Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2014 - 21 E 13.4960

published on 29/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2014 - 21 E 13.4960
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienst der Antragsgegnerin.

Er bewarb sich mit Schreiben vom ... April 2013 für den vom Bundespolizeipräsidium mit Rundschreiben vom 19. Februar und 14. März 2013 ausgeschriebenen 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Pilotinnen und Piloten sowie Flugtechnikerinnen und -technikern. Laut der Ausschreibung erfolgt die Entscheidung über die Zulassung zu dem am 28. Oktober 2013 beginnenden und im Juni 2015 endenden Lehrgang aufgrund eines Eignungsauswahlverfahrens vom 8. bis 19. Juli 2013 und - nach dessen Bestehen - einer Untersuchung zur Feststellung der medizinischen Tauglichkeit für den Bundespolizei-Flugdienst. Hierbei werden die Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeibeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei vom 19. April 2010 Nr. B1 - 666 307/12 nebst deren Ergänzungen zugrunde gelegt, welche für die vom Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe in ... durchzuführende Erstuntersuchung auf flugmedizinische Tauglichkeit zahlreiche Untersuchungen und Eignungskriterien vorsehen und den Hinweis enthalten, die angeführten Eignungskriterien könnten dazu führen, dass Bewerber für den Flugdienst der Bundespolizei nach den Rahmenempfehlungen nicht tauglich seien, obwohl dies nach dem Standard JAR FCL 3 der Fall sei.

Nachdem der Antragsteller an dem Eignungsauswahlverfahren, zu dem er mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom ... Mai und ... Juli 2013 zugelassen worden war, erfolgreich teilgenommen hatte und am ... und ... Juli 2013 bei dem Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe das vorgeschriebene Untersuchungsprogramm durchlaufen hatte, stellte die Leiterin des Polizeiärztlichen Dienstes der BPOLGSG9 Dr. B. mit Schreiben vom ... September 2013 fest, aufgrund des ihr vorliegenden Gutachtens des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe sei der Antragsteller für eine Verwendung als Hubschrauberführer bzw. Flugtechniker gesundheitlich nicht geeignet. Diese Mitteilung wurde anschließend mit Schreiben vom ... Oktober 2013 an die betroffenen Dienststellen weitergemeldet und u. a. dem Antragsteller am folgenden Tag in seiner Dienststelle mündlich bekanntgegeben.

Hiergegen legte er am ... Oktober 2013 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dem Vernehmen nach sei die Ablehnung auf eine gesundheitliche Einschränkung im Bereich der Wirbelsäule zurückzuführen. Bei der Besprechung dieses Befundes sei der untersuchende Arzt des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe indessen der Meinung gewesen, der Befund sei für die Flugtauglichkeit des Antragstellers nicht von Bedeutung. Aus welchen Gründen der Ärztliche Dienst der Antragsgegnerin nun zu einem gegenteiligen Ergebnis komme, sei weder bekannt noch nachvollziehbar und bedürfe nach Vorlage der zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse der weiteren Aufklärung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe die bei dem Antragsteller auf Wehrfliegertauglichkeit Klasse 1 durchgeführte Untersuchung die Feststellung der Fliegertauglichkeitsklasse 1 nach den von der International Civil Aviation Organization (ICAO) aufgestellten Tauglichkeitsanforderungen des Joint Aviation Requirement - Flight Crew Licencing 3 (JAR-FCL 3) zum Gegenstand gehabt, die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Bundespolizeiflugdienst erfolge jedoch am Maßstab der Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeibeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei vom 19. April 2010 nebst hierzu ergangenen Ergänzungen, zuletzt mit Rundschreiben des BMI vom 19. September 2013 (Az. Z II 2 - 3011/3). Die Antragsgegnerin lege insoweit unter Gebrauchmachen von einer ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung anhand des Ergebnisses der Erstuntersuchung gegenüber dem Standard JAR-FCL 3 strengere Anforderungen zugrunde, weil aufgrund der hohen Kosten der Aus- und Fortbildung des Luftfahrtpersonals ein über bloße präventi. V. m.edizinische Gesichtspunkte hinausgehendes Interesse des Dienstherrn an einer jahrzehntelangen Verwendung der Ausgebildeten bis zur Pensionierung bestehe. Von der konsequenten Anwendung dieses Standards könnten aus Gründen der Gleichbehandlung keine Ausnahmen gemacht werden.

