Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Präsidentin des Landgerichts ... eine bestimmte Äußerung zu untersagen (Unterlassungsanspruch).
Der Antragsteller vertrat als Rechtsanwalt einen Beamten des Freistaats Bayern in einem Verfahren gegen den Antragsgegner wegen Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf vorläufige Akteneinsicht ab (M 5 E 14.4380). Die Beschwerde hiergegen lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2015 ab (3 CE 15.423).
Anlässlich dieser Verfahren erhob der Antragsteller in der Presse gegenüber der Präsidentin des Landgerichts ... den Vorwurf, sie habe Akten manipuliert. Daraufhin äußerte sich diese im gerichtlichen Verfahren M 5 E 14.4380 als Vertreterin des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 mit dem Inhalt, gegen die vom Antragstellervertreter in der öffentlichen Presse erhobene Verleumdung mit dem Inhalt der Manipulation verwahre sie sich auf das Schärfste.
Mit Telefax vom
Mit Schriftsatz vom
Der Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts ..., hat es vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe die Präsidentin des Landgerichts ... im Zusammenhang mit den von ihr in veränderter Form vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren M 5 E 14.4380 verleumdet.
Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da wegen der Arbeitsüberlastung des Gerichts im Hauptsacheverfahren ein Verhandlungstermin wohl frühestens gegen Ende dieses Jahres, wenn nicht später stattfinden könne. Für ein Rechtsmittelverfahren sei erfahrungsgemäß mit einem noch längeren Zeitraum zu rechnen. Bis dahin hätten der erhobene Vorwurf und damit die Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers, die in dieser Prüfstation zu unterstellen sei, aber längst an Aktualität verloren. Es streite also auch der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG für den Antragsteller. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handele. Sie enthalte jedenfalls einen Tatsachenkern. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Antragsgegner die Präsidentin eines Landgerichts agiert habe, sich amtliche Äußerungen am Willkürverbot und an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hätten und keinerlei sachliche Notwendigkeit für den Vorwurf gegenüber einem Organ der Rechtspflege bestehe, dieses habe sich strafbar gemacht.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsicht seien keine Akten manipuliert worden. Ferner bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil der Antragsgegner im Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 lehnte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München, welche zunächst mit diesem Rechtsstreit befasst war, ab.
Mit Schriftsatz vom
Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wies das Verwaltungsgerichts München, 5. Kammer, das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den ... Richter ... und die Richterin ... zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 10. Juli 2015 übernahm die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München das Verfahren. Nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist die 10. Kammer zuständig für den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (mit Ziel der Unterlassung der Behauptung der Präsidentin des Landgerichts ..., der Antragsteller hätte sie verleumdet), da es sich hier um ein Rechtsgebiet handelt, das keiner anderen Kammer zugeteilt ist und auch nicht ein Zusammenhang mit den Sachgebieten einer anderen Kammer besteht.
Mit Fax vom 7. Juli 2015 erhob der Antragsteller gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München.
Mit Beschluss vom 5. August 2015
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers - hier des Antragstellers - darstellt (vgl. BGH, U. v. 5.2.1993 - V ZR 62/91 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts ..., es vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe die Präsidentin des Landgerichts ... in Zusammenhang mit den von ihr in veränderten Form vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren M 5 K 14.4380 verleumdet. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Freistaat Bayern zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B. v. 13.10.2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn. 9 u.
Im vorliegenden Fall hat die Präsidentin des Landgerichts ... als Vertreterin des Freistaats Bayern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Schriftsatz mit einer Äußerung übersandt, gegen die sich der Antragsteller nun wendet. Diese Äußerung ist dem amtlichen Bereich zuzuordnen.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus andere Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsteller konnte einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft machen.
Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausführung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen berufen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris; VG Hannover, B. v. 30.3.2015 - 4 B 546/15 - juris).
