Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - M 1 S 15.4713

published on 18/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - M 1 S 15.4713
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die behördliche Feststellung, dass seine mit polnischem Führerschein nachgewiesene Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. August 2004, bestätigt durch Urteil des Landgerichts ... vom 30. September 2004, war der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden; die Fahrerlaubnis war ihm entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 9 Monaten angeordnet worden. Nach Ablauf der Sperrfrist war ihm am 11. Juli 2005 die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. April 2009, bestätigt durch Urteil des Landgerichts ... vom 3. September 2009, war er erneut einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen worden; auch die Fahrerlaubnis war ihm unter Erteilung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erneut entzogen worden.

Seit März 2010 hat der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Altötting wiederholt erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Anträge von März 2010 und Dezember 2011 hat er bereits im Verfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zurückgenommen. Im Antragsverfahren von September 2010 hat er erfolglos beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde erhoben (M 1 K 11.718, U. v. 5.4.2011). In einem weiteren Antragsverfahren von Juni 2011 hat er am 19. März 2012 die gegen einen entsprechenden behördlichen Ablehnungsbescheid erhobene verwaltungsgerichtliche Klage (M 1 K 12.895) zurückgenommen. Im zuletzt angestrengten Antragsverfahren von Juli 2012 war seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde erneut erfolglos (VG München, U. v. 11.6.2013 - M 1 K 13.628; BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 11 ZB 13.1470). In allen diesen Antragsverfahren hatte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde Gutachten zu medizinisch-psychologischen Untersuchungen vorgelegt, die bezüglich seiner Fahreignung zu einem negativen Gesamtergebnis gekommen waren. Die Gutachter hatten unter anderem darauf verwiesen, dass die Schilderungen der Vorgeschichte durch den Antragsteller vor allem von einer Tendenz zur Selbstentlastung und Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens geprägt gewesen seien (vgl. Bl. 143 BA) oder dass aus seinen Stellungnahmen nicht erkennbar sei, dass er eine problemangemessene Betrachtungsweise seiner Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr entwickelt habe (vgl. Bl. 296 BA). In allen Antragsverfahren hatte der Antragsteller weiter vorgetragen, als Non-Responder habe er andere Alkohol-Abbauwerte als andere Menschen; aufgrund seiner Erkrankung gelange der Alkohol nicht ins Gehirn und führe nicht zur Fahruntüchtigkeit.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 teilte die Polizeiinspektion ... der Fahrerlaubnisbehörde mit, der Antragssteller habe eine Kopie eines polnischen Führerscheins vorgelegt, und forderte sie zur Prüfung auf, ob dieser ihn dazu berechtige, Fahrzeuge der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik zu führen. Nach der vorgelegten Kopie wurde der Führerschein am 9. Oktober 2012 (Feld 4a) vom „Prezydent ...“ (Feld 4c) ausgestellt, trägt die Führerscheinnummer ... (Feld 5) und berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Feld 9); als Wohnort ist „...“ (Feld 8) eingetragen. Auf die anschließend unter Einschaltung der Polizeiinspektion Fahndung ... durchgeführte Anfrage des Landratsamts teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in ... mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Behördenakte = BA Bl. 546) mit, der Antragsteller sei seit 8. Oktober 2012 unter der im polnischen Führerschein angegebenen Adresse mit vorübergehendem Wohnsitz gemeldet; eine Abmeldung sei nicht erfasst.

Mit Schreiben vom 2. und 22. September 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, ihrer Ansicht nach liege ein Wohnsitzverstoß vor, weil er nur einen Tag in Polen gemeldet gewesen sei, bevor er die polnische Fahrerlaubnis erworben habe. Sie gab ihm Gelegenheit zur Äußerung zu der geplanten Eintragung eines Sperrvermerks für die Bundesrepublik auf dem polnischen Führerschein, insbesondere forderte sie ihn zur Beibringung von Nachweisen über seine Wohnsitznahme in Polen auf. Der Antragsteller sprach sich mit Schreiben vom 21. und 27. September 2015 gegen die geplante Maßnahme aus.

Die Fahrerlaubnisbehörde stellte mit Bescheid vom .... Oktober 2015 fest, dass die mit polnischem Führerschein vom 9. Oktober 2012 nachgewiesene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Nr. 1). Weiter forderte sie den Antragsteller auf, den Führerschein vorzulegen, um die fehlende Berechtigung, im Bundesgebiet von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, durch einen Vermerk kenntlich zu machen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung nachkommen sollte, wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro angedroht (Nr. 4). Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage sei § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach Mitteilung des polnischen Grenzschutzes im Gemeinsamen Zentrum der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in ... sei der Antragsteller erst seit 8. Oktober 2012 mit polnischer Anschrift im polnischen Melderegister gemeldet. Damit habe bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 9. Oktober 2012 ein ordentlicher Wohnsitz in Polen nicht seit mindestens 185 Tagen bestanden. Im Übrigen sei mangels entsprechender Nachweise auch eine ordentliche Wohnsitznahme am 8. Oktober 2012 nicht anzunehmen. Das in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen sei im Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV intendiert, insbesondere bestehe hier auch ein besonderes Feststellungsinteresse. Um die Erkennbarkeit der Nichtberechtigung der ausländischen Fahrerlaubnis zu ermöglichen, sei ein Sperrvermerk auf dem Führerschein anzubringen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.

Am 22. Oktober 2015 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 15.4712). Gleichzeitig beantragt er,

die Aussetzung der Vollziehung, bis über seine Klage entschieden ist.

