Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412

bei uns veröffentlicht am18.08.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er bringt vor, am ... 1997 geboren zu sein.

Der Antragsteller hat im Bundesgebiet Asylantrag gestellt. Am ... Januar 2014 fand ein Gespräch des Antragstellers mit Mitarbeitern des Jugendamts und der Ausländerbehörde der Stadt ... statt. Das Jugendamt fertigte darüber am ... Januar 2014 einen Vermerk, wonach Zweifel hinsichtlich des vom Antragsteller angegebenen Alters bestünden. Es hätten sich keine Hinweise für eine Minderjährigkeit des Antragstellers ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass er zumindestens 18 Jahre alt sei. Das Geburtsdatum wurde fiktiv auf den ... 1996 festgelegt.

Mit Bescheid der Regierung ... (Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber) vom ... März 2014 wurde der Antragsteller ab dem ... März 2014 dem Landkreis ... zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers beim Antragsgegner, den Antragsteller nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen und in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder bei einer Pflegefamilie unterzubringen. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Antragsteller sei minderjährig; insoweit wurde auf einen Bericht zur Einschätzung des Alters der Ausländerhilfe ... Bezug genommen. Dem Antrag beigefügt war ein „Bericht zur Einschätzung des Alters“, der weder einen Briefkopf noch eine Unterschrift aufweist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich seines Erstellers bietet.

Am 31. Juli 2014 erging durch das Amtsgericht ... (Az. ...) im Weg der einstweiligen Anordnung folgender Beschluss:

„1. Vorläufig, bis zur Abklärung des Alters des Betroffenen, wird festgestellt, dass das elterliche Sorgerecht ruht.

2. Als vorläufiger Vormund wird ausgewählt: das Kreisjugendamt ...

3. …“

Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. August 2014 wurde verfügt, dass zur Feststellung des Alters des Antragstellers ein Sachverständigengutachten zu erholen ist.

Mit undatiertem Bescheid, vermutlich vom ... August 2014, lehnte der Antragsgegner die beantragte Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sowie eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur Minderjährige könnten in Obhut genommen werden, nicht jedoch Volljährige. Zur Prüfung, ob Minderjährigkeit vorliege, habe das Jugendamt eine Alterseinschätzung vorzunehmen. Dies sei bereits am ... Januar 2014 durch Mitarbeiter des Jugendamts ... erfolgt, die den Antragsteller als volljährig einstuften. Die Alterseinschätzung einer ehrenamtlichen Initiative, hier der Ausländerhilfe ... e. V., könne die amtlich festgelegte Alterseinschätzung nicht abändern. Darüber hinaus sei das Kreisjugendamt mit Beschluss vom 1. August 2014 zum Vormund bestellt worden, so dass eine Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII entfalle. Der Antrag auf Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung der Jugendhilfe, der als „Minus“ in dem Antrag auf Inobhutnahme enthalten sei, sei ebenfalls abzulehnen. Zweifel an der Volljährigkeit bestünden keine, da sowohl aus der Bescheinigung der Stadt ... vom ... Januar 2014 als auch aufgrund der Inaugenscheinnahme im Kreisjugendamt ... und im Team Asyl der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes sich keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Antragstellers ergeben hätten. Der Unterzeichnende (ein Dipl.-Sozialpädagoge) habe die Inaugenscheinnahme selbst durchgeführt. Im Gespräch des Unterzeichnenden mit dem Antragsteller sei vorsorglich der Bedarf geprüft worden, ein solcher habe jedoch nicht festgestellt werden können. Der Antragsteller sei in seiner Unterkunft gut integriert und entgegen der Behauptung, dass dort keine sozialpädagogische Betreuung stattfinde, werde die Unterkunft von zwei Mitarbeitern des Landratsamts regelmäßig besucht und betreut.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2014, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... August 2014 erheben (M 18 K 14.3411) und weiter beantragen,

