Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2015 - M 1 S 15.4366
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Er war Inhaber der Fahrerlaubnis Klassen B, BE, CE 79, C1 und C1E einschließlich Unterklassen. Bei einer Verkehrskontrolle am ... Mai 2015 in ... verlief ein freiwilliger Drogenschnelltests (Wischtest) positiv auf Kokain. Ein im Anschluss durchgeführter Urintest zeigte ebenfalls die Einnahme von Kokain an. Der Antragsteller gab an, am 29. April 2015 Kokain konsumiert zu haben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung von Blutproben des Antragstellers ergab keine relevanten Werte von Rauschmitteln im Blut.
Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom ... Juni 2015 entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... Juli 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE 79, C1, C1E einschließlich Unterklassen (Nr. 1). Er wurde aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Abgabeverpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 4).
Durch die eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei am ... Mai 2015 stehe fest, dass er Kokain konsumiert habe, so dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Eine Eignung könne nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) erst dann wieder gegeben sein, wenn eine Abstinenz in der Regel von einem Jahr nachgewiesen werden könne. Dies sei beim Antragsteller bereits aus zeitlichen Gründen noch nicht der Fall. Daher sei die Fahrerlaubnis dem Antragsteller zwingend zu entziehen. Der Sofortvollzug wurde mit der Sicherheit des Straßenverkehrs und den von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am
Am ... August 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Juli 2015 ein und beantragte am ... September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein der Klassen B, BE, CE 79, C1, C1E (einschließlich Unterklassen) unverzüglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht wurde, einen neuen Führerschein der Klassen B, BE, CE 79, C1, C1E (einschließlich Unterklassen) auszustellen.
Die Antragsgegnerin habe trotz der behaupteten einmaligen Einnahme von Drogen durch den Antragsteller nicht automatisch und zwingend von einer Fahrungeeignetheit ausgehen dürfen, da besondere Umstände vorlägen. Der im Bescheid angesprochene Vorfall reiche nicht aus, um die Fahrerlaubnis sofort ohne vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entziehen.
Der Antragsteller macht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt Drogen (Kokain) konsumiert. Vielmehr sei er Autohändler, habe in der Nähe von ... ein Auto kaufen wollen und entsprechend Bargeld bei sich gehabt. Leider habe er sich dazu hinreißen lassen, im Grenzgebiet ein Bordell zu besuchen. Dort seien ihm Getränke und ein Mittel zur Potenzsteigerung angeboten worden. Ihm sei daraufhin schlecht geworden, er erinnere sich an Einzelheiten nicht mehr genau. Hinterher habe er festgestellt, dass ihm sein Bargeld entwendet worden sei. Den Vorgang habe er nicht bei der Polizei gemeldet, da ihm dies sein Geld nicht zurückbringen würde und ihm das Risiko zu groß gewesen sei, seine Frau und Familie würden von dem Besuch erfahren. Demgegenüber sei ihm der endgültige Verlust von 1.500 Euro lieber gewesen. Außerdem habe er kaum mit einer Aufklärung gerechnet, da die Entwendung in einem Bordell erfolgt sei. Bei der Durchführung des Schnelltests am ... Mai 2015 habe er ein reines Gewissen gehabt, sonst hätte er sich hierauf nicht eingelassen. Nachdem der Test positiv auf Kokain verlaufen sei, habe sich der Antragsteller an seine Reaktion auf das vermeintliche Potenzmittel erinnert und gegenüber den Polizisten angegeben, dass er an diesem Tag „etwas“ eingenommen hätte, von dem er nicht gewusst habe, was es sei. Er habe nicht angegeben, Kokain eingenommen zu haben. Aus den schon genannten Gründen habe er von der Entwendung des Bargelds nichts angegeben. Die Polizeibeamten hätten ihm mitgeteilt, dass er im Fall von sauberen Blutwerten keine Probleme mit dem Führerschein zu befürchten habe.
Ferner gab der Antragsteller an, er sei nicht drogenabhängig, lebe in gefestigten privaten Verhältnissen. Sein Bordellbesuch sei ein persönlich und familiär tief einschneidender Ausrutscher gewesen, der ihn bis heute schwer belaste. Welche Substanz er dort bekommen habe, sei ihm bis heute unklar. Seine Angaben stünden auch im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen, die keinen Nachweis im Blut ergeben hätten. Ihn hätten die Einnahme des vermeintlichen Potenzmittels und die darauffolgenden körperlichen Reaktionen sowie die Tatsachen, dass er sich zu einem Bordellbesuch hinreißen habe lassen und bestohlen worden sei, tief erschüttert. Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, den er zutiefst bereue und für den er sich sehr schäme. Auch seinem Prozessbevollmächtigten habe er diesen Sachverhalt erst nach mehrmaligem gutem Zureden und unter Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht gestanden.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da sie es zulasten des Antragstellers auslege, dass er sich nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist zum Sachverhalt geäußert habe. Sie habe eine Fristverlängerung im Anhörungsverfahren verweigert und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, werde zu seinen Lasten ausgelegt.
Der Antragsteller legt einen Befundbericht des TÜV ... vom ... Oktober 2015 vor, wonach bei einer Kontrolle am ... Oktober 2015 in seinem Urin keine Drogensubstanzen oder Ausweichmedikamente nachweisbar gewesen seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Antrag gegen die nach Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) richtet, ist er unzulässig. Der Antragsteller hat den Führerschein ordnungsgemäß abgegeben, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann und sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit besteht damit nicht.
