Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Jan. 2016 - 6 K 2411/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1. T. in C1. , die durch den von der Straße aus gesehen vorderen Hauseingang zugänglich sind, im Erd- und Obergeschoss zu erlauben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie I1. Str. in C1. , in deren Räumen vor mehr als 20 Jahren eine Zimmervermittlung zu Prostitutionszwecken eingerichtet wurde. Die Klägerin selbst war dort als Prostituierte tätig und von Mitte Oktober 2004 bis Ende September 2011 im Gewerberegister als Betreiberin der Zimmervermittlung eingetragen. Ein später eingetragener Betreiber meldete das Gewerbe am 30.9.2014 ab. Am selben Tag unterzeichneten die Klägerin als Verpächterin des genannten Objekts und der vorgenannte Betreiber als Pächter einen Pachtaufhebungsvertrag mit Wirkung zum 1.10.2014. Derzeit nutzt die Klägerin den von der Straße aus gesehen hinteren Teil des Gebäudes, der durch einen eigenen Eingang zugänglich ist, als Privatwohnung.
3Mitte Juli 2014 bewarb sich die Klägerin, die damals noch unter einer anderen Adresse in C1. lebte, bei der Beklagten unter Vorlage eines Qualifizierungsnachweises als Tagesmutter. Ende Juli 2014 erteilte die Beklagte ihr eine Erlaubnis zur Kindertagespflege im Haushalt der (jeweiligen) Kindeseltern. Mitte Oktober 2014 erweiterte die Beklagte diese Erlaubnis auf eine Tätigkeit der Klägerin als Vertretungs- bzw. Zusatzkraft in einer Großtagespflegestelle in .
4Am 23.3.2015 beantragte die Klägerin per E-Mail, ihr die Kindertagespflegeerlaubnis abändernd für das „Objekt I1. Str. in C1. Gewerbeobjekt (vorderer Eingang) separat von dem Wohnobjekt (hinterer Eingang)“ für die vorgesehenen Öffnungszeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 16 Uhr zu erteilen, im Verteiler nur unter „Kindertagespflege L. “ eingetragen zu werden und ihren Namen herauszunehmen sowie die für die Immobilie vergebene Festnetznummer durch die Angabe einer Handynummer zu ersetzen. Laut einem Aktenvermerk der Beklagten von Anfang April 2015 hatten zwei Mitarbeiterinnen ihres Jugendamtes bereits am 18.3.2015 die Räume besichtigt und deren Geeignetheit für die Kindertagespflege festgestellt. Die Räumlichkeiten seien nur für diesen Zweck hergerichtet worden. Es gebe einen großen Spielraum mit Küchenzeile, einen separaten Schlafraum für die Kinder mit Bettchen und Wickelecke sowie ein Badezimmer mit WC.
5Auf Grund des Änderungsantrags der Klägerin brachte die Beklagte Einzelheiten zur jahrzehntelangen Nutzung des Objekts zu Prostitutionszwecken, insbesondere verschiedene einschlägige Internetauftritte, und ein gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Ausbeutung von Prostituierten und der Zuhälterei im Jahr 2013 eingeleitetes, im Januar 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO aber wieder eingestelltes Ermittlungsverfahren (566 Js 1250/13 StA C2. ) in Erfahrung. Durch Bescheid vom 8.5.2015 lehnte sie die beantragte Änderung der Tagespflegeerlaubnis ab mit der Begründung, die vorgesehenen Räumlichkeiten seien nicht kindgerecht. Sie seien bis 2014 zur Prostitutionsausübung genutzt worden und dafür im Freiermilieu regional bekannt. Wegen des fortwirkenden Bekanntheitsgrades des Etablissements bestehe die akute Gefahr, dass Freier oder Prostituierte, die keine Kenntnis von der geplanten Nutzungsänderung in eine Kindertagespflegestelle hätten, versehentlich klingelten, aufdringlich würden und die Klägerin oder die Tagespflegekinder belästigten. Zudem erwecke ein früher für spezielle Sexualpraktiken genutztes Zimmer durch eine spezielle Vergitterung nach außen hin den Anschein, dass der Prostitutionsbetrieb unverändert fortbestehe. Die Gefahr eines möglichen Kontaktes der Tagespflegekinder mit dem Prostitutionsgewerbe müsse unbedingt ausgeschlossen werden.
6Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, das Jugendamt dürfe bei der Beurteilung der Frage, ob die Räumlichkeiten kindgerecht seien, allein auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls abstellen. Daran fehle es hier. Die streitgegenständliche Immobilie werde nicht mehr zu Prostitutionszwecken genutzt. Im Internet werde nicht mehr aktiv für diese Adresse als Ort der Prostitution geworben. Deshalb sei es eine durch nichts gestützte bloße Vermutung, dass einschlägig interessierte Männer oder Prostituierte noch den Weg zu ihrer Immobilie nähmen. Bei einzelnen immer noch existenten älteren Internetauftritten handele es sich um ihr nicht zuzurechnende onlinebasierende Telefonbucheinträge, die auch nach Jahren nicht gelöscht würden. Die neutrale Vergitterung eines Fensters habe ihren Grund lediglich in der bauaufsichtlichen Auflage gehabt, der Gefahr des Herausstürzens aus einer erhöht unter dem Fenster stehenden Badewanne zu begegnen - in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein entsprechendes Foto vorgelegt -. Für etwaige zeitliche Nachwirkungen der früher in der Immobilie ausgeübten Prostitution seien höchstens einige Monate anzusetzen. Gegebenenfalls möge die Beklagte ihr die Auflage erteilen, die neue Nutzung der Immobilie als Kindertagesstätte nach außen hin darzustellen.
7Mit Bescheid vom 25.8.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben der Beklagten im Internet noch drei Einträge (g.de,.de) vorhanden, die auf eine Prostitutionsausübung im genannten Objekt hinwiesen, während andere Einträge (b.de, .de) nicht mehr aktiv bzw. aktiv verlinkt waren und die für die Immobilie jahrelang einschlägige Domain .de aktuell nicht mehr vergeben war.
8Zur Begründung der Widerspruchsentscheidung führte die Beklagte aus, die Klägerin stelle keine zur Kinderbetreuung geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung. Der aktuelle kostenpflichtige Eintrag im Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ unter der Branche „Eros-Center“ bewerbe die Adresse noch aktiv. Auf Grund der Vielzahl von Einträgen und Suchergebnissen sei es nicht klar, dass im Gebäude I1. Str. tatsächlich keine Prostitution mehr betrieben werde bzw. künftig betrieben werden könne, und nicht nur eine abstrakte Vermutung, dass Prostituierte und potenzielle Kunden das Objekt mit dem Wunsch nach sexuellen Dienstleistungen aufsuchten. Wegen der früheren Tätigkeit der Klägerin als Bordellbesitzerin sei die Schwelle zur missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten sehr niedrig. Diese Gefahr der missbräuchlichen Nutzung und die Zweifel an der derzeitigen Nutzung könnten nicht zu Lasten des Wohls der zu betreuenden Kinder gehen, sondern müssten im Vorfeld sicher ausgeräumt werden. Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen der Nachwirkungen eines Bordellbetriebs sei aus der Sicht des Kindeswohls zu beantworten. Nach alledem komme auch die Erteilung einer eingeschränkten, mit einer Nebenbestimmung verbundenen Erlaubnis nicht in Betracht. Eine Beschilderung als Tagespflegestelle minimiere möglicherweise die Werbewirkung für eine Objektnutzung als Bordellbetrieb, könne sie aber nicht gänzlich ausräumen und ziehe möglicherweise sogar vereinzelt Kunden mit pädophilen Neigungen an.