Hier steht eine Äußerung im Raum, die im Rahmen der Rechtsverteidigung dienenden Vorbringens eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben wurde. Gegenüber solchem Vorbringen kann der hierdurch in seiner Ehre Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern (BGH, U. v. 24.11.1970 - VI ZB 70/69 - NJW 1971, 284). Nur in Ausnahmefällen ist der Ausschluss negatorischer Ansprüche gegenüber Prozessbehauptungen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes möglicherweise wieder einzuschränken. Ein solcher Ausschluss erfordert besonders eindeutige Gestaltungen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bei dem Vorwurf der Verleumdung handelt es sich nicht um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eher um eine rechtliche Beurteilung und damit um ein Werturteil. Ein solches entzieht sich einer Bestätigung oder Widerlegung als wahr oder unwahr. Eine völlig unverhältnismäßige und ehrverletzende Äußerung, die ausnahmsweise und eindeutig den grundsätzlichen Ausschluss negatorischer Ansprüche gegenüber Prozessbehauptungen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes wieder einschränken würde, liegt hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor, zumal der Vorwurf der Manipulation, den der Antragsteller zuvor erhoben hatte, sowohl wertneutral als auch negativ für den „Manipulierenden“ verstanden werden kann, der sich - möglicherweise unberechtigt - einen Vorteil verschaffen will.
Im Übrigen kann der Antragsteller die Unterlassung der Äußerung schon deswegen nicht verlangen, weil nicht die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom
3. Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller trägt zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit vor, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einschließlich eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens sei die Aktualität des erhobenen Vorwurfs verloren gegangen. Dies allein legt nach Auffassung der Kammer keine besondere Dringlichkeit dar, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem der Begriff der „Verleumdung“ in einem Schriftsatz des Antragsgegners verwendet wurde, sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon längst entschieden haben. Eine Dringlichkeit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) bei dem Landgericht I. in Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Rahmen der staatlichen Rechnungsprüfung in den Jahren 2010 und 2011 Unstimmigkeiten beim landgerichtsärztlichen Dienst im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen aufgetreten waren, wurde gegen den Antragsteller mit Verfügung vom ... Juli 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ist derzeit wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Angelegenheit ausgesetzt.
Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte die Präsidentin des Landgerichts I. den Antragsteller zur Vorlage eines Fachkundenachweises auf.
Daraufhin bat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom .... Juli 2014 um Akteneinsicht. Dies verwehrte ihm die Präsidentin mit Schreiben vom ... August 2014, da es sich um Akten handle, die der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen dienten.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom ... Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.
Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens ins zwei bis drei Jahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen wäre und dem Antragsteller nicht zumutbar sei, bis dahin zu warten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 107 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs. Die gegen den Antragsteller erhobene Klage sei im Übrigen unzulässig. Nachdem die Präsidentin des Landgerichts I. einen Teil der Akten vorgelegt habe, erstrecke sich der Anspruch auf Akteneinsicht nunmehr auf die vollständigen, beim Landgericht I. vorhandenen Akten; eine Einschränkung des umfassenden Rechts des Antragstellers auf Akteneinsicht liege nicht vor.
Die Präsidentin des Landgerichts I. hat mit Schreiben vom
den Antrag zurückzuweisen.
Es handele sich bei den streitgegenständlichen Akten nicht um die Personalakte des Antragstellers und überdies würden diese Akten nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verwendet. Es seien vielmehr personenbezogene Daten Dritter vorhanden, die als „vertraulich“ gekennzeichnet und auch so zu behandeln seien, weil Beschäftigte des Landgerichts I. zu den Abrechnungsmodalitäten befragt worden wären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
1. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zweifelhaft. Wenn der Antragsteller vortragen lässt, die langen Laufzeiten bei Gericht bedingten die Eilbedürftigkeit, so überzeugt dies nicht, weil allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes genügt (BayVGH, B. v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl. 1980, 536). Damit wird schon dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht Rechnung getragen. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Übrigen erhöhte Anforderungen (OVG NRW, B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - DÖD 2001, 314; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 71).
2. Der Antragsteller begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4). Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BVerwG B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26).
a) Solche unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.
b) Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Akteneinsicht in der Hauptsache ist außerdem bei gebotener summarischer Betrachtung nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als Personalakten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 ist die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um personenbezogene Daten des Beamten handelt, die für das Dienstverhältnis des Beamten verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn sie Grundlage für eine dienstrechtliche Entscheidung oder sonstige, den Beamten in seiner dienstlichen Stellung betreffenden Amtshandlung bilden oder den Grund dafür, dass eine solche unterbleibt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 54). Nach Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes/BayDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.
