Verwaltungsgericht Minden Urteil, 04. Aug. 2016 - 11 K 2804/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Am 29. Juni 2010 beantragte der Kläger zu 2. beim Beklagten eine Zuwendung für die Weidehaltung von Milchvieh gemäß den Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh in der Entwurfsfassung vom 22. April 2010 (nachfolgend: Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) II-4-72.40.62 vom 5. November 2010). Unter Ziffer 4.3 des Antrags heißt es u.a.: „Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, spätestens beginnend mit dem 01.07.2010 bis zum 30.06.2015 einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von mindestens 0,3 GVE / ha LF bis höchstens 2,0 GVE / ha LF im Gesamtbetrieb (gesamte Tierhaltung) einzuhalten.“
3Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 2. für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 14.024,50 €. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf maximal 2.804,90 € fest, wobei er eine GVE von 80,14 und eine Prämie von 35,00 € je GVE berücksichtigte.
4Der Beklagte gewährte dem Kläger zu 2. mit Bescheid vom 25. November 2011 auf seinen Auszahlungsantrag vom 12. Mai 2011 für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 einen Zuwendungsbetrag von 2.243,92 €. Dabei hatte er den eigentlichen Auszahlungsbetrag um 20 % in Höhe von 560,98 € gekürzt, da er in dem Verpflichtungsjahr eine Überschreitung des Viehbesatzes je ha LF um bis zu 5 % festgestellt hatte.
5Mit Wirkung zum 1. Februar 2012 gründeten der Kläger zu 2. und seine Tochter, Frau U. S. , die Klägerin zu 1. Die näheren Einzelheiten wurden im Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 2012 festgelegt.
6Mit Änderungsbescheid vom 6. März 2012 setzte der Beklagte für die Restlaufzeit der Bewilligung die Anzahl der maximal förderfähigen GVE auf 81,73 und den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag auf 2.860,55 € fest.
7Am 27. April 2012 ging beim Beklagten die Verpflichtungsübernahmeerklärung ein, in welcher die Klägerin zu 1. erklärte, in sämtliche Rechte und Pflichten des Klägers zu 2. betreffend die Förderung der Weidehaltung von Milchvieh für die Restlaufzeit eintreten zu wollen.
8Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1. auf ihren Auszahlungsantrag vom 11. Mai 2012 für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.860,55 €.
9Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 wurde ihr auf ihren Auszahlungsantrag vom 10. Mai 2013 eine Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2012/2013 in Höhe von 1.456,52 € gewährt, wobei der Beklagte den eigentlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.456,53 € (50 %) gekürzt hatte, da er in dem Verpflichtungsjahr eine Überschreitung des Viehbesatzes je ha LF von über 5 % bis 10 % festgestellt hatte.
10Am 14. Mai 2014 stellte die Klägerin zu 1. beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die Förderung der Weidehaltung von Milchvieh für das Verpflichtungsjahr 2013/2014.
11Im Rahmen eines Telefongesprächs am 15. Mai 2014 teilte ein Mitarbeiter des Beklagten der Gesellschafterin der Klägerin zu 1., Frau U. S. , mit, dass der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Viehbesatz bei etwa 2,19 GVE / ha LF liege, weshalb der Wert von 2,0 GVE je ha LF erneut überschritten werde.
12Am 27. August 2014 fand im Betrieb der Klägerin zu 1. eine am Vortag angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei händigte der Kläger zu 2. den Prüfern ein auf den 13. Mai 2014 datiertes Schreiben aus. Darin heißt es u.a.: „Um dem Betrieb eine Perspektive zu geben, wurde dann in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer der Neubau eines Boxenlaufstalles und Umbau des alten Stalles mit Robotermelksystem geplant.
