Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 15. Mai 2013 - 6 L 116/13.MZ
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule N.-O. aufzunehmen, ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Da der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, kann die begehrte einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und zudem der Antragstellerin das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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Vorliegend fehlt es an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Antragstellerin durch den Bescheid vom 5. Februar 2013 nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt.
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Das Aufnahmeverfahren für Integrierte Gesamtschulen ist in § 13 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – ÜSchulO –) vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224) geregelt. Übersteigt danach – wie hier – in der Eingangsklasse die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines als Losverfahren durchgeführten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss über die Aufnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO). Des Weiteren bestimmt § 13 Abs. 5 ÜSchulO, dass zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme nach Leistungsgruppen, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen, zu differenzieren ist. Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen zudem vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben (§ 13 Abs. 6 ÜSchulO). Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache sollen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 7 ÜSchulO). Nach § 13 Abs. 8 ÜSchulO kann der Aufnahmeausschuss im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.
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Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, verstößt die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 5. Februar 2013 nicht gegen diese Vorschriften.
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Zunächst hat der Antragsgegner die vorhandene Kapazität zutreffend ermittelt. Die IGS N.-O. ist vierzügig, so dass bei einer ab dem Schuljahr 2013/2014 zu berücksichtigenden Klassenmessstärke von 28 Schülerinnen und Schülern pro Klasse (vgl. Ziffer 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien vom 19. Januar 2010 i.V.m. dem Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 25. Januar 2013 „Klassenmesszahl in der Orientierungsstufe an Gymnasien) die zur Verfügung stehende Kapazität in der Jahrgangsstufe 5 bei 112 Plätzen liegt. Diese Kapazität hat die Schule dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt.
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Ausweislich der Niederschrift über das am 4. Februar 2013 durchgeführte Auswahlverfahren überstieg die Zahl der Anmeldungen (146) die Zahl der verfügbaren Plätze (112). Da 9 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgrund Zuweisung der Schulbehörde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO vorab aufzunehmen waren, verblieben 103 „freie“ Plätze. Über deren Vergabe war nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO aufgrund eines als Losverfahren ausgestalteten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss zu entscheiden. Entsprechend § 13 Abs. 5 ÜSchulO wurde zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler nach Leistungsgruppen differenziert. Hierbei orientierte sich die Zuordnung an der Summe der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse. Der oberen Leistungsgruppe (Gruppe 1) wurden Kinder mit der Notensumme 3 bis 7, der mittleren Leistungsgruppe (Gruppe 2) Kinder mit der Notensumme 8 und 9 und der unteren Leistungsgruppe (Gruppe 3) Kinder mit der Notensumme 10 oder größer zugewiesen. Im Rahmen des Losverfahrens wurden in der Gruppe 1 (bei 55 Anmeldungen) 52 Plätze, in der Gruppe 2 (bei 51 Anmeldungen) 26 Plätze und in der Gruppe 3 (bei 30 Anmeldungen) 25 Plätze vergeben. Diese Verfahrensweise genügt der Vorgabe des § 13 Abs. 5 ÜSchulO, wonach bei der Aufnahme nach Leistungsgruppen zu differenzieren ist, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen. Weitere Auswahlkriterien waren bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen, da der Aufnahmeausschuss von seiner in § 13 Abs. 8 ÜSchulO normierten Befugnis, im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Auswahlkriterien festzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat.
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Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner in die Gruppe 1, in der sich auch die Antragstellerin befunden hat, einen Schüler mit einbezogen hat, der im Zeitpunkt der Anmeldung und dem des Auswahlverfahrens seinen Wohnsitz in M. hatte. Zwar bestimmt § 13 Abs. 6 ÜSchulO, dass bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden sollen, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers – dies ist vorliegend nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG der Landkreis M.-B. – haben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Schulträgers mit einbezogen werden dürfen. § 13 Abs. 6 ÜSchulO ist als „Soll-Vorschrift ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39/90 –, BVerwGE 90, 275 = juris Rn. 15 [st. Rspr.]). So liegt es hier. Der Antragsgegner hat die Einbeziehung des betreffenden Schülers unwidersprochen damit begründet, dass dieser unmittelbar vor einem Umzug von M. nach M…heim steht, so dass er zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 seinen Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben wird. Dieser Umstand hat die IGS N.-O. veranlasst, den Schüler wie einen Bewerber zu behandeln, der bereits bei der Antragstellung bzw. der Auswahlentscheidung seinen Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers gehabt hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Geht man nämlich davon aus, dass § 13 Abs. 6 ÜSchulO bezweckt, vorrangig Schülern mit Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers die Beschulung an den von ihm mitzufinanzierenden (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 1 SchulG) Integrierten Gesamtschulen zu ermöglichen, so widerspricht es diesem Ziel nicht, wenn ein Schüler, der (erst) zum Zeitpunkt des Schulbeginns seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Schulträgers haben wird, in die Auswahlentscheidung gleichermaßen wie diejenigen Schülerinnen und Schüler einbezogen wird, die das Wohnsitzerfordernis bereits bei der Anmeldung bzw. der Auswahlentscheidung erfüllen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, abweichend von der Regel des § 13 Abs. 6 ÜSchulO ein Kind in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen, welches im danach maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz (noch) nicht im Gebiet des Schulträgers hatte (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 15. August 2006 – 6 B 4352/06 –, juris Rn. 26).