9Am 16.9.2015 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, die streitbefangene Immobilie biete geeignete Räumlichkeiten zum Betrieb der Kindertagespflege. Es sei unstreitig, dass das Wohl der Tagespflegekinder an erster Stelle stehe und die Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden dürften. Hier gebe es aber überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Die streitigen Bescheide gingen von rein abstrakten, hypothetischen und lebensfremden Unterstellungen aus. Die Befürchtung, potentielle Prostituierte und Freier würden das Grundstück weiterhin aufsuchen, sei unrichtig, denn die Adresse werde nicht mehr aktiv beworben. Der Eintrag in den „Gelben Seiten“, den sie nicht selbst initiiert habe, sei ihr nicht zuzurechnen und werde auch gegen ihren Willen einfach weitergeführt. Dass über „Google“ noch Suchergebnisse für eine Nutzung der Immobilie als „Freudenhaus“ oder „Eros-Center“ auftauchten, habe sie nicht in der Hand, weil es fast unmöglich sei, Suchergebnisse entsprechend zu beschränken. Sie habe diese Einträge bislang nicht löschen lassen können. Die in den veralteten Interneteinträgen aufgeführten Telefonnummern seien nicht mehr aktiv bzw. Anrufe würden nicht mehr entgegengenommen. Kein Freier würde aber ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme nur „auf gut Glück“ dort vorbeischauen. Sie habe sich eine über einen längeren Zeitraum erstellte Videoaufnahme der nach wie vor videoüberwachten Hofeinfahrt zu Kontrollzwecken angeschaut und festgestellt, dass weder Freier noch potenzielle Prostituierte das Grundstück betreten hätten. Daher sei ein Vergleich mit Sperrbezirken um Schulen und Kindergärten unpassend. Sie sei bereit, die Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte auch nach außen hin deutlich erkennbar darzustellen, z.B. durch Anbringen eines Schildes. Dass dadurch pädophile Männer angelockt würden, sei eine absurde Erwägung. Die im Widerspruchsbescheid anklingende Unterstellung einer möglicherweise fortgesetzten Vermietung der Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken sei unverschämt und infam. Sie habe sich vom Prostitutionsmilieu völlig abgewandt, und auf dem fraglichen Grundstück würden keinerlei Dienstleistungen sexueller Natur mehr angeboten. Gegebenenfalls möge die Beklagte als Auflage für die Erlaubniserteilung auch eine Aufklärungspflicht gegenüber den Eltern über die frühere Nutzung des Hauses verfügen, damit die Eltern in diesem Wissen entscheiden könnten, ob sie ihre Kinder dort unterbringen wollten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2015 zu verpflichten, ihr die Ausübung der Kindertagespflege im Haus I1. Str. in C1. (vorderer Eingang) im Erd- und Obergeschoss separat von dem zu Wohnzwecken genutzten Teil des Hauses (hinterer Eingang) zu erlauben,
12hilfsweise ihr die vorgenannte Erlaubnis unter der Nebenbestimmung zu erteilen, dass sie die Tagespflegestelle nach außen hin eindeutig als solche kennzeichnet, z.B. durch Anbringen eines entsprechenden Schildes, oder/und dass sie die Eltern, die an einer Tagespflege für ihre Kinder im Gebäude I1. Str. interessiert sind, vor Vertragsabschluss über die frühere Nutzung des Gebäudes und ihre eigene frühere Tätigkeit dort aufklärt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint weiterhin, die fraglichen Räumlichkeiten seien nicht zur Kindertagespflege geeignet. Nötig sei ein kindgerechtes Umfeld, das Gefahren für eine unbeschadete Entwicklung der Kinder ausschließe. Es bedeute eine Gefahr für die normalisierte kindliche Sexualentwicklung, wenn die zu betreuenden Kinder unmittelbar mit dem Umfeld des Prostitutionsgewerbes in Kontakt kämen. Die Rechtsprechung erachte Sperrbezirke z.B. um Kindergärten und Kindertagesstätten als zwingend notwendig zum Schutz der Kinder. Ob und ggf. wann der Bordellbetrieb im Gebäude I1. Str. eingestellt worden sei, lasse sich nicht sicher bestimmen. Aktuell existiere jedenfalls noch eine Vielzahl von Internetseiten sowie von Einträgen in Internetsuchmaschinen, Branchenverzeichnissen und