Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2017 - M 10 K 17.754

published on 24/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2017 - M 10 K 17.754
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Ausweisungsbescheid.

Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger.

Gegen den Kläger wurde ein strafrechtliches Verfahren wegen des Vorwurfs des illegalen Aufenthalts geführt, in welchem die Klägerbevollmächtigte ihn zeitweilig vertrat. Im dort ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 sind als Zustellungsbevollmächtigte zwei Angestellte des Amtsgerichts benannt. Es erging außerdem in dem Verfahren am … Januar 2016 ein Beschluss des Amtsgerichts … auf den Einspruch des Klägers gegen den Strafbefehl hin.

Mit Bescheid des Landratsamts München vom … September 2016 wurde der Kläger ausgewiesen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde durch Aushang im Landratsamt vom 23. November 2016 bis zum 23. Dezember 2016 öffentlich zugestellt. Nach Angaben der Klägerbevollmächtigten wusste der Kläger hiervon nichts.

Der Kläger wollte am 28. Januar 2017 per Flugzeug ins Bundesgebiet einreisen. Am Flughafen … wurde ihm die Einreise verweigert. Die Klägerbevollmächtigte hat ihn am 31. Januar 2017 am Flughafen gesprochen; bei dieser Gelegenheit hat der Kläger eine Vollmacht für die Klägerbevollmächtigte unterzeichnet. Am 1. Februar 2017 unterschrieb der Kläger bei der Bundespolizei am Flughafen … ein Empfangsbekenntnis, dass er den Bescheid vom … September 2016 ausgehändigt bekommen habe. Nach Angaben der Klägerbevollmächtigten geschah dies ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Die Klägerbevollmächtigte bestreitet, dass der Kläger den Bescheid tatsächlich erhalten hat. Am 1. Februar 2017 stellte die Klägerbevollmächtigte bei der Beklagten ein Akteneinsichtsgesuch. Im Rahmen der Akteneinsicht nahm die Klägerbevollmächtigte von dem Bescheid vom … September 2016 am 17. Februar 2017 Kenntnis.

Am 22. Februar 2017 hat die Klägerbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom … September 2016 eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt: Den Kläger treffe kein Verschulden, dass er die Klagefrist nicht eingehalten habe. Die öffentliche Zustellung sei nicht zulässig gewesen, da eine Zustellung an die Klägerbevollmächtigte möglich gewesen sei. Durch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft hätte die Beklagte herausfinden können, dass an die Klägerbevollmächtigte zugestellt werden könne. Auf Grund des Strafbefehls vom … Juli 2015 und des Beschlusses vom … Januar 2016 hätte die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger anwaltlich vertreten werde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei fristgerecht gestellt worden, da es auf die Zustellung an die Klägerbevollmächtigte am 17. Februar 2017 ankomme. Die behauptete Zustellung am 1. Februar 2017 sei fehlgeschlagen. Denn der Polizeibehörde sei bewusst gewesen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher nicht wissen könnte, was er unterschrieben habe. Eine Zustellung hätte auch hier an die Klägerbevollmächtigte erfolgen müssen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Bescheid verwiesen und im Übrigen ausgeführt: Nach dem Strafbefehl habe die Beklagte nicht von einer anwaltlichen Vertretung des Klägers ausgehen können. Zudem habe eine Bevollmächtigung wenn überhaupt nur im Strafverfahren bestanden. Die Übergabe des Bescheids am 1. Februar 2017 sei zu Informationszwecken erfolgt und habe somit keine rechtlichen Auswirkungen gehabt, weshalb auch dem Fehlen eines Dolmetschers keine Bedeutung zukomme.

Am … Mai 2017 hat die Klägerbevollmächtigte beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Klägerbevollmächtigte als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Es wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht zugesandt. Die Klägerbevollmächtigte hat die Klage weiterhin begründet: Dass im Strafbefehl nur zwei Mitarbeiter des Amtsgerichts vermerkt seien, gehe auf einen Fehler der Staatsanwaltschaft zurück, welcher nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Zudem wäre der Klägerbevollmächtigten der Bescheid weitergeleitet worden, wenn an die im Strafbefehl benannten Mitarbeiter zugestellt worden wäre. Eine Bevollmächtigung im strafrechtlichen Verfahren entfalte auch für das darauf folgende Verwaltungsverfahren Wirkung. Wegen der weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom … September 2016 wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 1. Mai 2017 Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolges.