das Kreisjugendamt ... - zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung - zu verpflichten, den Antragsteller in Obhut zu nehmen und in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Er wohne in einer Asylunterkunft für Erwachsene. In dieser Unterkunft gebe es keine Betreuung für Minderjährige, so dass das Wohl des Antragstellers gefährdet sei. Das Kreisjugendamt habe trotz der vom Familiengericht übertragenen Vormundschaft die Inobhutnahme abgelehnt. Bis zur endgültigen Klärung des Alters des Antragstellers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens sei von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen, so dass dieser gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut zu nehmen sei. Daneben bestehe eine Verpflichtung zur Inobhutnahme, da der Antragsteller darum gebeten habe. Dem Antragsteller sei nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der vorläufige Vormund die Inobhutnahme ablehne, dieser aber im Sinn des Mündels handeln müsse und nicht gegen diesen. Weiter wurde beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Klage-/Antragsschrift war wiederum der „Bericht zur Einschätzung des Alters“ beigefügt, der wiederum seinen Ersteller nicht erkennen lässt.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 beantragte der Antragsgegner,

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Zur Begründung wurde die Bescheidsbegründung wiederholt und vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2. …oder

3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

Jedenfalls für das Eilverfahren kann offen bleiben, ob - wie der Antragsgegner meint - ein Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII bereits aufgrund der Bestellung eines Vormunds ausscheidet, da mit dieser Maßnahme ein Personensorgeberechtigter, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 1793 Abs. 1 BGB, im Inland vorhanden ist.

Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundsbestellung durch das Familiengericht (BVerwG v. 12.8.2004 Az. 5 C 53/03 - juris, Ls. 1). Welche Auswirkungen dies auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in den Fällen hat, in denen zum Zeitpunkt der Vormundbestellung eine Inobhutnahme noch nicht angeordnet war, muss für das Eilverfahren nicht entschieden werden.

Anspruchsberechtigte sowohl nach den Nrn. 1 und 3 des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch nach Abs. 1 Satz 2 dieser Norm sind nur Kinder und Jugendliche. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist im Sinn des SGB VIII Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass er Jugendlicher im vorgenannten Sinn ist. Er hat also nicht glaubhaft machen können, dass ihm die begehrten Ansprüche zustehen.

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache - zumindest teilweise, für die Zeit, in der bis zur Hauptsacheentscheidung eine Inobhutnahme bzw. Unterbringung bereits erfolgt ist - vorweggenommen würde.

Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann aber nur ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG v. 13.8.1999 Az. 2 VR 1/99 - juris, Ls. 1; BayVGH v. 28.4.2014 Az. 3 CE 13.2600 - juris, Rn. 32).

Nach dem damit anzulegenden strengen Maßstab hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass er noch minderjährig ist.

Bei der Alterseinschätzung zur Feststellung der Minderjährigkeit kann einer Beobachtung durch sachkundige Personen - Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder einschlägig erfahrene Verwaltungsangestellte - Bedeutung zukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 13.7.2009 Az. OVG 3 S 24.09 - juris, Rn. 7). Vorliegend kann zwar der Behördenakte im Hinblick auf die in Dortmund erfolgte Alterseinschätzung lediglich entnommen werden, dass ein Gespräch auch bei dem Jugendamt stattgefunden hat, nicht jedoch Einzelheiten dieses Gesprächs. Aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners folgt aber jedenfalls, dass sowohl beim Kreisjugendamt als auch beim Team Asyl der Sozialhilfeverwaltung ein Gespräch mit dem Antragsteller stattgefunden hat, wenn sich auch die näheren Umstände dieses Gesprächs nicht aus dem Bescheid ergeben. Jedenfalls haben aber Gespräche sachkundiger Personen mit dem Antragsteller stattgefunden, die zu einer Einschätzung des Antragstellers als volljährig geführt haben, so dass der Antragsteller für das Eilverfahren nicht gleichwohl „unbesehen“ als Jugendlicher angesehen werden kann. Dem vom Antragsteller vorgelegten „Bericht zur Einschätzung des Alters“ kommt demgegenüber für das gerichtliche Verfahren kein eigener Erkenntniswert zu, da dieser Bericht seinen Ersteller nicht erkennen lässt.

Eigene Erkenntnismittel zur Beurteilung des Alters des Antragstellers stehen dem Gericht nicht zur Verfügung. Dem computermäßig reproduzierten Schwarzweißbild des Antragstellers in der Behördenakte kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Antragsteller eindeutig minderjährig ist.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Beweiserhebung nicht statt. Es kommt hier somit nicht darauf an, ob im Hauptsacheverfahren ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen wäre (bejahend für Verfahren in Kindschaftssachen auf Bestellung eines Vormunds: OLG München v. 15.3.2012 Az. 26 UF 308/12 - juris, Rn. 8 ff., in einem Fall der Annahme der Minderjährigkeit allein aufgrund des Eindrucks, den der Betroffene vermittelt hat).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da aus den oben genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung (zu Ziff. I und II des Beschlusses):

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Rechtsmittelbelehrung (zu Ziff. III des Beschlusses):

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

eingeht.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412 zitiert 13 §§.

