Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2014 - 5 E 13.5517

published on 17/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2014 - 5 E 13.5517
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners, der für das Forschungsgelände der ... in ... eine Werksfeuerwehr unterhält.

Zur Sicherung des Forschungsgeländes führt die Feuerwehr in regelmäßigen Zeitabständen praktische Einsatzübungen durch, sichert und wartet Brandmeldeanlagen und Feuerlöscher, überprüft Hydranten und führt für das Personal (über 60 Mitarbeiter) Schulungen durch mit dem Ziel, im Alarmfall innerhalb von 60 Sekunden zur Brandbekämpfung bzw. zur Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen ausrücken zu können. Die Dienstverrichtung der Feuerwehrleute erfolgt - neben dem Tagesdienst - in 3 Wachschichten, wobei der Antragsteller bislang eine Wachschicht als Wachschichtführer leitete.

Im Zuge der neueren Rechtsprechung zur Mehrarbeit von Feuerwehrleuten kam es zu intensiven und kontrovers geführten Diskussionen innerhalb der Werksfeuerwehr ... und den Vorgesetzten bzw. der zuständigen Personalabteilung der ... im Hinblick auf einen Mehrarbeitsausgleich der bisher im Rahmen einer 56-Stunden-Schichtregelung tätigen Beamten und im Hinblick auf die Organisation des weiteren Dienstbetriebes/Schichtbetriebes.

Mit Schreiben der Personalabteilung der ... vom ... November 2012 wurde dem Antragsteller (als einem der Beamten, die einen Mehrarbeitsausgleich beantragten hatten) die Möglichkeit eingeräumt, sich entweder für die Beibehaltung der 56-Stunden-Schichtregelung oder aber für einen Wechsel in die 48-Stunden-Woche zu entscheiden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im letzteren Fall der tägliche Arbeitsbedarf sowie die damit verbundenen Einsatzzeiten im Rahmen der Arbeitszeitordnung festgelegt würden. Hierauf bezugnehmend widerrief der Antragteller mit Schreiben vom ... Dezember 2012 seine Einwilligung vom ... August 2007 zur so genannten „Opt-Out“-Regelung und wählte eine 48-Stunden-Dienstwoche.

Mit Schreiben der ... vom ... Dezember 2012 wurde der Widerruf der „Opt-Out“-Erklärung zum ... Juni 2013 bestätigt und der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine täglichen Arbeitszeiten neu festgelegt würden und ihm der Leiter der Werksfeuerwehr ... auch die nähere Ausgestaltung seines Aufgabenbereiches erläutern werde.

Mit weiterem Schreiben der ... vom ... Mai 2012 - das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält - wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es infolge seines Wechsels in ein Arbeitszeitmodell mit 48-Stunden Wochenarbeitszeit nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Denn selbst bei einer optimalen Planung könne hierbei die Anwesenheit des Wachschichtführers nur an maximal 4 Wachschichttagen pro Monat ermöglicht werden. Bei einer demnach nur an durchschnittlich 25% der jährlichen Wachschichttage gegebenen Anwesenheit könne die Funktion als Wachschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher wegen des Wechsels in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden. Stattdessen werde er künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr ... (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Oktober 2013 wandte sich der Antragsteller gegen die verfügte Entbindung von der Funktion des Wachschichtführers bei gleichzeitiger Einweisung in die Funktion des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr ... (Einsatzzentrale). Sollte diesem Anliegen nicht bis ... Oktober 2013 entsprochen werden können, sei das Schreiben als Widerspruch gegen die Verfügung vom ... Mai 2013 zu werten und zu verbescheiden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. November 2013 beantragte der Antragsteller im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom ... Mai 2013 auszusetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom ... Oktober 2013 gegen die Umsetzungsverfügung vom ... Mai 2013 bestandskräftig entschieden wurde.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr ... (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten des Leiters der Leistelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für die Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stunden-Woche ließen sich eine Vielzahl von Dienstplanmodellen entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre. Umgekehrt hätte der Antragsteller im Zeitraum von Juli - Oktober 2013 80% seiner Arbeitszeit rein sachbearbeitende (im Einzelnen angeführte) Tätigkeiten zu verrichten gehabt.

Demgegenüber hat die ... für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Werksfeuerwehr ... an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass deren Leitung ausschließlich einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leistelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. (Leitstellen-)Schicht.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Dezember 2013 erhob dieser unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 16. Oktober 2013 förmlich Widerspruch gegen die Verfügung des Antragsgegners vom ... Mai 2013.

