Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 21. Jan. 2009 - 7 K 484/08.MZ
Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteilung aus Gründen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz –AGG-.
- 2
Der Kläger ist Bundesbankamtsrat in der Laufbahn des gehobenen Bankdienstes der Deutschen Bundesbank (Besoldungsgruppe A 12). Er ist tätig als Leiter einer für Vergabeverfahren und Vertragsmanagement zuständigen Arbeitseinheit des Zentralen Baumanagements der Deutschen Bundesbank.
- 3
Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt war, bewarb sich im April 2007 auf eine Stellenausschreibung des Beklagten für Sachbearbeiter in der Abteilung 6 „Verfassungsschutz“. Nach dieser Stellenausschreibung vom 19. März 2007 konnten sich Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes sowie Beamte der entsprechenden Polizeilaufbahn sowie vergleichbare Beschäftigte bewerben, wobei ausdrücklich „junge“ Beamte gesucht wurden.
- 4
Mit vom 26. Juni 2007 datiertem Schreiben teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass man sich für Mitbewerber entschieden habe, die die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen noch besser erfüllten.
- 5
Die drei zu besetzenden Stellen wurden schließlich an Bewerber im Alter von 26 bis 32 Jahren vergeben. Unter den in die engere Auswahl genommenen und zum Vorstellungsgespräch geladenen 21 Bewerbern befanden sich auch ein Bewerber im Alter von 49 Jahren und zwei Bewerber im Alter von 42 Jahren.
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Mit Schreiben vom 22. August 2007, laut Eingangsstempel bei der Beklagten eingegangen am 28. August 2007, machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG i.H.v. 2.000,00 € geltend. Zur Begründung führte er aus, er sehe sich aufgrund seines Alters von 49 Jahren i.S.d. AGG als benachteiligt an. Durch die Beschränkung des Bewerberkreises auf „junge“ Beamte sei seine Bewerbung bewusst von vornherein als aussichtslos eingestuft worden.
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Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2007 ab. Auch wenn aus der Sicht des Klägers Indizien für eine Benachteiligung aufgrund des Alters vorliegen könnten, habe es während des Stellenbesetzungsverfahrens keine Benachteiligungen i.S.d. AGG gegeben. Die Personalauswahl sei streng nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt. Das Kriterium „jung“ habe bei der Ausschreibung keine ausschlaggebende Rolle gespielt, da nach der Ausschreibung in erster Linie Bewerber für den Bereich „Analyse und Auswertung“, also nicht für den Außendienst, gesucht worden seien. Dass keine Benachteiligung aufgrund des Alters erfolgt sei, werde auch daran deutlich, dass der älteste zum Vorstellungsgespräch geladene Bewerber ebenfalls 49 Jahre alt gewesen sei. Die Bewerbung des Klägers sei vielmehr deshalb nicht in die engere Wahl genommen worden, weil der gehobene Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank laufbahnrechtlich nicht als gleichwertig mit der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes anzusehen sei, da er eine wesentlich anders gelagerte Ausbildung und Aufgabenstellung habe. Andere Bewerber hätten die Voraussetzungen der Ausschreibung deshalb besser erfüllt, weil sie eine Verwendung in der Kommunalverwaltung oder der staatlichen allgemeinen inneren Verwaltung des Landes vorzuweisen gehabt hätten, und nicht etwa wegen ihres jüngeren Lebensalters.
- 8
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 forderte der Kläger eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern, insgesamt 10.950,00 €. Er erfülle mit der von ihm eingeschlagenen Laufbahn die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifizierung. Der Beklagte habe ausweislich des Schreibens vom 24. September 2007 jedoch Bewerber aus der Kommunalverwaltung bzw. der staatlichen allgemeinen Verwaltung bevorzugt, was wiederum eine mittelbare Ungleichbehandlung darstelle, die kein legitimes Ziel verfolge und weder objektiv noch angemessen sei.
