Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Jan. 2016 - 10 K 1613/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Kläger gibt an, am 1. Januar 1977 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Am 28. November 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt; auch seien ihm in keinem anderen Land Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab für den Kläger am 13. Dezember 2013 einen Treffer der Kategorie 2 (IT2RG013J2). Am 23. Januar 2014 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden, die sich am 24. März 2014 zur Übernahme des Klägers bereit erklärten.
3Mit Bescheid vom 19. Juni 2014, der am 26. Juni 2014 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.
4Der Kläger hat am 3. Juli 2014 Klage erhoben und beruft sich zur Begründung im Kern darauf, dass das italienische Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien gravierende systemische Mängel aufwiesen und ihm somit eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei. Hierzu beruft er sich auf diverse Erkenntnisse zur Lage von Asylbewerbern in Italien und verweist auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Ferner legte er mehrere ärztliche Atteste vor, in den ihm das Vorliegen verschiedener Erkrankungen bescheinigt wird.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Mit Beschluss vom 25. November 2014 – 10 L 513/14.A – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im angefochtenen Bundesamtsbescheid enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.
10Der Berichterstatter hat den Kläger am 19. März 2015 zu seinen Lebensumständen in Italien angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1613/14.A und 10 L 513/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (drei Hefter) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12A. Die Kammer ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13B. Die Klage hat keinen Erfolg.
14I. Allerdings ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies gilt sowohl für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig
15- vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 13 ff., sowie vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 9 -
16als auch für die unter Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 15, sowie vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 9.
18Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage fristgerecht erhoben worden. Insoweit lässt die Kammer offen, ob die Klagefrist vorliegend eine Woche oder zwei Wochen betrug
19- vgl. zu dieser Frage, die bis zu dem am 24. Oktober 2015 erfolgten Inkrafttreten des § 74 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) streitig gewesen ist, VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris Rn. 29 bis 32, m.w.N. -.
20Da der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juni 2014 ausweislich der beigezogenen Bundesamtsakten erst am 26. Juni 2014 zur Post gegeben wurde, die vorliegende Klage aber schon am siebten Tag nach diesem Datum, nämlich am 3. Juli 2014, erhoben wurde, wäre in jedem Fall selbst eine nur einwöchige Klagefrist gewahrt.
21II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG i.d.F. durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, die Ablehnung des durch den Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylG) sowie die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (§ 34a AsylG), rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
221. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist die Italienische Republik zuständig.
23a) Dies ergibt sich aus den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO). Diese sind hier nach der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin-III-VO) weiter anwendbar, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 28. November 2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO maßgeblichen Stichtag gestellt hat. Im Übrigen, d.h. abgesehen von den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, ist auf den vorliegenden Fall jedoch bereits die Dublin-III-VO und nicht mehr die Dublin-II-VO anzuwenden, weil das Aufnahmegesuch der Beklagten an die italienischen Behörden am 23. Januar 2014 und somit nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Für diesen Fall gilt der in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Dublin-III-VO formulierte Grundsatz, wonach die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar ist.
24Vgl. dazu etwa Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin-III-Verordnung, 1. Auflage (2014), Art. 49 Anm. K3.
25Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeitskriterien weiter anwendbaren Dublin-II-VO sieht vor, dass Asylanträge von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden; welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 6 bis 12 und 14 Dublin-II-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 13 Dublin-II-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
26aa) Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat (Libyen) kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens hat auch nicht nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist
27- vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 46 ff.) m.w.N. -.
28Damit steht Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO einer Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 19. März 2015 vor dem Berichterstatter erklärt, am 13. Oktober 2013 in Italien angekommen zu sein. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Die Asylantragstellung in Deutschland erfolgt sodann bereits am 28. November 2013, d.h. lediglich rund sechs Wochen nach der illegalen Einreise in die Italienische Republik. Der Asylantrag wurde mithin unzweifelhaft innerhalb der Zwölfmonatsfrist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO gestellt.
