Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Präsidentin des Landgerichts ... eine bestimmte Äußerung zu untersagen (Unterlassungsanspruch).

Der Antragsteller vertrat als Rechtsanwalt einen Beamten des Freistaats Bayern in einem Verfahren gegen den Antragsgegner wegen Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf vorläufige Akteneinsicht ab (M 5 E 14.4380). Die Beschwerde hiergegen lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2015 ab (3 CE 15.423).

Anlässlich dieser Verfahren erhob der Antragsteller in der Presse gegenüber der Präsidentin des Landgerichts ... den Vorwurf, sie habe Akten manipuliert. Daraufhin äußerte sich diese im gerichtlichen Verfahren M 5 E 14.4380 als Vertreterin des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 mit dem Inhalt, gegen die vom Antragstellervertreter in der öffentlichen Presse erhobene Verleumdung mit dem Inhalt der Manipulation verwahre sie sich auf das Schärfste.

Mit Telefax vom 10. März 2015 forderte der Antragsteller die Präsidentin des Landgerichts ... auf, bis spätestens zum 17. März 2015, 12 Uhr, schriftlich die Behauptung der Verleumdung zu widerrufen und zu erklären, dass eine Wiederholung unterlassen werde.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, bei Gericht eingegangen am 19. März 2015, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte eine einstweilige Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Der Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts ..., hat es vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe die Präsidentin des Landgerichts ... im Zusammenhang mit den von ihr in veränderter Form vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren M 5 E 14.4380 verleumdet.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da wegen der Arbeitsüberlastung des Gerichts im Hauptsacheverfahren ein Verhandlungstermin wohl frühestens gegen Ende dieses Jahres, wenn nicht später stattfinden könne. Für ein Rechtsmittelverfahren sei erfahrungsgemäß mit einem noch längeren Zeitraum zu rechnen. Bis dahin hätten der erhobene Vorwurf und damit die Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers, die in dieser Prüfstation zu unterstellen sei, aber längst an Aktualität verloren. Es streite also auch der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG für den Antragsteller. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handele. Sie enthalte jedenfalls einen Tatsachenkern. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Antragsgegner die Präsidentin eines Landgerichts agiert habe, sich amtliche Äußerungen am Willkürverbot und an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hätten und keinerlei sachliche Notwendigkeit für den Vorwurf gegenüber einem Organ der Rechtspflege bestehe, dieses habe sich strafbar gemacht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 31. März 2015,

den Antrag abzulehnen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsicht seien keine Akten manipuliert worden. Ferner bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil der Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. Januar 2015 lediglich seine Rechtsposition verteidigt habe. Äußerungen, die in einem gerichtlichen Verfahren zur Rechtsverteidigung erfolgen, könnten von vorneherein nur dann ehrverletzend oder strafrechtlich relevant sein, wenn sie ganz offensichtlich und ohne jeden Zweifel falsch oder überzogen seien. Diese Grenze sei vorliegend bei weitem nicht überschritten. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sich der Antragsgegner im Vorprozess nicht verteidige. Im Übrigen rechtfertige der dem Wort „Manipulation“ inne wohnende Täuschungsvorwurf eine pointierte Antwort. Wer Schärfe in eine rechtliche Auseinandersetzung trage, könne nicht anschließend selbst den schärfer werdenden Ton beklagen. Die für einen Unterlassungsanspruch und eine einstweilige Anordnung vorausgesetzte Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Antragsgegner habe seine Rechte durch Schriftsatz vom 13. Januar 2015 einschließlich der beanstandenden Äußerung verteidigt. Er gehe davon aus, dass das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsverteidigung im Vorprozess zur Kenntnis genommen hätten und sie daher nicht weiter wiederholt werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 lehnte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München, welche zunächst mit diesem Rechtsstreit befasst war, ab.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 führte der Antragsteller weiter aus, wenn die Wiederholungsgefahr mit der Begründung bestritten werde, dass die inkriminierte Äußerung nicht weiter wiederholt werden müsse, so möge der Antragsgegner verbindlich erklären, dass die inkriminierte Äußerung nicht wiederholt werde. Sie würden sich unter Juristen befinden.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wies das Verwaltungsgerichts München, 5. Kammer, das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den ... Richter ... und die Richterin ... zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 10. Juli 2015 übernahm die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München das Verfahren. Nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist die 10. Kammer zuständig für den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (mit Ziel der Unterlassung der Behauptung der Präsidentin des Landgerichts ..., der Antragsteller hätte sie verleumdet), da es sich hier um ein Rechtsgebiet handelt, das keiner anderen Kammer zugeteilt ist und auch nicht ein Zusammenhang mit den Sachgebieten einer anderen Kammer besteht.

Mit Fax vom 7. Juli 2015 erhob der Antragsteller gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München.

