Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - M 1 SN 16.5502

published on 28/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - M 1 SN 16.5502
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Abtrag des Oberbodens und die Durchführung von Erdarbeiten. Die Teilbaugenehmigung dient der Zulassung erster Arbeiten für eine geplante Werkserweiterung bei einer bestehenden Produktionsstätte der Beigeladenen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1639/34 Gemarkung ... Dieses ist mit einem Wohngebäude bebaut. Es liegt in einem Gebiet westlich der Straße „...“ das nach Angaben der Antragstellerseite durch Wohnbebauung geprägt ist.

Die Beigeladene betreibt nach eigenen Angaben auf den Grundstücken FlNr. 1785 und 1786 Gemarkung ... ein Werk zum Herstellen von Anlagen für die Abfüllung und Verpackung von Getränken und flüssigen Nahrungsmitteln in PET und Glasflaschen sowie Getränkedosen. Sie beabsichtigt die Erweiterung dieses Werks auf einer südlich des bestehenden Geländes liegenden Fläche. Die Werkserweiterung soll auf den Grundstücken FlNr. 1777, 1779, 1788, 1789, 1789/2 und 1789/5 Gemarkung ... (Baugrundstück) erfolgen. Das Baugrundstück umfasst eine Fläche von 47.337 qm. Es liegt östlich des Grundstücks der Antragstellerin, jenseits der Straße „...“. Die Entfernung zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und dem künftig zur baulichen Nutzung vorgesehenen Bereich des Baugrundstücks beträgt ca. 60 Meter. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „...-Ost III“ vom 6. Oktober 2016, bekannt gemacht am 21. Oktober 2016. In diesem ist für das Baugrundstück als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festgesetzt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt nicht im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans.

Unter dem 22. August 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Werkserweiterung in Form der Errichtung eines Neubaus einer Montagehalle mit Pforte. Die geplante Montagehalle soll 157,09 m lang und 81,53 m breit werden. Die geplante Höhe über dem Ursprungsgelände beträgt zwischen 14,65 m und 13,44 m. Die Baukörperhöhe ist mit 13,45 m über dem Erdgeschossfußboden vermaßt. In der dem Bauantrag beigegebenen Betriebsbeschreibung (Bl. 88 - 91 der Behördenakte) wird ausgeführt, dass der Betrieb der Montage von Baugruppen und Modulen für Pack- und Palettiermaschinen sowie der Endmontage von Pack- und Palettiermaschinen diene. Die Betriebszeit betrage an Werktagen von 6 bis 22 Uhr. Es sei ein Lieferverkehr von max. 60 LKW pro Tag, der Einsatz von Staplern zur Verladung von 21 LKW mit neun Stunden Betriebszeit pro Tag vorgesehen. Wegen der Anfahrt der Arbeitskräfte zur Früh- und Spätschicht sei mit 960 Fahrbewegungen zur Tagzeit und maximal 60 Fahrbewegungen zur Nachtzeit zu rechnen.

Unter dem ... August 2016 beantragte die Beigeladene darüber hinaus die Erteilung einer Teilbaugenehmigung für den Abtrag des Oberbodens, die Baufeldfreimachung, Erdarbeiten und die Bodenverbesserung mit Rüttelstopfsäulen. Wie aus der Beschreibung des Antrags ersichtlich, ist im Rahmen der Teilbaugenehmigung nur der Abtrag des Mutterbodens sowie der Ausbau vorhandener Rohrleitungen, Erdarbeiten, der Bodenaustausch sowie die Bodenverbesserung mit Rüttelstoffsäulen aus Kies vorgesehen.