13Da bei diesem Melksystem Weidehaltung nur schwer zu betreiben ist, möchten wir Sie bitten, uns von diesem Vertrag zu entbinden.“
14Mit Schreiben vom 12. August 2015 unterrichtete der Beklagte die Klägerin zu 1. darüber, dass er beabsichtige, seinen Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 rückwirkend zum 1. Juli 2010 zu widerrufen und die bisherigen Auszahlungsbescheide zurückzunehmen sowie die geleistete Prämie in Höhe von 6.560,99 € zurückzufordern. Er räumte der Klägerin zu 1. die Möglichkeit ein, sich zu dem Sachverhalt bis zum 28. August 2015 zu äußern. Daraufhin teilte ihm die Klägerin zu 1. am 20. August 2015 fernmündlich mit, dass sie ihren Auszahlungsantrag vor der dritten Ablehnung zurückgezogen habe, weshalb sie keine Rückzahlungspflicht treffe.
15Mit Bescheid vom 28. September 2015, zugestellt gegen Zustellungsurkunde am 29. September 2015, widerrief der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 in Form des Änderungsbescheides vom 6. März 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2010, nahm seine Auszahlungsbescheide vom 25. November 2011, 1. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013 zurück und forderte die darin gewährten Fördermittel in Höhe von insgesamt 6.560,99 € zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung machte er geltend, der Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 in Form des Änderungsbescheides vom 6. März 2012 sei rückwirkend gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW zu widerrufen. Bei Stellung des Grundantrages am 29. Juni 2010 habe sich der Kläger zu 2. verpflichtet, die eingegangenen Verpflichtungen auf Basis der einschlägigen Förderrichtlinien betreffend die Förderungen der Weidehaltung von Milchvieh für die Dauer von mindestens fünf Jahren, beginnend zum 1. Juli 2010 und endend zum 30. Juni 2015, einzuhalten. Diese Verpflichtung habe die Klägerin zu 1. nachfolgend übernommen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 habe sie mitgeteilt, dass sie ihren Weidehaltungsantrag zurückziehen wolle, da sie aufgrund des Neubaus eines Stalles mit Robotermelksystem die Bedingungen der Weidehaltung nicht mehr einhalten könne. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Maßnahme müssten die erhaltenen Prämien zurückgezahlt werden. Ergänzend komme hinzu, dass für den zurückgezogenen Auszahlungsantrag betreffend das Verpflichtungsjahr 2013/2014 ein Viehbesatz in Höhe von 2,22 GVE je ha LF ermittelt worden sei. Diese Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes von 11,1 % hätte ebenfalls zur Ablehnung des Antrages und aufgrund des dritten Verstoßes im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum nach Ziffer 8.5.2.6 der Förderrichtlinie zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides geführt. Nach Ziffer 8.4.2 der Förderrichtlinien könne der Zuwendungsbescheid aufgehoben werden, wenn der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalte. Im Interesse aller Zuwendungsempfänger existiere eine gefestigte Verwaltungspraxis seinerseits, wonach in den Fällen, in denen der Betroffene vor Ablauf des festgesetzten Förderzeitraums vorzeitig aus der Maßnahme aussteige, die Bewilligung aufzuheben und die bislang geleisteten Zuwendungen nebst Zinsen zurückzufordern seien. Die Ziele der Maßnahme seien nämlich nur langfristig zu erreichen. Im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Maßnahme werde nach Ziffer 8.3 der Förderrichtlinie nur in Fällen höherer Gewalt oder aber bei Vorliegen eines sonstigen Verzichtsgrundes, z.B. nach Ziffer 8.4.3 der Richtlinie, von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides abgesehen. Ein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiger Verzichtsgrund liege hier nicht vor. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts erweise sich daher nur der rückwirkende Widerruf der Rahmenbewilligung als ermessensfehlerfrei. Damit entfalle auch die Rechtsgrundlage für die Auszahlungsbescheide vom 25. November 2011, 1. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013, sodass diese von Beginn als rechtswidrig anzusehen und deshalb auf Grundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückzunehmen seien. Die Rückforderung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge stütze sich auf § 49 a VwVfG NRW i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
