Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2015 - M 1 S 15.50700
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am ... 1978 geboren, senegalesischer Staatsangehöriger und am
Bei seiner Befragung durch die Regierung von Oberbayern am ... April 2015 gab er an, in Belgien Asyl beantragt zu haben. Eine Eurodac-Anfrage ergab am
Mit Bescheid vom
Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am ... August 2015 Klage erhoben (M 1 K 15.50699). Er beantragt zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Eine Rückführung nach Belgien erscheine ausgeschlossen. Der Kläger habe weder Nahrung noch Geld noch eine Unterkunft erhalten. Er habe sich seinen Lebensunterhalt mit Betteln verdienen müssen. Solange die Politik nicht fähig sei, einheitliche Standards in Europa für Asylsuchende herzustellen, könne die Dublin-III-VO keinen Bestand haben.
Die Antragsgegnerin legte am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Das Gericht bezweifelt nicht die Zuständigkeit Belgiens für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, da der Antragsteller ausweislich des Eurodac-Treffers der Kennung „1“ dort einen Asylantrag gestellt hat, vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO). Belgien ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, da die belgischen Behörden mit Schreiben vom 30. Juni 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt haben.
Die Abschiebung nach Belgien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Belgien entgegenstünden.
Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Gemessen an diesem Maßstab stehen der Rückführung des Antragstellers nach Belgien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Dem Gericht sind keine solchen systemischen Mängel des belgischen Asylverfahrens oder der belgischen Aufnahmebedingungen bekannt. Der Vortrag des Antragstellers, er habe in Belgien weder Nahrung noch Geld noch eine Unterkunft erhalten, wird weder näher substantiiert noch durch entsprechende Erkenntnisquellen untermauert. Selbst wenn man auf Grundlage des nicht näher substantiierten Vortrags des Antragstellers einen einschlägigen Regelverstoß Belgiens annehmen würde, so handelte es sich doch um einen Einzelfall und könnte keine systemischen Mängel in dem Sinne begründen, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen Belgiens in dem Sinne festgestellt werden könnte, dass Asylsuchende in Belgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten. Zur Überzeugung des Gerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Asylverfahren oder die belgischen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der GFK oder der EMRK stehen (vgl. auch VG Ansbach;
Darüber hinaus sind außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.