Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - M 1 SN 17.5086
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - M 1 SN 17.5086
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - M 1 SN 17.5086 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2016 für sein Grundstück R-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 11.01.2016.
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Er ist Eigentümer der Flächen der Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 des Finanzamtes A-Stadt (nachfolgend: „Grundlagenbescheid“) wurden die Flurstücke als Steuergegenstand unter der Bezeichnung R-Straße zusammengefasst, ein Einheitswert in Höhe von 170,26 Euro festgelegt, und der Kläger als Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Kläger nicht vorgegangen. Der vom Kläger am 13.01.2013 beim Finanzamt A-Stadt gestellte Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides wurde mit Bescheid vom 10.04.2013 abgelehnt. Gegen die Ablehnung legte der Kläger keinen Rechtsbehelf beim Finanzamt A-Stadt ein. Am 30.12.2015 eingelegte Einsprüche gegen den Einheitswert- und den Grundlagenbescheid wies das Finanzamt A-Stadt als unzulässig wegen Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück.
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Am 11.01.2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über Grundbesitzabgaben gegen den Kläger und zog ihn für die genannten Flurstücke zu einer Grundsteuer in Höhe von jährlich insgesamt 842,79 Euro heran.
- 4
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 zurückwies.
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Am 26.05.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Seine Klage begründet er damit, dass es eine R-Straße nicht gebe. Die Hausnummer sei nicht vergeben. Ein Grundlagenbescheid liege ihm nicht vor. Ein Einspruch dagegen sei ihm auch nicht möglich gewesen. Die Flurstücke bildeten auch keine wirtschaftliche Einheit. Eine Zusammenfassung der Flurstücke sei unzulässig. Ferner sei eine doppelte Heranziehung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer nicht auszuschließen.
- 6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 7
den Grundsteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2016 vom 11.01.2016 für die Flurstücke XXX und XXX der Flur XXX – R-Straße in A-Stadt – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben.
- 8
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht entscheidet durch den mit Beschluss vom 06.04.2017 bestellten Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO.
- 13
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Klageänderung in Form der Klageerweiterung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn 5),
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die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung des Grundsteuerrechtes zur Bemessung der Grundsteuer unter § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag die Einsichtnahme und Herausgabe sämtlicher Bewertungs- und steuerrechtlich erforderlichen Unterlagen der betroffenen Flurstücke und Hausnummern, worüber die Beklagte Abgabenbescheide erlassen hat, zu erteilen und Unterlagen sowie Auskünfte über die jeweils zuständigen Verwaltungsbereiche, die zur Bewertung der Grundstücksflächen erforderlich sind, dem Kläger auszuhändigen,
- 15
ist unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der nachträglichen Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.06.2017 verweigert, § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit seiner Klageerweiterung führt der Kläger neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, den bisher weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen haben. Insofern droht hier eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtstreites. Außerdem wird mit der Klageerweiterung ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Grundsteuerfestsetzung nichts beiträgt. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe der von ihm geforderten Unterlagen hätte, hat das weder einen unmittelbaren, noch einen mittelbaren Einfluss auf die Grundsteuerfestsetzung im hier streitgegenständlichen Verfahren.
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Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer sind die §§ 1 Abs. 1 ff. GrStG. Danach erheben die Gemeinden für Grundstücke auf ihrem Gebiet die Grundsteuer.
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Die Steuerfestsetzung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Behauptung des Klägers, er habe einen Grundlagenbescheid erhalten braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn bereits im Januar 2013 hat er beim Finanzamt A-Stadt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beantragt (vgl. Schreiben des Finanzamtes A-Stadt vom 21.06.2017). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger also vom Grundlagenbescheid Kenntnis gehabt haben, sonst hätte er dessen Aufhebung nicht beantragen können. In seinem damaligen Antrag beim Finanzamt A-Stadt hat er auch nicht vorgetragen, den Grundlagenbescheid nicht erhalten zu haben.
