Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 5 E 14.1292

published on 17/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 5 E 14.1292
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 46.258,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... April 1949 geborene Antragsteller steht als Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht im Dienst der Antragsgegnerin.

Am ... August 2013 beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit über den ... Juli 2014 hinaus um 3 Jahre, hilfsweise bis mindestens Ende April 2014, zu verlängern. § 48 Deutsches Richtergesetz (DRiG), der eine Verlängerung der Dienstzeit ausschließe, sei verfassungswidrig, da diskriminierend und willkürlich. Zudem sei er aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Weiterbeschäftigung angewiesen.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom ... Oktober 2013 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom ... Januar 2014 zurückgewiesen.

Am 19. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.680) gegen die vorgenannten Bescheide mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller über die Regelaltersgrenze hinaus bis ... April 2017, hilfsweise bis ... April 2016 in einem aktiven Dienstverhältnis zu belassen. Am 27. März 2014 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller über die Regelarbeitszeit (...7.2014) als Vorsitzenden Richter am Bundespatentgericht in einem aktiven Richterverhältnis zu belassen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren M 5 K 14.680, längstens jedoch bis zum ... April 2017.

Mit dem vorliegenden Antrag begehre der Antragsteller seine vorläufige Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus, bis über seine diesbezügliche Klage rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsteller fühle sich unter Verletzung des Diskriminierungsverbots ungleich behandelt und habe deshalb einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während die Länder Bayern und Baden-Württemberg Richtern die Möglichkeit böten, auf deren Wunsch hin bis zur Vollendung des 67. bzw. 68. Lebensjahres im Amt zu bleiben, fehle im Deutschen Richtergesetz für Bundesrichter eine derartige Möglichkeit. Dies stelle eine zu starre Gestaltung der Regelaltersgrenze dar, die gegen Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG sowie gegen Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verstoße. Wenn die Antragsgegnerin im Klageverfahren vorbringe, dass die bestehende Regelung deshalb gerechtfertigt sei, weil der Dienstherr ein legitimes Interesse daran habe, sich im Rahmen der Personalplanung möglichst frühzeitig auf den Zeitpunkt einer anstehenden Ruhestandsversetzung der beschäftigten Richter einstellen zu können, übersehe sie, dass es zur Erreichung dieses Ziels ein milderes Mittel gebe. Dem Interesse einer sinnvollen Personalplanung könne schon dadurch hinreichend entsprochen werden, dass die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelarbeitszeit an eine angemessene Antragsfrist (z. B. 6 bis 18 Monate) vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geknüpft werde.

Demgegenüber hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden weder gegen die für den Antragsteller geltende Altersgrenze, noch gegen das Verbot des Hinausschiebens des Ruhestands verfassungs- oder europarechtliche Bedenken. Die bisher geltende Altersgrenze von 65 Jahren habe anerkanntermaßen das legitime Ziel der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur verfolgt. Dass sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen dazu entschlossen habe, die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre anzuheben, erscheine nicht willkürlich. Zur Schaffung eines nur vom Antrag des betroffenen Richters abhängigen Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestandsalters sei der Bundesgesetzgeber weder nach dem Grundgesetz noch aus europarechtlichen Vorschriften verpflichtet. Auf die Überlegungen des Antragstellers zur Einführung einer angemessenen Antragsfrist komme es deshalb nicht an.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der Antragsteller mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht (hier mit Ablauf des Juli 2014, siehe unten 3.) kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist dessen Hinausschieben nicht mehr möglich (BVerwG, B. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11; VGH Mannheim, U. v. 11.6.2013 - 4 S 83/13 - jeweils juris).

3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch darauf, über das Erreichen der Regelaltersgrenze zum ... Juli 2014 hinaus in einem aktiven Richterverhältnis belassen zu werden, nicht glaubhaft gemacht.

Der Eintritt in den Ruhestand des als Bundesrichter tätigen Antragstellers richtet sich nach § 48 DRiG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 treten Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen, ohne dass der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann (§ 48 Abs. 2 DRiG). Nachdem der Antragsteller nach dem ... Dezember 1946, nämlich am ... April 1949 geboren ist, gilt für ihn eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 3 Monaten (§ 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG), die er am... Juli 2014 erreicht mit der Folge des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des ... Juli 2014 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Dass der demgemäß ermittelte Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nach der genannten Vorschrift nicht hinausgeschoben werden kann, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen (nationales) Verfassungsrecht.

a) Der Antragsteller wendet sich gegen die nicht vorgesehene Möglichkeit einer weiteren Berufstätigkeit als Richter nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 48 DRiG. Allerdings sieht § 48 DRiG in der ab 12. Februar 2009 Geltung beanspruchenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts/Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) gegenüber der bis dahin geltenden Regelaltersgrenze von 65 (vgl. § 48 DRiG a. F.) eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor, so dass sich bereits dadurch die Situation im Sinne der Interessenlage des Antragstellers verbessert hat. Die Anhebung der Regelaltersgrenze, die eine Anhebung der Lebensarbeitszeit bedeutet, stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die demografische Entwicklung der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen dar. Sie sieht im Gefolge entsprechender Maßnahmen im Rentenrecht eine wirkungsgleiche Umsetzung für Beamte und (im Rahmen der Vorschrift des § 48 DRiG) für Richter vor (vgl. Drs. 16/7076 v. 12.11.2007, S. 172), wobei die Bundesregierung gehalten ist, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle 4 Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können (§ 48 Abs. 6 DRiG i. V. m. § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes/BBG i. V. m. § 154 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch/SGB VI).

