Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2015 - M 1 S 15.553
Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/5 und der Antragsgegner 3/5.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Landratsamtes St. (Landratsamt) zur Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers mit Abbruchschere.
Bei einer Ortseinsicht am ... Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Landratsamtes fest, dass die Antragstellerin auf den Grundstücken FlNr. 240 bis 246 Gemarkung ... (einem ehemaligen Kiesgrubengelände) mittels eines Raupenbaggers mit Abbruchschere Bauschutt und Asphaltbrocken zerkleinerte, ohne hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu besitzen. Die Abbruchschere ist mit Bolzen und hydraulischen Schläuchen mit dem Greifarm des Baggers verbunden und kann manuell gegen andere Arbeitsgeräte (z. B. Baggerschaufel) ausgetauscht werden. Noch am ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt mündlich gegenüber der Antragstellerin die Stilllegung von Bagger und Schere an.
Mit Bescheid vom ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Stilllegung der „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ an und bestätigte zugleich die am ... Januar 2015 mündlich verfügte Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete das Landratsamt an, dass die Antragstellerin die „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ bis spätestens 2. Februar 2015 von den genannten Grundstücken zu beseitigen habe. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 angeordnet und unter Nr. 4 bezüglich der Nr. 1 sowie unter Nr. 5 bezüglich der Nr. 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR (Nr. 4) bzw. von 10.000 EUR (Nr. 5) angedroht. In Nr. 6 war unter anderem eine Gebühr von 500 EUR für den Erlass des Bescheids festgesetzt.
Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2015 drohte das Landratsamt der Antragstellerin bezüglich der unter Nr. 2 des vorigen Bescheides enthaltenen Beseitigungsanordnung ein weiteres, auf 15.000 EUR erhöhtes Zwangsgeld mit der Begründung an, die Beseitigung sei nicht fristgemäß erfolgt.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob am ... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München
Ebenfalls am ... Februar 2015 stellte die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte zunächst,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide vom ... Januar und ... Februar 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Das Landratsamt trat dem zunächst entgegen, schlug jedoch bereits am ... Februar 2015 intern das Zwangsgeld aus Nr. 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 nieder, nachdem bekannt geworden war, dass die Antragstellerin mittlerweile den Raupenbagger entfernt und die Betonschere separat gelagert hatte.
Am
Mit Urteil vom 24. April 2015
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom
II.
1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO sowohl hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Eilsache als auch des Teils, für den die Antragstellerseite die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, einzustellen. Die Erklärung der Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung zum Anerkenntnis des Fortsetzungsfeststellungsantrages der Antragstellerin konnte insoweit auch als Zustimmung zu dieser Erklärung gewertet werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Da sich das Landratsamt durch Teilaufhebung seines Bescheides vom ... Januar 2015 insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerseite insoweit anteilig an der Tragung der Kostenlast zu beteiligen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.