29bb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist Italien aber auch deswegen für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig, weil das italienische Innenministerium dem Aufnahmeersuchen des Bundesamts vom 23. Januar 2014 mit Schreiben vom 24. März 2014 ausdrücklich zugestimmt hat. Aufgrund dieser Zustimmung steht Italien als der für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständige Staat fest
30- vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – 14 B 12.30323 –, InfAuslR 2015, 403 (juris Rn. 20) -
31und kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit Italiens tatsächlich vorliegen.
32Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Asylbewerber dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat – wie hier – seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (Kriterium der unerlaubten Einreise) zugestimmt hat, der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegen treten, dass er systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt zu werden.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 60 und 62; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, NVwZ 2014, 1039 Rn. 7.
34Dieser unmittelbar auf ein bestimmtes Zuständigkeitskriterium bezogenen Entscheidung lässt sich verallgemeinernd entnehmen, dass die in den beiden Dublin-Verordnungen vorgesehenen Zuständigkeitskriterien abgesehen von Ausnahmen keinen Drittschutz vermitteln. Bei diesen Kriterien handelt es sich grundsätzlich um rein organisatorische Regelungen, die allein die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 56.
36Zuständigkeitskriterien, denen die Rechtsprechung wie z.B. Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO (Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige)
37- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 24 f.; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, NVwZ-RR 2013, 735, (juris Rn. 57) -
38drittschützende Wirkung zuspricht, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Infolge dessen begründet die Annahme des Aufnahmeersuchens durch die italienischen Behörden gleichsam konstitutiv
39- vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – 14 B 12.30323 –, InfAuslR 2015, 403 (juris Rn. 20) -
40deren Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers.
41cc) Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit der Italienischen Republik ist diese zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Die Aufnahmepflicht ergibt sich aus der Verfahrensvorschrift des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO, die hier – wie ausgeführt – nach dem Grundsatz des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Dublin-III-VO trotz der schon vor dem 1. Januar 2014 erfolgten Asylantragstellung anwendbar ist. Dies hat zur weiteren Folge, dass im Fall des Klägers auch die Verfahrensvorschriften der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen.
42Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen in Fällen der vorliegenden Art erneut Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 49 Anm. K3.
43Es besteht hier eine Pflicht zur Aufnahme nach diesen Bestimmungen und nicht eine solche zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO, weil Voraussetzung für eine Wiederaufnahme durch Italien wäre, dass der Kläger dort bereits ein Asylverfahren betrieben hätte. Dies ist nicht der Fall. Denn für den Kläger wurde hinsichtlich Italiens (lediglich) ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 und kein solcher der Kategorie 1 erzielt. Nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen
44- vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 - EURODAC-DVO -, ABl. EG L 62 vom 5. März 2002, S. 1, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-VO -, ABl. EG L 316 vom 15. Dezember 2000, S. 1 -
45werden aber nur Daten von Asylbewerbern der Kategorie 1 zugeordnet; hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten aus dem EURODAC-System besteht gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) EURODAC-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr.
46Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris Rn. 37.
47Im Einklang mit dem erzielten EURODAC-Treffer der Kategorie 2 hat der Kläger selbst im Erörterungstermin vom 19. März 2015 erklärt, in Italien noch keinen Asylantrag gestellt zu haben.
48b) Die danach gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO gegebene Pflicht Italiens zur Aufnahme des Klägers ist auch nicht etwa wegen des Ablaufs der maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen.
49aa) Die hier (aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es am 23. Januar 2014 und somit rund sechs Wochen nach der positiven EURODAC-Abfrage, die vom 13. Dezember 2013 datiert, ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat.
50bb) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre.
51Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italienische Republik) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Fall 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Fall 2).
52Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen zweiten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten erst mit der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt. Ein „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist in jedem Fall zunächst einmal der Hauptsacherechtsbehelf (hier die vorliegende Klage). Diesem kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall durch das Gericht angeordnet wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris Rn. 8 (zur Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO) m.w.N.
54So liegt der Fall auch hier, weil das Gericht mit Beschluss vom 25. November 2014– 10 L 513/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 19. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hatte. Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die zunächst angelaufene Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, noch nicht verstrichen und die Zuständigkeit mithin noch nicht auf die Beklagte übergegangen war.
