Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juli 2014 - 22 E 14.3151

published on 22/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juli 2014 - 22 E 14.3151
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Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 PlakatVO für das Anbringen von 20 Plakaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur Information über die Veranstaltung „StopWatchingUs - Demonstration - NSA Abhöraffäre“ am 26. Juli 2014 in ... zu gestatten.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt... (Plakatierungsverordnung - PlakatVO - ) vom 20. Dezember 2013 (ABl. Nr. 32 S. 322) für die Anbringung von 20 Plakaten anlässlich einer Demonstration. Mit den Plakaten soll auf die Veranstaltung „StopWatchingUs - Demonstration - NSA Abhöraffäre“ hingewiesen werden, die am 26. Juli 2014 am ... in ... mit anschließendem Demonstrationszug zur ... stattfinden soll und die von verschiedenen politischen Parteien und sonstigen Organisationen organisiert wird. Die Antragstellerin ist im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltung für die Plakatierung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin verantwortlich. Die Demonstration ist Bestandteil eines bundesweiten Aktionstages, an dem die Initiative „StopWatchingUs“ von der Bundesregierung eine lückenlose Aufklärung und juristische Aufarbeitung der sogenannten NSA-Abhöraffäre sowie eine Gesetzesreform fordert, die die Grundrechte der Bürger vor dem Zugriff inländischer und ausländischer Dienste schützen soll.

Die Antragsgegnerin verwies die Antragstellerin mit E-Mail vom 16. Juli 2014 auf die Möglichkeit, bei der Firma ... GmbH, der nach einem Konzessionsvertrag ein exklusives Werberecht zustehe, Plakatflächen gegen Gebühr anzumieten. Nachdem die Firma ... mitteilte, dass die Plakatflächen in ... für Juli 2014 schon vergeben seien, bat die Antragstellerin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Aufgrund der Vielzahl möglicher vergleichbarer Veranstaltungen würde das Orts- und Landschaftsbild im Stadtgebiet ... durch übermäßige Plakatierung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Durch die Bezugsfallwirkung würde die Zulassung der Zielsetzung der Plakatverordnung zuwider laufen. Durch die Firma ... bestehe ausreichend Ersatzangebot über die vorhandenen genehmigten Plakatanschlagmöglichkeiten. Die Versagung entspreche auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, da es sich bei der geplanten Demonstration nicht um einen Einzelfall als besonderes Ereignis handele. Demonstrationen seien im Stadtgebiet an der Tagesordnung. Aufgrund des großen räumlichen Abstands des Demonstrationsortes zum Stadtgebiet ... und des bislang relativ geringen Interesses an vorausgehenden Demonstrationen zum selben Thema in größeren Städten könne auch die verfassungsrechtlich garantierte Sonderstellung der Parteien nicht zu einer anderen Beurteilung der Ermessensentscheidung führen.

Am 21. Juli 2014 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Plakatierung zur Teilnahme an der Demonstration „StopWatchingUs“ am 26. Juli 2014 in ... durch die Antragstellerin für 20 Plakate auf dem Gebiet Antragsgegnerin zu genehmigen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Demonstration angesichts des bundesweiten Aktionstages sowie der Tragweite des Demonstrationsgrundes und des massiven Grundrechtseingriffs als ein besonderes Ereignis zu bewerten sei. Der Handlungsspielraum der Antragsgegnerin sei auf Null reduziert, da sie mit der Begründung der Bezugsfallwirkung grundsätzlich keine Plakatierung für Demonstrationen zulassen könne. Die Wahrung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit setze voraus, dass eine Versammlung mit den üblichen Mitteln beworben werden dürfe. Bei der Abwägung sei der Grundrechtseingriff höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin, das Stadtbild nicht zu überfordern. Das Recht und die Pflicht der Parteien an der politischen Willensbildung mitzuwirken sei beeinträchtigt. Indem die Antragsgegnerin darüber befinde, ob ein Thema für ...s Bürger politisch relevant sei und zahlreiche Anhänger finde, liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Wegen des zeitlich langen Vorlaufs und der Kosten bestehe auch keine Ersatzmöglichkeit der Plakatwerbung über die Firma ....