- 9
Auch dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 ab. Die Bevorzugung des genannten Beamtenkreises tangiere keinen Benachteiligungstatbestand des § 1 AGG, hierdurch könnte allenfalls der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers berührt sein. Allerdings stehe dem Dienstherrn bei der Einstellung ein weites organisatorisches Ermessen zu. Landesinterne Bewerber könnten schon deshalb bevorzugt werden, weil sie gegenüber externen über Kenntnisse der Verwaltung und des Verwaltungsverfahrens verfügten. Darüber hinaus sei eine altersmäßige Differenzierung unter den gegebenen Umständen aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt.
- 10
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 26. Juni, 24. September und 25. Oktober 2007 ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Neben einer Entschädigung nach § 15 AGG habe er auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, da er alle Kriterien des nichttechnischen gehobenen Dienstes erfülle. Im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot wegen des Alters müsse sich der Beklagte an dem in der Ausschreibung genannten Kriterium „jung“ festhalten lassen und könne von diesem Anforderungsprofil ohne Änderung der Ausschreibung nicht mehr abweichen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn nunmehr behauptet werde, das Lebensalter hätte im Auswahlverfahren keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die Benachteiligung aufgrund des Lebensalters sei auch nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG sachlich gerechtfertigt, zumal ein anderer 49-jähriger Bewerber in die engere Auswahl gekommen sei und die ihm – dem Kläger – gegenüber angeführten Rechtfertigungsgründe bei diesem Bewerber offensichtlich ohne Belang gewesen seien, was gegen Art. 3 GG verstoße.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG bestehe nicht. Der Anspruch sei bereits nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht worden. Das Ablehnungsschreiben trage zwar das Datum vom 26. Juni 2007, sei aber bereits am 25. Juni 2007 abgesandt worden und dem Kläger, wie er in seinem Schreiben vom 22. August 2007 selbst angebe, am 26. Juni 2007 zugegangen. Damit habe die Zweimonatsfrist, da der 26. August 2007 ein Sonntag gewesen sei, am 27. August 2007 geendet. Der Antrag des Klägers sei jedoch ausweislich des Posteingangsstempels erst am 28. August 2007 eingegangen. Ungeachtet dessen könne der Kläger die objektive Eignung für die ausgeschriebenen Sachbearbeiterstellen nicht vorweisen. Die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Bundesbank sei zwar der Laufbahngruppe des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Dennoch handele es sich nicht um eine Laufbahn, die als gleichwertig mit der in der Stellenausschreibung genannten Laufbahn anzusehen sei, wie bereits anhand der Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Bankdienst deutlich werde. Ausbildungsinhalte an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank seien etwa die Pflichtfächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Bankbetriebslehre, Datenverarbeitung, Finanzmathematik, Rechnungswesen und Statistik, Volkswirtschaftslehre, Recht und Staatsbürgerkunde, Zentralbankbetriebslehre. Diese Ausbildungsinhalte seien speziell auf den Bedarf der Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausgerichtet und befähigten zu einer flexiblen und sachkompetenten Aufgabenwahrnehmung bei der Bundesbank und der Bundesanstalt. Im Gegensatz dazu liege der Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des inneren Verwaltungsdienstes auf dem Verwaltungsrecht im Allgemeinen. Grundlegend voneinander abweichende Ausbildungsschwerpunkte schlössen eine Gleichwertigkeit der Laufbahn des gehobenen Bankdienstes mit der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der allgemeinen inneren staatlichen Verwaltung aus. Der Kläger könne neben der bereits fehlenden einschlägigen Ausbildung darüber hinaus auch keine beruflichen Tätigkeiten nachweisen, die ihn in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit beim Verfassungsschutz qualifizierten. Ob eine altersmäßige Differenzierung nach § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG bei der Ausschreibung von Stellen für den Verfassungsschutz grundsätzlich gerechtfertigt sei, sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Auswahlentscheidung dieses Auswahlkriterium nicht zugrunde gelegen habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09. April 2008 zugestellt.
- 12
Der Kläger hat am 09. Mai 2008 Klage erhoben.
