Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2015 - 7 S 15.50725

published on 07/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2015 - 7 S 15.50725
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 17. November 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. April 2015 Asyl.

Bei seinen Befragungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am 20. April und 26. Mai 2015 gab er an, er habe sein Heimatland im Juli 2008 verlassen. Er sei über den Niger nach Libyen und von dort nach einem zweimonatigen Aufenthalt auf dem Seeweg nach Italien gereist. Bei seiner Einreise am 17. Oktober 2008 seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. In Italien habe er sechseinhalb Jahre gelebt. Sein Asylantrag dort sei abgelehnt worden und er habe das Land innerhalb von sieben Tagen verlassen müssen. Die Schweiz biete für Asylbewerber keine guten Lebensbedingungen. Er leide an Magen-Darm-Beschwerden. Medikamente benötige er sehr unregelmäßig.

Eine EURODAC-Recherche am 23. April 2015 ergab für den Antragsteller unter anderem einen Treffer der Kategorie 1 für Italien. Danach hatte er in Italien am 7. Januar 2009 ein Schutzgesuch gestellt. Am 25. Juni 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 1. August 2015 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers für unzulässig (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf. Auch für Ausländer sei eine freie medizinische Versorgung gewährleistet. Der Umstand, dass der Antragsteller an Magen-Darm-Beschwerden leide, führe auch nicht zur Reiseunfähigkeit. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. August 2015 übersandte das Bundesamt die Behördenakten an das Gericht.

Am 20. August 2015 ließ der Antragsteller gegen den am 13. August 2015 zugestellten Bescheid Klage (M 7 K 15.50724) mit dem Antrag, den Bescheid vom 1. August 2015 aufzuheben, und beantragte gleichzeitig

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens. Auch die Fristen für die Abnahme der Fingerabdrücke nach Art. 9 Abs. 1 EURODAC-VO und die Übermittlung der Daten an das Zentralsystem (72 Stunden nach Antragstellung) eingehalten worden. Es könne nicht zulasten des Antragstellers gehen, der unmittelbar nach seiner Einreise um Asyl nachgesucht habe, wenn ihm erst am 20. April 2015 bzw. mehr als fünf Monate später Gelegenheit zur Stellung eines förmlichen Asylantrages gegeben worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 1. August 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), aber unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Italien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Italien, wo der Antragsteller nach eigenen Angaben die letzten sechseinhalb Jahre gelebt hat, ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO -).

Nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin-III-VO ist Italien verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es kann offen bleiben, ob der ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-DVO -) in Italien gestellte Asylantrag des Antragstellers noch geprüft wird oder bereits abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, da in jedem Falle eine Wiederaufnahmeverpflichtung besteht und sich der Antragsteller im deutschen Hoheitsgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin-III-VO).

Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO nicht innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO von zwei Wochen geantwortet haben, ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Gesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen. Damit ist die Abschiebung nach Italien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG - möglich.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch um zwei Tage verspätet und damit nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 23. April 2015 gestellt hat; ebenso wenig auf die etwaige Versäumung sonstiger Fristen im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung. Denn auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U. v. vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) - juris Rn. 60; U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 96 u. U. v. 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris) ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen und dies nicht gegen eine Überstellung einwenden kann (vgl. VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; OVG SH, B. v. 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7). Hiernach dienen die jeweiligen Fristbestimmungen im Verhältnis der Dublin-Staaten untereinander einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung ihres Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (VGH BW, a. a. O. u. U. v. 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 - juris; HessVGH, B. v. 25. August 2014 - A 976/14.A - juris Rn. 15; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 33; Nds. OVG, B. v. 6. November 2014 - 13 LA 66/14 - juris, Rn. 12 f.; OVG SH, a. a. O.; ebenso Berlit, Anm. zu BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6/14 - PR-BVerwG 12.2014, juris; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015 § 27 a Rn. 196.1, 234 f.). Dementsprechend führt der EuGH in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 - juris Rn. 79) aus, dass der Unionsgesetzgeber diese Vorschriften erlassen hat, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-IIIVO für ihn zuständigen Mitgliedsstaat daher nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten (BVerwG, B. v. 14. Juli 2014 - 1 B 9/14 u. a. - juris Rn. 4 u. B. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35/14 - juris Rn. 6; OVG SH, a. a. O.). Eine Berufung auf eine Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin-Verordnungen kann der Klage eines Asylbewerbers demnach grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Antragsgegnerin hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 - juris - Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 - 7 S 58.13 - juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 - 4 L 44/13 - S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 - unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 - E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 - Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.

Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben „auf der Straße“ oder in „Elendsquartieren“ zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Grundsätzlich werden alle Dublin-Rückkehrer in eine Unterkunft verteilt, sofern sie einen Asylantrag stellen bzw. ihr Asylverfahren in Italien weiterführen. Seit 2012 sind mit Hilfe europäischer Mittel speziell für sie - derzeit elf - vorübergehende Aufnahmezentren geschaffen worden (vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, Dezember 2014, S. 59 allg. zugänglich im Internet). Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen wird nach ihrer Ankunft am Flughafen der Verfahrensstand eruiert und sie einer Questura zugeteilt, von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet. Die temporären Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes, die anlässlich des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika in der Größenordnung von 50.000 Plätzen in den Regionen geschaffen wurden, haben Engpässe bei den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen kompensiert (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Neben den staatlichen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich kommunale und karitative Einrichtungen, die die Asylsuchenden versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen (AA ebenda). Diese Organisationen stellen medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung und bereiten die Betroffenen auf den Arbeitsmarkt vor (AA ebenda). Mit der Anerkennung erhalten Schutzsuchende ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt; sie genießen die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern (AA ebenda). Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas und CIR und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen (AA ebenda). Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert (AA ebenda).

Der Antragsteller hat in Italien Zugang zu den für seine Magen-Darm-Beschwerden erforderlichen Medikamenten und Behandlungen. Zur Gesundheitsvorsorge in Italien wird auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Bescheid, Seite 4 f., Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Er gehört auch nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f.; EGMR vom 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz).

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller, dem es offensichtlich gelungen ist, trotz seiner Beschwerden ins Bundesgebiet einzureisen, ist insbesondere reisefähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 24/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein nigerianisch
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstrec
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.