16Am 27. Oktober 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. September 2015 sei schon formell rechtswidrig, da er den Adressaten des Bescheides nicht konkret benenne. Da im Adressfeld sowohl die Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. aufgeführt sei, sei nicht hinreichend klar, an wen sich u.a. die Rückzahlungsverpflichtung richten solle. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sofern darin für das Verpflichtungsjahr 2013/2014 ein Viehbesatz in Höhe von 2,22 GVE je ha LF angegeben worden sei, sei dies schon deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte zuvor noch von einem Viehbesatz von 2,19 GVE je ha LF ausgegangen sei. Es liege auch deshalb kein dritter Verstoß gegen die vorgeschriebene Höhe des Viehbesatzes innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums vor, da mit Schreiben vom 13. Mai 2014 nicht der Antrag auf Förderung der Weidehaltung von Milchvieh insgesamt, sondern nur der Antrag auf Auszahlung der Prämie für das Verpflichtungsjahr 2013/2014 rückwirkend zurückgenommen worden sei. Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergebe sich nicht, dass, wenn die bewilligte Zuwendung in einem Jahr nicht angefordert werde, oder ein entsprechender Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für ein bestimmtes Jahr zurückgenommen werde, die gesamte bisher gezahlte Zuwendung zurückzufordern sei. Es liege zudem ein Fall der höheren Gewalt im Sinne der Ziffer 8.3 der Förderrichtlinie – die Aufzählungen dort seien nicht abschließend – vor, weshalb ihre Rückzahlungsverpflichtung entfalle. Der massive Verfall des Milchpreises mache die Einhaltung der Fördervorgaben unmöglich, da ansonsten der Milchviehbetrieb nicht existenzfähig bleiben könne. Sie – die Klägerin zu 1. – sei daher spätestens ab 2014 gezwungen gewesen, auf der geförderten Weidefläche einen höheren Viehbesatz als 2,0 GVE je ha LF zu halten. Mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2014 habe sie den Beklagten über die extrem angespannte wirtschaftliche Lage im Rahmen der Milchviehhaltung und damit über das Vorliegen der Umstände der höheren Gewalt in Kenntnis gesetzt. Im Übrigen hätte der Beklagte nach Ziffer 8.4.2 der Förderrichtlinie auch eine teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides für die Zukunft vornehmen können.
17Die Kläger beantragen,
18den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er führt aus, der angefochtene Bescheid genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Im Adressfeld sei die Klägerin zu 1. bezeichnet, ferner sei allein ihre Unternehmernummer im Bescheid aufgeführt. Dass im Adressfeld zusätzlich der Kläger zu 2. angegeben worden sei, der Gesellschafter der Klägerin zu 1. sei, mache den Adressatenkreis nicht unbestimmt. Soweit sich die Klägerin zu 1. darauf berufe, im Rahmen eines Telefongespräches am 15. Mai 2014 sei ein Viehbesatz von ca. 2,19 GVE je ha LF angegeben worden, verkenne sie, dass zum Zeitpunkt des Telefonates, das vor Ablauf des Verpflichtungsjahrs stattgefunden habe, eine abschließende Auskunft zur Höhe der Überschreitung nicht habe gemacht werden können. Es liege im Verpflichtungsjahr 2013/2014 tatsächlich eine Überschreitung von 2,22 GVE je ha LF vor. Im Ergebnis spiele die Höhe der prozentualen Überschreitung im Rahmen der Aufhebung nach Ziffer 8.5.2.6 der Förderrichtlinien jedoch keine Rolle, da hauptsächlich darauf abzustellen sei, dass zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen worden sei. Das Schreiben der Klägerin zu 1. vom 13. Mai 2014 sei als erklärter vorzeitiger Ausstieg aus der Fördermaßnahme insgesamt zu verstehen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehe, dass mit dem Schreiben lediglich eine Rücknahme des Auszahlungsantrags vom 14. Mai 2014 beabsichtigt gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass gleichwohl die Voraussetzungen für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vorgelegen hätten. Nach Artikel 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 könnten von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet habe, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, sofern bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Da die Klägerin zu 1. aufgrund des Telefonates am 15. Mai 2014 sowie die Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 26. August 2014 über Unregelmäßigkeiten unterrichtet gewesen sei, sei eine Rücknahme des Auszahlungsantrags aus diesem Grund nicht mehr möglich gewesen. Eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme führe entsprechend seiner Verwaltungspraxis immer zum Widerruf des Zuwendungsbescheides, sofern keine Ausnahmegründe vorlägen. Der Ausnahmegrund der höheren Gewalt sei hier nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die notwendige Umstrukturierung eines Betriebes aufgrund des massiven Verfalls des Milchpreises einen Fall der höheren Gewalt im Sinne der Ziffer 8.3 der Richtlinien darstelle. Jedenfalls setze Ziffer 8.3 Satz 2 der Richtlinien voraus, dass Fälle höherer Gewalt der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt angezeigt würden, ab dem der Zuwendungsempfänger von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt habe oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangen müssen. Eine derartige Anzeige sei hier zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Umstellung auf ein Robotermelksystem stelle ebenfalls keinen Fall höherer Gewalt dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze höhere Gewalt im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache auf Umständen beruhe, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf berufe, unabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar sei, und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Bei dem Umbau des Stalles und der Benutzung eines Robotermelksystems handelt es sich jedoch um eine unternehmerische Entscheidung, die allein der Klägerin zu 1. zuzurechnen sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge d es Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
25Die statthafte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Insbesondere genügt dieser dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Die dort aufgeführte Adressatin ist hinreichend bestimmt. Der Umstand, dass zusätzlich zur Klägerin zu 1. auch der Kläger zu 2. im Adressfeld angegeben worden ist, begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Denn beim Kläger zu 2. handelt es sich um den nach § 4.1 des Gesellschaftsvertrages vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin zu 1. Im Übrigen beinhaltet der Bescheid allein die Unternehmernummer der Klägerin zu 1., sodass auch hierdurch hinreichend verdeutlicht wird, dass diese die Adressatin des Bescheides sein soll. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. September 2015 war auch nicht zusätzlich an den Kläger zu 2. zu richten, weil dieser Antragsteller des Grundantrages und Adressat des Zuwendungsbescheides vom 31. Dezember 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. März 2012 sowie des Auszahlungsbescheides vom 25. November 2011 war. Mit der Abgabe der Verpflichtungsübernahmeerklärung tritt der Übernehmer der Verpflichtung – hier die Klägerin zu 1. – umfassend und damit vergleichbar einer Gesamtrechtsnachfolge in das Zuwendungsverhältnis an die Stelle des Übergebers – hier des Klägers zu 2. – ein, sodass der Widerruf des Zuwendungsbescheids letzterem gegenüber nicht mehr zu erklären ist.
27Vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. August 2014 – 7 K 365/14 –, juris Rn. 43.
28Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2010 in der Form des Änderungsbescheides vom 6. März 2012 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
29Auch wenn die Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh auf EU‑rechtlichen Vorgaben beruhen und durch die Europäische Gemeinschaft kofinanziert werden bzw. wurden, richtet sich die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen mangels spezieller Vorschriften nach nationalem Recht, hier den § 48 ff. VwVfG NRW. Als spezielle Vorschrift ist auch nicht § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) anzusehen. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Ein solcher Fall liegt mit Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh jedoch nicht vor, weil hiermit keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen. Sie dient vielmehr der Förderung weniger umweltschädigender und weniger intensiver Produktionsverfahren sowie der Verbesserung des Gleichgewichts auf den Märkten.
30Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –, juris Rn 16 ff; VG Aachen, Urteil vom 4. November 2009 – 6 K 2089/08 –, juris Rn. 41 m.w.N.
31Die Voraussetzungen der nach alledem einschlägigen und vom Beklagten zu Recht herangezogenen Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW sind hier gegeben. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
32So liegt der Fall hier. In dem Grundantrag vom 29. Juni 2010 hatte sich der Kläger zu 2. (und nachfolgend auch die Klägerin zu 1. mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 27. April 2012) verpflichtet, die in den Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh genannten Bedingungen für fünf Jahre (Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015) zu befolgen, insbesondere einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von mindestens 0,3 GVE / ha LF bis höchstens 2,0 GVE / ha LF im Gesamtbetrieb (gesamte Tierhaltung) einzuhalten. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt seitens des Beklagten nach Ausübung seines Ermessens, welches durch die Richtlinien zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh (Runderlass des MUNLV NRW II-4-72.40.62 in der jeweils geltenden Fassung) geprägt wird.
33Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Widerruf des Zuwendungsbescheides auf Ziffer 8.4.2 der Richtlinien gestützt. Danach kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht einhält, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
34Ein Verstoß gegen die Förderbestimmungen liegt hier schon darin begründet, dass die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 13. Mai 2014, dem Beklagten zugegangen am 27. August 2014, erklärt hat, u.a. aufgrund des neuen Melksystems die Weidehaltung nur noch schwer betreiben zu können und sie ihn gebeten hat, sie von diesem „Vertrag“ zu entbinden. Sie hat damit unzweifelhaft zu verstehen gegeben, sowohl für das Verpflichtungsjahr 2013/2014 als auch den restlichen Verpflichtungszeitraum die Fördervoraussetzungen nicht mehr einhalten zu können. Der Beklagte hat, ohne dass dies zu beanstanden wäre, im Rahmen der ihm damit eröffneten Ermessensentscheidung ausgeführt, dass es seiner gefestigten Verwaltungspraxis entspreche, in den Fällen, in denen der Betroffene – wie hier – vor Ablauf des festgesetzten Förderzeitraums vorzeitig aus der beantragten Maßnahme aussteige, die Bewilligung aufzuheben. Ferner hat er angeführt, dass die Ziele der Maßnahme nur langfristig zu erreichen seien. Die insofern getätigte Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Mit der Förderung der Weidehaltung von Milchvieh soll über den geforderten Zeitraum von fünf Jahren unter anderem dadurch, dass den Kühen eine Mindestweidefläche von 0,2 ha zur Verfügung stehen soll, eine spürbare Marktentlastung erreicht werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der eingegangenen Verpflichtung tritt das mit der Maßnahme bezweckte Ziel nicht ein.
35Ob die Klägerin zu 1. im Verpflichtungsjahr 2013/2014 überdies gegen Vorgaben zur Viehbesatzdichte verstoßen hat – entsprechende Verstöße waren bereits in den Verpflichtungsjahren 2010/2011 und 2012/2013 festgestellt worden –, kann offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Betrieb der Klägerin zu 1. im Verpflichtungsjahr 2013/2014 tatsächlich einen Viehbesatz von 2,22 GVE je ha LF aufwies oder ob es sich um einen solchen – wie von der Klägerin zu 1. im Klageverfahren behauptet – von 2,19 GVE je ha LF handelte. Ferner kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1. mit dem auf den 13. Mai 2014 datierten Schreiben rückwirkend ihren Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2014 wirksam zurücknehmen konnte. Denn der Beklagte hat ausweislich der insoweit maßgeblichen Begründung im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. September 2015 den Widerruf des Zuwendungsbescheides allein tragend auf Ziffer 8.4.2 und gerade nicht auf die Ziffer 8.5.2.6 der Förderrichtlinien gestützt, wonach die Bewilligung aufzuheben ist, wenn festgestellt wird, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen hat.