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

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(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1949 geborene Antragsteller stand zuletzt als leitender Verwaltungsdirektor im Dienst der Antragsgegnerin, wo er als Kämmerer tätig war. Mit Ablauf des 6. Februar 2012 befindet sich der Antragsteller in Ruhestand.

Bei der Überprüfung der Jahresrechnungen von 2004 bis 2010 ergab sich, dass bei der Antragsgegnerin nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Beratungsfirma mehrere Derivatgeschäfte getätigt wurden, die nach Auffassung einer gutachterlichen Äußerung und laut des Entwurfs des Berichts des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands als kommunalrechtlich unzulässig angesehen wurden. Der voraussichtliche Schaden wurde zum 31. Dezember 2011 auf 2.541.614,60 Euro beziffert. Zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2034 sei ein Schaden von insgesamt 4,7 Millionen Euro möglich.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 übertrug der Stadtrat der Antragsgegnerin seine disziplinarrechtlichen Befugnisse auf die Landesanwaltschaft ... Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 wurde von der Landesanwaltschaft ... gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Außerdem wurde der Antragsteller von seiner Tätigkeit als Kämmerer entbunden und ihm ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft ... vom 12. März 2012 wurde der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben. Gestützt wurde die vorläufige Dienstenthebung auf die wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch den Antragsteller. Ausweislich dieser Verfügung nahm der Antragsteller entgegen einer Weisung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2011 mehrmals Kontakt mit der Presse auf, so am 29. Dezember 2011, am 30. Dezember 2011 sowie am 24. Januar 2012 und ein weiteres mal vor dem 29. Februar 2012. Dabei legte er unter anderem seine Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 vor, die sich detailliert mit den Hintergründen der Derivatgeschäfte auseinandersetzt und die im L. Tagblatt mit vollständigen Inhalt am 30. Dezember 2011 abgedruckt wurde.

Das Disziplinarverfahren wurde im weiteren Verlauf auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Der Antragsteller habe Straßenausbaubeiträge zum Teil nicht erhoben, ferner habe er zeitliche Verzögerungen bei der Umstellung des kommunalen Haushaltes zu verantworten.

Die Staatsanwaltschaft A. ermittelt wegen Verdachts der Untreue (504 Js 1666152/12) gegen den Antragsteller.

Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat sich der Presse gegenüber bezüglich der Derivatgeschäfte und der seiner Auffassung nach vorliegenden Verantwortung des Antragstellers geäußert (Zeitungsberichte vom 28., 29., 30.12.2011). In der Lokalpresse erschienen mehrere Artikel über die Angelegenheit (5.07., 7.07., 10.07., 04.08., 15.09., 26.09.2012).

Mit Schreiben vom 6. November 2012 beantragte der Antragsteller erstmalig bei der Antragsgegnerin die Befreiung von seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin am 22. November 2012 ab.

In einem Bericht der „A. Allgemeinen“ vom 16. Oktober 2013 wurde unter Bezugnahme auf eine Äußerung der ermittelnden Oberlandesanwältin unter anderem wie folgt berichtet:

„Es ist eine Prognose, die S.W. abgegeben hat. Die Richtung weise auf ein schweres Dienstvergehen hin, sagt die Landesanwältin über Ihre Ermittlungen. Des Wegen habe sie vorläufig das Ruhegehalt des suspendierten L. Kämmerers M. Sch. um 30% gekürzt, wie sie auf Nachfrage unserer Zeitung bestätigte. Sch. soll zwischen 1999 und 2010 bei verschiedenen Erschließungsmaßnahmen zu wenige Beiträge von den Betroffenen Anliegern verlangt haben. Dabei sei der Stadt ein Schaden in Höhe von rund 300.000 Euro entstanden.