Mit Beschluss vom 5. August 2015 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers (5 C 15.1429). Die Untätigkeitsbeschwerde sei unstatthaft. Unabhängig davon wäre eine unangemessene und außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegende und praktisch zu Rechtsverweigerung führende Verfahrensverzögerung hier nicht anzunehmen. Zum einen sei die Verfahrensdauer zu einem wesentlichen Teil durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers verursacht worden (Ablehnungsantrag). Zum anderen wäre die individuelle Bedeutung der Sache nicht hoch einzuschätzen, weil dem Antragsteller nicht verborgen geblieben sein könne, dass negatorische Ansprüche gegenüber Verfahrens- und Prozessbehauptungen der Gegenseite regelmäßig ausgeschlossen seien.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers - hier des Antragstellers - darstellt (vgl. BGH, U. v. 5.2.1993 - V ZR 62/91 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts ..., es vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe die Präsidentin des Landgerichts ... in Zusammenhang mit den von ihr in veränderten Form vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren M 5 K 14.4380 verleumdet. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Freistaat Bayern zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B. v. 13.10.2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn. 9 u. B. v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 40 Rn. 83).

Im vorliegenden Fall hat die Präsidentin des Landgerichts ... als Vertreterin des Freistaats Bayern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Schriftsatz mit einer Äußerung übersandt, gegen die sich der Antragsteller nun wendet. Diese Äußerung ist dem amtlichen Bereich zuzuordnen.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus andere Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsteller konnte einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft machen.

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausführung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen berufen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris; VG Hannover, B. v. 30.3.2015 - 4 B 546/15 - juris).

Hier steht eine Äußerung im Raum, die im Rahmen der Rechtsverteidigung dienenden Vorbringens eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben wurde. Gegenüber solchem Vorbringen kann der hierdurch in seiner Ehre Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern (BGH, U. v. 24.11.1970 - VI ZB 70/69 - NJW 1971, 284). Nur in Ausnahmefällen ist der Ausschluss negatorischer Ansprüche gegenüber Prozessbehauptungen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes möglicherweise wieder einzuschränken. Ein solcher Ausschluss erfordert besonders eindeutige Gestaltungen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bei dem Vorwurf der Verleumdung handelt es sich nicht um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eher um eine rechtliche Beurteilung und damit um ein Werturteil. Ein solches entzieht sich einer Bestätigung oder Widerlegung als wahr oder unwahr. Eine völlig unverhältnismäßige und ehrverletzende Äußerung, die ausnahmsweise und eindeutig den grundsätzlichen Ausschluss negatorischer Ansprüche gegenüber Prozessbehauptungen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes wieder einschränken würde, liegt hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor, zumal der Vorwurf der Manipulation, den der Antragsteller zuvor erhoben hatte, sowohl wertneutral als auch negativ für den „Manipulierenden“ verstanden werden kann, der sich - möglicherweise unberechtigt - einen Vorteil verschaffen will.

Im Übrigen kann der Antragsteller die Unterlassung der Äußerung schon deswegen nicht verlangen, weil nicht die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. März 2015 ausgeführt hat, wurde die beanstandende Äußerung im Vorprozess vor dem Verwaltungsgericht abgegeben. Sie erfolgte im Rahmen der Rechtsverteidigung in diesem Prozess. Der Antragsgegner teilte daher mit, es bestehe kein Bedürfnis und keine Notwendigkeit, diese Behauptung zu wiederholen. Daraus lässt sich schließen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung nicht im Raum steht, egal ob diese Äußerung nicht wiederholt werden „muss“ oder nicht wiederholt werden „wird“. So oder so steht eine Wiederholung offensichtlich nicht an.

3. Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller trägt zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit vor, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einschließlich eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens sei die Aktualität des erhobenen Vorwurfs verloren gegangen. Dies allein legt nach Auffassung der Kammer keine besondere Dringlichkeit dar, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem der Begriff der „Verleumdung“ in einem Schriftsatz des Antragsgegners verwendet wurde, sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon längst entschieden haben. Eine Dringlichkeit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 3 CE 15.423

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2015 - M 5 E 14.4380

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Me

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 5 C 15.1429

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die U

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) bei dem Landgericht I. in Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Rahmen der staatlichen Rechnungsprüfung in den Jahren 2010 und 2011 Unstimmigkeiten beim landgerichtsärztlichen Dienst im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen aufgetreten waren, wurde gegen den Antragsteller mit Verfügung vom ... Juli 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ist derzeit wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Angelegenheit ausgesetzt.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte die Präsidentin des Landgerichts I. den Antragsteller zur Vorlage eines Fachkundenachweises auf.

Daraufhin bat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom .... Juli 2014 um Akteneinsicht. Dies verwehrte ihm die Präsidentin mit Schreiben vom ... August 2014, da es sich um Akten handle, die der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen dienten.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erhob der Antragsgegner - vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... - Klage zum Landgericht I. auf Rückzahlung von 48.401,38 Euro gegen den Antragsteller wegen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus unerlaubter Handlung (... ... ...). Diese Klage wurde inzwischen an das Landgericht M. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2014, bei Gericht eingegangen am 25. September 2014, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom ... Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens ins zwei bis drei Jahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen wäre und dem Antragsteller nicht zumutbar sei, bis dahin zu warten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 107 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs. Die gegen den Antragsteller erhobene Klage sei im Übrigen unzulässig. Nachdem die Präsidentin des Landgerichts I. einen Teil der Akten vorgelegt habe, erstrecke sich der Anspruch auf Akteneinsicht nunmehr auf die vollständigen, beim Landgericht I. vorhandenen Akten; eine Einschränkung des umfassenden Rechts des Antragstellers auf Akteneinsicht liege nicht vor.

