Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2014 - 1 S 14.50091
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste vermeintlich am 17. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 4. Juli 2013 Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Eine EURODAC-Abfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 1. Am 16. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) an Italien. Die italienischen Behörden äußerten sich bislang zu diesem Ersuchen nicht.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2014, dem Antragsteller zugestellt am 19. März 2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Nr. 2).
Am 25. März 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid vom 18. Februar 2014 aufzuheben (M 1 K 14.50090). Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller zunächst im Wesentlichen aus, eine Rückkehr nach Italien sei für ihn unzumutbar, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er habe obdachlos auf der Straße gelebt und keine finanziellen Mittel gehabt, um lebensnotwendige Dinge wie Lebensmittel zu kaufen. Auch seine psychische Situation sei in Italien schlecht gewesen. Mit Schreiben vom 23. April 2014 läßt er ergänzend vortragen, er sei unter Strapazen von Nigeria über Libyen nach Italien geflüchtet und habe sich dort ohne festen Wohnsitz in verschiedenen Asylunterkünften von August 2011 bis August 2012 aufgehalten. Medizinische oder psychologische Hilfe habe er dort nicht erhalten, er habe weder eine Schule besuchen noch eine Ausbildung beginnen können. Er habe zunehmend u. a. an Angstzuständen, Panikattacken, Depressionen, Schlaflosigkeit, Stechen in der Brust und chronischen Kopfschmerzen gelitten. Seit er in Deutschland sei, dort Zugriff auf ärztliche Behandlung habe, die Berufsschule besuchen könne und vom Jugendamt betreut werde, habe sich seine Lage verbessert. In Italien wäre er erneut von Obdachlosigkeit bedroht. Er habe eine deutsche Staatsangehörige kennengelernt und es bestehe ein gemeinsamer Kinderwunsch. Es sei für Anfang Mai eine Vorsprache bei einem Psychologen geplant.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 27. März 2014 die Asylakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
1. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
2. Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Anzuwenden ist insoweit die Dublin-II-Verordnung, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz (der Asylantrag in Italien) als auch das Übernahmeersuchen an Italien vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 - sog. Dublin-III-Verordnung).
Gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 8, jedenfalls aber Art. 13 Dublin-II-VO ist der Staat Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig, da das der erste EU-Mitgliedsstaat ist, in dem der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hatte. Die italienischen Behörden haben sich zu dem Ersuchen um Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO) nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Dublin-II-VO geäußert, weshalb nach dieser Bestimmung davon auszugehen ist, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiert.
3. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, gehalten, trotz der Zuständigkeit Italiens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
a) Die Auslegung der Dublin-II-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all das hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013 a. a. O. Rn. 52, 53).
Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013 a. a. O. Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O. Rn. 30).
b) Dem Gericht liegen derzeit weder aufgrund des individuellen Vorbringens des Antragstellers noch aufgrund öffentlich zugänglicher Erkenntnismittel hinreichende Anhaltspunkte für „systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ der beschriebenen Art hinsichtlich Italiens vor.
An einen Ausnahmefall innerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung sind strenge Anforderungen zu stellen. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Italien aufgrund der dortigen Wirtschaftslage niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland, ist nichts dafür ersichtlich, dass Italien die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im o.g. Sinn. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass Asylbewerber von Italien aus Verwaltungs- und Klageverfahren nicht sachgerecht betreiben könnten oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen ausgesetzt wären. Es ist im Grundsatz auch davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist und dass das italienische Asylrecht im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht (vgl. z. B. auch OVG NRW, B. v. 7.3.2014 - 1 A 21.12A; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 S 14.30539; VG Stade, B. v. 20.2.2014 - 1 B 375/14; VG Trier, B. v. 11.2.2014 - 5 L 95/14.TR).
Im Übrigen reicht unabhängig vom Erfordernis der Existenz systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern die drohende Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat, nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann Art. 3 EMRK sogar nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; er enthält keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls zurück überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, U. v. 2.4.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass das mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zur Situation in Griechenland EGMR, U. v. 21.11.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221; vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 - InfAuslR 2013, 45).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass in Italien die genannten Voraussetzungen vorliegen, um deshalb die Unzulässigkeit der Überstellung feststellen zu können (vgl. auch BayVGH, B. v. 6. 2.2013 - 20 ZB 12.30268). Speziell zur Unterkunftssituation wird auf die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. März 2014 verwiesen (a. a. O. juris Rn. 146 ff.). Der individuelle Vortrag des Antragstellers, er persönlich habe monatelang in Italien obdachlos auf der Straße gelebt und sich nicht versorgen können, ist nicht geeignet, derartige systemische Mängel zu belegen. Seine Angaben zu seiner derzeitigen Situation in Deutschland (Besuch der Berufsschule, Kinderwunsch mit einer deutschen Staatsangehörigen) sind hierzu ebenso nicht geeignet.
Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.