- 13
Zur Begründung trägt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vor: Er habe die Zweimonatsfrist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs eingehalten. Er habe sein Schreiben vom 22. August 2007 am späten Nachmittag/frühen Abend des 27. August 2007 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen, wofür es Zeugen gebe. Ihm stehe aufgrund der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Bevorzugung von Landesbeamten ein Schadensersatz in Höhe der für das Bewerbungsverfahren gemachten Aufwendungen zu. Zwar stehe die Bevorzugung von Landesbeamten grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des ausschreibenden Dienstherrn. Vorliegend sei jedoch die Ausschreibung unbeschränkt formuliert gewesen und habe sich nicht ausdrücklich nur an Landesbeamte gerichtet. Insofern sei ihm ein Anspruch auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren nach dem allgemeinen Leistungsprinzip erwachsen. Es sei nicht zutreffend, dass er laufbahnrechtlich nicht die Voraussetzungen für die ausgeschriebenen Stellen erfülle, da die Qualifikation in der Ausschreibung laufbahnrechtlich nicht begrenzt gewesen sei. Es hätten sich neben Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes sowie Beamten der entsprechenden Polizeilaufbahn auch „vergleichbare Beschäftigte“ bewerben können. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Ausbildungsinhalte der von ihm durchlaufenen Ausbildung nicht vergleichbar seien, da sich eben auch vergleichbare Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildungsinhalte hätten bewerben können. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er keine beruflichen Tätigkeiten nachgewiesen haben solle, die ihn in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit beim Verfassungsschutz qualifiziert hätten. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, für Beamte eine Laufbahn vorzuschreiben, die Qualifikation der anderen Bewerber jedoch offen zu lassen. Es könne schließlich auch nicht gefordert werden, dass er seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hätte geltend machen müssen, da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bereits früher eingreife, nämlich bei der Frage, ob bei der Sichtung der Bewerbungsunterlagen diskriminierende Handlungen vorgenommen worden seien, was vorliegend im Hinblick auf seine Nichtberücksichtigung wegen des Lebensalters der Fall sei. Dies folge beispielsweise auch daraus, dass im Rahmen seiner Bewerbungen beim Land Rheinland-Pfalz, etwa bei der Zentralstelle für Polizeitechnik und dem Landeskriminalamt, keine Vorbehalte im Hinblick auf seine Vorbildung geäußert worden seien. Auch seien Kollegen mit ähnlicher oder gleicher Ausbildung von der Deutschen Bundesbank zum Land Rheinland-Pfalz gewechselt. Im Übrigen sei im Zeitpunkt des Erhalts des Ablehnungsschreibens davon auszugehen gewesen, dass die Stellen bereits besetzt gewesen seien, da es an einem Hinweis gefehlt habe, dass die Stellen zur Ermöglichung der Durchführung eines Eilverfahrens nicht besetzt würden.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Juni, 24. September und 25. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. April 2008 zu verurteilen, an ihn 10.950,00 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid zusammenfassend vor: Die Zweimonatsfrist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs sei nicht eingehalten worden. Soweit der Schadensersatzanspruch auf die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gestützt werde, habe der Kläger nicht einmal dargelegt, dass nicht die ausgewählten Bewerber, sondern er selbst unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese hätte ausgewählt werden müssen. Im Übrigen habe er diesen Anspruch nicht weiter verfolgt, da er ein entsprechendes einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung freizuhalten, nicht durchgeführt habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz unter diesem Gesichtspunkt sei damit ausgeschlossen. Der Kläger erfülle auch nicht die objektiven Voraussetzungen der zu besetzenden Stelle. Es könne dahinstehen, ob die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Bundesbank überhaupt als gehobener nichttechnischer Dienst im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung anzusehen sei. Der Begriff des gehobenen nichttechnischen Dienstes sei in der Laufbahnverordnung nicht definiert. Richtig sei zwar, dass die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Bundesbank nicht als „Laufbahn einer besonderen Fachrichtung“ im eigentlichen Sinne in der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführt sei. Dass das Bankenwesen dort