusprechen. Das Eingangsdatum des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags vom 12. September 2013 sei nur dann maßgeblich, wenn dieser keinen Zinsantrag enthalte und wenn die zugrunde liegende Kostenentscheidung in höherer Instanz abgeändert worden sei, soweit der Kostenerstattungsanspruch bestehen bleibe oder wiederhergestellt werde. Diese weitere Voraussetzung sei nicht erfüllt. Ungeachtet dessen habe das Gericht erst nach Monaten über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden, so dass die lange Bearbeitungsdauer zu einer zusätzlichen Belastung des Antragstellers durch den längeren Zinslauf führe. Weiterhin sei ihm vor Erlass der angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dies begründe bereits die formale Rechtswidrigkeit der Beschlüsse. Weiterhin seien die Anwaltskosten dem Antragsteller nicht zu ersetzen. Der Antragsgegner sei als Behörde und Person des öffentlichen Rechts selbst in der Lage, einen Prozess auf einem ihn betreffenden Fachgebiet zu führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 sind zulässig, sie wurden insbesondere innerhalb der 2-Wochenfrist gemäß § 165, § 151, § 147 Abs. 1 VwGO gestellt.

Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2013 im Verfahren M 10 S 13.3035 hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Nach § 162 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (hier nicht streitgegenständlich) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - hier des Antragsgegners - einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

1. Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht dabei weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte, die Grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt, liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 und 3 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn sich Behörden durch Rechtsanwälte vertreten lassen, selbst dann, wenn Behörden selbst über rechtskundige Beamte verfügen.

Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Kostenminimierungsgebot), insbesondere dann, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. VG München, B. v. 3.8.2015 - M 10 M 14.2993; VGH BW, B. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 - NVwZ 2006, 1300, Rn. 2 m. w. N.; OVG Berlin, B. v. 4.1.2001 - 3 K 9.00 - NVwZ-RR 2001, 614; B. v. 19.6.2001 - 3 K 52.01 - NVwZ-RR 2002, 237).

Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Verstoß des Antragsgegners gegen seine Kostenminderungspflicht nicht vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eilverfahren waren für den Antragsgegner keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung der Interessen des Antragsgegners im Gerichtsverfahren in irgendeiner Weise rechtsmissbräuchlich sein könnte.

Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten wurden auch richtig berechnet, insoweit hat der Antragsteller auch keine Einwendungen erhoben.

2. Der Ausspruch einer Verzinsung der Erstattungsforderung schon im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2014 (die dann mit B. v. 27.3. aufgehoben wurde, welcher dann wiederum mit B. v. 3.7. aufgehoben wurde) ist jedenfalls aufgrund des nachträglich gestellten Antrags auf Verzinsung der Erstattungsforderung durch die Bevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 2. April 2014 rückwirkend geheilt worden.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der gem. § 173 VwGO Anwendung findet, ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Verzinsungspflicht auch dann schon vom Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsgesuchs an, wenn der erforderliche Verzinsungsantrag erst später eingegangen ist. Denn § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt auch in der aktuellen Fassung auf den Festsetzungsantrag nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab, also nicht auf den Verzinsungsantrag als solchen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 104 Rn. 25). Die Urkundsbeamtin hat damit eine Verzinsung zwar zunächst ohne entsprechenden Verzinsungsantrag ausgesprochen; jedoch wäre aufgrund des nachgereichten Verzinsungsantrags rückwirkend auf den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags eine Verzinsung auszusprechen gewesen, wodurch die ursprünglich ohne Verzinsungsantrag ausgesprochene Verzinsung nachträglich ihre Rechtfertigung findet. Ansonsten hätte nachträglich erstmals eine rückwirkende Verzinsung festgesetzt werden müssen.