Er trägt vor, die Stadt ... habe mit der Ausstellung der Fahrerlaubnis und mit ausdrücklicher Bescheinigung die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses bestätigt. Das Unionsrecht gehe davon aus, dass die Fahrerlaubnis eines Mitgliedsstaats von Polizei und Vollzugsbehörden anerkannt werde. Er habe auch einen vorübergehenden Aufenthalt in Polen begründet, um die Masuren mit dem Fahrrad zu erkunden und in der Ostsee seiner Segelleidenschaft zu frönen. Da er davon ausgehen habe können, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein das Ausstellerland die Wohnsitzvoraussetzungen überprüfen dürfe, habe er keine Nachweise aufbewahrt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizei nur für den Dienstgebrauch geeignete, dem Datenschutz unterliegende Informationen an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet habe. Der Umstand, dass er in ... mit Erstwohnsitz gemeldet sei, gebe der Behörde nicht das Recht, seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen anzuzweifeln. Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begründeten keine Residenzpflicht. Als Pensionist verbringe er die meiste Zeit im Ausland. Bei einem Wohnsitzverstoß wäre die EU-Fahrerlaubnis ungültig; eine Feststellung durch die Fahrerlaubnisbehörde würde sich erübrigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig. Es gebe keine Erkenntnisse, dass ausländische Fahrer ohne positive MPU ein größeres Gefahrenpotential als deutsche Fahrer darstellen würden. In den letzten drei Jahren mit einer Fahrleistung von 80.000 km sei kein Verkehrsverstoß festgestellt worden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Der Antragsteller habe trotz mehrmaliger Aufforderung weder Unterlagen zum Wohnsitz in Polen vorlegen noch Umstände schildern können, die einen ordentlichen Fahrerlaubniserwerb in Polen glaubhaft machen hätten können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten, auch in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren, Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach Auslegung des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Feststellung, dass sein polnischer Führerschein nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik berechtigt, und gegen die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (zu Nr. 2 vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23) begehrt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Zwangsgeldandrohung, die gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

2. Der so ausgelegte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

2.1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnungen in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet.

Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6).

Im vorliegenden Fall ist es also ausreichend, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf das generell bestehende Interesse an der Verkehrssicherheit und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer im Falle der Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Verkehr abstellt, ohne dass es auf die konkrete Geeignetheit des Antragstellers und auf etwaige Verkehrsverstöße seit Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ankommt.

2.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

2.3. Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1, 2 und 4 des Bescheids vom .... Oktober 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.3.1. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nichtanerkennung der polnischen Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids bestehen nicht.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatten. Ein Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Die vorgenannten Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) durchbrochen werden darf, müssen deshalb - wie von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gefordert - entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Der Aufnahmemitgliedstaat ist in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 -juris Ls. 2; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 14). Der Antragsteller irrt also, wenn er meint, Polizei und Vollzugsbehörden eines Mitgliedsstaats seien zu uneingeschränkter Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verpflichtet. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen entsprechender Informationen die Befugnis zur Überprüfung, ob das Wohnsitzerfordernis eingehalten ist.

Hier liegen Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte.

Zwar ist in dem Führerscheindokument eine polnische Adresse eingetragen. Eine Bescheinigung der Stadt ..., in der diese die Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes bestätigt, liegt jedoch - entgegen dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren - nicht vor. Mit der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in ... vom 29. Juni 2015 ist eine unbestreitbare Information der polnischen Behörden gegeben, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Polen hatte. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne eines Mindestaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat von 185 Tagen im Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt ist (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30 - juris Rn. 6). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Antragsteller nach Auskunft des Gemeinsamen Zentrums erst am Vortag des Führerscheinerwerbs in Polen einen vorübergehenden Wohnsitz begründet hat, was dem Wohnsitzerfordernis nicht genügt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Fahrerlaubnisbehörde die Erkenntnisse aus der von ihr eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums nicht nutzen sollte. Zwar sind die Informationen nach einer „Datenschutzklausel der polnischen Behörden“ ausschließlich für den polizeilichen Dienstgebrauch bestimmt und dürfen nicht im laufenden Ermittlungsverfahren verwendet werden. Die Polizeiinspektion Fahndung ..., an die das Gemeinsame Zentrum das Schreiben gerichtet hat, hat dieses jedoch in zulässiger Weise im Rahmen der Amtshilfe an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet und somit für dienstliche Zwecke genutzt.

Der Antragsteller hat nichts Substantiiertes zur Begründung eines Wohnsitzes in Polen vorgetragen, womit er die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen entkräften könnte. Soweit er diesen entgegentreten will, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 23). Der Antragsteller hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde weder einen Mietvertrag über eine Wohnung in Polen vorgelegt noch sonstige schriftliche Nachweise über seinen dauerhaften Aufenthalt in Polen erbracht. Weiter hat er hierfür keinen nachvollziehbaren Grund angegeben. Für die Erkundung der Masuren mit dem Fahrrad und die Teilnahme an Segeltörns ist eine Wohnsitznahme nicht erforderlich. Ferner hat er im gesamten im Juli 2012 eingeleiteten behördlichen und gerichtlichen Verfahren zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis die Adresse seines deutschen Wohnsitzes angegeben. Überdies hat er durchgehend seinen Erstwohnsitz in ... melderechtlich beibehalten. Angesichts der Vorgeschichte (Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten, Vielzahl erfolglos durchgeführter Verfahren zu Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) liegt ein Motiv des Antragstellers für einen Fahrerlaubniserwerbs im Ausland auf der Hand (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 22).

In den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Von dieser Möglichkeit hat die Fahrerlaubnisbehörde nach entsprechender Ermessensausübung in Nr. 1 des Bescheids in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

2.3.2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage seines Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind unter anderem nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

2.3.3. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un
published on 08/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 15/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 22/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.