Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 L 759/14.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2014 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n. F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Denn eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis entspricht offenbar nicht dem Willen des Gesetzgebers. Daher müssen die für Verwaltungsakte, bei denen der Gesetzgeber eine Sofortvollzugsanordnung getroffen hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO), allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden.
6Vgl. dazu eingehend VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR – nach Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 34a AsylVfG n. F.; nachfolgend VG Göttingen, Beschluss vom 11.10.2013 – 2 B 806/13 –, jeweils bei juris.
7In diesen Fällen hat der Gesetzgeber – in Abgrenzung zu denjenigen, in denen die Behörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnet, einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses vor dem privaten Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Auf Grund dieser gesetzgeberischen Entscheidung sind die Gerichte in einem solchen Fall – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
8Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, bei juris.
9Daran gemessen fällt die vorgenannte Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.09.2014 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10Das Bundesamt hat gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG zu Recht festgestellt, dass der Kläger aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG eingereist ist und ihm deshalb in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht.
11In diesem Falle ist gemäß § 34a AsylVfG eine Abschiebungsandrohung bezogen auf den sicheren Drittstaat, hier Bulgarien, anzuordnen.
12Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller in Bulgarien bereits ein Asylverfahren durchgeführt. In Bulgarien erhielten sie bereits die Zuerkennung internationalen Schutzes. Ob in einem solchen Fall die Dublin-Regelungen zur Anwendung gelangen, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht
13vgl. Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 –, bei juris,
14hat offen gelassen, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind. Dabei hat der erkennende Senat allerdings angedeutet, dass er zu der Auffassung neigt, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Das Bundesamt sei bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag sei deshalb bereits nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG a.F. unzulässig gewesen und dem entspreche die nun geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Dies sei jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar, denn Art. 33 Abs. 2a der Richtlinie 2013/32/EU eröffne dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz (Art. 2i der EU-Richtlinie) zuerkannt hat.
15BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 –, bei juris.
16Der Antragsteller hat auch unter dem Aspekt von systemischen Mängeln aufgrund schlechter Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte keinen Erfolg.
17Es ist bereits fraglich und rechtlich nicht abschließend geklärt, ob ein solches Berufen auf die sogenannten systemischen Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO in diesem Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist. Das könnte im Ergebnis nur unter dem Gesichtspunkt eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen, wenn wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Rücküberstellung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der zurückzuschiebenden Person zu besorgen wäre.
18Vgl. hierzu VG Meiningen, Beschluss vom 15.09.2014 – 1 E 20.207/14
19Me –.
20Derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber können in Bulgarien nicht (mehr) festgestellt werden.
21Zwar kam der UNHCR in einem Bericht vom 02.01.2014 zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Bulgaria as a country of asylum) noch zu dem Ergebnis, dass Asylsuchenden in Bulgarien die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund von systemischen Mängeln bei den Aufnahmebedingungen und dem Asylverfahren drohe. Der UNHCR folgerte daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien ausgesetzt werden müsse.
22Vgl. UNHCR vom 02.01.2014 unter Bezugnahme auf eine Übersetzung und Zusammenfassung von Pro Asyl.
23In einem Update vom 20.01.2014 (Refugee situation Bulgaria external update) stellte der UNHCR fest, dass sich die Anzahl der neuen Asylsuchenden stark verringert habe, nachdem Bulgarien an der Grenze zur Türkei einen Grenzzaun errichtet und zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt habe. Auch hätten sich wohl die Lebensbedingungen aufgrund der Unterstützung des UNHCR verbessert und es gäbe Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden. Der UNHCR bestätigte aber nach wie vor seine Einschätzung, dass systemische Mängel vorlägen und bekräftigte insbesondere wegen der Überfüllung und mangelhaften Bedingungen in den bulgarischen Haftlagern, die Forderung nach einem Überstellungsstopp von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
24In einer Neubewertung der Situation in Bulgarien vom April 2014 (Bulgaria as a country of asylum – UNHCR observations on the current situation of asylum in Bulgaria) stellte der UNHCR jedoch fest, dass zwar nach wie vor Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren bestünden, diese jedoch einen generellen Ausschluss von Dublin-Überstellungen nicht länger rechtfertigen würden. In Bezug auf die Registrierung, die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz und die Aufnahmebedingungen seien bedeutende Verbesserungen zu beobachten. Im Einzelfall könnten jedoch Gründe vorliegen, die der Rücküberstellung besonders schutzbedürftiger Personen entgegenstehen könnten.
25Vor diesem Hintergrund geht die Kammer, wie auch das VG Augsburg
26vgl. Beschluss vom 25.08.2014 – AU 7 S 14.50199 – und – AU 7 K 14.50198 –, bei juris,
27und das VG Bremen
28vgl. Urteil vom 16.07.2014 – 1 K 152/14 –, bei juris,
29davon aus, dass es keine wesentlichen Gründe mehr für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte Charta mit sich bringen. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, die die Antragsgegnerin zur Prüfung des Asylantrages verpflichten würden, liegen damit nicht vor.
30Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragsteller in Bulgarien bereits ein Asylverfahren durchlaufen und dort internationalen Schutz gewährt bekommen haben. Daher ist maßgeblich auf die Behandlung anerkannter Asylbewerber in Bulgarien abzustellen. Insofern weist der UNHCR in seiner Stellungnahme vom April 2014 ausdrücklich darauf hin, dass in Bulgarien eine steigende Anzahl als international Schutzbedürftige mittlerweile anerkannt werde, dass jedoch weiterhin bislang keine soliden Strategien oder Programme existierten, um für die Inhaber internationalen Schutzes Zugang zu Lebensunterhalt, zu bezahlbaren Unterkünften, zur Spracherlernung und zur Schulbildung von Kindern zu sichern. Bei der Gesundheitsversorgung bestehe auch weiterhin insofern eine Lücke, als der mit der Anerkennung verbundene Wechsel des Status im Gesundheitssystem zwei Monate in Anspruch nehmen könne, während derer die betreffenden Personen als nicht versichert gelten würden. Um Zugang zum nationalen Gesundheitssystem zu erhalten, müssten sie wie alle Bürger einen monatlichen Beitrag von rund 8,70 € zahlen, wobei weder Medikamente noch psychologische Betreuung hiervon abgedeckt seien. Bedingt einerseits durch die schwache wirtschaftliche Konjunktur und andererseits durch strukturelle Hindernisse hätten Flüchtlinge Probleme, eine feste Arbeitsstelle zu finden. Es fehle vor allem Unterstützung auf sprachlicher Ebene. Ohne externe Unterstützung bei der Suche nach bezahlbaren Unterkünften blieben Statusinhaber meist darauf angewiesen, in den Aufnahmeeinrichtungen zu blieben, was einer Integration entgegenstehe (S. 12 und 13 der BA-Übersetzung). Es bestehe daher die Gefahr, dass anerkannte international schutzbedürftige Personen in Bulgarien gegebenenfalls keine eigene Existenz aufbauen könnten und damit langfristig dem Risiko von Armut und Obdachlosigkeit ausgesetzt seien (S. 17 der BA-Übersetzung). Zudem werde mit Besorgnis gesehen, dass fremdenfeindliche Parteien eine wachsende Popularität verzeichneten. Flüchtlinge und Asylsuchende würden auch weiterhin angefeindet und müssten Übergriffe – auch durch die Öffentlichkeit – befürchten (S. 15 der BA-Übersetzung).
31Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berufung auf den EGMR können wirtschaftlich schwierige Lebensumstände nur im Ausnahmefall ein Abschiebeverbot wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK rechtfertigen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16/12 – bei juris.
33Auch existenzbedrohende Schwierigkeiten sollen danach nicht ausreichen, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, solange für den Einzelnen eine Chance bestehe, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen. Nur wenn die Situation sich für den Betroffenen dergestalt darstellt, dass er in eine Situation gebracht wird, in der er mit äußerster materieller Armut und Bedürftigkeit konfrontiert ist und sich hierbei behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sieht, er also so gut wie keine Überlebenschancen hat, soll dies zwingend einer Rückführung entgegenstehen.
34Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Nr. 30.696/09; NVwZ 2011, 413; VG Meiningen, Beschluss vom 15.09.2014 – 1 E 20.207/14 Me –.
35Die europarechtlichen Vorgaben verpflichten den Mitgliedstaat insoweit nach allgemeiner Auffassung jedoch lediglich, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
36EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27.725/10 –, bei juris,
37nicht die Verpflichtung, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, den Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten und auch keinen Anspruch auf Verbleib im Gebiet einer Vertragspartei, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen der Unterstützung oder Dienstleistungen zu erhalten, die der rückweisende Staat erbringt. Die Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, reicht danach nicht aus, um das Maß zu erreichen, das in Art. 3 EMRK als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung untersagt ist.
38EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27.725/10 –, bei juris; VG Meiningen, Beschluss vom 15.09.2014 – 2 E 20.207/14 Me –, bei juris.
39Insoweit ist nicht ersichtlich, das Bulgarien die Inhaber internationalen Schutzes nicht wie eigene Staatsangehörige behandeln würde. Zu beachten bleibt, dass bei fehlenden Integrationsmaßnahmen bzw. aufgrund der ohnehin schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt auch für Einheimische sich die Nichtgewährung von Unterstützungsleistungen im Bereich des Lebensminimums, bei der Unterkunftssuche und bei der Arbeitssuche zu einer „Behandlung“ verdichten kann, bei der aus der formalen Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen eine materielle Ungleichbehandlung resultiert und der betroffene Flüchtling ohne subsidiäre Schutzberechtigte in eine dauerhaft nahezu ausweglose Lage im Hinblick auf Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit und Armut verbunden mit fehlenden Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche gelangen kann. Dies gilt insbesondere für Familien mit minderjährigen Kindern und Heranwachsenden. Hierbei geht es nicht um die Aufrechterhaltung bestimmter Lebensstandards, sondern um die Frage, ob überhaupt eine reelle Chance für die Betroffenen zur Schaffung eines Existenzminimums im Rückführungsstaat Bulgarien besteht. Ist dies zu verneinen, so stellte sich die Rückführung für die Betroffenen als menschenrechtswidrige Behandlung dar.
40Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 15.09.2014 – 1 E 20.207/14 Me –, bei juris.
41Ausgehend hiervon ist davon auszugehen, dass sich die Antragsteller bei einer Rückkehr in Bulgarien zurecht finden und sich dort langfristig eine Existenzmöglichkeit schaffen können, möglicherweise unter zeitweiser Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und Leistungen von nicht-staatlichen Einrichtungen, z.B. kirchlicher oder sonst caritativer Einrichtung. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies in Bulgarien nicht gelingen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller einem solchen Unterfangen entgegenstehen könnten. Die bescheinigten Erkrankungen der Antragsteller können ohne Weiteres auch in Bulgarien behandelt werden. Insofern sind die Antragsteller dort den Einheimischen gleichgestellt.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
43Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.