Mit Widerspruchsbescheid der ... vom ... Januar 2014 wurde der Widerspruch des Antragstellers vom ... Oktober 2013 gegen die mit Schreiben vom 21. Mai 2013 verfügte Umsetzung des Antragstellers auf die Position des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr ... als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Februar 2014 erhob der Antragsteller nochmals Widerspruch gegen die seitens der ... vom ... Mai 2013 verfügte Umsetzung.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom ... Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht ... der Werksfeuerwehr ... rückumzusetzen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2014 trat der Antragsteller der Antragserwiderung des Antragsgegners entgegen und vertiefte seinen Sachvortrag. Darüber hinaus hat er nunmehr beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom ... Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachsicht ... der Werksfeuerwehr ... rückumzusetzen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache, was der Antragsteller jeweils glaubhaft zu machen hat.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers vom Dienstposten eines Wachschichtführers auf den Dienstposten als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr ... (Einsatzzentrale), deren vorläufige Rückgängigmachung der Antragsteller begehrt, ist - bei summarischer Prüfung - nicht erkennbar rechtswidrig.

Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, 152; U. v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, 201; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereiches des dem Beamten übertragenen Amtes, wie zum Beispiel Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen kommt keine das Ermessen des Dienstherren bei der Änderung des Aufgabenbereiches einschränkende Wirkung zu.

a) Vorliegend hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Umsetzung ausweislich der Verfügung vom ... Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherren sind sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen können. Der Antragsgegner hat hierbei zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitordnung einzuhalten sind, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliegt es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstellt. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr ... bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trägt. Mit dieser Verantwortung korrespondiert die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ausgerichtet werden darf. Dabei hat der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

b) Nach Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherren entsprechen und nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Gegen den Vorhalt des Antragstellers, die angefochtene Umsetzung diene in Wahrheit seiner Disziplinierung, spricht insbesondere das Bemühen des Antragsgegners, Vorschläge des Antragstellers zur Organisation der Wachschichten zu prüfen und in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in der Umsetzungsverfügung vom 21.5.2013, dort zweiter Absatz, am Ende).

c) Weiter ist nach Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr ... (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabte Amt nicht amtsangemessen wäre. Hierzu wurde vom Antragsgegner in der Antragserwiderung der ... vom ... Dezember 2013 unter Bezugnahme auf das interne Anschreiben vom gleichen Tag (vorgelegt als Anlage AG 3) dargelegt, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle - nach vorangegangener Stellenhebung - bereits seit Ende 2011 nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet sei. Unter Hervorhebung des besonderen Stellenwertes einer funktionierenden Leitstelle für das weitere Einsatzgeschehen und damit für die Effizienz der Gefahrenabwehr ist die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 auch nachvollziehbar, wobei es Sache des Dienstherrn ist, die Bedeutung eines konkreten Dienstpostens zu bewerten.

Soweit der Antragsteller dem unter Auflistung der von ihm im Einzelnen seit ... Juli 2013 wahrgenommenen Aufgaben entgegengetreten ist, führt dieses Vorbringen nicht zu grundsätzlichen Zweifeln an der Amtsangemessenheit der Funktionszuweisung eines Leiters der Feuerwehrleitstelle (Einsatzzentrale). Insbesondere die hervorgehobene, weitaus überwiegend sachbearbeitende Tätigkeit bedingt keine Zweifel an der Amtsangemessenheit, da es keinen zwingend vorgeschriebenen Anteil von Führungsaufgaben für einen in der Besoldungsgruppe A 10 eingewerteten Dienstposten gibt (vgl. VG München, B. v. 10.6.2013 - M 5 E 13.718 - juris, Rn. 28, wonach auch für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 besondere Leitungsfunktionen nicht Bestandteil dieses Amtes sind).

Soweit der Antragsteller das Fehlen einer aktuellen Stellenbeschreibung sowie die mangelnde Ausstattung mit Sachmitteln moniert, kann dieses angesichts der vom Antragsgegner angestrebten Neustrukturierung der Leitstelle - in die der Antragsteller federführend eingebunden werden soll - ebenfalls, zumindest innerhalb einer zeitlich beschränkten Übergangsphase, nicht zur Unangemessenheit der fraglichen Arbeitstätigkeit des Antragstellers führen.

Eine abschließende Überprüfung der Amtsangemessenheit dieses Dienstpostens unter Heranziehung einer Stellenbeschreibung sowie einer qualitativen und quantitativen Bewertung der einzelnen Arbeitstätigkeiten bleibt einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.