Mit Bescheid vom 14. November 2016 erteilte das Landratsamt Rosenheim der Beigeladenen die beantragte Teilbaugenehmigung. In den Akten befindet sich neben dem Bescheid vom 14. November 2016 auch ein Entwurf des Bescheids vom 10. November 2016.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 6. Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage erhoben und beantragt die Teilbaugenehmigung „vom 10. November 2016“ aufzuheben (Az.: M 1 K 16.5501). Er beantragt zugleich im vorliegenden Verfahren:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 10. November 2016 wird angeordnet.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Teilbaugenehmigung rechtswidrig sei. Das Landratsamt sei bei der Genehmigung von einer falschen Gebietsart ausgegangen. Der Bebauungsplan setze ein Gewerbegebiet fest, während im Bescheid von einem eingeschränkten Industriegebiet die Rede sei. Das Vorhaben sei als Industriebau im Gewerbegebiet unzulässig. Zwischen dem Wohngebiet in dem das Grundstück der Antragstellerin liege und dem Industriegebiet bestehe ein zu geringer Abstand. Nach dem Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen müssten Industrieanlagen mindestens 500 Meter von Wohngebieten entfernt liegen. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) werde verletzt. Von der Anlage würden für die Antragstellerin unzumutbare Lärmimmissionen verursacht. Dies ergebe sich aus dem LKW-Verkehr, der um die Produktionshalle zirkuliere, sowie aus dem An- und Abfahrtsverkehr der Mitarbeiter. In der riesigen Halle solle künftig Tag und Nacht gearbeitet werden. Das Gebäude verfüge zudem über mehrere große Öffnungen zur LKW-Beladung, die ebenfalls zu Lärmimmissionen führten. Es bestehe auch keine ausreichende Erschließung des Vorhabens, da die Zufahrtsstraße nur eine Breite von sechs Metern habe und deswegen nur im Einbahnverkehr befahren werden könne. Dies werde zu einem Rückstau auf die Bundesstraße führen. Es sei deshalb zu erwarten, dass auch am Anwesen der Antragstellerin Ausweichverkehr stattfinde. Das Vorhaben befinde sich zudem in einem wassersensiblen Bereich. Es würden große Retentionsflächen wegfallen.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 beantragt der Beklagte,

den Antrag abzulehnen.

Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Teilbaugenehmigung sei nicht gegeben. Auch die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens sei geprüft worden und könne bejaht werden. Dieses sei in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Bei der Bezeichnung „eingeschränktes Industriegebiet“ im Genehmigungsbescheid handle es sich um einen Schreibfehler. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der erdrückenden Wirkung der Halle sei aufgrund der Entfernung von 60 m zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, da die Antragstellerin nicht im gleichen Bebauungsplangebiet liege. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht würden ebenfalls keine Bedenken bestehen. Ein schalltechnisches Gutachten belege, dass in der Nachbarschaft die zulässigen Immissionen tags und nachts unterschritten würden.

Mit Telefax vom ... Dezember 2016 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen

Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin keine Antragsbefugnis habe. Durch die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung seien lediglich der Abtrag des Oberbodens, die Baufeldfreimachung, Erdarbeiten sowie die Bodenverbesserung mit Rüttelstopfsäulen erlaubt worden. Eine Verletzung drittschützender Rechtspositionen der Antragstellerin durch diese Baumaßnahmen sei nicht ersichtlich. Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften sei aufgrund der großen Entfernung des Anwesens der Antragstellerin vom Bauvorhaben nicht denkbar. Selbst wenn man Beeinträchtigungen des künftigen Gesamtvorhabens betrachte, sei keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin erkennbar. Außerhalb des Plangebiets könne sie keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Aus den Feststellungen des Lärmschutzgutachtens ergebe sich, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht überschritten würden. Wasserrechtliche Gesichtspunkte würden ebenso wie die Erschließungsfrage keinen Drittschutz vermitteln.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakte im Verfahren M 1 K 16. 5501 und im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gegenstand von Klage und Antrag ist die Teilbaugenehmigung vom 14. November 2016, die dem Bevollmächtigen der Antragstellerin offenbar mit dem Datum des Entwurfs vom 10. November 2016 vorlag und deshalb in der Antragstellung als „Baugenehmigung vom 10. November 2016“ bezeichnet wurde. Inhaltlich unterscheiden sich die Bescheidstexte nicht. Maßgeblich ist der der Beigeladenen ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. November 2016 bekannt gegebene Bescheid vom 14. November 2016.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die gesetzlich nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakt oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches, jedoch nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt sich, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weshalb im Rahmen der Interessenabwägung auch der hier zu entscheidende Antrag ohne Erfolg bleibt.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.). Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.

Zwar sieht die Kammer trotz der begrenzten Auswirkungen der Teilbaugenehmigung auf die Rechte der Antragstellerin eine Antragsbefugnis noch als gegeben an (1.). Eine Verletzung nachbarlicher Rechte folgt indes weder aus der geplanten Nutzungsart (2.) noch aufgrund unzumutbarer Immissionen (3.), einer mangelnden Erschließung (4.) oder aus wasserrechtlichen Gesichtspunkten (5.). Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es dabei nicht an (6.).

