Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 1 SN 16.339
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 6.../34 der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus mit zwei Balkonen im 1. Obergeschoss und angebauter Doppelgarage bebaut ist ...-straße ...).
Unter dem Datum des ... Juni 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage für 18 Stellplätze auf dem süd-östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Fl. Nr. .../21. Dessen nördlicher Teil war bislang mit dem circa 17 m von der Straße zurückversetzten ...-haus eines ...-wohnheims (E + 1 + D) bebaut ...-straße ...), das über einen durch einen Speisesaal genutzten, erdgeschossigen Verbindungsbau mit einer im südlichen Teil liegenden, denkmalgeschützten Villa (E + 2 + D mit Turmaufsatz) verbunden war ...-straße 10). Nach Abbruch von ...-haus und Verbindungsbau soll im nördlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. .../21, circa 7 m von der Straße zurückversetzt, ein Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von circa 23 x 20 m und elf Wohnungen entstehen, die auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und umlaufend zurückgesetztes Dachgeschoss (Penthouse) verteilt sind. An der nördlichen Grundstücksgrenze sollen neben dem Zugang ein grenzständiger Schuppen für Fahrräder und Müllbehälter und ein Kinderspielplatz entstehen. Die Zubringung zur Tiefgarage soll über einen zwischen dem Neubau und der Villa liegenden Autoaufzug erfolgen. Von den Antragstellern mit Schreiben vom ... September 2015 gegen das Vorhaben vorgebrachte Einwände wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2015 zurück. Der Bevollmächtigte der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 erneut gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom
Am ... Januar 2016 erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (M 1 K 16.338) gegen diesen Bescheid. Gleichzeitig beantragen sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom
Sie tragen vor, das geplante Gebäude weise eine weit größere Grundfläche auf als das ...-haus. Im nordwestlichen Verlauf der ...-straße im Anschluss an die Villa seien die Wohnhäuser - auch noch das ...-haus - beträchtlich zurückversetzt, und zwar so, dass die Front ungefähr auf gleicher Höhe verlaufe. Abgesehen von der Villa hätten die Wohnhäuser zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Das geplante Vorhaben sei dagegen näher an der Straße situiert und verfüge über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude. Sie seien antragsbefugt, weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung problematisch erscheine. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Einfügungs- und das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben führe zu einer Verschattung ihres Wohnhauses. Eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom ... Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass das Mehrfamilienhaus im Vergleich zur Ist-Situation die Beschattung ihres Wohnhauses gerade bei flachen Sonnenwinkeln im Winterhalbjahr nachteilig verändern und eine längere Beschattungszeit mit sich bringen werde. Die Einhaltung der Abstandsflächen entbinde das Gericht im Einzelfall nicht, eine den Nachbarschutz rechtfertigende Verletzung des Einfügungsgebots zu prüfen, insbesondere, wenn die Beschattung nicht mit einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zusammenhänge. Ferner sei ihr Vertrauensschutz zu berücksichtigen, weil sie beim Erwerb des Grundstücks und der anschließenden Errichtung eines Wohnhauses als Ruhestandssitz auf den Bestand der bisherigen Bebauung hätten vertrauen dürfen. Das geplante Vorhaben führe zu einem beträchtlichen Wertverlust ihrer Immobilie.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Nach einer Vergleichsaufstellung mit der Umgebungsbebauung weiche das Vorhaben weder hinsichtlich Gebäudehöhe, Zahl der Geschosse oder Grundfläche von dieser ab. Damit könne kein Zweifel am Einfügen bestehen. Die Abstandsflächenvorschriften seien nicht Teil des Prüfprogramms und überdies unter Heranziehung des 16 m-Privilegs zu den Antragstellern eingehalten. Damit werde auch dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan. Von einer unzumutbaren Verschattung könne nicht die Rede sein. Für ein abstraktes Veränderungsverbot gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, bei summarischer Prüfung erweise sich die Baugenehmigung als rechtmäßig bzw. verletze zumindest die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Diese könnten Fehler im Hinblick auf die erteilte Abweichung nicht mit Erfolg geltend machen, weil hiervon ihr Grundstück nicht betroffen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hätten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise keine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte, ohne dass dies Inhalt des Prüfungsumfangs der Baugenehmigung gewesen sei, nach Norden hin unter Beachtung des 16 m-Privilegs die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein. Eine bloße erhöhte Einsehbarkeit begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wie ein Wertverlust oder das von den Antragstellern angeführte Vertrauen. Aus den Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich keine unzumutbare Verschattung. Aus vorgelegten Bildern werde zudem ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller bereits durch das Bestandsgebäude verschattet worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Dabei hat ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (1.). Auch die erteilte Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften führt nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten (2.).
1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.
Das Vorhaben nimmt die mit dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Rücksicht (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4) auf die Antragsteller.