Die Präsidentin des Landgerichts I. hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es handele sich bei den streitgegenständlichen Akten nicht um die Personalakte des Antragstellers und überdies würden diese Akten nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verwendet. Es seien vielmehr personenbezogene Daten Dritter vorhanden, die als „vertraulich“ gekennzeichnet und auch so zu behandeln seien, weil Beschäftigte des Landgerichts I. zu den Abrechnungsmodalitäten befragt worden wären.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zweifelhaft. Wenn der Antragsteller vortragen lässt, die langen Laufzeiten bei Gericht bedingten die Eilbedürftigkeit, so überzeugt dies nicht, weil allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes genügt (BayVGH, B. v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl. 1980, 536). Damit wird schon dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht Rechnung getragen. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Übrigen erhöhte Anforderungen (OVG NRW, B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - DÖD 2001, 314; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 71).

2. Der Antragsteller begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4). Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BVerwG B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26).

a) Solche unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.

b) Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Akteneinsicht in der Hauptsache ist außerdem bei gebotener summarischer Betrachtung nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als Personalakten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 ist die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um personenbezogene Daten des Beamten handelt, die für das Dienstverhältnis des Beamten verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn sie Grundlage für eine dienstrechtliche Entscheidung oder sonstige, den Beamten in seiner dienstlichen Stellung betreffenden Amtshandlung bilden oder den Grund dafür, dass eine solche unterbleibt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 54). Nach Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes/BayDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.

Eine Ausnahme besteht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG indes dann, wenn die Gewährung der Akteneinsicht zu einer Offenbarung sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Daten führen würde. Da sich bei den Sachakten entgegen der Ansicht des Bevollmächtigen des Antragstellers nach Abs. 2 der Anspruch nicht auf vollumfängliche Akteneinsicht, sondern vielmehr nur auf die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Beamten bezieht, werden sich bei den Sachakten häufig auch Unterlagen befinden, die nicht der Einsichtnahme unterliegen. Lassen sich die verschiedenen Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand trennen, kann die Einsichtnahme nur einheitlich ermöglicht oder versagt werden. Das gilt insbesondere für Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten des Beamten mit personenbezogenen Daten Dritter verknüpft sind. Die Einsichtnahme ist dann zu versagen, wenn die nicht dem Recht auf Einsicht unterliegenden Daten aus dienstlichen Gründen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen dem Beamten oder dessen Bevollmächtigten zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Beamten an den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und dem zugunsten des Dienstherrn oder Dritter bestehenden Geheimhaltungsinteresse wird durch Absatz 2 Satz 3 dergestalt gelöst, dass dem Beamten statt Akteneinsicht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu gewähren ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 59). Der Umfang der Auskunftserteilung wird einerseits durch das Interesse des Beamten, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können, andererseits durch die Pflicht des Dienstherrn, die Interessensphäre der anderen in Betracht kommenden Dienstnehmer nicht „schwerwiegend und unvertretbar“ zu verletzen, sowohl bestimmt als auch begrenzt (BVerwG, U. v. 4.8.1975 - VI C 30.72 - BVerwGE 49, 89 (93 f.); U. v. 8.4.1976 - II C 15.74 - BVerwGE 50, 301 sowie BVerwG, U. v. 30.6.1983 - 2 C 76/81, ZBR 1984, 43 ff.).

Bei den in den Akten des Landgerichts I. gesammelten Daten handelt es sich um solche, die die Tätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt betreffen. Damit werden dessen persönliche Verhältnisse tangiert, so dass personenbezogene Daten betroffen sind, auf deren Einsichtnahme grundsätzlich ein Anspruch besteht. Allerdings sind in den vollständigen Akten nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch Namen und Angaben über die Beschäftigten des Landgerichts I. enthalten, die zu den Vorgängen und Abrechnungsmodalitäten befragt wurden. Die Vorgänge sind daher in nachvollziehbarer Weise zum Schutze der Betroffenen als vertraulich gekennzeichnet worden. Die Interessen der Betroffenen Dritten und des Dienstherrn an der Geheimhaltung sind damit vorliegend höher zu bewerten als die Interessen des Antragstellers an der Einsichtnahme in die vollständigen Akten. Denn es handelt sich nicht um die Personalakte des Antragstellers, sondern um Sachakten, in denen sich Namen und Daten Dritter befinden. Es ist davon auszugehen, dass diese mit den personenbezogenen Daten des Antragstellers in den Akten verknüpft sind.

Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Interessen an der Einsicht in die Sachakten gewichtiger sind als das Interesse des Dienstherrn am Schutz der personenbezogenen Daten Dritter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Akteneinsicht verwehrt hat.

Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeutet nicht, dass der Kläger rechtlich schutzlos wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1978 - II C 66.73 - BVerwGE 55, 186/191 f.). Denn ihm steht ein Auskunftsanspruch gegen seinen Dienstherrn zu. Der Antragsteller konnte im Rahmen des Gerichtsverfahrens im Übrigen bereits Einsicht in den seitens des Antragsgegners vorgelegten Vorgang nehmen, so dass er auch vor dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht benachteiligt wird.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (B. v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 -NVwZ 2010, 954) bedingt im Rahmen des hiesigen Verfahrens nichts anderes. Selbst wenn man die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, die für das Finanzgerichtsverfahren dargelegt wurden, auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis überträgt, so sind die beim Beamten auftretenden Nachteile vorliegend nicht derart gravierend, dass sie eine andere Einschätzung rechtfertigten.

c) Nach alledem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Landgerichtsarzt bei dem Landgericht I. im Dienst des Antragsgegners. Er rechnete in den Jahren 2005 mit 2008 im Rahmen seiner Nebentätigkeit „Sprechstunde für Jedermann, ausschließlich Privatpatienten“ insgesamt 115.755 € technische Laborleistungen gegenüber dem Landgericht I. ab, die von der Justizkasse ausbezahlt worden sind.

Das staatliche Rechnungsprüfungsamt A. hat in den Jahren 2010 und 2011 den gerichtsärztlichen Dienst in Bayern geprüft und festgestellt, dass die vom Antragsteller in Rechnung gestellten Nummern der Gebührenordnung für Ärzte ausnahmslos dem Abschnitt M Laboratoriumsuntersuchungen III zuzuordnen seien und u. a. voraussetzten, dass der Arzt über eine nachgewiesene Fachkunde verfüge. Die Präsidentin des Landgerichts I. forderte darauf den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2014 auf, den erforderlichen Fachkundenachweis vorzulegen, da ohne einen solchen Fachkundenachweis Vergütungsansprüche für technische Laborleistungen mangels Liquidationsrechts unbegründet und erbrachte Leistungen mithin zurückzufordern seien.

Daraufhin bat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2014 um Akteneinsicht. Die Präsidentin des Landgerichts I. teilte mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, weil es sich bei den Akten nicht um Akten eines Verwaltungsverfahrens handele, sondern um Akten, die der Vorbereitung der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen dienten.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erhob der Antragsgegner Klage zum Landgericht I. und machte für die Jahre 2004 und 2005 Rückforderungsansprüche in Höhe von 48.401,38 € geltend, weil der Antragsteller mangels Fachkundenachweises in rechtlich unzulässiger Weise technische Laborleistungen abgerechnet habe. Neben der zivilrechtlichen Aufarbeitung der vom Rechnungsprüfungsamt monierten Abrechnungen war gegen den Antragsteller in dieser und weiteren Sachen bereits mit Verfügung vom 9. Juli 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das derzeit wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt ist.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 20. September 2014,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom 17. Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens in zwei bis drei Jahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen sei und dem Antragsteller nicht zumutbar sei, bis dahin zu warten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBG und aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs. Nachdem die Präsidentin des Landgerichts I. einen Teil der Akten vorgelegt habe, erstrecke sich der Anspruch auf Akteneinsicht nunmehr auf die vollständigen beim Landgericht I. vorhandenen Akten. Eine Einschränkung des umfassenden Rechts des Antragstellers auf Akteneinsicht liege nicht vor.

Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Akten nicht um die Personalakte des Antragstellers und überdies würden diese Akten nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verwendet. Es seien vielmehr personenbezogene Daten Dritter vorhanden, die als „vertraulich“ gekennzeichnet und auch so zu behandeln seien, weil Beschäftigte des Landgerichts I. zu den Abrechnungsmodalitäten befragt worden wären.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. Februar 2015 ab. Es sei bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft. Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genüge nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller begehre ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile seien weder vorgetragen noch erkennbar. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Akteneinsicht in der Hauptsache sei außerdem bei gebotener summarischer Betrachtung nicht auszugehen. Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayBG hätten Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als Personalakten, die personenbezogene Akten über sie enthielten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt würden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Nach Satz 2 sei die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden seien, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sei. In diesem Fall sei dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen. Bei den in den Akten des Landgerichts I. gesammelten Daten handele es sich um solche, die die Tätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt beträfen. Damit würden dessen persönliche Verhältnisse tangiert, so dass personenbezogene Daten betroffen seien, auf deren Einsichtnahme grundsätzlich ein Anspruch bestehe. Allerdings seien in den vollständigen Akten nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch Namen und Angaben über die Beschäftigten des Landgerichts I. enthalten, die zu den Vorgängen und Abrechnungsmodalitäten befragt worden seien. Die Vorgänge seien daher in nachvollziehbarer Weise zum Schutze der Betroffenen als vertraulich gekennzeichnet worden. Die Interessen der betroffenen Dritten und des Dienstherrn an der Geheimhaltung seien damit vorliegend höher zu bewerten, als die Interessen des Antragstellers an der Einsichtnahme in die vollständigen Akten. Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Interessen an der Einsicht in die Sachakten gewichtiger seien, als das Interesse des Dienstherrn am Schutz der personenbezogenen Daten Dritter. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Akteneinsicht verwehrt habe. Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeute nicht, dass der Kläger rechtlich schutzlos wäre. Denn ihm stehe ein Auskunftsanspruch gegenüber seinem Dienstherrn zu.