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Der Antrag des Klägers, zu dem bereits gewährten Schriftsatznachlass von sechs Tagen nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 einen nochmaligen Schriftsatznachlass von weiteren vier Wochen zu gewähren, war abzulehnen. Für eine solche Verlängerung des Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf den vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand, dass der Kläger erfolglos ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid geführt hat, besteht kein Bedarf. Diesen Umstand hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung aufgezeigt. Der Kläger hat außerdem die prozessleitende Verfügung des Gerichtes vom 14.06.2017 mit den diesbezüglichen Fragen an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnisnahme erhalten. Das Gericht hat die Antworten des Finanzamtes A-Stadt im Schriftsatz vom 21.06.2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und insbesondere die rechtliche Bedeutung der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid im Hinblick auf dessen Bekanntgabe erörtert und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 104 Abs. 1 VwGO.
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In der Ablehnung der Fristverlängerung liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wie es in § 108 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden hat. Danach darf das Urteil nur auf Tatsachen […] gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieses Recht ist dem Kläger mit dem Schriftsatznachlass von sechs Tagen gewährt worden. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger angegeben, zu den insgesamt drei Seiten langen Ausführungen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen zu können. Ferner hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ebenfalls bereits auf das Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid hingewiesen. Insofern lag hier schon gar kein neuer Prozessstoff vor, auf den dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren war.
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Die Frist von sechs Tagen war aber auch angemessen, um auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand der Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Jahr 2013 gegen den Grundlagenbescheid ggfs. erwidern zu können. Hierbei handelt es sich auch nicht um komplizierte Rechtsfragen, die eine Recherche und Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung erforderlich machen.
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Ferner geht der Antragsteller mit seinen Einwänden, die Hausnummer 4 sei nicht vergeben und eine Zusammenfassung der einzelnen Flurstücke sei zu Unrecht erfolgt, fehl. Denn an die mit dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich Flurstücke, Messbetrag und Zurechnung ist die Beklagte in ihrer Grundsteuerfestsetzung gebunden. Für den Grundsteuermessbescheid gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO die Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AO. Danach sind Grundsteuermessbescheide für Steuerbescheide – hier die im Streit stehende Grundsteuerfestsetzung der Beklagten – (so genannte Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind (vgl. VG Halle, U. v. 01.02.2010 – 4 A 304/09 –, zitiert nach juris). Im Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 hat das Finanzamt A-Stadt die Flurstücke unter der Hausnummer R-Straße zusammengefasst. An diese Beurteilung ist Beklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen gebunden. Ein Abweichen davon ist ihr aufgrund der Abhängigkeit des Folgebescheides vom Ausgangsbescheid nicht erlaubt.
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Das gilt insoweit auch für die Zurechnung der Flurstücke zum Kläger und dessen sich daraus ergebende Steuerschuldnerschaft sowie für die vom Finanzamt A-Stadt vorgenommene Bewertung der Grundstücke als unbebaut. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger die Flurstücke erst am 20.08.2009 erworben hat, ist die Beklagte daran gebunden, dass er mit Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 bereits als Steuerschuldner für die Grundsteuer bestimmt worden ist.
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Sämtliche der vorgenannten Einwendungen des Klägers sind daher ausschließlich mit dem Finanzamt A-Stadt aufzuarbeiten.
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Da sich hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Flurstücke, dem sich daraus ergebenden Messbetrag und der Zurechnung der Flurstücke zum Kläger seit nichts 2008 geändert hat, brauchte auch für 2015 kein neuer Grundsteuermessbescheid ihm gegenüber erlassen werden. Denn dem Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 kommt gemäß § 124 Abs. 2 AO Dauerwirkung zu, d.h. er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Erledigung in sonstiger Weise sind nicht gegeben.
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Auch der Einwand einer doppelten Veranlagung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer ist unbegründet. Dieses Flurstück wird in einem separaten Bescheid über Grundbesitzabgaben zu Gebühren für die Straßenreinigung herangezogen. Insoweit kann es lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren zu einer Dopplung kommen. Hinsichtlich der Grundsteuer ist eine Dopplung dagegen ausgeschlossen.
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Im Hinblick auf die Berechnung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes der Beklagten – 495 % – auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 170,26 Euro bestehen keine Bedenken.
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Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolgen aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro fest-gesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.