1.1. Das Vorhaben hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein und ist den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos, so dass die von diesen vorgebrachte Verschattung oder die erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist. Das heißt, dass für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots insoweit kein Raum ist, als die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3). Die Abstandsflächenvorschriften dienen dem Schutz ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Schutz vor Einsehbarkeit, weshalb die Antragsteller mit dem Vortrag, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Verschattung ihres Grundstücks nicht durchdringen können.
Das Bauvorhaben hält unter Heranziehung des 16 m-Privilegs (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein.
Die Wandhöhe des geplanten Mehrfamilienhauses beträgt bis zum 2. Obergeschoss 8,74 m, bis zum Penthouse 12,38 m, wobei das Penthouse umlaufend um circa 1,5 m zurückgesetzt ist. Die vorspringende nördliche Außenwand, für die die Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs zur Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich ist, hat eine Länge von knapp 16 m. Sie wird in einem Abstand von circa 8,3 m (2. Obergeschoss) bzw. 9,8 m (Penthouse) zum Grundstück der Antragsteller errichtet, so dass ½ H jedenfalls eingehalten ist. Dem Umstand, dass vor mindestens zwei Außenwänden die volle Abstandsfläche eingehalten werden muss und das 16 m-Privileg vor maximal zwei Außenwänden in Anspruch genommen darf, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Vorhaben jedenfalls nach Westen zur Mitte der ...-straße (vgl. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und nach Osten zum Grundstück Fl. Nr. 6.../18 die volle Abstandsfläche einhält. Die Zulassung einer Abweichung nach Süden hin ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
1.2. Das Vorhaben entfaltet auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude. Insoweit kann eine Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen erfolgen (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3).
Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Gegen die im Gebot des Sich-Einfügens liegende Pflicht zu nachbarlicher Rücksichtnahme würde nicht ohne Weiteres verstoßen, wenn das nicht der Fall wäre. Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15).
Die Antragsteller berufen sich hier darauf, dass das geplante Vorhaben eine größere Grundfläche aufweise als das bislang vorhandene ...-haus und über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude verfüge. Beide Umstände begründen noch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ im baurechtlichen Sinn. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12,38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken besteht auch nach Errichtung des Neubaus der Eindruck lockerer Bebauung, nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur ...-straße hin frei ist. Bei dieser Gebäudesituierung kann von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein.
1.3. Auch die mögliche Überschreitung einer faktischen Baugrenze zur ...-straße hin führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller.
Das Vorliegen einer Baugrenze, unabhängig ob durch Bebauungsplan festgesetzt oder aus der faktischen Bebauung ersichtlich, führt dazu, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO).
Unabhängig davon, ob aus der vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ablesbar ist und ob hiervon befreit hätte werden müssen, führt der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller jedenfalls nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.
Selbst Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Bei faktischen Baugrenzen ergeben sich im Regelfall keine Anhaltspunkte für einen Drittschutz (Geiger in Birkl, Stand Sept. 2015, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Rn. E 150). Überdies ist einer vorderen Baugrenze zur Straße hin im Regelfall der drittschützende Charakter abzusprechen. Auch im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Abstand der Gebäude zur ...-straße neben dem Ortsbild auch dem Schutz der einzelnen Anwohner dienen soll.
1.4. Auch sonstige Auswirkungen des Vorhabens führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
Insbesondere sind hinzukommende Beeinträchtigungen durch mögliche Lärmbelästigungen, wie beispielsweise das Begehen des Zugangswegs, die Nutzung des Fahrradschuppens oder des Mülldepots im Rahmen der Wohnnutzung als sozialadäquat anzusehen und entsprechen dem Charakter eines Wohngebiets.
1.5. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks oder den Umstand, sie hätten mit weiterer Bebauung nicht rechnen müssen, berufen.
Zum einen ist bereits fraglich, ob eine Wertminderung bei Realisierung des Vorhabens überhaupt eintreten oder ob die erhöhte Baudichte, die dann gegebenenfalls auch für das Grundstück der Antragsteller gelten würde, nicht etwa zu einer Wertsteigerung führt. Zum anderen bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück für sich genommen - also über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen über eine mögliche situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstücks hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - juris Rn. 6).
Weiter ist die Hoffnung, die Bebauung auf dem Nachbargrundstück werde nicht intensiviert und zu Ungunsten der Wohn- und Lebenssituation auf dem eigenen Grundstück verschlechtert, nicht über das Gebot der Rücksichtnahme geschützt.
2. Die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften verletzt die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren Rechten.
In der Baugenehmigung wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Zulassung dieser Abweichung führt nicht zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten, weil sie nicht die Abstandsflächen gegenüber ihrem Grundstück betrifft (BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BauR 2016, 237 - juris Rn. 36), sondern die auf dem Vorhabengrundstück selbst liegenden Abstandsflächen.
Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Antragstellern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.