Internettelefonbüchern, die die genannten Räumlichkeiten als Bordell bzw. Ort sexueller Dienstleistungen auswiesen. Außerdem seien großflächige Fotos der Innenansicht der Räumlichkeiten abrufbar. Dass der Eintrag in die „Gelben Seiten“ jährlich neu gegen Entgelt vorgenommen werden müsse, sei ein starkes Indiz für die Fortsetzung der bisherigen Nutzung des Objekts. Ob die Klägerin dieses Inserat persönlich veranlasst habe, sei unerheblich. Dass die ursprüngliche Internetpräsenz nicht mehr abrufbar und die ursprüngliche Kontakt-Handynummer nicht mehr vergeben sei, müsse ehemalige Kunden des Bordells angesichts weiterhin existenter anderer Interneteinträge nicht von einem Besuch der Örtlichkeit abhalten. Wegen der für das Bordell angegebenen Öffnungszeiten von 10 Uhr bis 22 Uhr, die sich mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte überschnitten, könne es zu einem Aufeinandertreffen von Kindern mit Personen aus dem Prostitutionsumfeld kommen. Im Übrigen könnten die zu betreuenden Kinder dadurch stigmatisiert werden, dass andere Kinder ihnen später den sittlichen Makel aufdrückten, in einem ehemaligen Bordell untergebracht worden zu sein. Das Prostitutionsgewerbe sei nach wie vor in weiten Teilen der Gesellschaft sozial geächtet und könne moralischen und religiösen Anschauungen der Eltern widersprechen. Unabhängig vom Kindeswohl dürfte sie, die Beklagte, deshalb gegenüber den Eltern auch aufklärungspflichtig über die „Geschichte“ der fraglichen Räumlichkeiten sein. Die Anbringung eines Schildes könne die Gefahr für das Kindeswohl nicht beseitigen, weil potenziellen Freiern der Eindruck vermittelt werden könnte, das Schild sei zu Diskretionszwecken angebracht worden.
16Auf Anfrage der Kammer hat die Herausgeberin der „Gelben Seiten“ Mitte Dezember 2015 erklärt, der fragliche Eintrag sei ihr Anfang 2013 vom zuständigen Telefonanbieter übermittelt worden. Im Mai 2013 habe sie anlässlich einer telefonischen Nachfrage von einer Frau zur Antwort erhalten, dass der Eintrag unter der Branche „Eros-Center“ weiter aktuell sei und bestehen bleiben solle. Die kostenfreien Basisdaten hätten kein Ablaufdatum und blieben bis zu einer anderweitigen Mitteilung bestehen. Auf Wunsch könne sie den Eintrag binnen zwei bis drei Tagen löschen.
17Die von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzte Klägerin hat umgehend Kontakt mit der Herausgeberin der „Gelben Seiten“ aufgenommen. Ende Dezember 2015 hat die Herausgeberin dem Gericht ergänzend mitgeteilt, sie habe seinerzeit den Angaben der angerufenen G1. T1. vertraut, den Eintrag jetzt aber gelöscht. Eine Veröffentlichung in kommenden Buchausgaben erfolge nicht mehr. Eine Überprüfung durch die Kammer am 7.1.2016 hat ergeben, dass der betreffende Online-Eintrag nicht mehr existiert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die ebenfalls beigezogene Akte 566 Js 1250/13 StA C2. verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 8.5.2015, mit dem die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur Kindertagespflege im vorderen Teil des Hauses I1. T. in C1. , ggf. auch nur in Verbindung mit einer Nebenbestimmung, versagt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Kindertagespflege.
21Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorgenannten Sinne sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die (Nr. 1) sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbreitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und (Nr. 2) über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
22Dass die Klägerin die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) erfüllt, steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie der erfolgte Nachweis von in einem qualifizierten Lehrgang erworbenen vertieften Kenntnissen der Klägerin über die Anforderungen der Kindertagespflege (Zertifikat vom 8.7.2014 über Teilnahme an 180 Unterrichtsstunden). Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügt die Klägerin mit der Immobilie I1. Str. in C1. aber auch über kindgerechte Räumlichkeiten zur Kindertagespflege.