Bereits am 25. Oktober 2013 hatte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 123 VwGO beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, ihn zum 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Pilotinnen und Piloten sowie Flugtechnikerinnen und -technikern zuzulassen.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, die von Dr. B. getroffene Beurteilung des Untersuchungsergebnisses des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe sei unzutreffend. Außerdem habe das Bundesinnenministerium festgelegt, dass das genannte Institut über die Tauglichkeit entscheiden solle. Von dort sei der Antragsteller ohne Einschränkungen tauglich befunden worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, die medizinischen Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 müssten gemäß § 24b LuftVZO von den nach § 24e LuftVZO anerkannten Flugmedizinischen Zentren durchgeführt werden. Da die Bundespolizei kein eigenes amtlich anerkanntes Flugmedizinisches Zentrum habe, bediene sie sich des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe als externem Dienstleister. Bei Untersuchungen nach den Bestimmungen der JAR-FCL werde eine „Momentaufnahme“ gemacht, die nur den Zeitraum bis zur nächsten Untersuchung umfasse. Angesichts der hohen Ausbildungskosten müsse die Tauglichkeit für den Flugdienst der Bundespolizei aber nicht nur aktuell, sondern auch prognostisch beurteilt werden, bevor ein Beamter zu der Ausbildung zugelassen werde. Abgesehen davon geböten auch Sicherheitsaspekte und die besonderen Einsatzbedingungen im Flugdienst der Bundespolizei erhöhte Anforderungen an die aktuelle und perspektivische gesundheitliche Konstitution. Der Flugdienst bei der Bundespolizei sei körperlich wesentlich belastender als der zivile. Die Untersuchung durch das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe bilde gemäß Nr. 2 und 4 der Rahmenempfehlung vom 19. April 2010 lediglich die Grundlage für die Evaluation durch den polizeiärztlichen Dienst.

Am 16. Dezember 2013 legte die Antragsgegnerin u. a. das Flugmedizinische Begutachtungsergebnis vom ... September 2013 (Blatt 78/79) und die orthopädischanthropometrischen sowie radiologischen Gutachten vom ... August 2013 (Blatt 84/87) vor. In einer hierzu abgegebenen Stellungnahme vom ... Dezember 2013 führte Dr. B. aus, bei dem Antragsteller seien im Wesentlichen drei Befunde erhoben worden, die bei der Beurteilung nach den Rahmenempfehlungen für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei diskutiert werden müssten:

1. ICD-10 Diagnose D18.0 Wirbelkörper-Hämangiom im 6. BWK

Hierbei handle es sich medizinisch gesehen um einen Bildungsfehler der Wirbelsäule. Nach den Rahmenempfehlungen vom 19. April 2010 führten solche Bildungsfehler zur Untauglichkeit, wenn sie mit neurologischen Symptomen einhergingen oder zugleich zwei oder mehr Bildungsfehler vorlägen. Diese beiden zuletzt genannten Kriterien seien bei dem Antragsteller nicht gegeben, so dass die Untauglichkeit hieraus nicht abgeleitet werden könne.

2. ICD-10 Diagnose G93.0 Intraselläre Hirnzyste

Diese Diagnose werde im neuropsychiatrischen Gutachten vom ... September 2013 (Blatt 90/91) kritisch diskutiert und schließe im Grundsatz auch die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit aus. Nur mit einer Sondergenehmigung mit Einschränkung und Auflagen werde die Tauglichkeit für ein Jahr befürwortet. Bei Größenprogredienz aufgrund jährlicher Kontrolluntersuchungen (MRT) würde die Tauglichkeit wieder erlöschen. Hirnzysten und deren Möglichkeit, bei Größenzunahme eventuell zu Bewusstseinsstörungen oder Krampfanfällen zu führen, würden in der flugmedizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Die Datenlage reiche derzeit nicht aus, eine grundsätzliche Empfehlung zu geben. In Verbindung mit den jährlich entstehenden Zusatzkosten für Kontrolluntersuchungen (MRT) habe sich die Bundespolizei-Fliegergruppe entschieden, dieses Risiko abzulehnen und alle Bewerber, die bisher untersucht worden seien und diesen Zufallsbefund aufgewiesen hätten, als untauglich zu bewerten. Dies gelte auch für den Antragsteller.

3. ICD-10 Diagnose M51.2 Bandscheibendehydrierung/BS-Hernie (Protrusion) L5/S1

Hierbei handle es sich zwar um eine bei dem Antragsteller asymptomatische, aber dennoch degenerative Veränderung im Bereich der Wirbelsäule, die im zweiten Anstrich des Punktes 3 der Rahmenempfehlung eindeutig als Kriterium für Untauglichkeit beschrieben sei.

