Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2014 - 16 S 14.30405
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der am ... 981 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehörigkeit. Er hat in Polen einen Asylantrag gestellt und ist eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte hier am 27. Mai 2013 einen Asylantrag.
Für den Antragsteller liegt ein Eurodac-Treffer für Polen vor (vgl. Bl. 32 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stimmte eine polnische Ausländerbehörde dessen Rückübernahme zu.
Mit Bescheid vom ... Februar 2014, dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2014 zugestellt, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Asylantrag des Antragstellers sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Am 26. Februar 2014 erhob der Antragsteller Asylklage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2014 (Verfahren M 16 K 14.30404). Weiter stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung trug er vor, er habe mangels ausreichender Sprach- und Rechtskenntnisse nicht verstanden, dass für die Klage und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterschiedlich lange Fristen zu beachten seien. Eine Sozialbetreuerin, bei der er erst für gestern einen Termin erhalten habe, habe ihn darauf hingewiesen, umgehend bei Gericht gegen den Bescheid vorzugehen. Im Übrigen verweise er auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und mache geltend, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe schließen wolle und bereits ein Vorsprachetermin bei einem Standesamt anstehe. Der Antragsteller beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Polen die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und hinsichtlich der Frist zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 16 K 14.30404 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der vorliegend gemäß § 75 Abs. 1 i. V. m. § 34 a AsylVfG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits unzulässig. Die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wurde vorliegend nicht gewahrt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert war. Der streitgegenständliche Bescheid war mit einer russischen Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung versehen (vgl. Bl. 65 bis 70 der Behördenakte). In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auch auf die einwöchige Frist zur Stellung des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen. Falls der Antragsteller den Inhalt dieser Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden haben sollte, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, unverzüglich eine geeignete Rechtsberatung zum Beispiel eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Er wäre nicht darauf beschränkt gewesen, sich an die ihm bekannte Sozialbetreuerin zu wenden.
Im Übrigen wäre der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend auch unbegründet. Eine Abwägung der Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit den öffentlichen Interessen an dem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung ergibt, dass das Interesse an der Durchführung der Abschiebung überwiegt.
Die Anfechtungsklage in der Hauptsache wird nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Antragsteller soll gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Polen abgeschoben werden, da dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und der Asylantrag des Antragstellers deshalb gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig ist. Die Zuständigkeit der Republik Polen ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 c) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - sog. Dublin II-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, grundsätzlich gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, wieder aufzunehmen. Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch steht fest, dass die Abschiebung nach Polen durchgeführt werden kann, § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Republik Polen hat der Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 20 Abs. 1 b) Dublin II-VO zugestimmt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen sind (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4). Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er wolle mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe schließen und habe bereits einen Vorsprachetermin bei einem Standesamt vereinbart. Ein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn eine Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, Rn. 23 zu § 60 a AufenthG). Insbesondere würde die Möglichkeit einer baldigen Eheschließung voraussetzen, dass bereits alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind, was hier jedoch nicht ersichtlich ist. Die Vereinbarung eines Vorsprachetermins beim Standesamt genügt für einen solchen Duldungsgrund nicht aus.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.