36Dass der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 in Form des Änderungsbescheides vom 6. März 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich auch insoweit – ohne dass dies zu beanstanden wäre – auf die Vorgaben des Runderlasses des MUNLV NRW in Ziffer 8.4.2 der Förderrichtlinien berufen. Durch die Förderung der Weidehaltung für Milchkühe soll – wie bereits angeführt – durch die Einhaltung bestimmter Produktionsverfahren insbesondere den geforderten Mindestbesatz der Grünflächen u.a. eine spürbare Marktentlastung erreicht werden. Eine entsprechende Marktentlastung tritt erst nach einer Vielzahl von Jahren ein, weshalb auch mit dem Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 die Auflage verbunden war, die geförderten Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen. Durch eine lediglich zeitliche Teilerfüllung der Auflagen – eine solche ist hier anzunehmen – kann der eigentliche Förderungszweck nicht erreicht werden. Diese stellt objektiv insgesamt eine Nichterfüllung der Hauptpflicht dar, sodass ein Prämienanspruch auch für bereits ausgezahlte einzelne Verpflichtungsjahre entfällt. Der Umstand, dass die Prämien jährlich ausgezahlt werden, beruht auf haushaltstechnischen Gründen und dient dazu, dem Antragsteller ein Einkommen jährlich und nicht erst nach der Gesamterfüllung zukommen zu lassen. Die jährliche Zahlungsweise ändert nichts an der Tatsache, dass die Prämie für die Erfüllung der über den gesamten Fünfjahreszeitraum geltenden Verpflichtungen gewährt wird und bei ‑ auch nur teilweiser ‑ Nichterfüllung grundsätzlich insgesamt zurückzufordern ist.
37Vgl. zur Extensivierungsprämie: Bay.VGH, Urteil vom 6. Oktober 1999– 19 B 97.1 –, juris Rn. 25.
38Sonstige Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommen den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutungen zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. die gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Diese Grundsätze gelten auch für die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten. In Fällen der zuvor genannten Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägung nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, a.a.O. Rn. 36.
40Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer atypischen Fallkonstellation rechtfertigten. Dass der Beklagte seine Ermessensausübung erkennbar an dem Erlass des MUNLV NRW II-4-72.40.62 in der jeweils gültigen Fassung ausgerichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Ausnahmen von dieser durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bewirkten Ermessensbindungen sind ebenfalls auf – nicht vorliegende – atypische Sachverhalte beschränkt. Das entspricht dem Zweck der ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften, die zur Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene größtmögliche Gleichbehandlung bei der Festsetzung von Geldleistungen sicherzustellen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, juris Rn. 23.
42Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 8.3 der Förderrichtlinie vorliegt. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass die Angaben in Ziffer 8.3 der Förderrichtlinie nicht abschließend sind, die von ihnen angeführte Existenzgefährdung in der Milchviehhaltung sowie die Umstellung der Unterbringung der Tiere und die Einführung eines Melkroboters stellen gleichwohl keinen Fall höherer Gewalt dar.
43Der Begriff der höheren Gewalt ist ein allgemeiner Begriff des Gemeinschaftsrechts, dessen Funktion es ist, Härten aus der Anwendung von Präklusions- und Sanktionsvorschriften in besonders gelagerten Fällen zu vermeiden und damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu entsprechen. Er setzt voraus, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig, ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 27.03 –, juris Rn. 15.
45Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die geänderte Unterbringung der Tiere und die Einführung eines neuen Melksystems (Melkroboter) der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin zu 1. unterliegt und gerade nicht unabhängig von ihrem Willen eintritt. Die schlechte wirtschaftliche Situation vieler Milchbetriebe stellt ebenfalls keine höhere Gewalt im vorgenannten Sinne dar, da es hierfür schon an einer Unvorhersehbarkeit der Umstände mangelt.
46Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie berufen, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist, da vorliegend die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich die Betriebsweise neu strukturiert wurde.
47Der Beklagte hat mithin das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick genommen und ohne Rechtsfehler verneint.
48Erweist sich nach alledem der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2010 in Form des Änderungsbescheides vom 6. März 2012 als rechtmäßig, begegnet auch die Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 25. November 2011, 1. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013 nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW keinen Bedenken. Die Rechtswidrigkeit der Auszahlungsbescheide ergibt sich bereits aus dem mit dem Widerruf des Zuwendungsbescheides verbundenen Wegfall des rechtlichen Grundes für die Auszahlung. Ermessensfehler sind im Rahmen der Rücknahme der Auszahlungsbescheide ebenfalls nicht ersichtlich. Auf Vertrauensschutz können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen.
49Die Rückforderung der Zuwendungssumme in Höhe von 6.560,99 € zuzüglich Zinsen nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 und Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ist rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.