Ende Januar vergangen Jahres hat die Landesanwaltschaft ... ein Disziplinarverfahren gegen M. Sch. eingeleitet. Die Ermittlungen richteten sich in erster Linie auf die von der Kämmerei abgeschlossenen Derivatgeschäfte. Im März wurde der Kämmerer vorläufig des Dienstes enthoben, gleichzeitig ein Verfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Während der Ermittlungen stieß die Landesanwaltschaft offenbar auch auf Versäumnisse bei der Umsetzung der Ausbaubeitragssatzung.

Nach Informationen unserer Zeitung hat M. Sch. die in der Satzung vorgegebenen Beiträge teilweise nicht vollständig erhoben. Das bestätigt die Landesanwältin. Bei verschiedenen Maßnahmen sei den Anliegern im betreffenden Zeitraum weniger berechnet worden als in der Satzung festgelegt. Gegenüber der Landesanwaltschaft soll Sch. gesagt haben, es sei politischer Wille des Stadtrats gewesen, die Satzung moderat auszulegen.

Im Zuge der Ermittlungen wurden neben Sch. auch der frühere Oberbürgermeister I. L., die Fraktionsvorsitzenden der Stadtrats sowie Mitarbeiter der Verwaltung zum Thema „Ausbaubeitragssatzung“ vernommen. Deren Aussagen und weitere Ermittlungen der Landesanwaltschaft würden Sch. Erklärung („Satzung moderat auslegen“) nicht stützen, wie W. sagt.

Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen kommunalen Beamten kann die Landesanwaltschaft temporäre Maßnahmen verfügen. Dazu zählen neben einer vorläufigen Dienstenthebung auch die nun erfolgte vorläufige Kürzung des Ruhegelds. M. Sch. hat die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Nach Informationen unserer Zeitung hat er dies bereits über seinen Anwalt getan. Mittlerweile ist das Verfahren wieder ausgesetzt.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an.

Bereits im März vergangenen Jahres hatte die Landesanwaltschaft das laufende Verfahren gegen Sch. ausgesetzt und dies mit dem gleichzeitigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A. in Sachen Derivataffäre begründet. Wie deren Pressesprecher M. M. gegenüber dem L. Tagblatt sagt, dauern die Ermittlungen immer noch an. Das zu sichtende Material sei zu umfangreich, ein zeitliches Ziel derzeit nicht zu benennen. Aussagen und neue Erkenntnisse im Zivilprozess zwischen der Stadt und der Beraterbank könnten ebenfalls in die Ermittlungen einfließen, würden die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aber nicht beeinflussen.“

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin, ihn von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit zu befreien. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2013 ab.

Am 4. November 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit, beschränkt auf die Inhalte des von der Landesanwaltschaft... gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens (11/086/DV-D2) und die diesem zugrunde liegenden Sachverhalte mit sofortiger Wirkung zu entbinden.