Mit seiner am 19. Februar 2015 eingegangenen Beschwerde beantragte der Antragsteller,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münchens vom 5. Februar 2015 zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom 17. Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.

Der Antragsteller dürfe nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, dessen Dauer bei der gegenwärtigen Überlastung der zuständigen Gerichte allein in der ersten Instanz mit mindestens eineinhalb Jahren und in der zweiten Instanz mit zwei, wenn nicht drei Jahren zu veranschlagen sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Rechtsposition des Antragstellers endgültig beeinträchtigt werden könnte. Unter diesen Umständen könne dem Antragsteller auch der Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegengehalten werden. Eine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von etwas mehr als 129.000 € könne wohl kaum als abwendbarer Nachteil bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayBG bestehe. Es könne keine Rede davon sein, dass es hier um die Offenbarung sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Daten gehe. Der Antragsgegner habe nicht einmal ansatzweise erklären können, weshalb mit der Vernehmung von Beschäftigten des Landgerichts I. personenbezogene geschützte Daten erhoben worden sein sollten, noch weniger, weshalb eine Trennung solcher Daten nicht möglich gewesen sein sollte. Das Verwaltungsgericht habe den Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Januar 2015 aufgefordert, binnen zehn Tagen zu konkretisieren, inwieweit es sich bei den im Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 erwähnten in den Akten vorhandenen Daten um personenbezogene Daten Dritter handele, die geheimhaltungsbedürftig seien. Dieser Aufforderung sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die personenbezogenen Daten Dritter seien alles andere als geheimhaltungsbedürftig. Selbstverständlich seien dem Antragsteller die entsprechenden Daten der an seiner Dienststelle beschäftigten Mitarbeiterinnen bekannt. Unabhängig davon hätten sie im Übrigen auch geschwärzt werden können. Für die Durchführung des Disziplinarverfahrens, aber auch für die Durchführung des Verfahrens wegen der angeblichen Rückforderungsansprüche habe der Kläger ein vehementes Interesse daran zu wissen, was alles sich noch in dem „verschwundenen“ Teil der Verwaltungsakte befinde.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Anspruch aus Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayBG erfordere als tatbestandliche Voraussetzung, dass die personenbezogenen Daten für das Dienstverhältnis des antragstellenden Beamten verarbeitet oder genutzt worden seien. Daran fehle es vorliegend. Die vom Antragsteller begehrte Einsicht beziehe sich auf Unterlagen, die gerade nicht im Zusammenhang mit dessen Beamtenverhältnis stünden, sondern der Vorbereitung und Geltendmachung eines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs außerhalb des Dienstverhältnisses dienten. Die gerade nicht öffentlich-rechtlich, sondern im Zivilprozess ausgetragene Frage, ob der Antragsteller als Vertragspartner des Freistaats zu Unrecht Leistungen abgerechnet habe, wurzele in keiner Weise im Beamtenverhältnis des Antragstellers. Eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage aus dem Beamtenrecht könne daher auch nicht zur Anwendung kommen. Der Antragsteller stehe dem Freistaat Bayern in der vorliegenden Konstellation wie jeder sonstige zivilrechtliche Vertragspartner gegenüber. Soweit der Antragsteller meine, auf die begehrten Informationen im Rahmen des Disziplinarverhältnisses angewiesen zu sein, sei er drauf zu verweisen, die dort tätige Behörde in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die beim Landgericht I. geführten Vorgänge Gegenstand des Disziplinarverfahrens wären.

Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 25. März 2015 Stellung genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht nicht geltend machen können.

1. Die Vorschrift des Art. 107 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wonach ein Beamter ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte hat, scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil der zum Zwecke der Geltendmachung zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche entstandene Vorgang nicht als Personalakte zu verstehen ist.

Nach § 50 Satz 2 BeamtStG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die unter den Sammelbegriff der Personalaktendaten fallenden Unterlagen sind kraft Gesetzes Gegenstand der Personalakte im materiellen Sinn (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dez. 2014, Bd. II, § 50 BeamtStG Rn. 19). Die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zählt beispielhaft Unterlagen auf, die in den Personalakt aufzunehmen sind (vgl. LT-Drs. 12/13988, S. 19/20). Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) zu rechnen ist, hängt demzufolge davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. auch BVerwG, B.v. 20.2.1989 - 2 B 129/88 - juris Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall, da der streitige Vorgang weder die Rechtsstellung oder die dienstliche Stellung des Antragstellers zum Gegenstand hat und auch nicht in sonstiger Weise in seine Rechte und Pflichten als Beamter eingreift. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Antragstellers und den zum Zwecke einer zivilrechtlichen Rückforderungsklage zusammengestellten Unterlagen, weil sich insoweit zwei zivilrechtliche Vertragspartner gegenüberstehen, nicht aber Dienstherr und Beamter.