55Stellt man vorliegend auf eine Zuständigkeit Italiens nach dem in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO beschriebenen Kriterium der unerlaubten Einreise ab, so wäre dieser Mitgliedstaat – ungeachtet des Schreibens der italienischen Behörden vom 24. März 2014, mit dem sie ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Klägers erklärt haben – bereits mit Ablauf des 23. März 2014 für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden, da sie dem Gesuch des Bundesamtes vom 23. Januar 2014 nicht innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Monaten widersprochen hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). In diesem Fall hat die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 23. März 2014 begonnen. Stellt man dagegen maßgeblich auf die zuständigkeitsbegründende Wirkung des genannten Schreibens vom 24. März 2014 ab, so wäre die besagte Frist erst mit Ablauf dieses Datums in Gang gesetzt worden. In beiden Fällen war die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht mit der Folge verstrichen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen wäre
56- vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris Rn. 46, m.w.N. -.
57Denn der Lauf der Überstellungsfrist wird durch die Stellung eines (zulässigen) Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG) unterbrochen. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO ist zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in dieser Regelung festgelegten Frist dahingehend auszulegen, dass unter „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ auch die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG zu verstehen ist; einem solchen Rechtsbehelf kommt nach der Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ebenso wie einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung, deren aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ein Suspensiveffekt zu. Wird ein Aussetzungsantrag durch das Gericht abgelehnt, so beginnt die Überstellungsfrist nach der Rechtsprechung der Kammer, an der sie auch im vorliegenden Verfahren festhält, erst (wieder) mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen
58- vgl. etwa VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 – 10 K 2430/14.A –, juris Rn. 32 bis 58, m.w.N. -.
59Es wäre jedoch wertungswidersprüchlich, im Fall der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist bereits mit Stellung des Antrags anzunehmen, nicht aber im vorliegend gegebenen Fall, in dem der Aussetzungsantrag Erfolg hatte und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet wurde. Ebenso wie bei Ablehnung des Aussetzungsantrags kann auch in der hier gegebenen Fallkonstellation die Überstellungsfrist ausgehend von ihrem Sinn und Zweck erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich sichergestellt ist, dass die Überstellung durchgeführt werden kann und lediglich noch deren Modalitäten zu regeln sind. Für die Organisation der Überstellung und die Regelung ihrer Modalitäten sollen den zuständigen Behörden die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen, was faktisch nicht mehr gewährleistet wäre, wenn die durch den Verordnungsgeber auf diesen Zeitraum bemessene Frist während eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Anhängigkeit den Vollzug der Überstellung hindert, weiterliefe.
60Ausgehend hiervon wurde die mit Ablauf des 23. März 2014 oder des 24. März 2014 angelaufene Überstellungsfrist bereits mit Stellung des Aussetzungsantrags am 3. Juli 2014 und somit noch vor ihrem Ablauf im September 2014 unterbrochen. Die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. November 2014 hat sodann bewirkt, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Diese Frist wird erst mit der endgültigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf, d.h. über die vorliegende Klage, zu laufen beginnen und ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht verstrichen.
61Zu dem Ergebnis, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht verstrichen war, gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG (lediglich) gehemmt ist und der Zeitraum dieses Verfahrens mithin nicht in die Überstellungsfrist eingerechnet wird.
62Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 13 A 2858/15.A –, juris Rn. 4, vom 11. November 2015 – 13 A 1692/15.A –, juris Rn. 3, und vom 3. November 2015 – 13 A 2255/15.A –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris Rn. 28, und vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris Rn. 58.
63In diesem Fall wäre die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht am 3. Juli 2014 zunächst gehemmt und sodann mit der stattgebenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. November 2014, die – wie ausgeführt – bewirkt hat, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt und erst (wieder) mit der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Klage zu laufen beginnen wird, unterbrochen worden. Auch in diesem Fall wäre es mithin nicht zu einem Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gekommen.
64c) Die Beklagte ist auch nicht deshalb zuständig geworden, weil eine Überstellung an einen zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht durchgeführt werden kann.