Der Antragsteller habe hinsichtlich der Befreiung von der beantragten Verschwiegenheitspflicht einen Anordnungsanspruch. Er habe ein berechtigtes Interesse, öffentlich zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seines Dienstherrn in den Medien Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang zu seiner Verteidigung die betroffenen dienstlichen Belange darzustellen. Inbegriff der Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherren für seine Beamten sei nicht nur die Verpflichtung, diesen gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen, sondern ebenso, den Beamten insbesondere nicht ohne rechtfertigenden Grund durch öffentlich geäußerte Kritik an seiner Amtsführung bloßzustellen. Diese Pflicht umfasse als Mindeststandard, keine Details über ein laufendes Disziplinarverfahren an die Öffentlichkeit zu geben, so lange keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Dies bedeute insbesondere auch, dass der Dienstherr selbst oder durch Dritte Sachverhaltseinschätzungen oder Meinungsverschiedenheiten betreffend dienstlicher Angelegenheiten - ebenso wie der Beamte - nicht in der Öffentlichkeit austragen dürfe. Würde der Beamte durch die Verschwiegenheitsverpflichtung auch darin gehindert sein, innerdienstliche Umstände öffentlich bekannt zu geben, die er zur Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens im Kontext disziplinarischer Anschuldigungen heranziehen wolle, während der Dienstherr alle Möglichkeiten zu entsprechender Information der Öffentlichkeit uneingeschränkt nutzen könnte, so käme dies einer vollständigen Entrechtung des Beamten gleich. Eine formale Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei aufgrund der Gesetzeslage erforderlich und aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zwingend zu erteilen. Zwar sei eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht entbehrlich, wenn ein Beamter seinerseits lediglich auf Presseberichte reagiere, die von seiner Dienstbehörde ausgingen und sich mit seinen dienstlichen Verhalten auseinandersetzten. Ebenso müsse ein Beamter zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts und seines öffentliches Ansehen reagieren können, wenn er in der Presse mit Vorwürfen konfrontiert werde, die - ohne seine Mitwirkung und ohne dass ihm das anderweitig zuzurechnen wäre - schon Gegenstand allgemeiner öffentlicher Erörterung geworden seien. Die Anordnung sei zulässig und geboten, da der Antragsteller andernfalls keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen könne. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache daher nicht mehr rechtzeitig erwirken könne, wenn sein Begehren schon aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben müsse. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit ohne die Möglichkeit, sich in der Presse über eine Schilderung seines Standpunktes wehren zu können, entstünden dem Antragsteller irreparable schwere und unzumutbare Nachteile.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin sei nicht für den Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zuständig, da die Entscheidung bei der Rechtsaufsichtsbehörde liege. Bei jeder Presseanfrage habe die Antragsgegnerin sorgfältig überprüft, ob und inwieweit sie der Presse Auskünfte geben sollte und sei überdies nicht aktiv an die Presse herangetreten. Nicht nur das Ansehen des Antragstellers, sondern das der gesamten Antragsgegnerin mit all Ihren Organen werde in der Öffentlichkeit thematisiert. Die Aussagen der Oberlandesanwältin W. seien der Antragsgegnerin nicht zurechenbar, da die Landesanwaltschaft ihre Befugnisse in eigener Zuständigkeit wahrnehme. Dienstliche Rücksichten würden eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht verhindern. Neben dem Geheimnisschutz der Antragsgegnerin stünde deren Fürsorgepflicht für ihre anderen Beamten im Raum, denn sobald der Antragsteller diese angreife, müsse die Antragsgegnerin schützend tätig werden. Dieses Vorgehen erfordere einen großen Verwaltungsaufwand und lasse eine öffentliche Schlammschlacht befürchten.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Dinglichkeit gegeben sei. Die Presseberichterstattung liege in weiten Teilen bereits über ein Jahr zurück. Auch der zuletzt genannte Artikel sei bei Antragstellung fast drei Wochen alt gewesen. Unter anderem liege eine unzulässige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache zulasten der Antragsgegnerin vor. Vorliegend sei angesichts eines gebotenen strengeren Maßstabs offen, ob ein Anspruch auf die Erteilung der erstellten Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe. Im Zuge der darauf hin durchzuführenden Interessensabwägung ergebe sich jedoch ein höher zu bewertendes Interesse der Antragsgegnerin.

Mit seiner am 16. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er sieht sowohl die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs als gegeben an und vertieft sein bereits in der ersten Instanz dargelegtes Vorbringen.

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 die Zurückweisung der Beschwerde und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für richtig.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 hat der Senat den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 aufgehoben und den Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft ..., zum Verfahren beigeladen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

1. Der Antrag ist zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden. Der Antrag auf Erteilung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist - wenn das Beamtenverhältnis beendet ist - beim letzten Dienstvorgesetzten zu beantragen (§ 37 Abs. 3 BeamtStG; Art. 6 Abs. 3 BayBG). Dieser ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig, außer er hält eine Versagung der Genehmigung für angebracht. Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 4 und Abs. 5 BeamtStG entscheidet die oberste Dienstbehörde, wobei für Beamte der Gemeinden anstelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde zuständig ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Gemäß § 16 ZustV-IM i. d. F. v. 25.5.2009 wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Ausnahmegenehmigung für Kommunalbeamte an die Rechtsaufsichtsbehörde delegiert. Rechtsaufsichtsbehörde für die Antragsgegnerin als große Kreisstadt ist nach Art. 110 Satz 1 GO das Landratsamt. Demnach hätte gemäß der Systematik des Art. 6 BayBG die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung dem Landratsamt vorlegen müssen, das dann zu einer Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung zuständig gewesen wäre. Andererseits hat die Antragsgegnerin, wenn Gründe für eine Versagung nicht vorliegen, die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Demnach richtet sich der Antrag, der auf eine Genehmigung zielt, zu Recht gegen die Antragsgegnerin.