2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BayBG. Nach dieser Vorschrift haben Beamte und Beamtinnen ein Recht auf Akteneinsicht auch in andere Akten (als Personalakten), die personenbezogene Daten über sie einhalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die bayerische Regelung entspricht § 110 Abs. 4 BBG. In die bundesrechtliche Norm ist auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für Datenschutz seiner Zeit „im Rahmen eines Gesamtkompromisses“ während der Ausschussberatungen die Regelung über die Einsicht in personenbezogenen Daten außerhalb der Personalakte eingefügt worden (vgl. BT-Drs. 12/2201, S. 23; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 110 Rn. 7).

a. Die Akte, in die der Antragsteller Akteneinsicht begehrt, enthält personenbezogene Daten im Sinne des Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BayBG über den Antragsteller.

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Abs. 1 BayDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (vgl. zum Rückgriff auf Datenschutzrecht: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dez. 2014, Bd. II, Art. 107 BayBG Rn. 54). Mit der Befragung von Beschäftigten des Landgerichts I. über die Abrechnungsmodalitäten wurden Einzelangaben erhoben, die eine Aussage über den Antragsteller selbst ermöglichen (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Stand: Juli 2014, Art. 4 Rn. 7/9 mit Beispielen für persönliche oder sachliche Verhältnisse), so dass in dem Vorgang personenbezogene Daten des Antragstellers im Sinne des Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayBG enthalten sind.

b. Die personenbezogenen Daten werden jedoch nicht im Sinne des Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BayBG für das Dienstverhältnis des Antragstellers „verarbeitet oder genutzt“. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Art. 107 BayBG zwischen Personal- und „anderen Akten“ differenziert und damit den zum früheren Personalaktenrecht gegen die Abgrenzung von Personalakten und Sachakten geltend gemachten Bedenken (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dez. 2014, Bd. II, Art. 107 BayBG Rn. 53) Rechnung getragen. Sachaktenqualität kommt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBG allen Unterlagen zu, „die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen“ (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Stand: Juli 2014, Handbuch Ziff. XIV.3.d) - Abgrenzung zwischen Personalaktendaten und Sachdatenakten), gleichwohl aber der Personalwirtschaft (Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen) dienen (vgl. Art. 102 Satz 1 BayBG). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit Art. 107 BayBG eine beamtenrechtliche Spezialvorschrift schaffen wollte, die dem Beamten eine Einsichtsmöglichkeit in Bezug auf seine Person erhobenen Daten ermöglicht, wenn und soweit diese in einem (unmittelbaren) Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehen (so bereits BVerwG, B.v. 20.2.1989 - 2 B 129/88 - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier, worauf der Antragsgegner sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat. Die streitige Sachakte wird nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verarbeitet oder genutzt. Das wäre der Fall, wenn die Sachdatenakten eine Grundlage für eine dienstliche Entscheidung oder eine sonstige den Beamten in seiner dienstlichen Stellung betreffende Amtshandlung bildeten oder den Grund dafür, dass eine solche unterbliebe (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dez. 2014, Bd. II, Art. 107 BayBG Rn. 54). Das ist hier nicht der Fall. Die Akte betrifft einzig und allein die Vorbereitung der Durchsetzung zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller; die dienstliche Stellung des Antragstellers wird dadurch nicht - auch nicht mittelbar - tangiert. Ein schlichtes Betreffen der dienstlichen Stellung in dem Sinne, dass Schriftstücke zur Nebentätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt, die Organisation und Wirtschaftlichkeit des gerichtsärztlichen Dienstes und die Nebentätigkeit des Leiters der landgerichtsärztlichen Dienststelle in den Akten vorhanden sind, ist nicht ausreichend.

