Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. März 2015 - 3 K 1337/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt ein Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen, das in C. insgesamt etwa 14.000 Einsätze pro Jahr erbringt. Die Firma beschäftigt etwa 50 Personen, davon 26 Mitarbeiter in Vollzeit. Sie besitzt zwei Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW für insgesamt sieben Fahrzeuge.
3Die Klägerin bemüht sich seit 2005 um eine Übertragung der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Sie versucht seitdem im Dialog mit der Beklagten diese Frage durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung auf eine juristische Person oder eine erbrechtliche Gestaltung zu klären. Eine im August 2012 erhobene Klage vor dem W. war auf die Feststellungen gerichtet, dass sie berechtigt sei, die bestehende Einzelfirma unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen bei weitestgehender Identität der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel in eine GmbH umzuwandeln, hilfsweise, dass sie berechtigt sei, ihre bestehende Einzelfirma einschließlich der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen im Wege der gewillkürten Erbfolge, konkret eines Erbvertrages, auf Dritte zu übertragen. Diese Klage wies die 7. Kammer des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 14.08.2013 ‑ 7 - mit dem Hauptantrag als unzulässig und mit dem Hilfsantrag als un-begründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
4Am 07.10.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Umwandlung oder Einbringung der Einzelfirma Unfall-Rettung-Krankentransport I7. unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen in die J1. I6. Unfall- Rettungs-Krankentransport H3. zu genehmigen, hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Firma einschließlich der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen im Wege der testamentarischen Erbeinsetzung auf Dritte zu übertragen. Dem Antrag waren Entwürfe des Gesellschaftsvertrages der J. I. Unfall-Rettungs-Krankentransport H3. und eines Testaments von Frau I. beigefügt.
5Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW teilte der Beklagten durch Erlass vom 07.04.2014 mit, eine Beibehaltung der rettungsdienstrecht-lichen Genehmigung sei weder im Falle der Umwandlung in eine H3. noch im Wege der gewillkürten Erbfolge möglich. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.04.2014 die Begehren der Klägerin vom 07.10.2013 ab.
6Am 02.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die vorgesehene Umwandlung des Unternehmens in eine H3. falle nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 RettG nicht in dessen Anwendungsbereich, weil durch die Erhaltung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel die Ziele der Vorschrift nicht gefährdet würden. Vielmehr verdiene das Unternehmen unter diesen Voraussetzungen nach einer Entscheidung des BGH Bestandsschutz; das folge aus Art. 12 und Art. 14 GG. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 RettG NRW erforderten auch die Anwendung der Vorschrift auf einen Unternehmensübergang im Erbfall auf der Grundlage eines Testaments nicht. Vielmehr sei es nach Art. 3 Abs. 1 GG verfasungsrechtlich geboten, den Übergang rettungsdienstrechtlicher Genehmigungen in Fällen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge gleich zu behandeln.
7Die Klägerin beantragt,
8- 9
1. festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre bestehende Einzelfirma unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen in die gemäß Entwurf des Gesellschaftsvertrages des Notars I1. I2. zu gründende "J. I. Unfall-Rettungs-Krankentransport H3. " einzubringen,
hilfsweise
11- 12
2. festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre bestehende Einzelfirma einschließlich der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen im Wege der testamentarischen Erbeinsetzung auf Dritte, hier Herrn M. D. , wohnhaft: H. -C1. -Straße , C. , Herrn L. H1. , wohnhaft: W1. Straße , C. , Herrn K. M1. , wohnhaft: M2. Straße, I3. und Herrn B. I4. , wohnhaft: C2.--straße I5. , zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist mit dem I. - und dem Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Der I. - und der Hilfsantrag erfüllen die Anforderungen, die an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu stellen sind. Die Anträge beziehen sich jeweils auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass diese Rechtsverhältnisse von Voraussetzungen abhängen, die derzeit noch nicht erfüllt sind. Es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der behauptete normausfüllende Sachverhalt Realität gewinnen wird, dass er also bereits überschaubar ist.