Im Einzelnen verlängert sich die Regelaltersgrenze pro Geburtsjahrgang, beginnend ab 1947 zunächst um jeweils 1 Monat und ab dem Geburtsjahrgang 1958 jeweils um 2 Monate, so dass nach Ablauf des so gestaffelten Übergangszeitraums für den Geburtsjahrgang 1964 erstmals die voll angehobene Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres zum Tragen kommt.

b) Die dargestellte Neuregelung der Altersgrenze zielt demgemäß auf eine Verbesserung der Beschäftigungslage für ältere Arbeitnehmer ab, wobei davon ausgegangen wird, dass deren Anteil an der Gesamtbevölkerung zunimmt. Des Weiteren bezweckt die Festsetzung einer Altersgrenze (wie bisher) die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur der Arbeitnehmerschaft, bei der berücksichtigt wird, dass einerseits mit fortschreitendem Lebensalter die Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlässt und andererseits für jüngere Kollegen und Berufsanfänger freie Arbeitsplätze benötigt werden. Damit dient die Altersgrenze auch beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen.

c) Gemessen an den Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 bzw. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit dieses richtlinienkonform ausgelegt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 21.12.2011 - 2 B 94/11; BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - jeweils juris) ist festzustellen, dass eine gesetzliche Altersgrenze eine unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung i. S.v. Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Allerdings stellen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG derartige Ungleichbehandlungen wegen Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (das sich auch aus dem Kontext einer Regelung ergeben kann) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für beschäftigungspolitische Ziele, sozialpolitische Ziele und Ziele der Arbeitsmarktpolitik, zu denen auch die vorgenannten, von § 48 DRiG intendierten Ziele gehören, hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Festsetzung einer Altersgrenze ausdrücklich entschieden, dass diese Ziele grundsätzlich als entsprechende Maßnahmen legitimierende Ziele in Betracht kommen (vgl. EuGH, U. v. 6.11.2012 - C-286/12; EuGH, U. v. 21.7.2011 - C-159/10, C-160/10 ‒ jeweils juris).

d) Die in § 48 DRiG vorgesehene Regelung der Altersgrenze für Richter stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verwirklichung der genannten Ziele dar, das auch nicht unverhältnismäßig in Interessen der Betroffenen eingreift. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und der Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme nicht strikt an eine statistische Datenerhebung geknüpft ist, sondern es insoweit unionsrechtlich genügt, dass eine Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint. Diesen Vorgaben entsprechend hat der Europäische Gerichtshof zur zwangsweise an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpfenden Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand entschieden, dass einer derartigen Regelung mit einer vergleichbaren Zielsetzung wie vorliegend die Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegensteht (EuGH v. 21.7.2011 a. a. O. u. BVerwG v. 21.12.2011 a. a. O.; vgl. auch VG München, B. v. 30.9.2010 - M 5 E 09.4285 - ZBR 2010, 64).

e) Die durch § 48 DRiG vorgegebene Gesetzeslage beinhaltet auch keine gegen Art. 3 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) verstoßende gleichheitswidrige Schlechterstellung des Antragsellers als Bundesrichter gegenüber denjenigen Richtern, die in Diensten eines Bundeslandes stehen, welches diesen Richtern die Möglichkeit bietet, auf Antrag die gesetzliche Regelaltersgrenze (befristet) hinauszuschieben. Denn mit der kompetenzrechtlichen Grundentscheidung, die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Richter in die Zuständigkeit unterschiedlicher Rechtsträger zu geben, besteht in der Natur der Sache liegend die Möglichkeit, unterschiedlicher - auch divergierender - Regelungen. Sofern sich diese im Rahmen des dem Gesetzgeber gegebenen Ermessensrahmens halten, kann sich eine Ungleichbehandlung nicht daraus ergeben, dass ein anderer Rechtsträger in einem bestimmten Regelungsbereich andere bzw. vorteilhaftere Regelungen trifft. Denn für die Prüfung, ob der Gleichheitssatz verletzt ist, kommt es (nur) auf die Regelungen des betreffenden Rechtsträgers an, da ein Normgeber generell nicht verpflichtet werden kann, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen (BayVerfG, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 juris; BayVBl 2013, 532, BayVGH v. 9.8.2010 a. a. O., Rn. 41).

f) Die zur Anwendung kommende Regelung des § 48 DRiG ist auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, wird die gesetzliche Regelaltersgrenze im Vergleich zur Vorgängerregelung schrittweise, dem Interesse des Antragstellers folgend, angehoben. Die Anhebung erfolgt im 18-jährigen Übergangszeitraum zunächst pro Geburtsjahrgang um jeweils 1 Monat, ab dem Geburtsjahrgang 1959 um jeweils 2 Monate und damit in Form einer moderaten Anpassungsregelung, die auch Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die bisherige Rechtslage berücksichtigt. Dass der Antragsteller nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses durch die reduzierten Versorgungsleistungen insbesondere wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt wäre, wurde von ihm weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes/GKG (6 x der Monatsbetrag der maßgeblichen Bezüge in Höhe von 7.342,62 € zuzüglich die Hälfte der jährlichen Sonderzuwendung von 60% der Monatsbezüge = 2.202,79 Euro).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/06/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Klä
published on 21/12/2011 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn

1.
sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und
2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.

(2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.