Unabhängig von der finanziellen Situation des Klägers hat seine Klage nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten.

Die Klage ist nach summarischer Prüfung unzulässig. Die einmonatige Frist des § 74 VwGO ist vor Klageerhebung abgelaufen (dazu unter 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nach summarischer Prüfung nicht in Betracht (dazu unter 2.).

1. Der Bescheid vom … September 2016 wurde dem Kläger wirksam durch Aushang öffentlich zugestellt. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Aufenthaltsort des Klägers war der Beklagten zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung unbekannt.

Da die Zustellungsvorschriften auch im Verwaltungsverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dienen sollen und bei der öffentlichen Zustellung dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück regelmäßig aber weder übergeben noch inhaltlich bekannt wird, ist diese verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist. Die öffentliche Zustellung ist daher als letztes Mittel der Bekanntgabe nur dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 10 C 15.723 - juris). Vor diesem Hintergrund ist der Aufenthaltsort im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG nicht schon dann unbekannt, wenn er der Behörde nicht bekannt ist. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn der Behörde der Aufenthaltsort trotz der insoweit erforderlichen gründlichen und sachdienlichen Bemühungen um Aufklärung unbekannt geblieben ist (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; BayVGH a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nach summarischer Prüfung vor.

Der Kläger war zur Ausreise aus dem Bundesgebiet spätestens bis zum … Juni 2015 verpflichtet; der Ausländerbehörde war nicht bekannt, wo der Kläger sich in Albanien aufhielt und sie hatte auch keine Möglichkeiten, dies herauszufinden. Eine Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten war für die Beklagte aus dem Strafbefehl nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten wirkt im Übrigen eine Bevollmächtigung im Strafverfahren nicht auch für das ausländerrechtliche Verfahren. Die entsprechende Vollmacht hat die Klägerbevollmächtigte nicht vorgelegt, so dass von einer umfassenden Bevollmächtigung auch für ein ausländerrechtliches Verfahren nicht ausgegangen werden kann.

Der Bescheid vom … September 2016 enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass eine Verlängerung der Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach summarischer Prüfung nicht in Betracht.

Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis, welches den Kläger von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abhielt, war seine Unkenntnis von dem öffentlich zugestellten Bescheid. Dieses Hindernis entfiel, als der Kläger am 1. Februar 2017 den Bescheid vom … September 2016 von der Bundespolizei erhielt. Zwar bestreitet die Klägerbevollmächtigte diese Übergabe, jedoch kann die bloße unsubstantiierte Behauptung, die Bundespolizei habe den Kläger aufgefordert, das Empfangsbekenntnis zu unterzeichnen, ohne ihm den Bescheid tatsächlich zu übergeben, den Beweiswert des Empfangsbekenntnisses nicht erschüttern. Auch im polizeilichen Bericht steht, dass dem Kläger der Bescheid übergeben wurde. Somit kommt es für den Fristbeginn auf den 1. Februar 2017 an. Die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, war somit am 15. Februar 2017 und damit vor Klageeingang am 22. Februar 2017 abgelaufen.

Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel an einem Entschuldigungsgrund. Reichte allein die Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung als Entschuldigungsgrund aus, verlängerte sich die Frist für Rechtsbehelfe gegen öffentlich zugestellte Bescheide automatisch durch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Dies widerspräche dem Sinn der öffentlichen Zustellung, für Rechtssicherheit zu sorgen.

3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher abzulehnen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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published on 20/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen. II. Dem Kläger zu 2 wird in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwal
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published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2017 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 10 K 17.754 bewilligt und Rechtsanwältin S. H., M., beigeordnet, soweit si
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.