18Vgl. Wysk, VwGO, § 43 Rdnr. 17.
19Das ist hier der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Begründetheit des Hauptantrages die Umwandlung der Firma in die H3. alsbald vorgenommen wird, und dass im Falle des Erfolges nur des Hilfsantrages das vorbereitete Testament alsbald notariell beurkundet wird.
20§ 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit insbesondere des Hauptantrages nicht entgegen, denn für die H3. kann vor ihrer Gründung kein Genehmigungsantrag bei der Behörde gestellt und dementsprechend keine Verpflichtungsklage erhoben werden.
21Die Klage ist mit dem Hauptantrag nicht begründet. Der Umwandlung der Einzelfirma in die vorgesehene H3. unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen steht § 22 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsgesetzes (RettG NRW) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Übertragung einer Genehmigung ausgeschlossen. Diese Regelung wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung allgemein so ausgelegt, dass sie eine Übertragung von Genehmigungen nach den §§ 18 ff. RettG umfassend ausschließt.
22So zuletzt VG Minden, Urteil vom 14.08.2013 - 7 -, unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2003 - -;vgl. auch BGH, Urteil vom 12.06.2008 - -.
23Zur Begründung führt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 14.08.2013 zusammenfassend aus, das Übertragungsverbot diene der Vermeidung des unkontrollierten Genehmigungshandels und damit letztlich der rettungsdienstlichen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Dieses überragende Interesse der Allgemeinheit rechtfertige ein Verbot aller Genehmigungsübergänge, bei denen der abgebende Genehmigungsinhaber auf die Auswahl des Übernehmenden Einfluss nehmen könne (Bl. 14 des amtlichen Umdrucks). Diesen Ansatz führt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.07.2014 u.a. mit der Darstellung der Notwendigkeit einer effektiven Aufsicht fort.
24Der Unterbindung des Handels mit Genehmigungen kommt aber auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt große Bedeutung zu. § 22 Abs.1 Satz 3 RettG NRW ist in Abgrenzung zu den zuvor für diesen Regelungsbereich einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), insbesondere § 2 Abs. 3 PBefG, geschaffen worden. Die sich nach dem PBefG für die Regulierung des Taxigewerbes ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Probleme stellt Dietlein in seinem Aufsatz "Konzessionsübertragung und Konzessionshandel im Taxigewerbe“, GewArch 1999, Seite 89 ff, anschaulich dar. Danach hat sich bei Taxikonzessionen ein umfangreicher Markt mit spekulativen Elementen entwickelt. Die Gewährung von Bestandsschutz für Altkonzessionäre beeinträchtigt den Zugang von Neubewerbern zum Markt zudem in einer Weise, die im Hinblick auf Art. 12 GG fragwürdig erscheint. Der Landesgesetzgeber wollte mit § 22 Abs. 1 S. 3 RettG im Regelungsbereich des Rettungsgesetzes diese Probleme offenbar vermeiden. Die gleichwohl im Rettungsdienst wegen der Schutzklausel, in NRW ist das bislang § 19 Abs. 6 RettG, bestehenden Probleme beschreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Umgestaltung der entsprechenden Rechtslage in Sachsen.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 , 1 -, BVerfGE 126, 112 - 158 (151) und juris.