2. Soweit sich der Antrag gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) richtet, ist er ebenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung hält an der früher vertretenen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb eine Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere ginge, nicht weiter fest, da es sich bei der FeV nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23). Da die Antragsgegnerin bezüglich Nr. 2 des Bescheids keinen Sofortvollzug angeordnet hat, hat der Widerspruch des Antragstellers insoweit aufschiebende Wirkung. Dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Soweit sich der Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass bezüglich Nr. 1 des Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird.
b) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin setzt sich in ihrer Begründung ausreichend mit dem vorliegenden Einzelfall und der Gefährdung des Straßenverkehrs bei einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers auseinander. Insbesondere genügt es im Fall eines Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung, dass die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass diese nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6).
c) Aufgrund der formell ordnungsgemäßen Anordnung des Sofortvollzugs hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da der Widerspruch des Antragstellers bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.
aa) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die laufende Anhörungsfrist nicht verlängerte. Die im Schreiben vom
bb) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG), ausgenommen Cannabis, einnimmt. Hiernach entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen die Fahreignung unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig die Einnahme harter Drogen nachgewiesen wurde (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8). Vorliegend ist aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln ein Mangel nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben. Kokain ist ein Betäubungsmittel i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG, da es in der Anlage III zum BtMG aufgeführt ist.
Der Antragsteller hat am
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegen keine Umstände vor, die die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Frage stellen könnten. Somit durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, ohne vorher ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV gelten ihre Bewertungen nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind hiernach möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Dadurch wird durch den Verordnungsgeber dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind aber nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8;
Solche besondere Umstände ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Seiner erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Einlassung, ihm sei das Kokain bei einem Bordellbesuch unbewusst verabreicht worden, kann als reiner Schutzbehauptung nicht gefolgt werden.
Für die Behauptung eines unwissentlichen Konsums von Drogen muss ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Da derartige Rauschmittel illegal und zudem nicht billig sind, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel dadurch gegen ihren Willen zuführen, dass sie z. B. eine solche Substanz ohne Wissen des Betroffenen in ein für ihn bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung derartigen Behauptungen nur dann Beachtlichkeit zuerkannt, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränkt zugänglich zu machen, und dass es ferner naheliegt, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 11 C 11.318 - juris Rn. 9;
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Antragstellers zum Bordellbesuch und dem unbewussten Konsum von Kokain nicht. Sie erscheinen nicht schlüssig. Seine Angabe, er sei am 29. April 2015 in der Nähe des Grenzübergangs ... gewesen, um ein Auto zu kaufen, steht im Widerspruch zu den bei der Kontrolle am ... Mai 2015 gemachten Angaben, in Tschechien Zigaretten gekauft zu haben. Er hat bei seinem Vortrag weder den Namen des angeblich besuchten Bordells angegeben noch Ort und Zeit des anvisierten Autokaufs näher beschrieben. Außerdem hat er - wenn schon nicht direkt im Anschluss an den Bordellbesuch - auch nicht im Nachhinein, als der Sachverhalt offenbar wurde, Anzeige wegen der angeblich entwendeten 1.500 Euro erstattet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am ... Mai 2015 zwar zugab, Kokain konsumiert zu haben, dass er aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwähnte, dass dieser Konsum unbewusst stattgefunden haben solle. Selbst wenn der Antragsteller aufgrund seiner vorgetragenen Skrupel, von dem Bordellbesuch zu erzählen, zu diesem Zeitpunkt keine näheren Angaben hätte machen wollen, so wäre es ihm dennoch möglich gewesen, jedenfalls pauschal einen unbewussten Konsum von Kokain vorzutragen. Dies hat er nicht getan. Zweifellos hat der Antragsteller das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Es erscheint aber unglaubwürdig, dass er im Rahmen der Polizeikontrolle zwar einem freiwilligen Wischtest zustimmt, dann aber, nachdem dieser positiv auf Kokain verlaufen ist, nicht angibt, dass der Kokainkonsum unbewusst erfolgt sein müsse. Insgesamt erscheint es daher unglaubwürdig, wenn der Antragsteller im Nachhinein einen unbewussten Konsum von Kokain geltend macht.
Bei dem bewussten - ggf. einmaligen - Konsum von Kokain handelt es sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht um solch ein einschneidendes und einmaliges Erlebnis, dass die Fahrerlaubnisbehörde vom Entzug des Führerscheins hätte absehen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Auftrag geben müssen. Soweit der Antragsteller hierfür eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - juris) anführt, ist diese nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach einer längeren Zeitspanne seit dem letzten Kokainkonsum betrifft. Aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG Brandenburg vom 22. Juli 2004 (4 B 37/04
Auch der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des TÜV ... vom ... Oktober 2015 über eine negative Urinprobe des Antragstellers vom .... Oktober 2015 ändert nichts an der Überzeugung, dass der Antragsteller am 29. April 2015 Kokain konsumiert hat und fahrungeeignet ist. Eine Drogenfreiheit des Antragstellers von einem Jahr ist nicht nachgewiesen. Der Befundbericht kann nur in einem eventuellen Wiedererteilungsverfahren zum Nachweis der einjährigen Abstinenz gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV Berücksichtigung finden.
4. Für die vom Antragsteller beantragte Vollziehungsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist vorliegend kein Raum. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bezweckt die vorläufige Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Er soll zwar grundsätzlich die faktische und die rechtliche Lage in Einklang bringen. Dennoch unterbleibt hier unter dem Blickwinkel, dass eine bereits durchgeführte Maßnahme nicht rückgängig gemacht werden soll, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden kann, eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2004 - 24 CS 03.3324 - juris Rn. 24). Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV und ist rechtmäßig. Allein konnte der Antragsteller ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids verpflichtet werden, da sein Widerspruch gegen Nr. 2 des Bescheids aufschiebende Wirkung hat (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23). Die Antragsgegnerin könnte aber jederzeit rechtmäßig den Sofortvollzug von Nr. 2 des Bescheids anordnen und damit den Antragsteller zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins verpflichten.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.3, 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.