Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 S 14.50109
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein tansanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am ... Juli 2013 in das Bundesgebiet ein, wo er am ... Juli 2013 einen Asylantrag stellte.
Zuvor hatte er bereits am ... Dezember 2011, ... August 2012, ... November 2012 und ... April 2013 in Belgien Asylanträge gestellt, die abschlägig verbeschieden worden sind.
Mit Schreiben vom ... November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ... (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem mit Schreiben vom ... November 2013 unter Bezug auf Art. 16 Abs. 1 e Dublin-II-VO entsprochen wurde.
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt am ... Februar 2014 wies der Antragsteller seine Geburtsurkunde und Dokumente aus den Asylverfahren in Belgien vor und gab an, er sei seit 1997 verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau lebe in ... Er habe sein Heimatland am ... Oktober 2010 mit dem Flugzeug in Richtung Brüssel verlassen. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Seine Asylanträge seien abgelehnt worden. In Belgien, wo er sich bis zum ... Juli 2013 aufgehalten habe, sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe nichts zu essen und keine Arbeit bekommen und sei obdachlos gewesen.
Mit am ... März 2013 förmlich zugestelltem Bescheid vom ... März 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gestützt auf § 27 a AsylVfG für unzulässig (Nr. 1) und ordnete gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Belgien an (Nr. 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. April 2014 zur Niederschrift des Gerichts Klage (M 7 K 14.50108) mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom ... März 2014 aufzuheben, und beantragte gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Belgien die
aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Außerdem beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei wegen Schmerzen in der rechten Ferse nicht in der Lage gewesen, längere Wege zurückzulegen, und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Hierzu wurde eine ärztliche Bescheinigung übersandt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller an einer sehr schmerzhaften Verrucae plantares im rechten Fuß leidet und am ... April 2014 wieder beim Arzt vorstellig werden müsse. Weiter gab der Antragsteller an, er habe erst gestern mittag wieder Taschengeld erhalten, um die Fahrtkosten von ... nach ... zur Rechtsantragsstelle bestreiten zu können. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich, die Klage selbst zu verfassen und per Post einzureichen. Im Übrigen verweise er auf die Anhörung vor dem Bundesamt. Eine Rückkehr nach Belgien sei ihm nicht möglich, weil sein dortiges Asylbegehren nicht ausreichend gewürdigt worden sei und er von dort direkt nach ... zurückgeschickt würde.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25. März 2013 die Akten vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom ... März 2014 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Belgien hat keinen Erfolg.
1. Es spricht schon viel dafür, dass der am 2. April 2014 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist, weil er nicht fristgerecht gem. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheides bei Gericht eingegangen ist. Die Antragsfrist hat gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO erfolgten Zustellung, am Mittwoch, den 19. März 2014 begonnen und gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 25. März 2014 geendet. Ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist vorliegen, erscheint zweifelhaft. Hierzu müsste der Antragsteller hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B. v. 8. April 1991 - 2 C 32.90 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ein fehlendes Verschulden wegen seiner Fußerkrankung ist nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. So hat der Antragsteller nicht angegeben, ob und ggf. in welchem Zeitraum es ihm nicht möglich war, sich fortzubewegen. Dies geht auch nicht aus der vorlegten ärztlichen Bescheinigung hervor, nach der er sich derzeit wegen der Erkrankung in ärztlicher Behandlung befindet. Dennoch war er aber offensichtlich in der Lage, am ... April 2014 nach ... zu reisen und den Eilantrag persönlich bei Gericht zu stellen. Weshalb dies nicht innerhalb der Wochenfrist möglich gewesen sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass er am Ort seiner aktuellen Unterkunft über keinerlei amtliche Betreuung verfügt und keine Hilfestellung bei der Abfassung einer Klageschrift hätte erreichen können. Dies kann allerdings im Hinblick auf den privaten Charakter der in einer kleinen ländlichen Gemeinde gelegenen Unterkunft zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers auch nicht ausgeschlossen werden.
2. Die Frage kann letztlich offen bleiben, weil der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet ist.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Belgien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
2.1. Vorliegend ist Belgien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Grundlage der Zuständigkeitsprüfung für den im Juli 2013 gestellten Asylantrag des Antragstellers ist (noch) die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-VO -. Diese Verordnung wurde zwar gem. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO - zwischenzeitlich aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2014 gestellte Schutzgesuche bleibt jedoch die Dublin-II-VO gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO weiterhin anwendbar.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO prüft ein einziger Mitgliedstaat den Asylantrag und zwar derjenige, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO (Art. 5 ff. Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO ist Belgien als das Land, in das der Antragsteller nach eigenen Angaben im Jahre 2010 unmittelbar eingereist ist, wo er im Dezember 2011 den ersten sowie alle nachfolgenden Asylanträge gestellt hat und von wo aus er direkt in das Bundesgebiet eingereist ist, für die Behandlung seines Asylantrages zuständig geworden.
Belgien ist zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 20 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 e Dublin-II-VO verpflichtet. Die Wiederaufnahmepflicht ergibt sich aus der fristgerechten (Art. 20 Abs. 1 b Dublin-II-VO) Annahme des Wiederaufnahmeersuchens der Antragsgegnerin (Art. 20 Abs. 1 d Satz 1 Dublin-II-VO). Da die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Annahme des Wiederaufnahmeantrags (Art. 20 Abs. 1 d Dublin-II-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Zuständigkeit auch nicht gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen gehalten, den Asylantrag des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen bzw. von einer Abschiebung nach Belgien gem. § 34 a AsylVfG abzusehen (vgl. EuGH v. 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10
Derartige Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen haben sich aus den zu Belgien vorliegenden, im Internet zugänglichen Erkenntnissen (Bericht des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose vom August 2010; US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights & Labor vom 19. April 2013, Asylum Information Database - aida -, Bericht vom 30. April 2013, und Amnesty International Report 2013 - Belgien) nicht ergeben. Diese Einschätzung wird in Rechtsprechung, soweit ersichtlich, geteilt (VG Düsseldorf, B. v. 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A; VG Hamburg, B. v. 18. November 2013 - 10 AE 4634/13- juris Rn. 8; VG Göttingen, B. v. 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 - juris Rn. 9). Der Antragsteller hat sich in Belgien rund drei Jahre aufgehalten; in dieser Zeit ist über seine Asylgesuche aufgrund einer persönlichen Anhörung entschieden worden. Gegen die Entscheidung des dafür zuständigen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ist ein Rechtsmittel gegeben. Während des Verfahrens hat der Asylsuchende Anspruch auf Unterbringung und die notwendige Versorgung; nach einer abschlägigen Entscheidung, wie sie im Fall des Antragstellers ergangen ist, ist er ausreisepflichtig. Die Vollstreckung einer bestands- oder rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht einschließlich einer eventuell damit einhergehenden Abschiebehaft begründet keinen systemischen Mangel.
2.2. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Belgiens bestehen nicht. Die Erkrankung des Antragstellers kann, falls die Behandlung nicht schon erfolgreich abgeschlossen ist, in Belgien weiterbehandelt werden. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist deswegen weder transport- noch reiseunfähig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.