keine Erwähnung finde, lasse jedoch noch nicht den Schluss zu, dass der Bankendienst zu dem Bereich der allgemeinen Verwaltung gehöre. Insoweit sei das Bundesbankgesetz Rechtsgrundlage für den Erlass besonderer Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen. Inhaltlich seien diese Vorschriften sehr speziell auf den Bankendienst ausgerichtet und mit der Ausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung nicht vergleichbar. Letztendlich sei zwar einzuräumen, dass durch den Hinweis in der Stellenausschreibung auf junge dynamische und belastbare Beamtinnen und Beamte eine gewisse Indizwirkung für eine unzulässige Diskriminierung i.S.v. §§ 11 i.V.m. 7 Abs. 1 AGG habe ausgelöst werden können. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass älteren Bewerbern damit signalisiert worden sei, sich nicht zu bewerben oder dass deren Bewerbungen eine geringere Chance gehabt hätten. Diese Indizwirkung sei jedoch dadurch widerlegt, dass einer der in die engere Auswahl genommenen Bewerber ebenfalls 49 Jahre alt gewesen sei. Letztendlich sei auch nicht die Qualifikation der in der Ausschreibung genannten „vergleichbaren Beschäftigten“ offen geblieben. Dieser Begriff werde üblicherweise für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes verwendet, die sich nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befänden. Dies schließe aber nicht aus, dass auch ein Beschäftigter eine der Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes durchaus „vergleichbare“ Ausbildung bzw. Qualifikation besitzen könne.
- 19
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Band) und das Verfahren 7 K 833/07.MZ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Klage hat keinen Erfolg.
- 21
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG –.
- 22
Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass der Anspruch fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht wurde. Der Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2007, der offenbar allerdings am 25. Juni 2007 verschickt wurde, ging dem Kläger am 26. Juni 2007 zu. Die 2-Monatsfrist endete damit, da der 26. August 2007 ein Sonntag war, am Montag, den 27. August 2007. Zwar ist das Antragsschreiben des Klägers zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs vom 22. August 2007 mit einem Eingangsstempel erst vom 28. August 2007 versehen. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, das Schreiben am späten Nachmittag/frühen Abend des 27. August 2007 in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen zu haben, was zur Fristwahrung ausreichend ist.
- 23
Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG sind aber nicht gegeben. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der Beschäftigte, wobei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte gelten, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht festzustellen. Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Insoweit geht es vorliegend um die Frage, ob der Kläger bei seiner Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens wegen seines Lebensalters, also wegen eines der Merkmale des § 1 AGG, in unzulässiger Weise benachteiligt wurde.
- 24
Im Hinblick auf die Stellenausschreibung des Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass diese unter Verletzung der Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung erfolgte. Denn nach § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 AGG ausgeschrieben werden darf, greift das Benachteiligungsverbot bereits im Anbahnungszeitraum. Eine Ausschreibung verstößt gegen § 7 AGG, wenn Personen, die ein in § 1 AGG genanntes Merkmal aufweisen, vom Kreis der für die zu besetzende Stelle in Betracht kommenden Personen ausgeschlossen werden, ohne dass hierfür einer der Rechtfertigungsgründe des AGG vorliegt. Damit darf grundsätzlich nicht, wie hier, nach „jungen“ Bewerbern gesucht werden (so ausdrücklich, Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Auflage 2008, § 11 Rdnrn. 