23Das gilt ungeachtet der Frage, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier speziell des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung der Pflegeperson, der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist,
24so VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2009 - 2 K 2260/08 -, JAmt 2010, 305 = NDV-RD 2011, 69 = juris (Rdnr. 37),
25was generell bei Verpflichtungsklagen gilt,
26vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 113 Rdnrn. 181 und 217 ff.,
27oder ob (bereits) auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.
28So OVG NRW, Beschlüsse vom 26.7.2012 - 12 B 815/12 - und vom 22.11.2012 - 12 B 1252/12 -, jew. www.nrwe.de = juris (Rdnr. 37), unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 5.10.2011 - M 18 K 11.3479 -, juris, bzw. nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, ZfSH/SGB 2013, 60 = juris; alle diese Entscheidungen betreffen allerdings den Entzug von Tagespflegeerlaubnissen, also Anfechtungssituationen, und selbst dafür verweist der BayVGH - mit Bezug zur Rechtsprechung des BVerwG - auf Ausnahmen (notwendige Beachtung einer evidenten Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während des laufenden Gerichtsverfahrens).
29Denn nicht nur zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auch schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 25.8.2015 waren die streitbefangenen Räumlichkeiten kindgerecht.
30Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege zu gewährleisten,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
32zu definieren. § 43 SGB VIII hat die Funktion einer spezifischen Schutzaufgabe.
33Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 43 Rdnr. 6.
34Mit Blick auf den genannten Zweck des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u.a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, also auch in Bezug auf die Räumlichkeiten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, a.a.O., m.w.N.
36Kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII müssen deshalb die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege nicht den vorgenannten Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind.
37Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.7.2014 - 6 S 26.14 -, NJW 2015, 427.
38Dass die Ausstattung der streitbefangenen Räumlichkeiten den an eine Kindertagespflegestelle zu stellenden Anforderungen (u.a. ausreichendes Raumangebot, altersgerechte/s Spielzeug/Bücher/Bastelmaterial, Ruhezonen, Raum zum Toben - zumindest in erreichbarer Nähe -, unfallsichere Wickelmöglichkeit, ausreichend hygienische Sanitäreinrichtungen)
39vgl. Mörsberger, a.a.O., § 43 Rdnr. 26; Lakies, in: FK-SGB VIII, Komm., 7. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 18
40uneingeschränkt genügt, haben Mitarbeiterinnen der Beklagten bereits am 18.3.2015, also schon einige Tage vor der Stellung des Erlaubnisänderungsantrags durch die Klägerin, ausdrücklich festgestellt und ist dementsprechend unstreitig.
41Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der künftigen geänderten Nutzung der Räumlichkeiten und deren Eignung zur Kindertagespflege baurechtliche Hindernisse
42vgl. z.B. Nr. 6.1.2 der (im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen, allen Beteiligten bekannten) Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen vom 25.9.2008, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2008, S. 877
43entgegenstehen könnten.
44Die von der Beklagten zur Antragsablehnung angeführten Tatsachen, dass die streitbefangenen Räume noch bis Ende September 2014 offiziell zur Prostitutionsausübung genutzt wurden und einige Internetportale - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach Darstellung der Beklagten: drei (.de, .de und .de) - immer noch auf diese Nutzung des Gebäudes hinwiesen, sprechen mit den Erwägungen, die die Beklagte an diese Tatsachen anknüpft, nicht gegen die Kindgerechtigkeit der Räume.