Somit komme unter Berücksichtigung der unter 2. und 3. genannten Diagnosen eine Tauglichkeit für den Flugdienst in der Bundespolizei nicht in Betracht.

Hierauf entgegnete der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten, er beabsichtige, eine ärztliche Stellungnahme zu den vom Bundesministerium des Innern gegebenen Rahmenempfehlungen sowie deren konkreter Umsetzung durch das Bundespolizeipräsidium abzugeben. Hierzu wurde mehrfach Fristverlängerung beantragt, zuletzt bis zum 24. Februar 2014. Bereits vorab sei jedoch vorzutragen, dass der für das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe begutachtende Facharzt für Orthopädie davon ausgegangen sei, dass die Bandscheibendehydrierung in keinem Fall zu Problemen führen werde, so dass sie die Tauglichkeit nicht beeinträchtige. Die von der Antragsgegnerin an die medizinische Tauglichkeit gestellten erhöhten Ansprüche aus Gründen des Lebenszeitprinzips seien unverhältnismäßig. Speziell die in der Rahmenempfehlung vom 19. September 2013 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich genannte Voraussetzung, es dürfe keine Bandscheibendehydrierung vorliegen, selbst wenn diese zum Untersuchungszeitpunkt asymptomatisch sei, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bei dem Antragsteller sei im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung nicht ernsthaft mit einem vorzeitigen Ausfall als Hubschrauberpilot zu rechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend, d. h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Indem § 123 Abs. 1 VwGO vorschreibt, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur hier allein in Betracht kommenden Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann, verbietet sich grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, zu § 123, Rdnr. 66a). Daraus folgt, dass das Gericht dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ, a. a. O.). Der Grundsatz, dass die Anordnung weder zugunsten noch zulasten eines Verfahrensbeteiligten die Schaffung vollendeter Tatsachen zulassen darf (Happ, a. a. O.), darf nur dann durchbrochen werden, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 123, Rdnr. 13 und 14).

Mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Pilotinnen und Piloten sowie Flugtechnikerinnen und -technikern zuzulassen, verlangt der Antragsteller der Sache nach, sofort so gestellt zu werden, als hätte er in der Hauptsache bereits obsiegt. Das Gericht könnte die begehrte einstweilige Anordnung somit nur unter den oben dargestellten einschränkenden Voraussetzungen erlassen, die es aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch insbesondere deshalb nicht als erfüllt ansieht, weil vorliegend weder ein unzumutbarer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil ersichtlich ist noch ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Die Kammer ist vielmehr zum einen der Auffassung, dass dem Antragsteller kein unzumutbarer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil droht, weil davon ausgegangen werden kann, dass er zumindest noch für eine begrenzte Zeit in einem späteren Jahrgang zugelassen werden könnte. Auch darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, weil der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.

Nach Auffassung der Kammer gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren sinngemäß auch für den hier vorliegenden Sonderfall der Zulassung zu einer besonderen Fachverwendung. Der Einsatz als Pilot oder Flugtechniker im Flugdienst der Bundespolizei stellt gemäß § 12 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV) vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2011 S. 2408) und der hierzu ergangenen Anlage 2 eine derartige besondere Fachverwendung dar. Daraus folgt, dass der Dienstherr den Zugang hierzu ebenso wie den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen steuert (BVerwG vom 27.05.1982 - 2 A 1.79 - ZBR 1983, 182 = Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1). Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für die vorgesehene Verwendung besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zu einer besonderen Fachverwendung zugelassen werden (ebenso für das Aufstiegsverfahren BVerwG vom 22.09.1988 - 2 C 35.86 - BVerwGE 80, 224 = DVBl 1989, 206 = DÖV 1989, 167 = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 5 = NJW 1989, 1297 = ZBR 1989, 173 = RiA 1989, 208 = DÖD 1989, 197). Bestandteil der verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsermächtigung sind auch die Wahl des Testverfahrens und die Würdigung seiner Ergebnisse (BVerwG vom 11.02.1983 - 2 B 103.81 - ZBR 1983, 303 = DÖV 1984, 342 = RiA 1983, 113 = NJW 1983, 1922 = DÖD 1983, 177 = Buchholz 237.6 § 8 LBG ND Nr. 2).

Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung ohne Rechtsfehler entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (BVerwG vom 27.05.1982, a. a. O.). Sind - wie im vorliegenden Fall in Gestalt der Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeibeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei vom 19. April 2010 nebst diese ergänzendem Rundschreiben des BMI vom 19. September 2013 (Az. Z II 2 - 3011/3) - derartige Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht nicht nur, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, sondern auch, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG vom 27.05.1982, a. a. O.; vom 22.09.1988, a. a. O.).