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der Bescheid, auf dessen Begründung verwiesen werde, sei zu Recht ergangen. Die Antragstellerin habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung. Die PlakatVO sei im vorgeschriebenen Verfahren unter Beachtung der verfassungsmäßigen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften zustande gekommen und beachte die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 28 Abs. 1 LStVG. Grundsätzlich bestehe insbesondere mit den von der ... GmbH auf Grundlage eines Konzessionsvertrages verwalteten Anschlags-möglichkeiten ein ausreichendes Angebot an Plakatierungsmöglichkeiten. Davon könne die Antragstellerin Gebrauch machen. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 PlakatVO sei nur in sehr engen Grenzen möglich. Bei der Ermessensentscheidung seien die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Parteien und das Recht der freien Meinungsäußerung sowie der Versammlungsfreiheit berücksichtigt worden. Die Berechtigung zur Durchführung der Veranstaltung werde nicht in Frage gestellt, könne aber nicht dazu führen, dass landauf und landab Verunstaltungen des Straßenbildes hingenommen werden müssten. Anerkannt werde, dass der Kostenaufwand auch in der Bewerbung zu einer Einschränkung der Demonstrationsrechtsausübung führen könne. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch nach Auffassung der Antragstellerin in Bezug auf die Bewerbung unbegrenzt bzw. uneingeschränkt sein soll. Die Veranstaltung finde im ca. 8 km entfernten ... - ... statt. Ein Antragsinteresse werde daher nicht erkannt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den vorgelegten Auszug aus der Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Das ist dann anzunehmen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihr Begehren im Hinblick auf den bevorstehenden Termin der Veranstaltung am 26. Juli 2014 eilbedürftig ist. Auch die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung sind gegeben, da vor der Veranstaltung Rechtsschutz im Wege des Hauptsacheverfahrens nicht zu erlangen ist.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Gestattung der beantragten Ausnahme. Das der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 1 PlakatVO zustehende Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert.

Nach Art. 28 Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Art. 28 Abs. 1 LStVG bezieht sich auf Anschläge, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht ortsfest angebracht sind. Die Gemeinden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihr Ortsbild als die durch die örtliche Bebauung geprägte Ansicht eines Ortes bzw. Ortsteiles (vgl. Art. 11 Abs. 2 BayBO) nicht durch unkontrollierte Anschläge („wildes Plakatieren“) beeinträchtigen zu lassen.

Die Verordnung über öffentliche Anschläge der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2013 (PlakatVO) hält sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 LStVG, indem sie das Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit u. a. zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf bestimmte von der Antragsgegnerin oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellte Anschlagflächen beschränkt (§ 1 Abs. 1 PlakatVO) und von dieser Vorgabe Befreiungen (§ 2 PlakatVO) sowie Ausnahmen (§ 4 PlakatVO) vorsieht.

Nach § 4 Abs. 1 PlakatVO kann die Antragsgegnerin anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 PlakatVO gestatten, wenn dadurch u. a. das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift sind vorliegend erfüllt und es sind des Weiteren auch keine Umstände ersichtlich, die eine Versagung der Ausnahme nach Ermessen rechtfertigen könnten.

Bei der geplanten Demonstration handelt es sich um ein besonderes Ereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 PlakatVO. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, mit Rücksicht auf das Ortsbild Ausnahmen vom grundsätzlichen Plakatierungsverbot außerhalb dafür bestimmter Flächen nur in beschränktem Umfang zuzulassen, geht es bei der Auslegung des Begriffs „besonderes Ereignis“ vor allem um eine Abgrenzung von alltäglichen oder regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen, die durch ihre Vielzahl und wenig herausgehobene Bedeutung zu dem im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Üblichen gehören. Demonstrationen werden auch in einer größeren Stadt weniger zum Alltäglichen gehören wie z. B. Flohmärkte oder lokale kulturelle Veranstaltungen. Die Demonstration, für die mit den Plakaten geworben werden soll, ist darüber hinaus Teil eines bundesweiten Aktionstages und damit auch von überregionaler Bedeutung. Die Ankündigung von Rednern verschiedener Parteien und die Aktualität des Themas der Veranstaltung sprechen ebenfalls dafür, dass die Veranstaltung den Rahmen des Alltäglichen übersteigt. Dass die Veranstaltung selbst nicht im Stadtgebiet stattfindet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung geschützte Grundrechtspositionen der Antragstellerin nicht angemessen berücksichtigt und hat auch von daher zu Unrecht das Vorliegen eines besonderen Ereignisses verneint. In Betracht kommen hier das Recht, durch Plakatieren für eine Versammlung zu werben (Versammlungsfreiheit Art. 8 GG), das Recht der politischen Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes teilzuhaben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend beachtet, dass die Werbung für eine politisch motivierte Demonstration (politische Werbung) anders zu bewerten ist als z. B. Werbung für gewerbliche oder kulturelle Veranstaltungen.