45Die Kammer teilt zwar die Ansicht der Beklagten, dass eine aktuell noch fortdauernde Prostitutionsausübung im Haus I1. Str. die Eignung dieser Räume zur gleichzeitigen Kindertagespflege ausschließen würde; das stellt aber auch die Klägerin nicht in Frage. Denn eine dann jederzeit mögliche Konfrontation der Kinder mit dem oft problematischen Umfeld des Prostitutionsgewerbes und seinen teilweise sogar kriminellen Begleiterscheinungen
46vgl. Broschüre „Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, 2. Aufl. (Stand: August 2012), S. 5 f., mit weiterführenden Hinweisen, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBM
47FSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Prostitutionsregulierung,
48property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
49könnte ganz erhebliche Gefahren für die Entwicklung der Kinder mit sich bringen.
50Anders als die Beklagte hält die Kammer es aber für ausgeschlossen, dass die streitbefangenen Räume des Gebäudes I1. Str. zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - und erst recht heute - noch zur Prostitutionsausübung genutzt wurden - bzw. heute genutzt werden - und die zu betreuenden Kinder dort mit für ihre gesunde Entwicklung abträglichen Begleiterscheinungen des Prostitutionsgewerbes konfrontiert werden konnten - bzw. könnten -.
51Diese Überzeugung der Kammer beruht zum einen auf rein räumlichen Gründen. Nach den eigenen Feststellungen der Beklagten von Mitte März 2015 hatte die Klägerin nämlich schon bis dahin alle betroffenen Räume für eine ausschließliche künftige Nutzung als Kindertagespflegestelle umgestalten und ausstatten lassen, so dass z.B. der Raum im Obergeschoss, der - worauf die Beklagte nach wie vor verweist - mit einem Fenstergitter versehen ist, in dem sich während der Nutzung des Gebäudes als Bordell ein Whirlpool befand und dessen Fußboden seinerzeit erhöht war, inzwischen ein ganz anderes Aussehen haben muss, als ihn das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto aus der Zeit der früheren Gebäudenutzung zeigt. Wegen der vollständigen, allein auf eine Nutzung durch Kinder ausgerichteten Umgestaltung der streitbefangenen Räume ist nicht ein einziger von ihnen überhaupt noch zur Prostitutionsausübung geeignet. Vernünftigerweise kann in diesen Räumen seit Mitte März 2015 bis auf Weiteres, d.h. bis zu einer entsprechenden räumlichen Rückgestaltung, gar keine Prostitution mehr ausgeübt werden.
52Dass die Klägerin seit Juli 2015 in der Betriebekartei der Beklagten als gesetzliche Vertreterin einer im Handelsregister eingetragenen, im Haus I1. Str. ansässigen GmbH mit der sehr weit gefassten Tätigkeit „Vermietung von Immobilien sowie allen damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte“ angemeldet ist, steht dem nicht entgegen. Diese Gewerbeanmeldung stellt insbesondere kein tragfähiges Indiz für eine etwaige Absicht der Klägerin dar, in jenem Gebäude künftig weiterhin eine Zimmervermittlung zur Prostitutionsausübung zu betreiben, sondern wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen, für die Klägerin vorteilhaften steuerrechtlichen Auswirkungen der zu dem angemeldeten Zweck erfolgten GmbH-Gründung hinreichend erklärt.
53Zum anderen ist allein die Existenz von noch - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (mindestens) drei und heute (mindestens) zwei - abrufbaren Internetauftritten, die den Eindruck einer fortdauernden Prostitutionsausübung im Gebäude I1. Str. erwecken - neben weiteren nicht mehr aktiven bzw. aktiv verlinkten entsprechenden Internetauftritten -, kein Grund, das Wohl der im Haus der Klägerin zu betreuenden Kinder als gefährdet anzusehen und diesen Räumen deshalb ihre Kindgerechtigkeit abzusprechen. Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht alles ihr - ausweislich der erfolgreichen Eintragungslöschung, die sie erst Ende 2015 in Reaktion auf die Anfrage der Kammer bei der Herausgeberin der „Gelben Seiten“ beantragt hat - Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Anzahl der noch vorhandenen einschlägigen Interneteinträge jedenfalls zu reduzieren.
