Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 15. Apr. 2015 - 1 L 373/15.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
21. Der Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.03.2015 zum Az. 1 L 54/15.A abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 174/15.A anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- und Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
6Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller macht in der Sache erneut geltend, ihm drohe nach der Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.09.2014 als „Dublin-Rückkehrer“ in Ungarn in jedem Fall seine Inhaftierung. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Ungeachtet der Tatsache, dass das Auswärtige Amt andere Tatsachen betreffend „Dublin-Rückkehrer“ ermittelt hat - vgl. die bereits im vorangegangenen Eilverfahren zitierte Auskunft vom 19.11.2014 sowie eine weitere aktuelle Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 12.03.2015 -, hat das Gericht bereits im Beschluss vom 09.03.2015 (1 L 54/15.A) darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller als Syrer auch nach der Einschätzung des UNHCR aller Voraussicht nach keine Inhaftierung droht. Denn in der dem VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A erteilten Auskunft des UNHCR vom 09.05.2014 heißt es dazu:
7„… Although asylum-seekers from typical refugee sending countries such as Afghanistan, Somalia or Syria are generally not exposed to detention in Hungary, …“
8Dafür dass diese Feststellung in der nachfolgenden Auskunft des UNHCR vom 30.09.2014 keine Gültigkeit mehr beanspruchen soll, ist mangels gegenteiliger Äußerung des UNHCR nichts ersichtlich, zumal in der Einleitung ausgeführt wurde, dass es mit Ausnahme weniger Aktualisierungen - Stand: August 2014 - bei den Erkenntnissen geblieben sei, die bereits im Verfahren 13 L 172/14.A mitgeteilt worden seien.
9Dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen stattgeben, rechtfertigt keine andere Bewertung, zumal - wie bereits im Beschluss vom 09.03.2015 dargelegt worden ist - der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn ebenfalls verneinen. Da es nur auf systemische Mängel und nicht auf etwaige Verfehlungen im Einzelfall ankommt, führen auch die Ausführungen des Antragstellers vom 11.04.2015 zu keinem anderen Ergebnis.
102. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.