Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2014 - 16 K 10.4449

published on 14/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2014 - 16 K 10.4449
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Kläger hat ¾, die Beklagte hat ¼ der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage- und die Beklagtenpartei haben in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2014 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 30.4.2010 - 9 B 42/10 - juris Rn. 6; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16).

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ aufzuerlegen, da der zuletzt gestellte Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Aufhebung des Untersagungsbescheides der Beklagten vom ... März 2008 mit Wirkung ex-tunc größtenteils keinen Erfolg hat.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom ... März 2008, wonach dem Kläger die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten für jede Betriebsstätte in ... untersagt (Nr. 1) und dem Kläger aufgegeben wurde, diese Tätigkeit mit Ablauf des 14. März 2008 einzustellen (Nr. 2). Sollte er dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nachkommen, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 3).

Hinsichtlich des Zeitraums bis zur mündlichen Verhandlung war die Anfechtungsklage unzulässig, da sich die Untersagungsverfügung unabhängig von den Erklärungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung für die Vergangenheit schon erledigt hatte. Für diesen Teil hat der Kläger die Kosten zu tragen.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erledigt sich als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich fortlaufend für die abgelaufenen Zeiträume. Zwar kann der Betroffene grundsätzlich die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit, also auch mit Wirkung ex-tunc, begehren. Allerdings kann eine Aufhebung für vergangene Zeiträume nur dann begehrt werden, wenn der Kläger insoweit noch beschwert ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit vom Verwaltungsakt noch nachteilige Wirkungen für den Kläger ausgehen, etwa wenn der Bescheid die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris Rn. 13 f.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris Rn. 19).

Solche nachteiligen Rechtswirkungen gehen vorliegend von der Untersagungsverfügung vom ... März 2008 nicht mehr aus. Vorliegend wurden zwar Zwangsgelder angedroht und fällig gestellt, allerdings wurden diese nicht erfolgreich beigetrieben. Die erfolgte Betriebsschließung ist nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 18).

Im Übrigen ist das Aufhebungsbegehren für den Zeitraum ab der mündlichen Verhandlung zwar zulässig, jedoch sind die Erfolgsaussichten offen und für den in die Zukunft gerichteten Anfechtungsantrag eine hälftige Kostenteilung zugrunde zu legen. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache vom Gebot, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke a. a. O. § 161 Rn. 15). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach der Hauptsacheerledigung ist daher nicht statthaft (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86, DVBl 1988, 150/151).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt ist derjenige der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 11.7.2011 - 8 C 11/10 - juris Rn. 17 f.). Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des seit 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; s. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.7.2012, GBl 2012 S. 318). Danach kann die Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Auch nach neuer Rechtslage dürfen Sportwetten nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 8.9.2010 - C-316/07 u. a.; C-46/08; C-409/06 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 1.6.2011 - 8 C 2/10 - juris Rn. 43 ff) ist das vor Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages geregelte staatliche Monopol auf die Vermittlung von Sportwetten gemeinschaftsrechtswidrig, da es gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt. Der Kläger, der bosnischer Staatsangehöriger ist, kann sich zwar nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten berufen. Allerdings kann eine Untersagungsverfügung dann ermessensfehlerhaft sein, soweit die Behörde in ihren Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt hat, dass den das Sportwettenmonopol rechtfertigenden Interessen nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann, wenn die Vermittlung aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen hingenommen werden muss. Da der Verweis der Beklagten auf den vor Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages normierten Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedenfalls dann den Erlass einer Untersagungsverfügung rechtfertigt (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 51 f.), soweit die Tätigkeit nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist, und die Behörde die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen stützen kann, um der geänderten Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 47/12 - juris Rn. 33; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 31 ff.), ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu bewerten.

Gegen die Androhung von Zwangsgeldern und die Gebührenfestsetzung bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere erfolgte die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,- EUR jeweils für das Weiterbetreiben der beiden Betriebsstätten des Klägers; folglich lag die zulässige Androhung mehrerer Zwangsgelder für verschiedene Einstellungsverpflichtungen vor (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2008 - 10 CS 08.1911 - juris Rn. 7; Engelhardt/App, VwVG, 9. Aufl. 2011, § 13 Rn. 4).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl. BVerwG, B. v. 26.8.2013 - 8 C 45/12 - juris Rn. 4).

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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Tenor Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit - in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2007 für die Zeit seit dem 1. Juli 2012 - übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.