Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. März 2016 - 1 K 1884/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.07.2015 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten (Baulastenblatt MI 592) unter der lfd. Nr. 3 auf dem Flurstück 84 der Flur 70, Gemarkung N. (I. Straße 9), zu Gunsten der Flurstücke 86 und 151 der Flur 63, Gemarkung N. (N1.-----straße 10), eingetragene Baulast zu löschen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen der Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene selbst.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 84 der Flur 70, Gemarkung N. , Lagebezeichnung I. Straße 9. Das Grundstück wurde im Zwangsversteigerungsverfahren erworben.
3Im Baulastenverzeichnis der Beklagten (Baulastenblatt Nr. 592) ist am 25.06.1998 unter der lfd. Nr. 03 die folgende Eintragung vorgenommen worden:
4Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 84 der Flur 70, Gemarkung N. , verpflichtet sich, zu Gunsten der Flurstücke 86 und 151 der Flur 63, Gemarkung N. , zwanzig Pkw-Stellplätze sowie deren Zu- und Abfahrt freizuhalten.
5Verpflichtungserklärung vom 23.06.1998
6Eigentümer des durch die Baulast begünstigten Grundstücks ist der Beigeladene.
7In der zu Grunde liegenden Verpflichtungserklärung vom 23.06.1998 heißt es auszugsweise:
8Die mit der Baulast belegte Fläche ist in dem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Erklärung bildet, grün schraffiert dargestellt.
9Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen.
10Ausweislich des vorgelegten Aktenvorgangs (Beiakte I) ist das mit einer eigenhändigen Unterschrift des früheren Eigentümers versehene Original der Verpflichtungserklärung mit einem Lageplan verbunden, auf dem die vorgesehenen Stellplätze mit den Nrn. 3 bis 5 und 11 bis 27 grün schraffiert dargestellt sind. Die Stellplätze 1 und 2 sowie 6 bis 10 weisen – wie der Bereich zwischen den Stellplätzen und der nördlichen Grenze des Grundstücks - eine schwarze Schraffur auf. Darüber hinaus enthält der Lageplan zwei handschriftlich aufgebrachte Vermerke, die folgenden Wortlaut haben:
11Parkplätze 1-16 und 24-27 = zwanzig Stück sind für Marktbesucher reserviert.Nachweis der nötigen Pkw-Parkplätze für die Markthalle N1.-----straße .Die Parkplätze 17-23 sind für die Anwohner I. Straße 9 bestimmt.
12Mit Schreiben vom 20.12.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Verzicht auf die Baulast mit der Begründung, diese beeinträchtige die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks. An ihrem Fortbestand bestehe kein öffentliches Interesse. Zusätzlich wurde unter dem 12.11.2014 die Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis beantragt und zur Begründung geltend gemacht: Die Eintragung sei nichtig, die Stellplatzbaulast sei widersprüchlich und wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Die in dem beigefügten Lageplan grün schraffierten Flächen stimmten nicht mit den in den aufgebrachten Vermerken bezeichneten Flächen überein. Dem Zu- und Abfahrtsbereich fehle die erforderliche grüne Schraffur.
13Die Beklagte lehnte den Antrag auf Löschung der Baulast durch Bescheid vom 08.07.2015 ab. Zwar entspreche die Baulast nicht in vollem Umfang den in § 18 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) und in Ziff. 1.12 der Anlage festgelegten formellen Anforderungen an die Eintragung von Baulasten. Dies sei jedoch unschädlich, da es sich um eine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt handele. Die Baulasterklärung sei eindeutig formuliert; die Widersprüche zwischen Lageplan und den hierauf aufgebrachten Textvermerken seien ohne Relevanz. Das gelte auch für die fehlende Grünschraffur der Zu- und Abfahrtsflächen.
14Der Kläger hat am 15.07.2015 die vorliegende Klage erhoben. Er vertieft seinen aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Standpunkt, wonach die eingetragene Baulast nicht hinreichend bestimmt sei.
