Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Okt. 2014 - 22 E 14.1667

published on 16/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Okt. 2014 - 22 E 14.1667
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) ist der Bundesverband, der Antragsteller zu 2) der Landesverband Bayern des Vereins „... e.V.“ (...). Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung ihrer Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) des Antragsgegners.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts wird vollumfänglich auf den Tatbestand des Urteils vom 16. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 14.1663 verwiesen.

Auf Grundlage des Schriftsatzes vom 22. April 2014 beantragte der frühere Bevollmächtigte der Antragsteller nach Klarstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten,

die Beobachtung der Antragsteller, insbesondere durch Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel, durch das BayLfV zu unterlassen.

Hinsichtlich des Anordnungsgrundes machten die Antragsteller geltend, sie sähen sich der Gefahr eines Rückgangs von Mitgliedsbeiträgen und Spenden ausgesetzt, da sich die Anhänger aus Furcht vor Beobachtung zurückzögen. Wegen der zu befürchtenden langen Verfahrensdauer wären die Antragsteller bis zum Ende eines Hauptsacheverfahrens bereits politisch kaltgestellt, sozial isoliert und wirtschaftlich ruiniert.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Der Antragsteller zu 1) sei schon nicht antragsbefugt, da er nicht Beobachtungsobjekt des BayLfV sei. Darüber hinaus hätten die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung laufe zudem zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Bei vorläufiger Einstellung der Beobachtung könne die Verfassungsschutzbehörde ihrem gesetzlichen Beobachtungsauftrag nicht mehr nachkommen. Es bestehe die Gefahr, dass wesentliche Informationen verloren gingen und nachträglich, etwa wegen einer Neuausrichtung des Antragstellers zu 2), nicht mehr nachvollziehbar seien, so dass die Entscheidung und deren Folgen nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren, die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, soweit er auf die einstweilige Unterlassung der Beobachtung mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung gerichtet ist. Im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist er unzulässig, da die Antragsteller schon nicht darlegen konnten, dass eine solche überhaupt stattfindet. Wegen der näheren Begründung hinsichtlich der Zulässigkeitsfragen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren (M 22 K 14.1663) verwiesen.

2. Soweit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig ist, ist er unbegründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei haben die Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung des Antragstellers zu 2) mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung steht den Antragstellern nicht zu. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren (M 22 K 14.1663) verwiesen. Auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes kommt es deshalb nicht an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.