Mithin kommt es nicht auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage an, ob die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG gegeben sind, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat. Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten des Antragstellers mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden ist, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Insoweit ist es unerheblich, dass die Präsidentin des Landgerichts I. nicht konkretisiert hat, inwiefern es sich bei den nicht vorgelegten Aktenteilen um personenbezogene Daten Dritter handeln soll.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass sein Interesse an der Akteneinsicht auch in Hinblick auf das Disziplinarverfahren besteht, ist dies nach der vorstehenden Ausführung ohne Belang, weil ev. vorhandene disziplinarisch relevante Vorgänge gegenüber dem Zweck der Aktenanlage - Geltendmachung zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche - zurücktreten und allenfalls der Flankierung des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs dienen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung: OVG Münster, B.v. 7.1.2015 - 1 B 1260/14- juris Rn. 42). Der Antragsteller wollte im vorliegenden Verfahren stets nur die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom 17. Juli 2014 angefallen Akten einsehen, also Akten bzw. Aktenbestandteile, die im Zusammenhang mit dem dort angesprochenen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch stehen. Daran ist der Antragsteller nunmehr festzuhalten. Soweit die Akten Bestandteile enthalten sollten, die im Disziplinarverfahren verwendet werden, müssen diese Bestandteile in die Disziplinarakte überführt werden. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens kann dann der Antragsteller sein Recht auf Akteneinsicht geltend machen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der versagten Akteneinsicht hinsichtlich des zivilrechtlichen Verfahrens keinen Nachteil erleiden wird, weil dort der Beibringungsgrundsatz gilt, die Parteien darlegungs- und beweispflichtig sind. Sollte also der Antragsgegner neue (dem Antragsteller unbekannte) Beweismittel einführen, könnte der Antragsteller im Rahmen der Zivilprozessordnung entsprechend agieren und reagieren. Einer vorherigen Akteneinsicht bedarf es hierzu nicht.

3. Auch das Bayerische Datenschutzgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht aus, weil Art. 10 BayDSG lediglich ein Auskunftsrecht einräumt, nicht aber die begehrte Akteneinsicht ermöglicht. Es besteht auch kein dem Bayerischen Datenschutzgesetz nachrangiger (vgl. Art. 2 Abs. 8 BayDSG) Akteneinsichtsanspruch auf der Grundlage von Art. 29 BayVwVfG. Die Vorschrift begründet nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Einsicht in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten. Der streitige Vorgang dient nicht einem Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 9 BayVwVfG, weil er nicht auf die Prüfung eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist, sondern allein der Vorbereitung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche dient.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist nicht veranlasst, weil der Antrag im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache abzielte (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) bei dem Landgericht I. in Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Rahmen der staatlichen Rechnungsprüfung in den Jahren 2010 und 2011 Unstimmigkeiten beim landgerichtsärztlichen Dienst im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen aufgetreten waren, wurde gegen den Antragsteller mit Verfügung vom ... Juli 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ist derzeit wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Angelegenheit ausgesetzt.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte die Präsidentin des Landgerichts I. den Antragsteller zur Vorlage eines Fachkundenachweises auf.

Daraufhin bat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom .... Juli 2014 um Akteneinsicht. Dies verwehrte ihm die Präsidentin mit Schreiben vom ... August 2014, da es sich um Akten handle, die der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen dienten.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erhob der Antragsgegner - vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... - Klage zum Landgericht I. auf Rückzahlung von 48.401,38 Euro gegen den Antragsteller wegen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus unerlaubter Handlung (... ... ...). Diese Klage wurde inzwischen an das Landgericht M. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2014, bei Gericht eingegangen am 25. September 2014, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom ... Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens ins zwei bis drei Jahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen wäre und dem Antragsteller nicht zumutbar sei, bis dahin zu warten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 107 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs. Die gegen den Antragsteller erhobene Klage sei im Übrigen unzulässig. Nachdem die Präsidentin des Landgerichts I. einen Teil der Akten vorgelegt habe, erstrecke sich der Anspruch auf Akteneinsicht nunmehr auf die vollständigen, beim Landgericht I. vorhandenen Akten; eine Einschränkung des umfassenden Rechts des Antragstellers auf Akteneinsicht liege nicht vor.

Die Präsidentin des Landgerichts I. hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es handele sich bei den streitgegenständlichen Akten nicht um die Personalakte des Antragstellers und überdies würden diese Akten nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verwendet. Es seien vielmehr personenbezogene Daten Dritter vorhanden, die als „vertraulich“ gekennzeichnet und auch so zu behandeln seien, weil Beschäftigte des Landgerichts I. zu den Abrechnungsmodalitäten befragt worden wären.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zweifelhaft. Wenn der Antragsteller vortragen lässt, die langen Laufzeiten bei Gericht bedingten die Eilbedürftigkeit, so überzeugt dies nicht, weil allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes genügt (BayVGH, B. v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl. 1980, 536). Damit wird schon dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht Rechnung getragen. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Übrigen erhöhte Anforderungen (OVG NRW, B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - DÖD 2001, 314; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 71).

2. Der Antragsteller begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4). Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BVerwG B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26).

a) Solche unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.

b) Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Akteneinsicht in der Hauptsache ist außerdem bei gebotener summarischer Betrachtung nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als Personalakten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 ist die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um personenbezogene Daten des Beamten handelt, die für das Dienstverhältnis des Beamten verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn sie Grundlage für eine dienstrechtliche Entscheidung oder sonstige, den Beamten in seiner dienstlichen Stellung betreffenden Amtshandlung bilden oder den Grund dafür, dass eine solche unterbleibt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 54). Nach Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes/BayDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.