15Der Kläger beantragt,
16den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten (Baulastenblatt MI 592) unter der lfd. Nr. 3 auf dem Flurstück 84 der Flur 70, Gemarkung N. (I. Straße 9), zu Gunsten der Flurstücke 86 und 151 der Flur 63, Gemarkung N. (N1.-----straße 10), eingetragene Baulast zu löschen,
17hilfsweise, gem. § 83 Abs. 3 S. 1 BauO NRW den Verzicht auf die Baulast von Amts wegen im Baulastenverzeichnis zu vermerken,
18weiter hilfsweise, den Verzicht auf die Baulast gem. § 83 Abs. 3 S. 2 BauO NRW zu erklären, weil ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr bestehe.
19Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie tragen ergänzend vor, die Widersprüche zwischen Verpflichtungserklärung und textlichen Äußerungen auf dem beigefügten Lageplan seien ohne Relevanz. Die Verpflichtungserklärung nehme ausschließlich die zeichnerische Darstellung in Bezug. Zwar sei die Grünschraffur im Lageplan nicht vollständig, dies führe aber nicht zur Unbestimmtheit und damit zur Nichtigkeit der Baulasterklärung.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das erkennende Gericht entscheidet gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerte Auffassung, die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Beteiligten die Möglichkeit sichert, anstelle der Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung zu beantragen.
25Das Rechtschutzbegehren ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der begehrten Löschung einer Baulast handelt es sich ebenso wie bei deren Eintragung um einen Verwaltungsakt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2013 – 7 A 3001/11 –, juris Rn. 27f. m. w. N.
27Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der streitbefangenen Baulast. Ist das Baulastenverzeichnis unrichtig, hat derjenige, der durch die zur Unrichtigkeit führende Eintragung in seinen Rechten verletzt wird, einen Anspruch darauf, dass die Eintragung gelöscht wird. Der Löschungsanspruch stützt sich auf das in Art. 14 GG gewährleistete Recht auf Eigentum. Er zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück ausweislich des Baulastenverzeichnisses öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von Bedeutung sein können.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2013 – 2 A 2554/12 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10.10.1996 – 7 A 4185/95 –, juris Rn. 52.
29Unrichtig ist das Baulastenverzeichnis, wenn die eingetragene Baulast nicht wirksam begründet worden ist oder nicht mehr besteht.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2013 – 2 A 2554/12 –, juris Rn. 11 m. w. N.
31An einer wirksamen Begründung der Baulast fehlt es, wenn ihre Eintragung im Baulastenverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt und dieser Bestimmtheitsmangel als schwer und offenkundig i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2013 – 7 A 3001/11 –, juris Rn. 32.
33Hieran gemessen erweist sich die streitbefangene Baulast als unwirksam. Sie lässt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, auf welche Grundstücksflächen sich die eingetragene Verpflichtung bezieht, zwanzig Pkw-Stellplätze sowie deren Zu- und Abfahrt freizuhalten.
34Ausweislich der Verpflichtungserklärung vom 23.06.1998 ist die mit der Baulast belegte Fläche in dem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Erklärung bildet, grün schraffiert dargestellt. Der beigefügte Lageplan vom 15.12.1997 weist die Stellplätze mit den Nrn. 3 bis 5 und 11 bis 27, mithin insgesamt 20 Stellplätze, in grüner Schraffur aus. Im Widerspruch hierzu steht aber die auf den Lageplan aufgebrachte textliche Aussage, die Parkplätze 1 bis 16 und 24 bis 27 = 20 Stück seien für Marktbesucher reserviert. Der Begriff „Marktbesucher“ ist im Zusammenhang mit dem ebenfalls auf den Lageplan aufgebrachten textlichen Hinweis „Nachweis der nötigen Pkw-Parkplätze für die Markthalle N1.-----straße “ dahingehend zu verstehen, dass damit das begünstigte Grundstück umschrieben werden sollte. Das ergibt sich aus der zur Baulastakte genommenen Eintragungsverfügung vom 17.06.1998, die das Vorhaben als Nutzungsänderung eines Kinos in eine Markthalle auf dem Grundstück N1.-----straße 12 bezeichnet.
35Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten und des Beigeladenen, der Widerspruch zwischen der textlichen Formulierung und der zeichnerischen Darstellung durch grüne Schraffur auf dem Lageplan führe nicht zu einer inhaltlichen Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung. Dies gelte schon deshalb, weil die textlichen Formulierungen auf dem Lageplan nicht Gegenstand der maßgeblichen Verpflichtungserklärung vom 23.06.1998 seien. Die Verpflichtungserklärung nehme ausschließlich die zeichnerische Darstellung in Bezug und verweise ausschließlich auf diese. Damit seien die textlichen Festlegungen auf dem Lageplan an der Bindungswirkung der Baulasterklärung nicht beteiligt.
36Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Verpflichtungserklärung zwar einerseits ausdrücklich auf die grün schraffierten Flächen hinweist, andererseits aber den Lageplan – und damit auch die aufgebrachten textlichen Hinweise - als einen wesentlichen Bestandteil dieser Erklärung bezeichnet. Dadurch ist die Verpflichtungserklärung in sich widersprüchlich und nicht hinreichend bestimmt.
37Hinreichend bestimmt ist eine Baulast, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2013 – 2 A 2554/12 –, juris Rn. 15 m. w. N.
39Eine an diesen Maßstäben ausgerichtete Auslegung der Verpflichtungserklärung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Beide Varianten – Grünschraffur und textliche Beschreibung – sind gleichermaßen plausibel, da sie jeweils zu der vorgegebenen Anzahl von 20 Stellplätzen passen. Eine hinreichende Bestimmtheit lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass nur die Kenntlichmachung von Stellplätzen durch Grünschraffur den Anforderungen des § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nr. 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht. So wenig wie die Grünschraffur als Voraussetzung für eine hinreichende Bestimmtheit der Baulast anzusehen ist,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2013 – 2 A 2554/12 –, juris Rn. 22 ff.,
41so wenig kann allein aus der Einhaltung dieser Formvorschrift auf die inhaltliche Richtigkeit der Verpflichtungserklärung geschlossen werden, wenn sich aus anderen Umständen Zweifel hieran ergeben. Diesbezügliche Zweifel folgen hier bereits aus dem Widerspruch zwischen zeichnerischer und textlicher Darstellung der Stellplätze. Selbst wenn insoweit von einem Vorrang der Grünschraffur auszugehen sein sollte, weil die Verpflichtungserklärung hierauf ausdrücklich Bezug nimmt, wird dieses Auslegungsergebnis sogleich wieder in Frage gestellt, weil die Zufahrtsflächen zu den Stellplätzen, die ausweislich der Verpflichtungserklärung freizuhalten sind, in dem Lageplan nicht in grüner sondern in schwarzer Farbe schraffiert dargestellt sind.
42Vom maßgeblichen Empfängerhorizont her lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass die Verpflichtungserklärung auch in dieser Beziehung nicht eindeutig ist, weil anscheinend doch nicht alle mit der Baulast versehenen Flächen im Lageplan grün schraffiert dargestellt sind.
43Die dargestellten Widersprüche führen gem. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zur Nichtigkeit der Baulasteintragung. Sie begründen einen besonders schwerwiegenden Fehler, weil die fehlende Zuordnung der betroffenen Flächen dazu führt, dass die Baulast ihre Funktion nicht erfüllen kann. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Baulastenverzeichnisses für den Rechts- und Grundstücksverkehr sind derartige Widersprüche nicht hinnehmbar. Der Mangel ist bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offenkundig. Die Widersprüchlichkeit der zeichnerischen und textlichen Erklärungen ist ohne Weiteres ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
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Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.