65aa) Insoweit lässt die Kammer offen, ob auch in Ansehung der hier anwendbaren (Übergangs-) Regelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (bereits) die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO anwendbar ist. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der einschlägigen Zuständigkeitskriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Zuständigkeitskriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
66Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO hier vor dem Hintergrund der in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO enthaltenen Übergangsregelung (noch) nicht anwendbar sein sollte, könnte der Kläger sich auf etwaige systemische Schwachstellen des italienischen Asylwesens berufen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Dublin-II-VO noch keine ausdrückliche Bestimmung zur Beachtlichkeit systemischer Schwachstellen aufwies. Denn den in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO enthaltenen Regelungen liegt die auch im Rahmen einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II-VO zu berücksichtigende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses basiert auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
67Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, Rn. 75 ff. sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 52 f.
68Im Anwendungsbereich sowohl der Dublin-III-VO als auch der Dublin-II-VO gleichermaßen beachtliche Defizite im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 6); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
70Unerheblich ist dagegen, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Schwachstellen in Einzelfällen zu Grundrechtsverletzungen kommen kann und ob der betreffende Asylbewerber einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Schwachstellen im Zielland der Abschiebung des Asylbewerbers vorliegen; sie führen auch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens derartiger Schwachstellen.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
72Unter „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist das gesamte Asylsystem eines Mitgliedstaats zu verstehen. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtschutzsystem und auch die Behandlung nach einer ggf. erfolgten Anerkennung.
73Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2014 – RO 4 K 14.50022 –, juris Rn. 34; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 6 L 1147/15.KS.A –, Abdruck S. 7; Lübbe, ZAR 2014, 105, 108.
74Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer –faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern auszuwirken. Vielmehr kann eine systemische Schwachstelle auch dann vorliegen, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern (z.B. Schwangere oder Personen mit einer psychischen Erkrankung) betreffen kann, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.
75Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); Lübbe, ZAR 2014, 105, 107 f.
76Wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Wesentlichen mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. Allerdings verpflichtet Art. 3 EMRK nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte staatliche Stellen nicht, Flüchtlinge mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
77Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 95.
78Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im vorstehenden Sinne sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, insbesondere dann ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen.
79Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 253, sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 –, Rn. 62.
80Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen.
81Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250; sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 96; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 120).
82Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist.
83Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 99.
84Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
85Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21.
86bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs läuft der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen kommt das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), dass volljährigen und gesunden Asylbewerbern, die wie der Kläger in Italien ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung dorthin grundsätzlich keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh droht.
87(1) Zwar gestalten sich die Aufnahmebedingungen in Italien für Asylbewerber, insbesondere was die Unterbringungsmöglichkeiten angeht, als schwierig. Dies ist durch die seit Anfang 2014 zu verzeichnende erhebliche Zunahme der in Italien gestellten Asylanträge bedingt. So sind im Vergleich zu 2013, als etwa 28.000 Asylanträge zu verzeichnen waren
88- vgl. Asylmagazin 4/2014, S. 103 -,
89bis Ende 2015 etwa 84.000 Asylanträge in Italien registriert worden.
90Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language =de &pcode=tps00189&plugin=1, abgerufen am 9. Februar 2016.
91Grundsätzlich ist das Verfahren in Italien so ausgestaltet, dass Asylbewerber, nachdem sie in Italien angekommen sind, zunächst entweder bei der Grenzpolizei oder beim Migrationsbüro der Polizei (sog. Questura) ihr Asylbegehren äußern, wo ihre Daten aufgenommen, ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sie fotografiert werden (sog. fotosegnalamento). In einem zweiten Schritt erfolgt dann eine formale Registrierung bei der Questura, die sog. verbalizzazione. Diese beiden Schritte können zeitlich auseinanderfallen, wobei zwischen beiden zwar grundsätzlich eine Zeitspanne von bis zu zehn Arbeitstagen liegen darf, in der Praxis aber auch längere Wartezeiten, unter Umständen sogar von mehreren Monaten, zu beachten sind.
92Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 20 f. und 60.