2. Mit dem Antrag, ihn von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit zu entbinden, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist in einem Eilverfahren in der Regel nicht zulässig. Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - BVerwGE 109, 258). Die erstgenannten Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Eine Entscheidung in der Hauptsache käme für das Begehren des Antragstellers zu spät, da dann die Aktualität der Zeitungsberichterstattung nicht mehr gegeben ist. Doch ergibt die in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang erfolgte Sachprüfung, dass dem Antragsteller zwar ein Anordnungsgrund, aber ein Anordnungsanspruch in wesentlich geringerem Umfang zur Seite steht.

3.1 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ausgangspunkt für den begehrten Antrag ist der Artikel in der „A. Allgemeinen“ vom 16. Oktober 2013, in dem unter Bezugnahme auf eine Äußerung der ermittelnden Oberlandesanwältin über das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller berichtet wurde. Sofort nach Erscheinen dieses Zeitungsberichtes hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Entbindung von der Schweigepflicht bei der Antragsgegnerin gestellt, der jedoch abgelehnt wurde, worauf der Antragsteller unverzüglich eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragt hat. Damit kann dem Antragsteller nicht die erforderliche Dringlichkeit abgesprochen werden. Über die Derivatgeschäfte der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden, ist bereits ebenso wie über das dann eingeleitete Disziplinarverfahren mehrmals in der Presse berichtet worden. Die dem Antrag zugrunde liegende Presseveröffentlichung betraf eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens. Sie wird sicherlich auch nicht die letzte Veröffentlichung hinsichtlich dieses umfangreichen Komplexes sein. Des Wegen kann dem Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, circa ein halbes Jahr nach Erscheinen des Presseartikels die erforderliche Dringlichkeit nicht abgesprochen werden. Es besteht durchaus noch ein Interesse des Antragstellers, seine Sicht der Dinge in einer Pressemitteilung darstellen zu können. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Aktualitätsgrenze bei Gegendarstellungen beruft (vgl. OLG München, v. 18.6.2002 - 21 W 1627/02 - NJW-RR 2002, 1271; v. 8.6.1988 - 21 U 3059/88 - NJW-RR 1989, 180), sind diese Grundsätze nicht auf den streitgegenständlichen Fall anzuwenden, da es nicht um eine Gegendarstellung zu einem Zeitungsartikel geht, sondern der Antragsteller will gegenüber den Verlautbarungen der Oberlandesanwältin, die auch auf sein Vorbringen („Satzung moderat auslegen“) eingeht, seine Sicht der Dinge darlegen.

3.2 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch im beantragten Umfang glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag eine uneingeschränkte Entbindung von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit, beschränkt auf die Inhalte des von der Landesanwaltschaft ... gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens und die diesem zugrunde liegenden Sachverhalte mit sofortiger Wirkung, um sich gegen den Zeitungsbericht vom 16. Oktober 2013 zur Wehr setzen zu können. Der Antragsteller will gegenüber dem Zeitungsartikel, der auf eine Presseauskunft der Oberlandesanwältin zurückgeht, seine Sicht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe darlegen. Ein Anspruch auf eine uneingeschränkte Entbindung von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit hinsichtlich der beantragten Sachverhalte steht dem Antragsteller nicht zu.

Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern (§ 37 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG).

Gemäß § 4 Abs. 2 DVKommBayDG wurden die Disziplinarbefugnisse im Fall des Antragstellers auf die Landesanwaltschaft... übertragen, so dass sie hinsichtlich der Disziplinarbefugnisse dem Dienstherrn gleichgestellt ist. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbietet dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10.93 - BVerwGE 99, 56). Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie umfasst die in § 45 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Ebenso verbietet sie dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Dies gilt für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Amtsführung zu kontrollieren und etwaige Verstöße in sachlicher, aber deutlicher Form zu beanstanden, ferner auch kundzutun, in welcher Weise sie Ermessens- und sonstige Handlungsspielräume ausgefüllt wissen wollen. Die Verantwortung nach außen kann es auch erfordern, dass Betroffene oder die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen informiert werden. Soweit die Amtsführung bestimmter Beamter nach außen kritisch gewürdigt wird, kommt der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zu.