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich mithin darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass er die - gegenüber dem JAR-FCL 3 Standard strengeren - Anforderungen der Rahmenempfehlungen vom 19. April 2010 nebst diese ergänzendem Rundschreiben des BMI vom 19. September 2013 (Az. Z II 2 - 3011/3) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin doch erfüllt. Soweit er zur Widerlegung der von Dr. B. im Schreiben vom ... Dezember 2013 angeführten medizinischen Ablehnungsgründe Nr. 2 (ICD-10 Diagnose G93.0 Intraselläre Hirnzyste) und Nr. 3 (ICD-10 Diagnose M51.2 Bandscheibendehydrierung/BS-Hernie (Protrusion) L5/S1) eine gutachtliche Aussage des Facharztes für Orthopädie Dr. Q. vorlegen möchte, was ihm aber nach eigenem Eingeständnis erst Ende Februar möglich sein soll, obwohl das gerichtliche Verfahren seit dem 25. Oktober 2013 anhängig ist und er durch seine Bevollmächtigte am 17. Dezember 2013 Einblick in die vollständigen zugrundeliegenden Gutachten erhalten hat, steht dem der über § 920 Abs. 2 ZPO (vgl. oben S. 8) anwendbare § 294 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach eine Beweisaufnahme zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht der Ort, die Richtigkeit der Einschätzungen der Antragsgegnerin durch eine Beweisaufnahme oder sonstige nicht präsente Mittel der Sachverhaltsaufklärung näher zu prüfen (vgl. BayVGH vom 20.07.2011 - 15 CS 11.1486 - juris). Die von dem Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - IÖD 2013, 194 = ZTR 2013, 587 = ZBR 2013, 376 = DÖD 2013, 265 = PersR 2013, 423 = DokBer 2013, 313 = NVwZ 2014, 75) ist für die vorliegend sich stellenden Fragen nicht richtungweisend. Eine nach Prüfungsumfang, -maßstab und -tiefe mit dem Hauptsacheverfahren vergleichbare, umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung weist bei einer Konkurrentenstreitigkeit um einen Dienstposten ein völlig anderes Gepräge auf als bei der vorliegenden Fragestellung der medizinischen Eignung eines Bewerbers.

Somit stellt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur noch die Frage, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Anforderungen seien willkürlich und weder sachlich noch fachlich zu begründen und die angewandten Verwaltungsvorschriften seien mit höherrangigem Recht, namentlich mit dem (Art. 3 Abs. 1 GG verdrängenden) Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Darin könnte ihm jedoch nicht gefolgt werden. Auch insoweit hat er bis zur gerichtlichen Entscheidung keine medizinische Aussage vorgelegt. Soweit er wenigstens in unsubstanziierter Weise die Sachbezogenheit der medizinischen Vorgaben in Zweifel gezogen hat, steht für das Gericht außer Frage und leuchtet sicher auch dem Antragsteller ein, dass der Dienstherr nach seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen (vgl. oben) überhaupt gesundheitliche Anforderungen an Bewerber für eine fliegerische Fachverwendung stellen kann. Mithin kommt es maßgeblich darauf an, ob er an die Flugtauglichkeit von Angehörigen des Flugdienstes der Bundespolizei gegenüber militärischen oder zivilen Tauglichkeitsanforderungen erhöhte Anforderungen nicht nur mit der nach Auffassung der Kammer ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Begründung stellen kann, diese unterlägen besonderen polizeitypischen körperlichen Belastungen, sondern mit der hier von der Antragsgegnerin ausdrücklich in den Vordergrund gestellten Begründung, aufgrund der hohen Kosten der Aus- und Fortbildung des Luftfahrtpersonals bestehe ein über bloße präventi. V. m.edizinische Gesichtspunkte hinausgehendes Interesse des Dienstherrn an einer jahrzehntelangen Verwendung der Ausgebildeten bis zur Pensionierung.