5, 6). An eine Verletzung des Gebots zur neutralen Stellenausschreibung nach § 11 knüpft das Gesetz jedoch keine unmittelbaren Rechtsfolgen an. So scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG allein wegen einer Verletzung des § 11 AGG aus. Ist eine solche Verletzung aber festzustellen, wie hier, löst dies die Beweislastumkehr nach § 22 AGG aus (Wendelin-Schröder/Stein, AGG, § 11 Rdnr. 25, § 22, Rdnr. 28, Bauer/Göpfert/Krieger a.a.O., § 11 Rdnr. 8, § 22 Rdnr. 11). Denn die Verletzung der Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung führt gemäß § 22 AGG als Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung zur Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung zu widerlegen hat und damit nunmehr selbst die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Der Beklagte hat also nachzuweisen, dass das unzulässige Kriterium „Alter“ keinen Einfluss auf das Auswahlverfahren gehabt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da die Vermutung der Benachteiligung wegen des Lebensalters als widerlegt anzusehen ist. Denn unter den in die engere Auswahl genommenen und zum Vorstellungsgespräch geladenen 21 Bewerbern befanden sich ein Bewerber ebenfalls im Alter von 49 Jahren und zwei weitere Bewerber im Alter von 42 Jahren. Bei einem derartigen Lebensalter kann aber keinesfalls mehr von „jungen“ Bewerbern gesprochen werden. Damit ist nachgewiesen, dass Bewerbungen nicht allein wegen eines nicht mehr jungen Lebensalters ausgeschlossen wurden. Dass letztendlich dann doch jüngere Bewerber im Alter von 26 – 32 Jahren eingestellt wurden, ist demgegenüber unerheblich. Es kommt für die Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung ausschließlich darauf an, dass auch Bewerbungen von eindeutig nicht mehr „jungen“ Bewerbern in die engere Wahl genommen wurden und deshalb das laut Stellenausschreibung zwar erwünschte Kriterium „jung“ im Rahmen des durchgeführten Auswahlverfahrens tatsächlich keine ausschlaggebende Bedeutung hatte. Es sind im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erwähnten in die engere Auswahl genommenen älteren Bewerber schon allein wegen ihres Lebensalters keine Chance auf eine Einstellung gehabt hätten und nur etwa „pro forma“ zum Vorstellungsgespräch geladen worden wären.
- 25
Nach alledem ist ein Verstoß des Beklagten gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters nicht festzustellen, weshalb dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG nicht zusteht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, eine Entschädigung nach dem AGG stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt zu, dass er wegen seiner nicht als gleichwertig angesehenen Ausbildung zu Unrecht gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt worden sei, stellt dies schon kein Benachteiligungsmerkmal aus § 1 AGG dar.
- 26
Dem Kläger steht des Weiteren auch kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen der von ihm geltend gemachten nicht zutreffenden Bewertung seiner Vorbildung zu. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Primärrechtschutz unmittelbar gegen die beanstandete seiner Meinung rechtswidrige Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen. Denn auch im öffentlichen Recht, insbesondere in dem hier anzuwendenden Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Geltung, wonach einer Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das beanstandete Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Dies ist vorliegend aber der Fall, denn der Kläger wäre gehalten gewesen, im Hinblick auf die Ablehnung seiner Einstellung zur Wahrung seiner Rechte Widerspruch zu erheben und rechtzeitig im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO die vorläufige Freihaltung einer Stelle mit dem Ziel zumindest einer erneuten Auswahlentscheidung im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens zu betreiben und so die Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung vor ihrer endgültigen Verfestigung herbeizuführen. Dafür, dass die Stellen zum Zeitpunkt der Ablehnung schon besetzt waren, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Durchführung eines derartigen auf Primärrechtschutz gerichteten Verfahrens hätte auch nicht entgegengestanden, dass dem Kläger seitens des Beklagten erst mit Bescheid vom 24. September 2007 die Gründe für seine Nichtberücksichtigung, nämlich die nicht als gleichwertig angesehene laufbahnrechtliche Ausbildung, konkret mitgeteilt worden waren. Der Begründung des Ablehnungsschreibens vom 26. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass andere Bewerber die Voraussetzungen der Ausschreibung besser erfüllt hätten. Hier wäre es aber im Rahmen der Schadensabwendungspflicht Sache des Klägers gewesen, durch Nachfrage und ggf. durch Akteneinsicht näheres in Erfahrung zu bringen. Bestand damit kein hinreichender Grund für den Nichtgebrauch der zulässigen Rechtsmittel, hat dies zur Folge, dass der Kläger es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Primärrechtschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97, NJW 1998, 3288). Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch ist damit nicht gegeben.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
- 29
Beschluss
- 30
Der Streitwert wird auf 10.950,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.