54Die Annahme der Beklagten, auf dem Grundstück der Klägerin könnten immer noch Prostituierte oder potenzielle Freier in Erscheinung treten, ist trotz der für das Objekt noch vorhandenen Interneteinträge mit Bezug zum Prostitutionsgewerbe lebensfern. Wie die Klägerin plausibel vorträgt, würden nämlich Prostituierte auf der Suche nach einer Arbeitsstelle - nur solche Prostituierte kann die Beklagte meinen - ebenso wie potenzielle Freier generell nicht nur „auf gut Glück“ dort erscheinen, sondern zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme versuchen. Die Klägerin weist außerdem unwidersprochen darauf hin, dass die in den Internetportalen angegebenen Telefonnummern entweder nicht mehr aktuell sind oder Anrufe unter diesen Nummern nicht mehr entgegengenommen werden. Im Falle eines gleichwohl zustande kommenden Telefonkontaktes würde die Klägerin, der die künftige Nutzung des vorderen Teils ihres Hauses zur Kindertagespflege schon ausweislich der mit hohen Kosten verbunden gewesenen Umgestaltung der Räume und ihrer nachgewiesenen zwischenzeitlichen Qualifizierung zur Tagesmutter offensichtlich ernst ist, selbstverständlich auf die aufgegebene frühere Nutzung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken hinweisen. Frühere „Kunden“ aus dem Freiermilieu, dem die Adresse nach Darstellung der Beklagten regional als einschlägig bekannt war, werden ohnehin längst über die Schließung des Bordellbetriebs informiert sein. Das bislang unverändert vorhandene, im Zusammenhang mit der früheren Nutzung des Gebäudes als Ort sexueller Dienstleistungen eingebaute, aber neutral gestaltete Gitter vor einem Fenster im Obergeschoss des Hauses lässt für potenzielle Freier keineswegs den unbedingten Rückschluss zu, dass die Prostitutionsausübung im Haus fortgesetzt wird. Abgesehen davon würde allein ein Erscheinen von Prostituierten oder potenziellen Freiern und ihr etwaiges Klingeln an der Haustür der künftigen Tagespflegestelle noch keine Gefahr für das Wohl der Tagespflegekinder bedeuten. Insbesondere würden - so muss die Kammer die insoweit unausgesprochenen Bedenken der Beklagten verstehen - Prostituierte bei dieser Gelegenheit nicht in „Arbeitskleidung“ auftreten, was die Kinder in ihrer gesunden (sexuellen) Entwicklung gefährden könnte. Weshalb aber potenzielle Freier und Prostituierte in Alltagsbekleidung allein von ihrem äußeren Erscheinungsbild her, das sich üblicherweise nicht vom dem anderer, nicht mit dem Prostitutionsgewerbe in Verbindung stehender Erwachsener unterscheidet, und wegen ihrer (etwaigen) kurzfristigen Anwesenheit auf dem Grundstück der Klägerin eine Gefahr für die Entwicklung von dort betreuten Kindern darstellen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Mangels nachvollziehbaren Grundes kann die Kammer auch nicht die Behauptung der Beklagten nachvollziehen, dass diese Personen „aufdringlich“ werden und die Tagespflegekinder „belästigen“ könnten. Ein potenzieller Freier auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen durch Prostituierte wird angesichts der Anwesenheit von (Tagespflege-)Kindern im Gebäude der Klägerin realistischerweise keinen Anlass für Übergriffe gegenüber den Kindern oder auch nur gegenüber der Klägerin als deren Tagesmutter haben.