Liegt demnach ein besonderes Ereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 PlakatVO vor, so steht die Gestattung einer Ausnahme im Ermessen der Antragsgegnerin. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die genannten Grundrechtspositionen hinreichend zu berücksichtigen und mit den Belangen des Orts- und Landsschaftsbild abzuwägen und in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen.

Auch die Frage, ob die Antragstellerin eine anderweitige Möglichkeit hat, ihren Plakatierungswunsch umzusetzen, ist ein zu berücksichtigender Belang. Zwar wird man im Grundsatz davon auszugehen haben, dass sich auch ein Antragsteller, der für eine Demonstration mit Plakatwerbung aufmerksam machen will, auf die Möglichkeit der Nutzung dafür vorgesehener Anschlagflächen verweisen lassen muss, wenn diese in ausreichender Anzahl und zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe die Möglichkeit, die von der Firma ... verwalteten Anschlagsflächen zu nutzen, ist hier aber unbehelflich, da diese Alternative - wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat - rein tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Nach Auskunft der Firma ... sind die Flächen für den Monat Juli bereits ausgebucht. Um eine Plakatwerbung für die Veranstaltung zu betreiben, verbleibt der Antragstellerin, soweit es um das Gebiet der Antragsgegnerin geht, mithin nur die Möglichkeit, die Plakate auf Flächen aufzustellen, für die es einer Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 1 PlakatVO bedarf.

Weiter ist hier auch nichts dafür ersichtlich, dass wegen der überschaubaren Anzahl an Plakaten, die aufgestellt werden sollen und des kurzen Aufstellungszeitraums mit einer relevanten Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen wäre, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass es die Antragsgegnerin in der Hand hat, auf die Bestimmung der konkreten Standorte Einfluss zu nehmen. Soweit die Antragsgegnerin die Ablehnung darauf stützt, es gehe eine erhebliche Bezugsfallwirkung von einer Ausnahmegenehmigung aus, da mit einer Vielzahl von vergleichbaren Veranstaltungen zu rechnen sei, so dass das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob tatsächlich mit einer Vielzahl gleichartiger Fälle zu rechnen ist. Zum anderen kann der Gefahr einer Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine Vielzahl von derartigen Veranstaltung dadurch entgegengewirkt werden, dass die Anzahl der bewilligten Plakate sowie deren Verweildauer im Stadtbild entsprechend begrenzt wird.

Auch im Hinblick darauf, dass die beworbene Demonstration im ca. 8 km entfernten ... stattfindet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, eine Unterscheidung allein nach dem Ort der beworbenen Veranstaltung kein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal ist (VGH Mannheim vom 19.1.2006 NVwZ-RR 2006, 835; VG Sigmaringen vom 18.11.2004 Az. 8 K 2111/02, VG München B. v. 31.10.2008 - Az. M 22 E 08.5336). Die für auswärtige Veranstaltungen werbenden Plakate wirken auf das Straßen- und Ortsbild nicht anders ein als Plakate für örtliche Veranstaltungen (VGH Mannheim a. a. O., s. auch Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 28 Rn. 37)

Ebenfalls nicht sachgerecht ist die Argumentation der Antragsgegnerin, die Veranstaltung stoße in der Öffentlichkeit auf lediglich geringes Interesse. Der Grundrechtschutz besteht unabhängig davon, wie ausgeprägt das Interesse ist, das dem politischen Thema entgegengebracht wird und ob die Veranstaltung aus Sicht der Gemeinde erwünscht ist oder nicht.

Im Hinblick auf die grundrechtlichen Vorgaben - zu beachten ist insbesondere, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht auf Werbung für die Versammlung mitumfasst (vgl. VG Wiesbaden, B. v. 20.3.2009 - Az. 7 L 269/09 - juris) -, ist es danach geboten, bei einer solchen Fallgestaltung von einer Reduzierung des Gestattungsermessens auszugehen. Da die von der Antragsgegnerin herangezogenen Gesichtspunkte eine Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen können und sonstige Umstände, die die Ablehnung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind, war die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 PlakatVO für das Anbringen von 20 Plakaten zu verpflichten.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die einstweilige Anordnung ausschließlich die Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 PlakatVO betrifft und nicht etwa auch ggf. weiter erforderliche Sondernutzungserlaubnisse nach Straßenrecht, wobei die Kammer aber davon ausgeht, dass deren zeitnaher Erlass mit der Umsetzung der einstweiligen Anordnung unschwer möglich sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, erscheint es sachgerecht, für das Anordnungsverfahren den vollen Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 18/11/2004 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2002 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass die Ablehnung einer straß
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.