Dagegen steht es weder dem Beamten noch den Vorgesetzten zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend hat die Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 27.4.1983 - 1 D 54/82 - BVerwGE 76, 76; U. v. 29.6.1995 a. a. O.; B. v. 10.10.1989 - 2 WDB 4/89 - BVerwGE 86, 188) eine „Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit“ im Fall innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Diese Grundsätze sind auch auf das Verhältnis zwischen der Landesanwaltschaft ... als Disziplinarbehörde und dem Beamten anzuwenden.

Ob die Information der Öffentlichkeit durch die Landesanwaltschaft den aufgezeigten Anforderungen entspricht, kann dahinstehen. Bei einem Verstoß kann der Beamte im Rahmen der Fürsorgepflicht beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehenbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. S. 63). Jedoch steht es weder dem Beamten noch der Landesanwaltschaft ... zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Würde dem umfassenden Antrag des Antragstellers, ihn von der Schweigepflicht zu entbinden, Rechnung tragen, würde einem nach außen getragenen Meinungskampf eine Tür geöffnet, was den dargestellten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechen würde.

Andererseits kann es Fälle geben, in denen dem Beamten ausnahmsweise im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt werden muss, dass er auf Presseberichte, die von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstherren ausgehen und sich kritisch mit seinem dienstlichen Verhalten auseinandersetzen, durch eine in sachlicher Form gehaltene Erwiderung in der Presse reagiert (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 7 Rn. 25). Soweit allerdings der Beamte mit seinen an die Öffentlichkeit gewandten und in die Öffentlichkeit getragenen Äußerungen Druck auf den Dienstherrn ausüben will, macht eine derartige Zielrichtung sein Vorgehen jedoch dienstpflichtwidrig.

Ein solcher Ausnahmefall kann hier angenommen werden, da von Seiten der Disziplinarbehörde das Verteidigungsverhalten des Beamten und die Einschätzung der Disziplinarbehörde hierzu öffentlich gemacht worden sind. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Oberlandesanwältin mitgeteilten Tatsachen nunmehr im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG offenkundig geworden sind (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 37 BeamtStG, Rn. 63). Soweit die Oberlandesanwältin in dem Zeitungsartikel auch das Verteidigungsverhalten des Antragstellers und ihre Ermittlungen hierzu schildert (Satzung moderat auslegen; Befragung des früheren Oberbürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden) ist dieser Sachverhalt nunmehr von Seiten der Behörde offenkundig gemacht worden. Hierzu kann der Beamte durch eine in sachlicher Form gehaltene Erwiderung seine Sicht der Dinge darstellen. Im Rahmen dieser Rechte kann der Antragsteller auch dem Presseartikel entgegentreten, wobei er aber die in der Rechtsprechung oben aufgeführten Einschränkungen zu beachten hat (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Nachdem eine unbeschränkte Entbindung von der Schweigepflicht beamtenrechtlichen Grundsätzen widerspricht, hätte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend präzisieren müssen, inwieweit er eine Entbindung von der Schweigepflicht begehrt. Nur ein so konkretisierter Antrag ist auch entscheidungsfähig (BVerwG, B. v. 23.1.1991 - 1 WB 26/90 - BVerwGE 93, 26). Denn das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde müsste auch prüfen können, ob gegen die Genehmigung rechtliche Bedenken bestehen. Gemäß § 37 Abs. 5 BeamtStG darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BeamtStG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Gesichtspunkt, dass es weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten zusteht, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf zu führen, zu prüfen und zu bewerten. Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu beachten, dass dem (Ruhe-)Beamten ausnahmsweise zugebilligt werden muss, dass er auf Presseberichte, die von seinem Dienstherrn oder - wie hier - von der Landesanwaltschaft ... ausgehen und sich kritisch mit seinem dienstlichen Verhalten auseinandersetzen und ihm Dienstpflichtverletzungen vorwerfen, in einer in sachlicher Form gehaltenen Erklärung gegenüber der Presse reagiert. Einen solchen detaillierten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Dies könnte zum Beispiel in der Form geschehen, dass der Antragsteller eine von ihm beabsichtigte Erklärung, die er der Presse übergeben will, der Antragsgegnerin im Rahmen des Antrags auf Befreiung von der Schweigepflicht vorlegt. Dann könnte auch in einem gerichtlichen Verfahren konkret geprüft werden, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung hat, sollte sie nicht erteilt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.