Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Apr. 2014 - 1 S 14.50079
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller malischer Staatsangehöriger. Er reiste vermeintlich am 19. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 27. August 2013 Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Auf Befragen gab der Antragsteller an, dass ihm in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden seien; einen Asylantrag habe er jedoch dort nicht gestellt. Eine EURODAC-Abfrage bestätigte die Abnahme der Fingerabdrücke in Italien (EURODAC-Treffer der Kategorie 1, vgl. Bl. 11 f. der Behördenakte). Am 9. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) an Italien. Die zuständigen italienischen Behörden antworteten auf das Übernahmeersuchen bisher nicht.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, dem Antragsteller zugestellt am 15. März 2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Nr. 2).
Am 24. März 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid vom 17. Februar 2014 aufzuheben (M 1 K 14.50078). Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags führt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anordnungsanspruch, da eine Abschiebung nach Italien rechtswidrig sei. Ebenso bestehe gegenüber der Antragsgegnerin ein Anordnungsgrund. Er sei von Mali nach Libyen geflüchtet und dort inhaftiert und gefoltert worden. Mit einem Boot sei er zur italienischen Insel Lampedusa gelangt. Ein Camp dieser Insel habe er nach einem Monat verlassen, dann habe er auf Bahnhöfen und in Moscheen gelebt. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt. Soweit Angaben von ihm dahingehend interpretiert worden seien, sei dies ohne Dolmetscher und ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Es sei für eine Rückschiebung nicht ausreichend, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt worden seien. Elementare Rechte des Antragstellers könnten dort nicht mehr verwirklicht werden. Es gebe in Italien faktisch keine ausreichenden Aufnahmemöglichkeiten mehr. Es drohe Obdachlosigkeit und eine Leben ohne gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität. Soziale Rechte seien dem Antragsteller in Italien nicht eröffnet.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 26. März 2014 die Asylakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
1. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
2. Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Anzuwenden ist insoweit die Dublin-II-Verordnung, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz (der Asylantrag in Italien) als auch das Übernahmeersuchen an Italien vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 - sog. Dublin-III-Verordnung).
Vom Vorliegen eines Asylantrags des Antragstellers in Italien ist aufgrund des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage auszugehen, auch wenn der Antragsteller bestreitet, dort einen solchen Antrag gestellt zu haben. Diese Abfrage hat einen Treffer der Kategorie 1 ergeben. Diese Kennziffer wird nach Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62 v. 5.3.2002, S. 1) für den Fall der Asylantragstellung vergeben. Sein Vortrag, die Abnahme seiner Fingerabdrücke sei ohne sein Wissen und Wollen und ohne Beisein eines Dolmetschers geschehen, ist demgegenüber nicht glaubwürdig und auch nicht belegt.
Gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 8, jedenfalls aber Art. 13 Dublin-II-Verordnung ist Italien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, da das der erste EU-Mitgliedsstaat ist, in dem er zur Überzeugung des Gerichts einen Asylantrag gestellt hat. Die italienischen Behörden haben sich innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung nicht geäußert, weshalb nach Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde.
3. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-ordnung, gehalten, trotz der Zuständigkeit Italiens die Asylanträge der Antragsteller selbst inhaltlich zu prüfen.
a) Die Auslegung der Dublin-II-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asyl-systems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all das hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013 a. a. O. Rn. 52, 53).
Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O. Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013 a. a. O. Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 30).
b) Dem Gericht liegen derzeit weder aufgrund des individuellen Vorbringens der Antragsteller noch aufgrund öffentlich zugänglicher Erkenntnismittel hinreichende Anhaltspunkte für „systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ der beschriebenen Art hinsichtlich Italiens vor.
An einen Ausnahmefall innerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung sind strenge Anforderungen zu stellen. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Italien aufgrund der dortigen Wirtschaftslage niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland, ist nichts dafür ersichtlich, dass Italien die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im o.g. Sinn. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass Asylbewerber von Italien aus Verwaltungs- und Klageverfahren nicht sachgerecht betreiben könnten oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen ausgesetzt wären. Es ist im Grundsatz auch davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist und dass das italienische Asylrecht im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht (vgl. z. B. auch OVG NRW, B. v. 7.3.2014 - 1 A 21.12A; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 S 14.30539; VG Stade, B. v. 20.2.2014 - 1 B 375/14; VG Trier, B. v. 11.2.2014 - 5 L 95/14.TR).
Im Übrigen reicht unabhängig vom Erfordernis der Existenz systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern die drohende Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat, nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann Art. 3 EMRK sogar nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; er enthält keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls zurück überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, U. v. 2.4.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass das mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zur Situation in Griechenland EGMR, U. v. 21.11.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221; vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 - InfAuslR 2013, 45).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass in Italien die genannten Voraussetzungen vorliegen, um deshalb die Unzulässigkeit der Überstellung feststellen zu können (vgl. auch BayVGH, B. v. 6. 2.2013 - 20 ZB 12.30268). Speziell zur Unterkunftssituation wird auf die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. April 2014 verwiesen (a. a. O. juris Rn. 146 ff.). Das Vorbringen des Antragstellers über seine angebliche individuelle Behandlung in Italien ist nicht geeignet, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien zu belegen.
Die Einschätzung, wonach keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien bestehen, ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des EGMR vom 2. April 2013 (a. a. O.), in der er u. a. ausgeführt hat, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber auch als Angehörige besonders schutzbedürftiger Personengruppen wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen aufzeigten; entgegenstehende einstweilige Verfügungen, die eine Überstellung nach Italien vorläufig untersagt hatten, wurden aufgehoben (siehe auch EGMR, U. v. 18.6.2013 - 53852/11, Halimi gegen Österreich und Italien - ZAR 2013, 338;). Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars würden auf jüngste Verbesserungen der Situation hinweisen mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien.
Das Gericht folgt den Ausführungen des EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (vgl. BVerfG, U. v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931). Ferner besteht eine aus der Transferklausel des Art. 52 Abs. 3 GRCh resultierende Bindung des Europäischen Gerichtshofs an die Rechtsprechung des EGMR. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR auch weiterhin eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen, nicht ausgesprochen hat. Das ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U. v. 30.05.2013 - Rs. C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.