55Die von der Beklagten außerdem geäußerte Befürchtung, dass Kinder, die künftig im Haus der Klägerin betreut werden, wegen ihrer Betreuung in bislang für sexuelle Dienstleistungen bekannten Räumlichkeiten von anderen Kindern „stigmatisiert“ werden, kann die Kindgerechtigkeit der streitbefangenen Räume nicht in Zweifel ziehen. Die betreuten Kindern selbst und ihre Altersgenossen werden für derartige Überlegungen schon auf Grund ihres kindlichen Alters praktisch nicht empfänglich sein, weil sie damit noch keine konkreten, insbesondere keine für ihre Entwicklung möglicherweise schädlichen Vorstellungen verbinden können. Solche Überlegungen, wie die Beklagte sie anspricht, würden deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht von Kindern, sondern allenfalls von älteren Personen, insbesondere Erwachsenen, geäußert werden. Falls diese Personen meinen, sich gegenüber den demnächst von der Klägerin betreuten Kindern später - nachdem diese Kinder ein entsprechendes Verständnis entwickelt haben - in der von der Beklagten bezeichneten Weise äußern zu müssen, könnte ein solches „Gerede“ jedoch nicht der Klägerin zugerechnet und jetzt als Anspruchshindernis entgegengehalten werden. Denn objektiv sind die von der Klägerin hergerichteten Räumlichkeiten ohne jede Einschränkung zur Kinderbetreuung geeignet.
56Unter diesen Umständen erwies sich die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in jeder Hinsicht als zur Kindertagespflege geeignet. Sie kann deshalb eine uneingeschränkte Tagespflegeerlaubnis ohne irgendeine Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, § 4 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz NRW) beanspruchen. Entgegenkommenderweise hat die Klägerin der Beklagten mit Blick auf deren Bedenken allerdings sogar von sich aus angeboten, durch Aufstellen eines Schildes, das ausdrücklich auf die künftige Nutzung des Gebäudes als Kindertagespflegestelle hinweist, die - nach dem Vorstehenden ohnehin schon äußerst geringe - Wahrscheinlichkeit des Erscheinens potenzieller Freier auf ihrem Grundstück noch weiter zu verringern. Sollte die Klägerin dieses Angebot in die Tat umsetzen, käme sie damit den - objektiv unberechtigten - Bedenken der Beklagten in vernünftiger Weise entgegen. Denn dass Freier, die von der bisherigen Nutzung des Hauses der Klägerin zur Prostitutionsausübung wissen, ein solches Schild als nur zu Diskretionszwecken angebracht, also quasi als „Tarnung“ eines Bordellbetriebs verstehen könnten, wie die Beklagte äußert, ist ebenso abwegig wie die Befürchtung der Beklagten, das Aufstellen eines derartigen Schildes könnte Männer mit pädophilen Neigungen erst recht anziehen. Männer mit derartigen Neigungen und dem Wunsch, sie auszuleben, gehören generell nicht zu denjenigen, die auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten sind. Und sofern allein das Vorhandensein eines Schildes, das auf eine Kindertagespflegestelle hinweist, eine von pädophilen Männern ausgehende Gefahr für das Kindeswohl begründen würde, wäre jede Kindertagespflegestelle, Kindertagesstätte und sonstige Einrichtung zur Kinderbetreuung allein wegen einer entsprechenden Beschilderung oder sonstigen Kenntlichmachung gefährlich für das Kindeswohl. Eine solch absurde Schlussfolgerung wird aber auch die Beklagte nicht ziehen wollen.
57Der Beklagten steht es frei, Eltern, die ihr Interesse an einer Tagespflegestelle für ihr Kind im Haus der Klägerin bekunden, über die frühere Nutzung des Gebäudes I1. Str. und die Tätigkeit der Klägerin dort zu informieren, zumal die Klägerin selbst hiergegen keine Einwände erhebt, sondern, wie sie in der mündlichen Verhandlung hat bestätigen lassen, sogar zu einer eigenen entsprechenden Aufklärung interessierter Eltern vor Abschluss eines Tagespflegevertrags bereit ist.
58Sollte sich die Sachlage künftig entscheidend ändern, bliebe es der Beklagten unbenommen, die der Klägerin nach derzeitigem Sachstand zu erteilende Tagespflegeerlaubnis, deren Gültigkeit kraft Gesetzes (§ 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) ohnehin auf fünf Jahre befristet ist, vorzeitig zu ändern oder der Klägerin die Erlaubnis sogar zu entziehen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil diese Hinzuziehung aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage der Klägerin angesichts der Bedeutung sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich erschien.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
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sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.