Unerheblich ist, ob der Antragsteller bereits vor der nachgeholten Verzinsungsantragstellung die festgesetzten notwendigen Aufwendungen in Höhe von 46,41 Euro gezahlt hat. Der Zeitpunkt der Zahlung beendet lediglich den Zeitraum einer Verzinsung, die wie ausgesprochen mit der ursprünglichen Stellung des Kostenfestsetzungsantrags ab dessen Eingang bei Gericht beginnen.

Für die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses kommt es auch nicht darauf an, wann dieser erlassen wurde. Grundsätzlich kann es zwar zu einem umso längeren Zinslauf führen, je später ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erlassen wird. Dies ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Zum einen stünde es dem Antragsteller auch frei, zur Vermeidung eines Zinsanlaufes bereits vorab die dem Antragsteller zu ersetzenden Kosten bei diesem in Erfahrung zu erbringen und vorläufig zu entrichten. Zum anderen hätte der Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem von ihm vermuteten schuldhaft verspäteten Entscheiden über einen Kostenfestsetzungsantrag ggf. eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Gerichtsverwaltung geltend zu machen. In diesem Zusammenhang erschiene aber schon fraglich, ob dem Antragsteller bei der geringen Höhe der festgesetzten Aufwendungen überhaupt ein Schaden von gewissem Gewicht entstanden sein könnte, da sich die Verzinsung vom Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags bis zur ersten Entscheidung mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2014 um noch nicht einmal fünf Monate verlängert hat.

3. Der Kostengrundausspruch im Beschluss vom 13. August 2013 (M 10 S 13.3065) wurde auch nicht abgeändert oder aufgehoben und wäre auch nicht abzuändern oder aufzuheben gewesen.

Das später vom Antragsteller beantragte Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde ohne Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens (M 10 S7 13.4799) wurden der Antragsgegnerin auferlegt, auf den Beschluss vom 21. März 2014 wird Bezug genommen. Diese Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bleibt jedoch völlig ohne Auswirkung für die Kostenentscheidung im ursprünglichen § 80 Abs. 5 VwGO Verfahren. Vielmehr wäre bei einer Sachentscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, auch wenn ein vorhergehender Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeändert wird, die Kostenentscheidung des ursprünglichen Eilverfahrens aufrechtzuerhalten. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO um ein selbstständiges neues Verfahren und kein Rechtsmittelverfahren handelt, und dass die Änderung des ursprünglichen Beschlusses nicht wegen dessen Unrichtigkeit erfolgt. Daraus folgt auch, dass Änderungen nur für die Zukunft erfolgen können (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 108).

4. Die Rüge des Antragstellers auf Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bleibt ohne Erfolg. Zwar ist grundsätzlich vor eine Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch der jeweils Betroffene anzuhören. In der Regel sind dem Antragsgegner die in § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO erwähnte Ablichtung oder Abschrift der Kostenrechnung schon vor der Entscheidung zur Stellungnahme zu übersenden oder der Antragsgegner ist mündlich anzuhören. Ein Verstoß ist aber unter Umständen heilbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O. § 104 Rn. 10 - Anhörung).

Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass ein evtl. Verstoß gegen die Anhörungspflicht jedenfalls geheilt ist. Nach den Vorschriften der VwGO ist vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung ein Abhilfeverfahren beim Kostenbeamten bzw. der Urkundsbeamtin vorgesehen, § 148 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 165, § 151 VwGO. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens kann die Urkundsbeamtin die Einwendungen eines Erinnerungsführers, der erstmals mit Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses Kenntnis von den geltend gemachten Aufwendungen des Gegners erhalten hat, noch berücksichtigen und im Wege der Abhilfe auf die Einwendungen hin einen Kostenfestsetzungsbeschluss abändern. Dies ist hier auch durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2014 (vorübergehend jedenfalls bis zu dessen Aufhebung durch B. v. 3.7.2014) geschehen. Dem Antragsteller wurde damit nachträglich rechtliches Gehör gewährt.

Damit ist die Erinnerung des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei, so dass die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/08/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (Az. M 10 K 14.663) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Gr
published on 02/08/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.