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin leidet das Auswahlverfahren nicht deshalb an einem Fehler, weil kein vorheriges informelles Auswahlverfahren stattgefunden hat bzw. es keine eigene Entscheidung des Schulleiters über die vorrangige Berücksichtigung von Härtefällen gegeben hat. Derartiges sieht § 13 ÜSchulO nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 2 ÜSchulO, denn diese Vorschrift trifft – dies ergibt sich bereits aus ihrer Überschrift – lediglich allgemeine Regelungen über die Aufnahme an eine Schule; sie tritt hingegen zurück, wenn es speziellere Regelung über die Aufnahme, etwa an Schulen einer bestimmten Schulart gibt. Dies ist mit § 13 ÜSchulO der Fall, der im Einzelnen das Aufnahmeverfahren an einer Integrierten Gesamtschule in den Fällen einer Kapazitätsüberschreitung regelt. Den in § 13 ÜSchulO genannten Anforderungen genügt indes die getroffene Auswahlentscheidung. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Schule habe bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt, dass in ihrer Person ein Härtefall vorliegt, so kann zunächst offenbleiben, ob im Hinblick auf den Wegfall der früheren Härtefallregelung in § 7 Abs. 6 IGSVO in der bis zum 9. März 2004 geltenden Fassung eine bevorzugte Behandlung von Härtefällen überhaupt noch zulässig ist (ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 7 L 561/09.KO –, juris Rn. 17; verneinend bei Losverfahren etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 5 B 1499/10 –, juris Rn. 12; VG Hannover, a.a.O. juris Rn. 27). Denn selbst wenn man mit der Antragstellerin die Auffassung vertreten würde, dass eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen können, setzt dies aus Gründen der Bestimmtheit voraus, dass die Kriterien dafür, wann von einem Härtefall auszugehen ist, von der zuständigen Stelle – dies ist nach § 13 Abs. 8 ÜSchulO der Aufnahmeausschuss im Benehmen mit dem Schulelternbeirat – vorab festgelegt wurden (vgl. VG Koblenz, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.; Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Januar 2013, § 56 Anm. 5.1). Eine derartige Festlegung etwaiger Härtegesichtspunkte hat jedoch nicht stattgefunden. Soweit die Antragstellerin aus einer Äußerung des Schulleiters im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kindes, dessen Vater im Sterben liegt, den Schluss zieht, es müsse gleichwohl eine gesonderte Zulassung und damit ein gleichheitswidriges Vorgehen gegeben haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat nämlich klargestellt, dass dieses Kind im Rahmen des Losverfahrens aufgenommen wurde und es keine gesonderte Aufnahmeentscheidung gegeben hat. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.
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Schließlich leidet das Auswahlverfahren entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb an einem Fehler, weil der Auswahlausschuss entgegen der Möglichkeit in § 13 Abs. 8 ÜSchulO ermessensfehlerhaft keine weiteren sachlichen Aufnahmekriterien festgelegt hat. Insoweit übersieht sie, dass § 13 Abs. 8 ÜSchulO entgegen seiner Formulierung keine Ermessensvorschrift im eigentlichen Sinne ist. Die Vorschrift gibt dem Aufnahmeausschuss die Befugnis, im Benehmen mit dem Schulelternbeirat weitere sachliche Aufnahmekriterien festzulegen. Ob er von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht hingegen in seinem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsermessen. Insbesondere hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, dass über die Auswahl im Losverfahren hinaus weitere Auswahlkriterien für die Aufnahme au einer Integrierten Gesamtschule festgelegt werden.
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Erweist sich demnach die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig, kann sie nicht beanspruchen, außerhalb der Kapazität der Schule zur Jahrgangsstufe 5 der IGS N.-O. zugelassen zu werden. Insbesondere ist es dann auch nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter eine Zulassung der Antragstellerin ablehnt, um – wie die Antragstellerin selbst einräumt – Präzedenzfälle zu vermeiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern. 1.5 und 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Da das Begehren der Antragstellerin wegen der nur schwer möglichen Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen im Falle eines Obsiegens auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert mit drei Vierteln des Streitwertes in der Hauptsache anzusetzen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 1. September 2011 – 2 L 730/11.NW –).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.