Diese Erwägung ist jedoch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der auf einer ähnlichen Motivation beruhenden Frage, ob der Dienstherr - insbesondere bei Berufsgruppen, welche besondere körperliche Anforderungen zu erfüllen haben, wie etwa dem Militärdienst, dem Polizeivollzugsdienst und dem Feuerwehrdienst - Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in bestimmte Dienstverhältnisse oder Laufbahnen setzen kann, ist nämlich höchstrichterlich anerkannt, dass Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auch einschränken können, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind (BVerwG vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 [153] = IÖD 2005, 74 = DVBl 2005, 456 = NVwZ 2005, 457 = ZBR 2005, 162 = ZTR 2005, 335 = PersV 2005, 222 = RiA 2005, 129 = DokBer 2005, 183 = BayVBl 2005, 669 = DÖD 2005, 162 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 122 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Danach stellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar, welches das Interesse des Dienstherren daran rechtfertigt, die Altersgrenze in allen Laufbahnen so niedrig wie möglich festzusetzen, den Beamten also so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und so eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen (vgl. BVerwG vom 19.02.2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = ZTR 2009, 391 = RiA 2009, 174 = DokBer 2009, 225 = NVwZ 2009, 840 = ZBR 2009, 390 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.5 Nr. 62 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6). Aus diesem Prinzip ergibt sich der Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn. Dieser besteht vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen (zusammenfassend: BVerwG vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 - NVwZ 2010, 251 = ZTR 2010, 103 = DokBer 2010, 115 = ZBR 2010, 260 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.5 Nr. 64 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44).

Für die Setzung eines erhöhten Anspruchs an die gesundheitliche Tauglichkeit eines mit hohem Aufwand an öffentlichen Mitteln auszubildenden Piloten oder Flugtechnikers im Interesse der Herbeiführung eines möglichst günstigen Verhältnisses zwischen Dienstleistung und Versorgung kann nichts anderes gelten. Auch insoweit handelt es sich um eine verfassungsimmanente und damit zulässige Einschränkung des Leistungsprinzips.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (Az. 2 C 16.12 - juris), mit der in Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Prognosemaßstab für medizinische Eignungsuntersuchungen zur Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis grundlegend geändert worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch in dieser Entscheidung wird klargestellt, dass sich die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch die erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, aus den körperlichen Anforderungen ergeben, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, und dass der Dienstherr diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt festlegt. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, ebenda, m. w. N.). Auch im vorliegenden Zusammenhang geht es um den Maßstab.

Die Kammer hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die erhöhten Anforderungen, welche die Antragsgegnerin für die hier begehrte fliegerische Fachverwendung stellt, auch insoweit sachgerechtem Ermessensgebrauch entsprechen, als sie auf dem ergänzenden Rundschreiben des BMI vom 19. September 2013 (Az. Z II 2 - 3011/3) beruhen. Sie verkennt dabei nicht, dass dieses Rundschreiben in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur einer Woche mit der hier zu Ungunsten des Antragstellers fachlich getroffenen Feststellung von Dr. B. steht. Daraus lässt sich keine Willkür herleiten. Denn zum einen hat der Antragsteller, obwohl ihm dies im Verlauf des Verfahrens mit Hilfe einer fachärztlichen Aussage möglich gewesen wäre, keine konkreten Zweifel an der Sachbezogenheit der aus dem Rundschreiben zu ersehenden Untauglichkeitsgründe aufgeworfen, zum andern erscheint es der Kammer plausibel, dass die Antragsgegnerin keine Bewerber zu der begehrten fliegerischen Fachverwendung zulassen will, die schon in jungen Jahren zwar keine Wirbelsäulenbeschwerden haben, aber doch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (ICD-10 M51.2) aufweisen, aufgrund derer sie zu einem Bandscheibenvorfall neigen.

Obwohl sie sich nicht auf eine abstraktgenerelle Vorgabe stützen kann, ist noch überzeugender die Argumentation Dr. B.s in der Stellungnahme vom ... Dezember 2013 zu dem Zufallsbefund einer intrasellären Hirnzyste (ICD-10 G93.0). Der Befund begründet die Besorgnis einer mit einer fliegerischen Tätigkeit nicht zu vereinbarenden Neigung zu Bewusstseinsstörungen oder Krampfanfällen. Dieses Risiko kann nur mit kostenaufwändigen jährlichen MRT-Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden und muss daher von der Antragsgegnerin nicht sehenden Auges eingegangen werden.

Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen scheidet auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus, dessen Regelungen gemäß § 24 Nr. 1 AGG für Beamte entsprechende Anwendung finden. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Der Zweck der Setzung eines erhöhten medizinischen Flugtauglichkeitsstandards ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig und die Angemessenheit der erhöhten Anforderungen zur Sicherstellung eines möglichst günstigen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstleistung und Versorgung ist hierfür ebenso zu bejahen wie für die Setzung von Altersgrenzen (vgl. insoweit die st. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, zuletzt vom 28.06.2010 - OVG 4 S 98.09 - NVwZ-RR 2010, 990, m. w. N.; vom 18.09.2008 - OVG 6 S 28.08 - juris).

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.