93An dieses System knüpft auch die Unterbringung an: Es bestehen zunächst Aufnahmeeinrichtungen, in denen Asylbewerber untergebracht werden, während sie noch auf die formale Registrierung, die verbalizzazione, warten. Dabei handelt es sich entweder um sog. CARA, die speziell für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehen sind, oder um sog. CDA, die eigentlich für Migranten, die nicht um Asyl nachgesucht haben, bereitgehalten werden, oder um sog. CPSA als Erste-Hilfe Einrichtungen. In diesen Unterkünften standen am 10. Oktober 2015 rund 7.300 Plätze zur Verfügung. Des Weiteren kann es auch zu einer Unterbringung in einer Notunterkunft, den sog. CAS kommen, die am 10. Oktober 2015 über rund 70.000 Plätze verfügten. Nachdem die verbalizzazione erfolgt ist, werden die Asylbewerber in sog. SPRAR-Einrichtungen untergebracht. Diese werden von Kommunen, Kirchen und kirchlichen Einrichtungen sowie von anderen Nichtregierungsorganisationen betrieben. Am 10. Oktober 2015 verfügten die SPRAR-Einrichtungen über 21.814 Plätze.
94Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 60 ff.; Associazione Studi Giuridici sull´Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 13 ff.
95Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Italien einen Platz in einer der danach zur Verfügung stehenden Unterkünfte erlangen und dort auch ausreichend versorgt werden wird. Dabei ist zu berücksichtigen:
96Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind nur diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können).
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130).
98Der Kläger hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Daher ist vorliegend auf die Situation von Dublin-Rückkehrern abzustellen, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben. Nicht maßgeblich ist demnach z. B. die Situation von Rückkehrern, die bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, aber vor einer Entscheidung weitergereist sind oder über deren Asylantrag schon entschieden worden ist, die sich also aktuell nicht mehr in einem Asylverfahren befinden. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Italien einen Asylantrag stellen und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzen wird.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130).
100Soweit eine mangelhafte Versorgung nämlich erst durch ein eigenmächtiges, nicht regelkonformes Verhalten des Betroffenen (z.B. Nichtaufsuchen der als zuständig mitgeteilten Stellen, Untertauchen, bewusster Verzicht von Beratung bzw. Vermittlung von Unterkunft, vorzugsweises Wohnen in „besetzten Häusern“ oder Slums statt in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen aufgrund eigener Willensentscheidung) ausgelöst wird, kann dies nicht dem italienischen Staat als Systemfehler und Auslöser einer Grundrechtsverletzung angelastet werden.
101Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 134); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014– A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50).
102Speziell für Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, stellt sich die Situation bei einer Überstellung nach Italien wie folgt dar: Dublin-Rückkehrer kommen in der Regel an einem der Hauptflughäfen– wie Rom oder Mailand – in Italien an. Nach der Ankunft am Flughafen verbleiben die betreffenden Personen dort so lange, bis ihr Asylantrag aufgenommen wurde und die formale Registrierung (verbalizzazione) ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies kann unter Umständen bis zu einigen Tagen dauern. Nachdem die Registrierung erfolgt ist, werden diese Dublin-Rückkehrer zu einer Unterkunft geschickt. Dabei war es bislang so, dass diese spezielle Gruppe von Dublin-Rückkehrern entweder zu einer Unterkunft gebracht wurde, die aus Mitteln des European Refugee Fund (ERF) finanziert wurde und speziell für Dublin-Rückkehrer zur Verfügung stand, oder zu einer (Not-)Unterkunft in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung, wie z.B. dem sog. „Staderini“ in Rom. Dies führte dazu, dass z.B. die Unterbringungsquote der in Rom angekommenen Dublin-Rückkehrer, die bislang noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, bei 100 % lag.
103Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 8 f. und 34 f.; aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 40.
104Zwar liefen die Mittel für die vom ERF finanzierten Projekte im Juni 2015 aus; es wird aber erwartet, dass die Finanzierung wieder aufgenommen wird. Zudem sollen in den nächsten Monaten neue Vorhaben zur Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern initiiert werden.
105Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 64 und 67.
106Unabhängig von Programmen der vorgenannten Art steht Dublin-Rückkehrern, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben, aber auch der Zugang zu den CARA- und SPRAR-Einrichtungen offen. Ferner stehen in Italien über 70.000 Plätze in Notunterkünften zur Verfügung, in denen die betreffenden Personen für eine Übergangszeit untergebracht werden können. Dabei handelt es sich um Hotels, Schulen oder andere Einrichtungen. Hinzu kommt ein Netzwerk an privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welches nicht Teil des staatlichen Aufnahmesystems ist; über die Zahl der dort vorhandenen Plätze liegen indessen keine belastbaren Daten vor.
107Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 63 und 69.
108Die Tatsache, dass die Betroffenen ggf. zeitweise in Notunterkünften unterkommen müssen, begründet keine systemische Schwachstelle.
109Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50).
110Im Jahr 2014 sind im Rahmen des Dublin-Systems lediglich 1.918 Personen nach Italien überstellt worden; aktuelle Zahlen für 2015 sind nicht verfügbar.
111Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 37.
112Angesichts dieser Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, bei einer Überstellung nach Italien obdachlos zu werden. Soweit in Einzelfällen Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit einer Unterkunft versorgt werden, basiert dies zur Überzeugung des Gerichts nicht auf Schwachstellen des italienischen Unterbringungssystems, sondern auf einer rechtlich irrelevanten Verkettung (s.o. aa)) unglücklicher Umstände.
113Ferner gibt es auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die den Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während der Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Unterkünfte gleich welcher Art wegen ihrer Beschaffenheit und Ausstattung oder wegen der dort herrschenden Zustände in einer Weise unzumutbar wären, dass daraus auf die konkrete Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Falle der Überstellung des Klägers nach Italien geschlossen werden könnte.
114Zwar variieren sowohl in den CARA- als auch in den CAS-Einrichtungen die Standards von Einrichtung zu Einrichtung. In der Regel werden die Minimalanforderungen in diesen Einrichtungen aber gewahrt.
115Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 70 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4.
116(2) Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während des Asylverfahrens in Italien nicht unter Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in materieller Not leben müssen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen, wie z.B. den CARA werden die Asylbewerber mit Essen und Kleidung versorgt. Zusätzlich bekommen sie ein Taschengeld in Höhe von 2,50 € pro Tag.
117Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 64 f.
118Bezüglich der Unterbringung in Notunterkünften ergibt sich aus Art. 18 Abs. 9 a.E. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 180, S. 96, sog. Aufnahmerichtlinie), dass in solchen Einrichtungen zumindest die Grundbedürfnisse der Untergebrachten gedeckt sein müssen. Dass die (zunächst) in Notunterkünften untergebrachten Personen – anders als die in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Asylbewerber – unter Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in materieller Not leben müssten, ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.
119Allein die Tatsache, dass die Qualität der Nahrung in manchen Aufnahmeeinrichtungen möglicherweise zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden.
120Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 49).
121(3) Auch die medizinische Versorgung von Dublin-Rückkehrern, die – wie der Kläger – in Italien zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, ist sichergestellt: Mit der Registrierung ihres Asylgesuchs haben Asylbewerber in Italien kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung. Diese umfasst dieselben Leistungen, wie sie auch den italienischen Bürgern zusteht, z.B. die freie Wahl eines Hausarztes und die Versorgung im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass sich die Asylbewerber beim nationalen Gesundheitsdienst anmelden. Den aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ein ständiger Wohnsitz bzw. eine feste Adresse Voraussetzung wäre. Vielmehr ergibt sich, dass hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung kein Unterschied besteht zwischen Asylbewerbern, die in einer Aufnahmeeinrichtung versorgt werden, und solchen, die sich außerhalb des Aufnahmesystems befinden.
122Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 82 f.
123Individuelle Besonderheiten im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit (z.B. aufgrund einer psychischen Erkrankung) bestehen im Fall des Klägers nicht.
124(4) Durchgreifende Mängel gibt es auch nicht in Bezug auf Qualität und Dauer der Asylverfahren in Italien. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass von einer unverhältnismäßig restriktiven Asylpraxis auszugehen ist. Von insgesamt 35.180 Entscheidungen über die Zuerkennung eines Schutzstatus fielen im Jahr 2014 20.580 Entscheidungen positiv aus. Mit ca. 59 % bringt das italienische Asylverfahren damit eine seit Jahren gleichbleibend hohe Schutzquote hervor.
125Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 23 (unter Verweis auf Zahlen von Pro Asyl); vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 45 m.w.N.).