Eine Ausnahme besteht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG indes dann, wenn die Gewährung der Akteneinsicht zu einer Offenbarung sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Daten führen würde. Da sich bei den Sachakten entgegen der Ansicht des Bevollmächtigen des Antragstellers nach Abs. 2 der Anspruch nicht auf vollumfängliche Akteneinsicht, sondern vielmehr nur auf die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Beamten bezieht, werden sich bei den Sachakten häufig auch Unterlagen befinden, die nicht der Einsichtnahme unterliegen. Lassen sich die verschiedenen Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand trennen, kann die Einsichtnahme nur einheitlich ermöglicht oder versagt werden. Das gilt insbesondere für Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten des Beamten mit personenbezogenen Daten Dritter verknüpft sind. Die Einsichtnahme ist dann zu versagen, wenn die nicht dem Recht auf Einsicht unterliegenden Daten aus dienstlichen Gründen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen dem Beamten oder dessen Bevollmächtigten zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Beamten an den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und dem zugunsten des Dienstherrn oder Dritter bestehenden Geheimhaltungsinteresse wird durch Absatz 2 Satz 3 dergestalt gelöst, dass dem Beamten statt Akteneinsicht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu gewähren ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 59). Der Umfang der Auskunftserteilung wird einerseits durch das Interesse des Beamten, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können, andererseits durch die Pflicht des Dienstherrn, die Interessensphäre der anderen in Betracht kommenden Dienstnehmer nicht „schwerwiegend und unvertretbar“ zu verletzen, sowohl bestimmt als auch begrenzt (BVerwG, U. v. 4.8.1975 - VI C 30.72 - BVerwGE 49, 89 (93 f.); U. v. 8.4.1976 - II C 15.74 - BVerwGE 50, 301 sowie BVerwG, U. v. 30.6.1983 - 2 C 76/81, ZBR 1984, 43 ff.).

Bei den in den Akten des Landgerichts I. gesammelten Daten handelt es sich um solche, die die Tätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt betreffen. Damit werden dessen persönliche Verhältnisse tangiert, so dass personenbezogene Daten betroffen sind, auf deren Einsichtnahme grundsätzlich ein Anspruch besteht. Allerdings sind in den vollständigen Akten nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch Namen und Angaben über die Beschäftigten des Landgerichts I. enthalten, die zu den Vorgängen und Abrechnungsmodalitäten befragt wurden. Die Vorgänge sind daher in nachvollziehbarer Weise zum Schutze der Betroffenen als vertraulich gekennzeichnet worden. Die Interessen der Betroffenen Dritten und des Dienstherrn an der Geheimhaltung sind damit vorliegend höher zu bewerten als die Interessen des Antragstellers an der Einsichtnahme in die vollständigen Akten. Denn es handelt sich nicht um die Personalakte des Antragstellers, sondern um Sachakten, in denen sich Namen und Daten Dritter befinden. Es ist davon auszugehen, dass diese mit den personenbezogenen Daten des Antragstellers in den Akten verknüpft sind.

Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Interessen an der Einsicht in die Sachakten gewichtiger sind als das Interesse des Dienstherrn am Schutz der personenbezogenen Daten Dritter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Akteneinsicht verwehrt hat.

Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeutet nicht, dass der Kläger rechtlich schutzlos wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1978 - II C 66.73 - BVerwGE 55, 186/191 f.). Denn ihm steht ein Auskunftsanspruch gegen seinen Dienstherrn zu. Der Antragsteller konnte im Rahmen des Gerichtsverfahrens im Übrigen bereits Einsicht in den seitens des Antragsgegners vorgelegten Vorgang nehmen, so dass er auch vor dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht benachteiligt wird.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (B. v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 -NVwZ 2010, 954) bedingt im Rahmen des hiesigen Verfahrens nichts anderes. Selbst wenn man die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, die für das Finanzgerichtsverfahren dargelegt wurden, auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis überträgt, so sind die beim Beamten auftretenden Nachteile vorliegend nicht derart gravierend, dass sie eine andere Einschätzung rechtfertigten.

c) Nach alledem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft.

§ 146 Abs. 1 VwGO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Eine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist kein Raum mehr für das von der Rechtsprechung im Wege der Analogiebildung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde (OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 12 E 1134/14; BayVGH, B. v. 8.1.2013 - 3 C 11.1707 - beide in juris; BeckOK VwGO/Kaufmann § 146 Rn. 4).

Unabhängig davon wäre eine unangemessene und außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegende und praktisch zu einer Rechtsverweigerung führende Verfahrensverzögerung hier nicht anzunehmen. Zum einen ist die Verfahrensdauer zu einem wesentlichen Teil durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers verursacht worden (Ablehnungsantrag). Zum anderen wäre die individuelle Bedeutung der Sache nicht hoch einzuschätzen, weil dem rechtskundigen Antragsteller nicht verborgen geblieben sein kann, dass negatorische Ansprüche gegenüber Verfahrens- und Prozessbehauptungen der Gegenseite regelmäßig ausgeschlossen sind (vgl. BGH, U. v. 24.11.1970 - VI ZR 70/69 - NJW 1971, 284; OLG Bamberg, U. v. 22.7.1997 - 7 U 11-97 - NJW-RR 1999, 322).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.