1. Die Antragstellerin ist möglicherweise durch die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung vom 14. Oktober 2016 in eigenen Rechten verletzt und kann deshalb eine Klage- bzw. Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen.

Die Antragstellerin ist nicht allein auf Einwendungen gegen die Auswirkungen der Teilbaugenehmigung beschränkt. Obwohl die Teilbaugenehmigung sich nur auf vorbereitende Arbeiten und den Erdaushub bezieht, können auch die Auswirkungen des Gesamtvorhabens eine Rechtsverletzung der Antragstellerin begründen. Eine Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 Bayerische Bauordnung (BayBO) darf nur erteilt werden, wenn das gesamte Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Der Nachbar kann deshalb die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens im Rahmen eines Rechtsbehelfs insoweit rügen, als diese grundsätzliche Zulässigkeit durch die Teilbaugenehmigung zu behandeln war (BayVGH, B. v. 16.8.2001 - 2 CS 01.1874 - BayVBl 2002, 765).

Trotz der erheblichen Entfernung des Grundstücks der Antragstellerin vom Bauvorhaben von ca. 60 m ist jedenfalls die Möglichkeit gegeben, dass die Antragstellerin durch die Immissionen des umfangreichen Gesamtbauvorhabens in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Nachdem durch die Festlegung der Situierung des Vorhabens im Rahmen der Teilbaugenehmigung der Ort der Immissionen bereits bestimmt wird, könnte dieser Aspekt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin begründen, die schon in der Teilbaugenehmigung angelegt ist.

Angesichts der geringen Anforderungen an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO reicht dieser Umstand zumindest zur Bejahung der Zulässigkeit des Antrags und der Klage aus.

2. Die Antragstellerin kann keine Verletzung des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs durch die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung geltend machen.

Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zu Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Hierauf könnte sich der Einwand des Bevollmächtigten der Antragstellerin beziehen, wonach die Art der beabsichtigten Nutzung des Gesamtbauvorhabens in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig sei.

Jedoch hat ein Nachbar dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 5 m. w. N.). Es fehlt hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.

Das Grundstück der Antragstellerin ist nicht im Geltungsbereich des für das Bauvorhaben maßgeblichen Bebauungsplans „... - Ost III“ vom 6. Oktober 2016, bekannt gemacht am 21. Oktober 2016, gelegen. Damit kommt die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin nicht in Betracht. Auf die Frage der Zulässigkeit der Nutzung des Gesamtvorhabens gemäß § 8 BauNVO kommt es für den zu entscheidenden Fall deshalb nicht an.

3. Ein Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen des Gesamtbauvorhabens auf das Anwesen der Antragstellerin.

3.1 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes lässt sich nicht allein aus der behaupteten Nichtbeachtung des sogenannten Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG ableiten. Diese Vorschrift ist ebenso wie der in der Klage- und Antragsschrift in Bezug genommene Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vorgabe für die Bauleitplanung und deshalb allein im Rahmen des Planungsvorgangs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Einzelbaugenehmigungsverfahren kann die Antragstellerin als Nachbarin lediglich die konkrete Immissionsbelastung geltend machen (BVerwG, B. v. 6.6.1990 - 7 B 72.90 - NVwZ 1990, 962 f.).

3.2 Aus dem im Bauantragsverfahren für das Gesamtbauvorhaben vorgelegten schalltechnischen Gutachten der H.- F. Ingenieure vom ... September 2016 ergibt sich, dass an maßgeblichen Immissionsorten des Grundstücks der Antragstellerin voraussichtlich auch durch das Gesamtvorhaben keine schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen auftreten werden.

Nach dem nachvollziehbaren und plausiblen schalltechnischen Gutachten ist bei dem mit dem Anwesen der Antragstellerin vergleichbaren Immissionsort 1 (IO 1) am Wohnhaus auf FlNr. 1639/29 ein Beurteilungspegel von 46,3 dB(A) tagsüber und 25,9 dB(A) nachts zu erwarten (S. 28 des Gutachtens). Die nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA-Lärm) vorgesehenen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden somit ebenso deutlich unterschritten wie die bei Berücksichtigung von Vorbelastungen nach dem Bebauungsplan für diesen Immissionsort verfügbaren Immissionskontingente (52,5 dB(A) tags und 37,5 dB(A) nachts). Dabei berücksichtigt das Gutachten sowohl die von den LKW-Bewegungen um die Halle ausgehenden (S. 22 des Gutachtens) als auch die durch die Entladung entstehenden Geräusche (S. 17 des Gutachtens).

Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmbelästigungen der Antragstellerin in Folge der Realisierung des Gesamtbauvorhabens bestehen somit nicht. Die im Gutachten untersuchten Immissionen auf den dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten IO 1 sind auf das Anwesen der Antragstellerin, das sich in ähnlicher Entfernung zum Bauvorhaben befindet übertragbar. Nachdem die prognostizierten Beurteilungspegel ganz deutlich unter den die Zumutbarkeitsschwelle kennzeichnenden Richtwerten liegen, sind schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragstellerin auszuschließen. Dies gilt auch für die zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr; Nr. 6.4 TA-Lärm) zu erwartenden Geräuschimmissionen. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich entgegen der Annahme der Antragstellerin, dass auch bei Genehmigung des Gesamtvorhabens lediglich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) vorgesehen ist. Ein Nachtbetrieb ist nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und kann somit auch im vorliegenden Verfahren gegen die Teilbaugenehmigung nicht berücksichtigt werden.

4. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin lässt sich auch nicht aus dem behaupteten Fehlen einer hinreichenden Erschließung des geplanten Gesamtvorhabens ableiten.

Die Vorschriften zur Erschließung eines Baugrundstücks dienen allein dem öffentlichen Interesse. Nach ständiger Rechtsprechung entfalten weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine gesichertn Erschließung nachbarschützende Wirkung (BayVGH, B. v. 11.4.2011 - 2 ZB 09.3021 - juris Rn. 3). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung in das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsgrundrecht des Nachbarn eingegriffen wird. Dies ist in der Rechtsprechung nur für den Fall der Entstehung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB infolge einer fehlenden Erschließung anerkannt (BayVGH B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 16 und BVerwG, B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - juris).

Ein derartiger Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Angesichts der für das Gesamtbauvorhaben geplanten Erschließung über die ...-straße ist auch der von der Antragstellerseite geschilderte Ausweichverkehr über die am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführende Straße nicht nachvollziehbar.

5. Die von der Antragstellerin darüber hinaus vorgebrachten wasserrechtlichen Bedenken gegen das Gesamtbauvorhaben können eine Verletzung ihrer Rechte ebensowenig begründen.

Die wegen der Lage des Baugrundstücks ... erforderliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), die gemäß Art. 20 Abs. 5 BayWG durch die Teilbaugenehmigung ersetzt wird hat rein ordnungsrechtliche Funktion. Sie dient nur der Verhinderung nachteiliger Wirkungen von Anlagen auf die Strömungs- und Abflussverhältnisse eines oberirdischen Gewässers und bietet keinen Nachbarschutz (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 20 Rn. 22).

Soweit die Antragstellerseite in der Antragsbegründung negative Auswirkungen im Fall von Überschwemmungen behauptet, entbehrt dieser Vortrag einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Das Vorhaben liegt ausweislich der Stellungnahme des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts im Baugenehmigungsverfahren vom ... August 2016 nicht in einem Überschwemmungsgebiet (Bl. 37 der Behördenakte zum Baugenehmigungsverfahren). Anhaltspunkte für eine Überschwemmungsgefährdung und einen damit einhergehenden Verlust von Retentionsraum mit negativen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin sind weder schlüssig vorgetragen noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich.

6. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin scheidet unabhängig davon aus, ob der Bebauungsplan 2. Änderung „...-Ost III“ wirksam ist. Im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein solches handeln, das nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre. Auch wenn es dann möglicherweise objektiv-rechtlich unzulässig sein sollte, wäre eine hier allein zu prüfende Rechtsverletzung bei der Antragstellerin gleichwohl nicht zu bejahen. Dies hätte nur zur Folge, dass das Rücksichtnahmegebot, auf das sich die Antragstellerin berufen kann, § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu entnehmen wäre. Eine Erhöhung des Schutzstatus der Antragstellerin wäre damit nicht verbunden (BayVGH, B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 33).

7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihr waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 05/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.