Eine Ausnahme besteht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG indes dann, wenn die Gewährung der Akteneinsicht zu einer Offenbarung sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Daten führen würde. Da sich bei den Sachakten entgegen der Ansicht des Bevollmächtigen des Antragstellers nach Abs. 2 der Anspruch nicht auf vollumfängliche Akteneinsicht, sondern vielmehr nur auf die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Beamten bezieht, werden sich bei den Sachakten häufig auch Unterlagen befinden, die nicht der Einsichtnahme unterliegen. Lassen sich die verschiedenen Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand trennen, kann die Einsichtnahme nur einheitlich ermöglicht oder versagt werden. Das gilt insbesondere für Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten des Beamten mit personenbezogenen Daten Dritter verknüpft sind. Die Einsichtnahme ist dann zu versagen, wenn die nicht dem Recht auf Einsicht unterliegenden Daten aus dienstlichen Gründen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen dem Beamten oder dessen Bevollmächtigten zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Beamten an den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und dem zugunsten des Dienstherrn oder Dritter bestehenden Geheimhaltungsinteresse wird durch Absatz 2 Satz 3 dergestalt gelöst, dass dem Beamten statt Akteneinsicht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu gewähren ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 59). Der Umfang der Auskunftserteilung wird einerseits durch das Interesse des Beamten, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können, andererseits durch die Pflicht des Dienstherrn, die Interessensphäre der anderen in Betracht kommenden Dienstnehmer nicht „schwerwiegend und unvertretbar“ zu verletzen, sowohl bestimmt als auch begrenzt (BVerwG, U. v. 4.8.1975 - VI C 30.72
Bei den in den Akten des Landgerichts I. gesammelten Daten handelt es sich um solche, die die Tätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt betreffen. Damit werden dessen persönliche Verhältnisse tangiert, so dass personenbezogene Daten betroffen sind, auf deren Einsichtnahme grundsätzlich ein Anspruch besteht. Allerdings sind in den vollständigen Akten nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch Namen und Angaben über die Beschäftigten des Landgerichts I. enthalten, die zu den Vorgängen und Abrechnungsmodalitäten befragt wurden. Die Vorgänge sind daher in nachvollziehbarer Weise zum Schutze der Betroffenen als vertraulich gekennzeichnet worden. Die Interessen der Betroffenen Dritten und des Dienstherrn an der Geheimhaltung sind damit vorliegend höher zu bewerten als die Interessen des Antragstellers an der Einsichtnahme in die vollständigen Akten. Denn es handelt sich nicht um die Personalakte des Antragstellers, sondern um Sachakten, in denen sich Namen und Daten Dritter befinden. Es ist davon auszugehen, dass diese mit den personenbezogenen Daten des Antragstellers in den Akten verknüpft sind.
Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Interessen an der Einsicht in die Sachakten gewichtiger sind als das Interesse des Dienstherrn am Schutz der personenbezogenen Daten Dritter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Akteneinsicht verwehrt hat.
Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeutet nicht, dass der Kläger rechtlich schutzlos wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1978 - II C 66.73
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (B. v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08
c) Nach alledem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.
3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) bei dem Landgericht I. in Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Rahmen der staatlichen Rechnungsprüfung in den Jahren 2010 und 2011 Unstimmigkeiten beim landgerichtsärztlichen Dienst im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen aufgetreten waren, wurde gegen den Antragsteller mit Verfügung vom ... Juli 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ist derzeit wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Angelegenheit ausgesetzt.
Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte die Präsidentin des Landgerichts I. den Antragsteller zur Vorlage eines Fachkundenachweises auf.
Daraufhin bat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom .... Juli 2014 um Akteneinsicht. Dies verwehrte ihm die Präsidentin mit Schreiben vom ... August 2014, da es sich um Akten handle, die der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen dienten.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom ... Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.
Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens ins zwei bis drei Jahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen wäre und dem Antragsteller nicht zumutbar sei, bis dahin zu warten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 107 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs. Die gegen den Antragsteller erhobene Klage sei im Übrigen unzulässig. Nachdem die Präsidentin des Landgerichts I. einen Teil der Akten vorgelegt habe, erstrecke sich der Anspruch auf Akteneinsicht nunmehr auf die vollständigen, beim Landgericht I. vorhandenen Akten; eine Einschränkung des umfassenden Rechts des Antragstellers auf Akteneinsicht liege nicht vor.
Die Präsidentin des Landgerichts I. hat mit Schreiben vom
den Antrag zurückzuweisen.
