Verwaltungsgericht Minden Urteil, 31. Juli 2014 - 1 K 3532/13.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2013 wird bezüglich der Ziffer 2. aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.02.2012 mit dem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17.02.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verhaftet worden. Außerdem habe er familiäre Probleme gehabt.
3Mit Bescheid vom 14.05.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Hinsichtlich Syriens wurde jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt.
4Am 15.08.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv für das Syrische Koordinationskomitee.
5Mit Bescheid vom 23.10.2013 lehnte das Bundesamt 1. den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte unter 2. fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
6Am 12.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe in Deutschland an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Darüber hinaus drohe ihm bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung, weil er seinen Militärdienst als Reservist nicht geleistet habe. Diese Weigerung werde ihm als Regimegegnerschaft ausgelegt.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2013 bezüglich der Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verpflichtung, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
14Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das setzt u. a. voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Gem. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
15Der Kläger hat seinen Folgeantrag am 15.08.2013 gestellt. Zuvor hat er am 03.08.2013 in Hannover und 13.08.2013 in Düsseldorf an Demonstrationen teilgenommen. Diese Teilnahmen hat er in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage entsprechender Fotos glaubhaft gemacht. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist daher eingehalten.
16Er hat nunmehr auch einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylVfG, da er Gefahr läuft, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien dort in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
17Nach Beginn der Unruhen in Syrien Anfang 2011 hat sich das Vorgehen des Assad-Regimes gegen als oppositionell wahrgenommene Personen gravierend verschärft. Deshalb gehen die Gerichte ebenso wie das Bundesamt seit Herbst 2011 davon aus, dass schon bei einfacher, nicht exponierter exilpolitischer Betätigung die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien besteht. Angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die hemmungslose Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die mit der Opposition in Verbin-dung gebracht werden, ist aus der Perspektive eines vernünftig denkenden, be-sonnenen Menschen in der Lage des Klägers die Furcht vor Verfolgung begründet.
18Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift bezweckt, den Anreiz zu vermindern, bei unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren auf Grund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu ge-langen. Eine Ausnahme von der Regel kommt daher nur in atypischen Ausnahme-situationen in Betracht.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2012 ‑ 14 A 2298/12.A ‑; Hailbronner, AuslR, Lose Blattsammlung (Stand: August 2012), § 28 AsylVfG Rd. 38, 47.
20Dies bemisst sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
21OVG NRW, a. a. O.
22Dem Kläger ist es gelungen, die Regelvermutung zu entkräften. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor Abschluss des Erstverfahrens in politischer Gegnerschaft zum Assad-Regime stand. Bereits in seinem Erstverfahren hatte er geltend gemacht, dass er Syrien nicht allein wegen familiärer Probleme verlassen hatte, sondern auch, weil er nach einer Demonstration vom syrischen Sicherheitsapparat für 16 Tage festgehalten und nur unter der Auflage freigelassen wurde, nicht wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Kläger ist später erneut in das Visier der syrischen Sicherheitskräfte gelangt, als er an der Beerdigung des Freiheitskämpfers Michael Tammo teilgenommen, vom Geheimdienst identifiziert und nach ihm gefahndet wurde, so dass er aus Syrien floh. Diese in der mündlichen Verhandlung nochmals von ihm dargestellten Geschehnisse sind – warum auch immer – von der Einzelentscheiderin des Erstverfahrens nicht berücksichtigt worden. Das vom Kläger nochmals glaubhaft vorgetragene Geschehen in Syrien führt jedoch dazu, dass dem Kläger nicht unterstellt werden kann, seine nach Abschluss des Erstverfahrens vorgenommenen Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime seien nur erfolgt, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Der Kläger war vielmehr schon als Regimegegner nach Deutschland geflohen. Seine Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland gegen das Assad-Regime war damit nur die Folge seiner Regimegegnerschaft. Von einem Missbrauch der (erneuten) Asylantragstellung kann daher keine Rede sein. Eine asyltaktische Motivation kann angesichts der glaubhaft gemachten Regimegegnerschaft des Klägers schon in Syrien damit ausgeschlossen werden. Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG findet mithin auf den Kläger keine Anwendung. Es bleibt daher bei seinem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylVfG.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.