126Zudem ist die Dauer der Asylverfahren in Italien nicht zu beanstanden. Bis zu einer behördlichen Entscheidung über den Asylantrag vergeht eine Zeitspanne von 33 Tagen bis hin zu 18 Monaten.
127Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 27 f.
128Dies ist angesichts der Anzahl in Italien gemeldeter Asylbewerber auch im Verhältnis zu anderen europäischen Staaten angemessen und entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die Vorgaben einer Richtlinie eine systemische Schwachstelle begründet (s.o aa)).
129(5) Auch bezüglich der Gewährung von Rechtsschutz lassen sich durchgreifende Mängel nicht erkennen. Asylbewerber können gegen eine negative behördliche Entscheidung gerichtlich vorgehen; gegen eine negative erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung stehen den Betroffenen Rechtsmittel zu.
130Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 19 f. und 33 f.
131Die gerichtlichen Verfahren müssen durch einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Asylbewerber haben allerdings einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass die betreffenden Personen eine Bescheinigung ihrer Auslandsvertretung beibringen oder – für den Fall, dass sie diese Bescheinigung nicht beibringen können – selbst eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Soweit früher in Rom die Abgabe der von der Auslandsvertretung ausgestellten Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, wird hieran nicht mehr festgehalten.
132Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 33 ff.
133(6) Soweit der Kläger während seines Aufenthalts in Italien keine zureichende Unterbringung und Versorgung erfahren haben mag, kann dies die vorstehenden Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. Wie bereits dargestellt, knüpft die Unterbringung und Versorgung an die Stellung eines Asylantrags an. Wenn Personen in Italien bewusst keinen Asylantrag stellen, finden sie auch keinen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen. Dieses Verhalten ist dem italienischen Staat aber – wie ausgeführt – nicht zuzurechnen.
134Nach alledem ist festzustellen, dass das italienische Asylverfahren und namentlich die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die – wie hier der Kläger – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, zwar durchaus gewisse Defizite aufweisen mögen, das Asylverfahren in Italien aber für diese Personengruppe nicht an systemischen Schwachstellen leidet, welche dazu führen, dass Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
135Ebenso im Ergebnis z.B. auch: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014– 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 253 (juris); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 7a K 4863/15.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris; VG München, Urteil vom 3. November 2015 – M 12 K 15.50799 -, juris; a.A. etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 K 1536/14.DA.A –, juris.
136d) Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
137- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, NVwZ 2015, 124, Rn. 104, und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -,
138würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung nach § 27a AsylG führen. Denn es ist angesichts der vorstehend unter c) behandelten Erkenntnisse zum italienischen Asylsystem nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Italien – ggf. auch unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
139e) Ist demnach Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und macht das Bundesamt – wie hier – auch nicht von seinem Recht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch, so hat weder das Bundesamt noch das Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob einer Abschiebung des Klägers nach Eritrea Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Prüfung obliegt allein den zuständigen italienischen Behörden. Sieht sich der Kläger durch deren Entscheidung in seinen Rechten verletzt, muss er in Italien um Rechtschutz nachsuchen.
1402. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.
141Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Italienische Republik ist – wie bereits unter 1. dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
142Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3), sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11.
143Entsprechende Hindernisse sind vorliegend weder substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er u.a. an einem Angioödem bzw. einer allergischen Reaktion sowie Erkrankungen auf gastroenterologischem Gebiet leide. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum die insoweit etwa erforderlichen Behandlungen des Klägers nicht auch in Italien erfolgen können. Auch im Übrigen vermag das Gericht den vorgelegten Bescheinigungen keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu entnehmen. Namentlich ist nichts für eine Reiseunfähigkeit des Klägers ersichtlich. Eine Reiseunfähigkeit, aus der sich ein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt, liegt vor, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), ferner dann, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
144Vgl. dazu erneut den Beschluss des BVerfG vom 17. September 2014– 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11).
145Belastbare Indizien für eine Reiseunfähigkeit im vorstehend genannten Sinne kann die Kammer den genannten Bescheinigungen nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang bestehen mithin auch keine weiteren Ermittlungspflichten des Gerichts.
146C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.