Es handele sich bei den streitgegenständlichen Akten nicht um die Personalakte des Antragstellers und überdies würden diese Akten nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verwendet. Es seien vielmehr personenbezogene Daten Dritter vorhanden, die als „vertraulich“ gekennzeichnet und auch so zu behandeln seien, weil Beschäftigte des Landgerichts I. zu den Abrechnungsmodalitäten befragt worden wären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
1. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zweifelhaft. Wenn der Antragsteller vortragen lässt, die langen Laufzeiten bei Gericht bedingten die Eilbedürftigkeit, so überzeugt dies nicht, weil allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes genügt (BayVGH, B. v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl. 1980, 536). Damit wird schon dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht Rechnung getragen. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Übrigen erhöhte Anforderungen (OVG NRW, B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - DÖD 2001, 314; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 71).
2. Der Antragsteller begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4). Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BVerwG B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26).
a) Solche unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.
b) Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Akteneinsicht in der Hauptsache ist außerdem bei gebotener summarischer Betrachtung nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als Personalakten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 ist die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um personenbezogene Daten des Beamten handelt, die für das Dienstverhältnis des Beamten verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn sie Grundlage für eine dienstrechtliche Entscheidung oder sonstige, den Beamten in seiner dienstlichen Stellung betreffenden Amtshandlung bilden oder den Grund dafür, dass eine solche unterbleibt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 54). Nach Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes/BayDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.
Eine Ausnahme besteht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG indes dann, wenn die Gewährung der Akteneinsicht zu einer Offenbarung sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Daten führen würde. Da sich bei den Sachakten entgegen der Ansicht des Bevollmächtigen des Antragstellers nach Abs. 2 der Anspruch nicht auf vollumfängliche Akteneinsicht, sondern vielmehr nur auf die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Beamten bezieht, werden sich bei den Sachakten häufig auch Unterlagen befinden, die nicht der Einsichtnahme unterliegen. Lassen sich die verschiedenen Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand trennen, kann die Einsichtnahme nur einheitlich ermöglicht oder versagt werden. Das gilt insbesondere für Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten des Beamten mit personenbezogenen Daten Dritter verknüpft sind. Die Einsichtnahme ist dann zu versagen, wenn die nicht dem Recht auf Einsicht unterliegenden Daten aus dienstlichen Gründen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen dem Beamten oder dessen Bevollmächtigten zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Beamten an den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und dem zugunsten des Dienstherrn oder Dritter bestehenden Geheimhaltungsinteresse wird durch Absatz 2 Satz 3 dergestalt gelöst, dass dem Beamten statt Akteneinsicht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu gewähren ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 59). Der Umfang der Auskunftserteilung wird einerseits durch das Interesse des Beamten, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können, andererseits durch die Pflicht des Dienstherrn, die Interessensphäre der anderen in Betracht kommenden Dienstnehmer nicht „schwerwiegend und unvertretbar“ zu verletzen, sowohl bestimmt als auch begrenzt (BVerwG, U. v. 4.8.1975 - VI C 30.72
Bei den in den Akten des Landgerichts I. gesammelten Daten handelt es sich um solche, die die Tätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt betreffen. Damit werden dessen persönliche Verhältnisse tangiert, so dass personenbezogene Daten betroffen sind, auf deren Einsichtnahme grundsätzlich ein Anspruch besteht. Allerdings sind in den vollständigen Akten nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch Namen und Angaben über die Beschäftigten des Landgerichts I. enthalten, die zu den Vorgängen und Abrechnungsmodalitäten befragt wurden. Die Vorgänge sind daher in nachvollziehbarer Weise zum Schutze der Betroffenen als vertraulich gekennzeichnet worden. Die Interessen der Betroffenen Dritten und des Dienstherrn an der Geheimhaltung sind damit vorliegend höher zu bewerten als die Interessen des Antragstellers an der Einsichtnahme in die vollständigen Akten. Denn es handelt sich nicht um die Personalakte des Antragstellers, sondern um Sachakten, in denen sich Namen und Daten Dritter befinden. Es ist davon auszugehen, dass diese mit den personenbezogenen Daten des Antragstellers in den Akten verknüpft sind.
Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Interessen an der Einsicht in die Sachakten gewichtiger sind als das Interesse des Dienstherrn am Schutz der personenbezogenen Daten Dritter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Akteneinsicht verwehrt hat.
Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeutet nicht, dass der Kläger rechtlich schutzlos wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1978 - II C 66.73
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (B. v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08
c) Nach alledem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.
3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.