26Die Besonderheiten des Rettungsdienstwesens, das dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient, dabei aber auch einen Gesundheitsschutz zu angemessenen Kosten ermöglichen soll und deshalb eine effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen erfordert,
27so BVerfG, a.a.O., Orientierungssatz 3 d,
28rechtfertigen die in Sachsen getroffene Regelung, die auf einem anderen Weg ein ähnliches Ziel verfolgt wie § 22 Abs.1 S.3 RettG. Dabei geht es im Kern darum, eine bedarfsgerechte Anpassung der Einrichtungen des Rettungswesens zu ermöglichen und zugleich privaten Neubewerbern nach Maßgabe des Art. 12 GG eine Mitwirkung in diesem Bereich zu ermöglichen. § 22 Abs. 1 S. 3 kann dazu einen Beitrag leisten, soweit er bewirkt, dass ein - möglichst großer - Teil der Altkonzessionen ausläuft. Die Vorschrift wird deshalb zu Recht als grundsätzlich umfassendes Verbot der Übertragung von Genehmigungen nach den § 18 ff. RettG verstanden.
29Gleichwohl sind Ausnahmen von diesem Grundsatz in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung anerkannt. Das gilt zunächst für eine zulässige Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die hier aber, wie die 7. Kammer bereits festgestellt hat, nicht in Betracht kommt, weil die Voraussetzungen der §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz nicht vorliegen.
30Der BGH hat in einem zum RettG NRW in der auch hier anzuwenden Fassung entschiedenen Einzelfall angenommen, ein Rettungsdienstunternehmen verdiene als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandssschutz, wenn mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die sachlichen und personellen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten blieben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und geeignet nachgewiesene Person das Unternehmen fortführe.
31Vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2008 - III ZR 38/07 -, NVwZ-RR 2008, 674 und juris, dort Rdnr. 22., und dazu Schlick, DVBl. 2010, 1484 (1487).
32Dieser Ansatz führt aber ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Der BGH hat daraus nämlich nicht gefolgert, dass § 22 Abs. 1 S. 3 RettG einschränkend dahin ausgelegt werden könnte und müsste, dass die Vorschrift auf die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine H3. nicht anzuwenden sei. Ausgehend von seinen vorangehenden Aussagen, a.a.O. juris Rdnr. 21, hat er dies offenbar nicht so gesehen und deshalb nur nur eine entsprechende Anwendung von § 19 PBefG für zulässig und geboten gehalten.
33Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Auch die Weitergabe im Wege der gewillkürten Erbfolge, also auf Grund eines Testaments, ist eine Übertragung des Unternehmens i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG, die deshalb - aus den oben dargelegten Gründen - den Übergang der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen nicht umfasst.
34Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass wohl in Literatur, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung die Fortschreibung der Genehmigungen in Fällen der gesetzlichen Erbfolge als zulässig angesehen wird.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2003 - 13 B 2338/02 -.
36Art. 3 Abs. 1 GG erfordert es nicht, diese auf den Kreis der möglichen gesetzlichen Erben beschränkte Verfahrensweise auf jede Form der gewillkürten Erbfolge zu übertragen. In Fällen der gesetzlichen Erbfolge mag es gerechtfertigt sein, ein besonders schutzwürdiges Interesse des Betriebsinhabers wie auch der Erben anzunehmen und deshalb eine Ausnahme vom Grundsatz des § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG zuzulassen. Wenn man dies so sieht, wäre es wohl auch konsequent, dieselbe Rechtsfolge anzunehmen, wenn aus dem Kreis der gesetzlichen Erben testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger für das Unternehmen bestellt werden. Wenn wie hier andere Personen als Erben eingesetzt werden, fehlt in der Regel die in Fällen der gesetzlichen Erbfolge anzunehmende besondere Beziehung zum Unternehmen. Vielmehr kann maßgeblicher Beweggrund für diese Lösung sein, dass sie die einzige verbleibende Möglichkeit einer Übertragung des Unternehmens ist. Diese Unterschiede rechtfertigen es, die beiden beschriebenen Fallgruppen nicht gleich zu behandeln. Die Anerkennung des in Rede stehenden Begehrens der Klägerin könnte im Ergebnis als Umgehung des in § 22 Abs. 1 S. 3 RettG normierten Übertragungsverbots betrachtet werden.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus der entsprechenden Anwendung von §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
(3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Wird der Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig weitergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen erteilen.
(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.